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Document 22013D0322

    2013/322/EU: Beschluss Nr. 2/2013 des AKP-EU-Ministerrats vom 7. Juni 2013 über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    ABl. L 173 vom 26.6.2013, p. 70–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/322/oj

    26.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/70


    BESCHLUSS Nr. 2/2013 DES AKP-EU-MINISTERRATS

    vom 7. Juni 2013

    über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    (2013/322/EU)

    DER AKP-EU-MINISTERRAT —

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EU-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EU-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen von Cotonou ist nach Artikel 93 Absatz 3 jenes Abkommens am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es wurde erstmals am 25. Juni 2005 in Luxemburg und zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert. Das zum zweiten Mal geänderte Abkommen wird seit dem 31. Oktober 2010 (5) vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.

    (3)

    Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus und anschließenden Beitritt zu dem Abkommen gestellt.

    (4)

    Die Bundesrepublik Somalia sollte die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat, hinterlegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus

    Dem Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Beitritt zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet, am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou erneut geändert wurde, wird stattgegeben.

    Die Bundesrepublik Somalia hinterlegt die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat.

    Bis zum Beitritt kann die Bundesrepublik Somalia an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2013.

    Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

    Der Präsident

    P. T. C. SKELEMANI


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

    (3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

    (4)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.

    (5)  Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats vom 21. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).


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