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Document 31963L0474

Richtlinie 63/474/EWG des Rates vom 30. Juli 1963 zur Liberalisierung der Transferzahlungen für unsichtbare Transaktionen, die nicht mit dem Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr in Verbindung stehen

ABl. 125 vom 17.8.1963, p. 2240–2241 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 45 - 46

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1963/474/oj

31963L0474

Richtlinie 63/474/EWG des Rates vom 30. Juli 1963 zur Liberalisierung der Transferzahlungen für unsichtbare Transaktionen, die nicht mit dem Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr in Verbindung stehen

Amtsblatt Nr. 125 vom 17/08/1963 S. 2240 - 2241
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0040
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0045
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0023


INFORMATIONEN DER RAT RICHTLINIE DES RATS vom 30. Juli 1963 zur Liberalisierung der Transferzahlungen für unsichtbare Transaktionen, die nicht mit dem Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr in Verbindung stehen (63/474/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 63 und 106 Absatz (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Errichtung des gemeinsamen Marktes umfasst eine möglichst rasche und weitgehende Beseitigung der Beschränkungen der Transferzahlungen zwischen Deviseninländern der Mitgliedstaaten.

Die Liberalisierung der Transferzahlungen für die in Anhang III des Vertrages genannten unsichtbaren Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 106 Absätze (1) und (2) oder des Kapitels über den freien Kapitalverkehr fallen, hat in den Mitgliedstaaten bereits einen sehr hohen Stand erreicht.

Aus diesen Gründen und in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten erscheint die Liberalisierung der Transferzahlungen für alle diese Transaktionen durch eine allgemeine Genehmigung oder wenigstens durch Erteilung aller erforderlichen Devisengenehmigungen bereits in der jetzigen Phase der Übergangszeit möglich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen alle für Transferzahlungen zwischen Deviseninländern der Mitgliedstaaten erforderlichen Devisengenehmigungen, soweit sich die Zahlungen auf die in der Anlage genannten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Transferzahlungen für diese Transaktionen auf der Grundlage der Devisenkurse erfolgen, die bei Zahlungen für laufende Geschäfte gelten.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie beschränken nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Transaktionen oder Transferzahlungen zu überprüfen und die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten vereinfachen soweit irgend möglich die Genehmigungs- und (1) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 61 vom 19. April 1963, S. 1275/63. Kontrollformalitäten bei Transferzahlungen und setzen sich gegebenenfalls im Hinblick auf diese Vereinfachung ins Benehmen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen fünf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1963.

Im Namen des Rats

Der Präsident

J.M.A.H. LUNS

ANLAGE Unsichtbare Transaktionen gemäß Artikel 1 der Richtlinie

- Bankspesen.

- Repräsentationskosten.

- Beteiligung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen usw. an den allgemeinen Unkosten ihres Stammhauses im Ausland und umgekehrt.

- Differenzen, Sicherheitsleistungen und Depots für Geschäfte an Warenterminbörsen nach Handelsbrauch.

- Mitgliedsbeiträge (ausser Beiträgen zur Vergütung von Dienstleistungen und zu staatlichen oder privaten Sozialversicherungen).

- Staatliche Ausgaben (amtliche Vertretungen im Ausland, Beiträge zu internationalen Organisationen).

- Steuern und Abgaben (ausser Erbschaftsteuern), Gerichtskosten, Gebühren für die Eintragung von Patenten und Warenzeichen.

- Schadenersatzleistungen, soweit sie nicht Kapitalcharakter haben.

- Rückzahlung bei Aufhebung von Verträgen oder Rückgewährung nichtgeschuldeter Leistungen, soweit sie nicht Kapitalcharakter haben.

- Geldstrafen.

- Regelmässige Verrechnungen der Post-, Telefon- und Telegraphenverwaltungen sowie der öffentlichen Verkehrsunternehmen.

- Konsulatseinnahmen.

- Gesetzliche Unterhaltszahlungen sowie finanzielle Unterstützungen in Härtefällen.

- Beurkundungskosten jeder Art der zugelassenen Deviseninstitute für ihre eigene Rechnung.

- Sport- und Rennpreise (ausser von Berufssportlern).

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