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Document 22014A0211(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

ABl. L 40 vom 11.2.2014, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council decision

11.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“)

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten und der Verpflichtung aller Nationen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung und Erhaltung des Friedens;

UNTER HINWEIS auf die Ziele und Absichten der Vertragsparteien gemäß dem am 18. November 2002 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Union ganz besonders an der Erhaltung des Friedens in ihrem Einflussbereich gelegen ist, insbesondere durch die Organisation und Unterstützung von Krisenbewältigungsoperationen;

EINGEDENK der uneingeschränkten Handlungsfreiheit der Union, wenn es darum geht, über die Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen zu entscheiden und Nicht-EU-Staaten zur Teilnahme an diesen Operationen einzuladen und letztlich einzuwilligen, dass ein Nicht-EU-Staat an einer solchen Operation teilnimmt und hierzu beiträgt;

IN ANERKENNUNG des Umstands, dass das Bestehen eines Rahmenabkommens über die mögliche Beteiligung der Republik Chile an einer oder mehreren von der Union beschlossenen und geleiteten Krisenbewältigungsoperationen deren Beteiligung und Beitrag erleichtern wird, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass in jedem Einzelfall Einigung über die spezifischen Bedingungen erzielt werden muss;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Abschluss dieses Abkommens unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union sowie des Wunsches oder der Fähigkeit der Republik Chile erfolgt, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob sie sich an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligen möchte;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Abschluss dieses Rahmenabkommens künftige Wirkung entfalten und keinen Einfluss auf die Beteiligung der Republik Chile an bereits laufende EU-Krisenbewältigungsoperationen haben wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Union, die Republik Chile zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Chile, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags der Republik Chile durch die Union erfolgt in Konsultation mit der Republik Chile.

(3)   Die Union gibt der Republik Chile zum Zeitpunkt der Einladung einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen finanziellen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation und stellt ihr — sofern verfügbar — so rasch wie möglich das Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission zur Verfügung, um der Republik Chile bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Union teilt der Republik Chile das Ergebnis der Bewertung schriftlich auf diplomatischem Wege mit, damit die Beteiligung der Republik Chile nach Maßgabe des genannten Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Republik Chile übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller anderen erforderlichen Durchführungsbestimmungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer EU-geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

2.   Der Beitrag der Republik Chile zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

3.   Absatz 1 berührt nicht das Recht der Republik Chile, ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zurückzuziehen, wenn sie mit einem in Absatz 1 genannten Beschluss nicht einverstanden ist.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

1.   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Chile wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht.

2.   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Chile geregelt.

3.   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Chile die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte der Republik Chile an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines EU-Mitgliedstaats eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

4.   Die Republik Chile ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Zivil- oder Militärpersonals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Chile ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren zuständig.

5.   Die Vertragsparteien kommen überein, in dem gemäß ihren internen Rechtsvorschriften möglichen Ausmaß auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

6.   Die Republik Chile verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Chile teilnimmt.

7.   Die Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der EU bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Chile an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

1.   Die Republik Chile gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates (1) und künftigen Beschlüssen des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

2.   Die Union gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von Verschlusssachen Chiles gemäß den in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorschriften.

3.   Schließen die Partien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet dieses Abkommen im Rahmen einer EU-Krisenbewältigungsoperation Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

1.   Die Republik Chile

a)

stellt sicher, dass ihr zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag erfüllt im Einklang mit

i)

dem Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen dieses Beschlusses gemäß Artikel 2 Absatz 1;

ii)

dem Operationsplan;

iii)

den Durchführungsbestimmungen;

b)

unterrichtet den Missionsleiter und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

2.   Das für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Chile zu bescheinigen. Das für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Anordnungskette

1.   Das von der Republik Chile abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

2.   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

3.   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Union.

4.   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der Union im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

5.   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

6.   Die Republik Chile hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

7.   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

8.   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Chile einen nationalen Kontingentsleiter (NCP). Der NCP erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

9.   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Union nach Konsultationen mit der Republik Chile gefasst, sofern die Republik Chile zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

1.   Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Republik Chile gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

2.   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Republik Chile und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

1.   Die Republik Chile beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

2.   Der finanzielle Beitrag der Republik Chile zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Republik Chile am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Chile und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Chile keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der EU gezahlt werden.

4.   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Union grundsätzlich die Republik Chile von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass die Republik Chile einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Chile das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der EU übersteigt.

5.   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Chile unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der Republik Chile zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

1.   Die Republik Chile sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen ausführen.

2.   Das von der Republik Chile abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

3.   Die Republik Chile unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

1.   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

2.   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die operative und/oder taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

3.   Die Republik Chile hat bei der laufenden Durchführung der Operation die gleichen Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4.   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit der Republik Chile jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Chile ihren Beitrag zurücknimmt.

5.   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Chile einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem chilenischen Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

1.   Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt die Republik Chile alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2011/871/GASP des (2) gemeinsam gedeckt.

2.   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Republik Chile und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

1.   Die Republik Chile beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

2.   Der finanzielle Beitrag der Republik Chile zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Chile am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Chile und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt die Republik Chile lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt.. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Chile insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

3.   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Union grundsätzlich Drittstaaten von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der EU übersteigt.

4.   Der im Beschluss 2011/871/GASP vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Chile schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt die Union mit den zuständigen Behörden der Republik Chile die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

1.   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben.

2.   Die Vertragsparteien können von Zeit zu Zeit zusammenkommen, um die Durchführung dieses Abkommens zu bewerten.

3.   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Diese Änderungen treten nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft.

4.   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege wirksam.

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache ausgefertigt; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2014.

Für die Europäische Union

Für die Republik Chile


(1)  Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17).

(2)  Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35).


Erklärung der Mitgliedstaaten der EU

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Chile teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Chile wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Chile in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik Chile gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Chile bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


Erklärung der Republik Chile

„Die Republik Chile ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU bestrebt, soweit ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Chile gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


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