EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31960D1027(01)

EWG Rat: Ratsbeschluß über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

ABl. 66 vom 27.10.1960, p. 1339–1340 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 67 - 67

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1960/1027/oj

31960D1027(01)

EWG Rat: Ratsbeschluß über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

Amtsblatt Nr. 066 vom 27/10/1960 S. 1339 - 1340
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0063
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0067
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0007
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 9 - 10


Ratsbeschluss

über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT.

auf Vorschlag der Kommission und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Kredite sind für den internationalen Handel von größter Bedeutung; die Kreditgewährung ist insbesondere eines der wichtigsten Mittel, um die Ausrüstung der Entwicklungsländer rascher voranzutreiben und den Handel zwischen diesen Ländern und den Mitgliedstaaten auszuweiten;

die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditversicherung und der Ausfuhrkredite können in den Bereich der Systeme staatlicher Beihilfen fallen bzw. mit diesen Beihilfesystemen zusammenhängen, die nach Artikel 112 des Vertrages vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden;

in den Fragen der Ausfuhrkreditversicherung und der Gewährung von Krediten an Entwicklungsländer sollte infolgedessen ein Verfahren für eine Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt werden, um auf diese Weise gemeinsame Grundsätze festzulegen und die Ausarbeitung konkreter Vorschläge oder Lösungen zu erleichtern;

FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

1. Um eine aktive Zusammenarbeit innerhalb der EWG zu fördern und gemeinsame Lösungen für die besonderen Probleme auszuarbeiten, die sich in Zusammenhang mit der Ausfuhrkreditversicherung sowie der Kreditpolitik gegenüber Entwicklungsländern und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ergeben, wird ein "Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite" eingesetzt.

2. Der Arbeitskreis hat folgende Aufgaben.

a) Anregungen für die Vereinheitlichung der Bedingungen für Ausfuhrkreditversicherungen, Finanzkredite und Investitionsbürgschaften in den Mitgliedstaaten, soweit diese hierfür zuständig sind, zu unterbreiten, wobei für die Ausfuhrkreditversicherung die Bestimmungen der Berner Union und die von den Behörden der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet geleisteten Arbeiten zu berücksichtigen sind;

b) zu untersuchen, welche Maßnahmen geeignet erscheinen, um eine multilaterale Verwendung der den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zu begünstigen;

c) den Informationsaustausch sowie Beratungen über alle konkreten Fragen zu fördern, die zu seiner Zuständigkeit gehören;

d) innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Anregungen für eine Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten oder ihrer spezialisierten Behörden in internationalen Organisationen zu unterbreiten.

3. In den Arbeitskreis entsenden die Mitgliedstaaten und die Kommission eine sehr begrenzte Anzahl von Mitgliedern, die auf den genannten Gebieten an verantwortlicher Stelle tätig sind. Jedes Mitglied kann sich durch eine Person vertreten lassen, für deren Ernennung die gleichen Bedingungen gelten.

Die Mitglieder können bei der Prüfung besonderer Fragen Sachverständige hinzuziehen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Arbeitskreises werden vom Sekretariat der Ministerräte wahrgenommen.

4. Der Arbeitskreis zieht Vertreter der Europäischen Investitionsbank zu seinen Arbeiten hinzu.

5. Der Arbeitskreis kann bei seinen Arbeiten nach eigenem Ermessen Sachverständige oder Vertreter maßgeblicher Berufsverbände einladen und hören.

6. Der Arbeitskreis erstattet den zuständigen Stellen regelmäßig Bericht. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 1960.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Dr. H. R. van Houten

--------------------------------------------------

Top