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Document 22010D0627

    2010/627/EU: Beschluss Nr. 3/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    ABl. L 277 vom 21.10.2010, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/627/oj

    21.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/31


    BESCHLUSS Nr. 3/2010 DES STATISTIKAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ

    vom 1. Oktober 2010

    zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    (2010/627/EU)

    DER STATISTIKAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (nachstehend „Abkommen“), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang B über Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz.

    (2)

    Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens haben gezeigt, dass die Anwendung seiner finanziellen Bestimmungen vereinfacht und die entsprechende administrative Belastung verringert werden muss. Daher sollte Anhang B geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang B des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Sofia am 1. Oktober 2010.

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Leiter der EU-Delegation

    Walter RADERMACHER

    Der Leiter der Schweizerischen Delegation

    Jürg MARTI


    (1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


    ANHANG

    „ANHANG B

    FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ NACH ARTIKEL 8

    1.   Festlegung der finanziellen Beteiligung

    1.1.

    Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Europäischen Union.

    1.2.

    Dieser Beitrag beruht auf zwei Elementen:

    den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten]

    der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten].

    1.3.

    Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten]/[# Mitgliedstaaten]

    1.4.

    Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:

    1.4.1.

    Die Gesamtkosten für Eurostat sind 85 % des Betrags der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich ‚Statistik‘ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs ‚Statistik‘ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten].

    1.4.2.

    Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten].

    1.5.

    Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.

    2.   Zahlungsabläufe

    2.1.

    Spätestens am 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin ist die Zahlung des Beitrags bis zum 15. Juli vorgesehen. Ergeht die Zahlungsaufforderung mit Verspätung, verschiebt sich das Fälligkeitsdatum entsprechend, so dass die Zahlungsfrist mindestens dreißig Tage beträgt.

    2.2.

    Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

    2.3.

    Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß der in Nummer 2.1 festgelegten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden, in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Zinssatzes, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, in Rechnung gestellt. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfrist gezahlt werden.

    2.4.

    Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

    Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA-Ländern, die im Rahmen des EWR-Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

    2.5.

    Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    3.   Bedingungen der Umsetzung

    3.1.

    Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

    3.2.

    Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n + 2) und wird in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt.

    4.   Information

    4.1.

    Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

    4.2.

    Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EFTA/EWR-Staaten zugänglich gemacht werden.


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).“


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