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Document 22014A0430(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung

ABl. L 128 vom 30.4.2014, p. 49–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/242/oj

Related Council decision
Related Council decision

30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/49


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM BESTREBEN, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,

EINGEDENK des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits sowie der 2010 aufgenommenen Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Aserbaidschan,

EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009, in der die politische Unterstützung für eine Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld bekundet wurde,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsbürger der Republik Aserbaidschan“ ist eine Person, die die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan gemäß deren geltendem Recht besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat oder der Republik Aserbaidschan erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan erforderlich ist;

e)

„rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind

für die Republik Aserbaidschan: Unionsbürger, die eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besitzen,

für die Union: Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die aufgrund des Unionsrechts oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Kategorien von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

b)

unbeschadet von Artikel 10 Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan oder einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

c)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von den zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;

d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung;

f)

an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;

g)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Aserbaidschan oder des Nationalen Olympischen Komitees der Republik Aserbaidschan bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

j)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

k)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

l)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde gemäß nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

m)

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte schriftliche Einladung enthält folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder;

b)

zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan ausgestellt wird, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan oder

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation

weniger als fünf Jahre beträgt.

(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

b)

Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

c)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

d)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind;

e)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

f)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

i)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

j)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten stattfinden;

k)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in der Republik Aserbaidschan darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühr

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Unionsbürgern, von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaften Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, von Unionsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

d)

Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;

e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

g)

Personen, die durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen;

h)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

i)

Rentner und Pensionäre;

j)

Kinder unter zwölf Jahren;

k)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion.

(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat oder die Republik Aserbaidschan zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus.

Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten der EU aus.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen Dienstleistungserbringer sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung eingereicht werden können.

In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Gültigkeitsdauer und/oder Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Vorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan zu reisen.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Aserbaidschan zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Vilnius am neunundzwanzigsten November zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Avropa İttifaqı adından

Image

За Азербайджанската република

Por la República de Azerbaiyán

Za Ázerbájdžánskou republiku

For Republikken Aserbajdsjan

Für die Republik Aserbaidschan

Aserbaidžaani Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία χου Αζερμπαϊτζάν

For the Republic of Azerbaijan

Pour la République d'Azerbaïdjan

Za Republiku Azerbajdžan

Per la Repubblica dell'Azerbaigian

Azerbaidžanas Republikas vārdā –

Azerbaidžano Respublikos vardu

Az Azerbajdzsán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Azerbajģan

Voor de Republiek Azerbeidzjan

W imieniu Republiki Azerbejdżanu

Pela República do Azerbaijāo

Pentru Republica Azerbaidjan

Za Azerbajdžanskú republiku

Za Azerbajdžansko republiko

Azerbaidžanin tasavallan puolesta

För Republiken Azerbajdzjan

Image

Image


PROTOKOLL

zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten,die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Rumänien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.


(1)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu artikel 10 des abkommens über Diplomatenpässe

Die Union und die Republik Aserbaidschan sind berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.

Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.


(1)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu Dänemark

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen Dänemarks unberührt lässt.

Daher ist es wünschenswert, dass Dänemark und die Republik Aserbaidschan nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zum Vereinigten Königreich und Irland

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher ist es wünschenswert, dass das Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Aserbaidschan bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Republik Aserbaidschan unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan enthält.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die zusammenarbeit bei Reisedokumenten

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu Dienstpässen

Die Parteien bekräftigen in Anbetracht des Rahmens dieser Verhandlungen, dass dieses Abkommen nicht die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan berührt, bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Dienstpässen zu schließen.


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