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Document 31961K0001

    EGKS, Hohe Behörde: Empfehlung Nr. 1/61 vom 1. März 1961 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen für die Beförderung von Kohle und Stahl

    ABl. 18 vom 9.3.1961, p. 469–471 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 69 - 70

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1961/1/oj

    31961K0001

    EGKS, Hohe Behörde: Empfehlung Nr. 1/61 vom 1. März 1961 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen für die Beförderung von Kohle und Stahl

    Amtsblatt Nr. 018 vom 09/03/1961 S. 0469 - 0471
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0028
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0028
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0066
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0069
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0037
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0037


    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE EMPFEHLUNGEN EMPFEHLUNG Nr. 1/61 vom 1. März 1961 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen für die Beförderung von Kohle und Stahl

    Diese Empfehlung ergeht

    auf Grund der Artikel 2 bis 5, 8, 14, 15, 60, 70 und 86 des Vertrages und auf Grund des § 10 des Übergangsabkommens

    und beruht auf folgenden Erwägungen:

    Gemäß Artikel 70 Absatz 3 des Vertrages müssen die Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art, die auf die Transporte von Kohle und Stahl innerhalb jedes Mitgliedstaats und zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung finden, veröffentlicht oder der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht werden.

    Diese Vorschrift ist eine für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und für die Hohe Behörde verbindliche Rechtsnorm. Für ihre Anwendung, insbesondere auf die Unternehmen der verschiedenen Verkehrszweige, sind jedoch Ausführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten notwendig.

    Bestimmungen dieser Art sind entweder überhaupt nicht oder nur unvollständig vorhanden. Die Hohe Behörde sieht sich daher gezwungen, die Mitgliedstaaten durch eine Empfehlung aufzufordern, geeignete Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

    Die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Ausführungsmaßnahmen müssen nach Art, Umfang und Form geeignet sein, die der Veröffentlichung oder der Bekanntgabe von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art zugrunde liegenden Zielsetzungen in wirksamer Weise zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden dabei zu beachten haben, daß der in Artikel 70 Absatz 3 niedergelegte Grundsatz der Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht um seiner selbst willen besteht.

    Jede Veröffentlichung oder Bekanntgabe stellt vielmehr selbst nur ein Mittel im Hinblick auf andere Vertragsziele dar. Hierbei kommen in erster Linie die Bestimmungen des Vertrages über den Verkehr in Betracht, deren Beachtung durch die Beteiligten, insbesondere durch die Transportunternehmen, in wirksamer Weise zu gewährleisten ist. Es handelt sich hierbei um folgende Bestimmungen: - Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Vertrages, wonach beim Transport von Kohle und Stahl den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen zu bieten sind;

    - Artikel 70 Absatz 2 des Vertrages, der insbesondere die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland der Erzeugnisse beruhende Diskriminierung bei den Frachten und Beförderungsbedingungen verbietet;

    - § 10 Absatz 3 des Übergangsabkommens, der die Aufstellung direkter internationaler Tarife sowie die Harmonisierung der Frachten und Beförderungsbedingungen vorschreibt, soweit dies für das gute Funktionieren des gemeinsamen Marktes notwendig ist.

    Die Mitgliedstaaten haben ferner ihre Maßnahmen in einer Weise zu ergreifen, daß sie das gute Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, so wie dies in den Vorschriften des Vertrages, insbesondere in seinen Artikeln 2 bis 5 und 60, sowie in den dazu erlassenen Entscheidungen der Hohen Behörde vorgesehen ist, fördern.

    Die Mitgliedstaaten haben in Erfuellung ihrer grundsätzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 86 Absatz 1 die Empfehlung in einer Weise auszuführen, daß der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgaben erleichtert wird.

