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Document 22012D0741

2012/741/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 27. Juni 2012 über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

ABl. L 331 vom 1.12.2012, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/741/oj

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/52


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

vom 27. Juni 2012

über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2012/741/EU)

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13.13 schreibt vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer jeden Vertragspartei in einem Zivilgesellschaftlichen Forum treffen.

(2)

Im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

(3)

Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012.

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Die Kovorsitzenden des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea

Kyungduck AN

Sanghoon KIM

Der Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union

Peter THOMPSON


ANHANG

GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS

Artikel 1

Das Zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens drei Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.

Artikel 2

Der Vorsitz im Zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von den Nationale/n Beratungsgruppe/n Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im Zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt.

Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung:

a)

Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

b)

Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15.

Artikel 3

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.


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