EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31960R0009(01)

EAG Rat: Verordnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze

ABl. 12 vom 22.2.1960, p. 482–482 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 43 - 43

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1960/9(1)/oj

31960R0009(01)

EAG Rat: Verordnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze

Amtsblatt Nr. 012 vom 22/02/1960 S. 0482 - 0482
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0016
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0041
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042


VERORDNUNG Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auf Artikel 197 Absatz 4 und Artikel 161,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die mittlere Konzentration der Erze nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik in der Weise festzulegen ist, daß die Bestimmungen des Vertrages den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft gemäß zur Anwendung gelangen, insbesondere was die Koordinierung der Investitionen, die Versorgung und die Überwachung der Sicherheit betrifft,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als mittlere Konzentration im Sinne des Artikels 197 Absatz 4 des Vertrages gilt das Verhältnis zwischen dem Gewicht des in gleich welcher Form in einer gegebenen Menge Erz enthaltenen Urans (U) oder Thoriums (Th) und dem Gewicht dieser Menge Erz.

Artikel 2

Als mittlere Konzentration werden folgende Werte festgelegt:

- für uranhaltige Erze:

jeder Wert von 0,1 % Urangehalt und darüber;

- für thoriumhaltige Erze - mit Ausnahme der Monazite -:

jeder Wert von 3 % Thoriumgehalt und darüber;

- für die Monazite:

jeder Wert von 10 % Thoriumgehalt oder von 0,1 % Urangehalt und darüber.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung im "Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften" in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 1960

Im Namen des Rats

Der Präsident

E. SCHAUS

Top