    Die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften können die Ziele der Empfehlung nur verwirklichen, wenn Vorsorge getroffen wird, daß die Transportunternehmen diese Vorschriften beachten. Da der Vertrag der Hohen Behörde nicht die Möglichkeit gibt, selbst diese Unternehmen zu kontrollieren und gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten, haben die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften derart auszugestalten, daß die Transportunternehmen wirksam kontrolliert und daß Zuwiderhandlungen in geeigneter Weise geahndet werden können.

    Die Vorschriften des Vertrages über den Verkehr umfassen alle Verkehrsarten innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die auf Grund dieser Empfehlung zu ergreifenden Maßnahmen auf alle Transportarten zu erstrecken. Es bleibt ihnen überlassen, ihre Vorschriften entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Verkehrszweige verschieden auszugestalten.

    Die Verhältnisse auf dem Verkehrsgebiet machen es notwendig, daß die Mitgliedstaaten so bald wie möglich den Geboten der Empfehlung nachkommen. Eine Frist bis zum 31. Dezember 1961 erscheint daher angemessen, um entweder die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbst zu erlassen oder, soweit hierfür zeitraubende Verfahren wie etwa der Weg der Gesetzgebung notwendig sein sollten, die dazu erforderlichen Schritte zu unternehmen.

    Es ist ferner zweckmässig, daß die Hohe Behörde schon vorher prüft, ob und inwieweit die beabsichtigten Maßnahmen der Mitgliedstaaten den Zielen der Empfehlung genügen würden ; deshalb ist eine vorherige Anzeige an die Hohe Behörde bis zum 31. Oktober 1961 geboten.

    Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende

    EMPFEHLUNG:

    Artikel 1

    (1) Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, damit die für die Beförderung von Kohle und Stahl innerhalb jedes Mitgliedstaates und zwischen den Mitgliedstaaten angewandten Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art in einem Umfang, in einer Art und in einer Form veröffentlicht oder der Hohen Behörde zur Kenntnis gebracht werden, a) die dazu beitragen, die Anwendung von Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art durch die Beförderungsunternehmen zu gewährleisten, die den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen bieten (Art. 4 Buchst. b, Art. 70 Abs. 1 und 2 des Vertrages),

    b) die die Durchführung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen zur Aufstellung von direkten internationalen Tarifen und zur Harmonisierung der Frachten und Beförderungsbedingungen ermöglichen (Art. 70 Abs. 1 des Vertrages, § 10 Abs. 3 des Übergangsabkommens).

    (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind in einer Weise zu ergreifen, daß sie das gute Funktionieren des gemeinsamen Marktes, so wie dies in den Vorschriften des Vertrages, insbesondere in seinen Artikeln 2 bis 5 und 60, sowie in den dazu ergangenen Entscheidungen der Hohen Behörde vorgesehen ist, fördern.

    Artikel 2

    Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Erreichung der in Artikel 1 bezeichneten Ziele bestehen oder noch erlassen werden, kontrolliert werden kann und damit Verstösse gegen diese Vorschriften geahndet werden können.

    Artikel 3

    Die Maßnahmen nach Artikel 1 und Artikel 2 sind für alle Beförderungsarten zu ergreifen. Dabei kann den Besonderheiten der einzelnen Beförderungsarten Rechnung getragen werden.

    Artikel 4

    (1) Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Maßnahmen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, bis zum 31. Dezember 1961 zu treffen. Können diese Maßnahmen nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nur im Gesetzgebungswege oder in anderen zeitbeanspruchenden Verfahren getroffen werden, so ist die Durchführung solcher Verfahren spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt einzuleiten.

    (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben den Inhalt der beabsichtigten Maßnahmen der Hohen Behörde bis zum 31. Oktober 1961 zur Kenntnis zu bringen.

    Artikel 5

    Diese Empfehlung wird den Regierungen der Mitgliedstaaten zugestellt und im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Die vorstehende Empfehlung wurde in der Sitzung der Hohen Behörde vom 1. März 1961 beraten und beschlossen.

    Für die Hohe Behörde

    Der Präsident

    Piero MALVESTITI

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