This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22014D0868
2014/868/EU: Decision No 1/2014 of the EU-Egypt Association Council of 4 September 2014 amending Article 15(7) of Protocol No 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Arab Republic of Egypt, of the other part, regarding the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation
2014/868/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 4. September 2014 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
2014/868/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 4. September 2014 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 347 vom 3.12.2014, p. 44–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/44 |
BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN
vom 4. September 2014
zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(2014/868/EU)
DER ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 3. August 2010 (2) geänderten Fassung, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. |
(2) |
Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern. |
(3) |
Das Protokoll Nr. 4 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 am 31. Dezember 2012 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 15 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:
„Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2014.
Im Namen des Assoziationsrates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(2) ABl. L 249 vom 23.9.2010, S. 5.