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Dokument 31963D0021

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 21/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidung Nr. 37/54 vom 29. Juli 1954 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen

ABl. 187 vom 24.12.1963, str. 2973—2974 (DE, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (DA, EN, EL, ES, PT, FI, SV)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 16/02/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1963/21/oj

31963D0021

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 21/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidung Nr. 37/54 vom 29. Juli 1954 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen

Amtsblatt Nr. 187 vom 24/12/1963 S. 2973 - 2974
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0063
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0070
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0073
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0032


ENTSCHEIDUNG Nr. 21/63 vom 11. Dezember 1963 über die Änderung der Entscheidung Nr. 37/54 vom 29. Juli 1954 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen Diese Entscheidung ergeht

auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchstabe a), des Artikels 63 § 2 und der Anlage III des Vertrages,

auf Grund der Entscheidung Nr. 37/54 vom 29. Juli 1954 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages (Amtsblatt der EGKS vom 1. August 1954, S. 470 f.), ergänzt durch die Entscheidung Nr. 33/58 vom 1. Dezember 1958 (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1958, S. 665 f.),

und beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Entscheidung Nr. 30/53, mit der die Hohe Behörde die durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken näher bezeichnet hat, die Verpflichtungen der Unternehmen hinsichtlich ihrer Verkaufsorganisationen sowie der für ihre Rechnung handelnden Zwischenpersonen nicht ganz zutreffend und nicht vollständig bestimmt hat.

Die Hohe Behörde hat deshalb die Entscheidung Nr. 30/53 insoweit durch die Entscheidung Nr. 19/63 vom 11. Dezember 1963 geändert.

Es ist deshalb erforderlich, die Verpflichtungen der Unternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen den geänderten Regeln anzupassen, die sich aus der Entscheidung Nr. 19/63 ergeben.

Soweit sich die Unternehmen der Stahlindustrie für den Verkauf ihrer Erzeugnisse Verkaufsorganisationen bedienen, sind sie zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß auch diese Verkaufsorganisationen ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen gemäß den Vorschriften der Entscheidung Nr. 37/54 veröffentlichen. Dabei ist es jedoch den Unternehmen erlaubt, statt eigene Preislisten zu veröffentlichen, auf die Preislisten ihrer Verkaufsorganisationen Bezug zu nehmen ; Gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis.

Eine entsprechende Regelung hat auch für diejenigen Zwischenpersonen zu gelten, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Unternehmen deren Erzeugnisse vertreiben (Kommissionäre, Konsignatäre).

Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die folgende

ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 37/54 erhält die folgende Fassung:

"(1) Die Unternehmen der Stahlindustrie haben ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages nach den Vorschriften dieser Entscheidung zu veröffentlichen.

(2) Unternehmen, die sich für den Absatz ihrer Erzeugnisse einer Verkaufsorganisation bedienen (Art. 1 Absatz (2) der Entscheidung Nr. 30/53), haben dafür zu sorgen, daß auch diese Verkaufsorganisation ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen nach den Bestimmungen dieser Entscheidung veröffentlicht.

(3) Die Unternehmen der Stahlindustrie können in der durch Artikel 6 vorgeschriebenen Weise bekanntgeben, daß für den Verkauf ihrer Erzeugnisse die Preislisten und Verkaufsbedingungen ihrer Verkaufsorganisation maßgebend sind.

Die Verkaufsorganisation kann in der gleichen Weise bekanntgeben, daß für den Verkauf der Erzeugnisse die Preislisten und die Verkaufsbedingungen des Unternehmens maßgebend sind."

Artikel 2

Artikel 7 der Entscheidung Nr. 37/54 erhält die folgende Fassung:

"(1) Die Unternehmen und ihre Verkaufsorganisationen haben diejenigen Zwischenpersonen, die im eigenen Namen, aber für ihre Rechnung verkaufen (Kommissionäre, Konsignatäre), zu verpflichten, sich hinsichtlich der Preislisten und Verkaufsbedingungen, die sie selbst veröffentlichen, an die Bestimmungen dieser Entscheidung zu halten.

(2) Soweit diese Zwischenpersonen keine Preislisten und Verkaufsbedingungen veröffentlichen, können sie ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen, daß sie in der durch Artikel 6 vorgeschriebenen Weise bekanntgeben, daß die von den Unternehmen oder ihren Verkaufsorganisationen nach dieser Entscheidung aufgestellten Preislisten und Verkaufsbedingungen für ihre eigenen Verkäufe maßgebend sind.

(3) Bei Zuwiderhandlungen dieser Zwischenpersonen gegen diese Verpflichtungen haften die Unternehmen."

Artikel 3

Nach Artikel 7 der Entscheidung Nr. 37/54 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:

"(1) Die Unternehmen und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen dieser Entscheidung zu halten.

(2) Soweit diese Käufer (Händler) in ihren Preislisten nicht eigene Preise oder eigene Verkaufsbedingungen aufstellen, können sie ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen, daß sie in der durch Artikel 6 vorgeschriebenen Weise bekanntgeben, inwieweit die von den Produktionsunternehmen nach dieser Entscheidung aufgestellten Preislisten und Verkaufsbedingungen für ihre eigenen Verkäufe maßgeblich sind."

Artikel 4

Artikel 8 der Entscheidung Nr. 37/54 in der Fassung vom 29. Juli 1954 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 20. Januar 1964 in Kraft.

Der nach dieser Entscheidung gültige Wortlaut der Entscheidung Nr. 37/54 wird in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1963 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Dino DEL BO

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