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Document 31961R0007

EWG Rat: Verordnung Nr. 7 a zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ABl. 7 vom 30.1.1961, p. 71–72 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 68 - 68

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1961/7/oj

31961R0007

EWG Rat: Verordnung Nr. 7 a zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. 007 vom 30/01/1961 S. 0071 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0065
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0068
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0017


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 7a zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 38 Absatz (3),

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß mit der Aufnahme in Anhang II des Vertrages, über die der Rat unter Berücksichtigung der in Artikel 38 genannten Fristen und Bedingungen zu entscheiden hat, für die betreffenden Waren die besondere Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 38 bis 46 des Vertrages gültig wird und daß in diesen Anhang daher nur landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden dürfen, für die eine solche Sonderbehandlung als notwendig erkannt wird,

in der Erwägung, daß Zucker, Sirupe und Melassen durch Färben oder Aromatisieren in einem so geringen Masse veredelt werden, daß eine andere Behandlung solcher Waren, als sie für nichtgefärbte und nichtaromatisierte Zuckersorten, Sirupe und Melassen gilt, zu schweren Marktstörungen oder kaum nachweisbaren Betrugsmanövern führen kann,

in der Erwägung, daß die Umwandlung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Äthylalkohol mit dem wirtschaftlichen Wert dieser Waren, zu deren Wertsteigerung sie weitgehend beiträgt, in engem Zusammenhang steht und daß die Regelung für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nicht von der Regelung für die betreffenden Grundstoffe abweichen darf und bei der Aufstellung einer gemeinsamen Agrarpolitik besonders berücksichtigt werden muß,

in der Erwägung, daß der Markt für Essig einerseits nicht von dem Markt für Äthylalkohol und andererseits nicht von dem Markt für Wein getrennt werden darf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die in Anhang II des Vertrages enthaltene Liste werden folgende Waren aufgenommen: >PIC FILE= "T0001252">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1959 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1959.

Im Namen des Rats

Der Präsident

PELLA

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