Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22014A0521(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

    ABl. L 151 vom 21.5.2014, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/293/oj

    Related Council decision

    21.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/18


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

    DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“ oder „Union“)

    einerseits und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

    andererseits,

    im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

    des Beschlusses 2013/34/GASP vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1),

    des Schreibens des Leiters des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. September 2013, in dem ein Beitrag zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angeboten wird, der sich auf zivile Kapazitäten beschränkt,

    des Beschlusses EUTM Mali/3/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2),

    des Beschlusses Mali/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (3) —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Beteiligung an der Mission

    (1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dem Beschluss 2013/34/GASP sowie jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUTM Mali beschließt.

    (2)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUTM Mali erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

    (3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass das an der EUTM Mali beteiligte schweizerische Personal seinen Auftrag in Übereinstimmung mit Folgendem ausführt:

    dem Beschluss 2013/34/GASP und etwaiger späterer Änderungen,

    dem Missionsplan,

    den Durchführungsbestimmungen.

    (4)   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Mission abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUTM Mali leiten.

    (5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Befehlshaber der EU-Mission rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Mission.

    Artikel 2

    Rechtsstellung der Einsatzkräfte

    (1)   Die Rechtsstellung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für EUTM Mali abgeordneten Personals wird durch das am 4. April 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali (4) (im Folgenden „Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte“) geregelt.

    (2)   Unbeschadet des Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUTM Mali beteiligtes Personal aus.

    (3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres Personals an der EUTM Mali stehen oder dieses betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

    (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf jegliche Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, die ihnen gehören beziehungsweise von ihnen genutzt werden, zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

    (5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUTM Mali beteiligten Staaten abzugeben.

    (6)   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EUTM in Mali abgeben.

    Artikel 3

    Verschlusssachen

    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (5) findet im Zusammenhang mit der EUTM Mali Anwendung.

    Artikel 4

    Befehlskette

    (1)   Das an der EUTM Mali beteiligte schweizerische Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin seinen nationalen Behörden.

    (2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Mission die operative und taktische Führung und/oder Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Mission ist befugt seine Befugnisse delegieren.

    (3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

    (4)   Der Befehlshaber der EU-Mission kann nach Rücksprache mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

    (5)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der EUTM Mali ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Hochrangigen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber der EU-Mission alle Fragen im Zusammenhang mit der Mission und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

    Artikel 5

    Finanzaspekte

    (1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EUTM Mali entstehenden Kosten.

    (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz entsprechend den Bedingungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

    (3)   Die Union nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten der EUTM Mali aus.

    Artikel 6

    Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

    Die entsprechenden Behörden der Union und die entsprechenden Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft schließen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

    Artikel 7

    Nichterfüllung der Verpflichtungen

    Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

    Artikel 8

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

    (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.

    (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendvierzehn in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.

    Für die Europäische Union

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


    (1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

    (2)  ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 33.

    (3)  ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 31.

    (4)  ABl. L 106 vom 16.4.2013, S. 2.

    (5)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 58.


    WORTLAUT VON ERKLÄRUNGEN

    Wortlaut für die EU-Mitgliedstaaten

    Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Vermögensgegenständen, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUTM Mali genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUTM Mali verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EUTM Mali aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel vor.

    Wortlaut für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EUTM Mali beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Vermögensgegenständen, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUTM Mali genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUTM Mali verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die Eigentum der an EUTM Mali teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EUTM Mali bei der Nutzung dieser Mittel vor.


    Top