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Document 22010A0915(01)
Agreement for cooperation between the European Atomic Energy Community and the Government of the Republic of India in the field of fusion energy research
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung
ABl. L 242 vom 15.9.2010, p. 26–32
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(HR)
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Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung
Amtsblatt Nr. L 242 vom 15/09/2010 S. 26 - 32
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (Euratom) und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN (im Folgenden gemeinsam "die Vertragsparteien" genannt) — GESTÜTZT AUF das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung vom 20. Dezember 1993, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit im Energiebereich und im Umweltschutz zu fördern, IN DEM WUNSCH, auch in Zukunft die Entwicklung der Fusionsenergie als potenziell umweltfreundliche, wettbewerbsfähige und praktisch unversiegbare Energiequelle zu fördern — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Ziel Ziel dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen ihrer jeweiligen Fusionsprogramme auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der generellen Gegenseitigkeit, damit die wissenschaftlichen Kenntnisse und die technologischen Möglichkeiten für ein Fusionsenergiesystem weiterentwickelt werden. Artikel II Bereiche der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: a) Tokamaks, einschließlich der Großprojekte der gegenwärtigen Generation und der Arbeiten für Projekte der nächsten Generation; b) Alternativen zu Tokamaks; c) magnetische Fusionsenergietechnologie; d) Plasmatheorie und angewandte Plasmaphysik; e) Programmstrategien und -pläne; und f) sonstige im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbarte Bereiche, soweit sie unter ihre jeweiligen Programme fallen. Artikel III Formen der Zusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten erstrecken: a) Austausch und Bereitstellung von Informationen und Daten über wissenschaftliche und technische Arbeiten, Entwicklungen, Verfahrensweisen und Ergebnisse sowie über Programmstrategien und -pläne, einschließlich des Austauschs von nicht offengelegten Informationen gemäß den Bedingungen der Artikel VI und VII; b) Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten, die für bestimmte Zeiträume an Versuchen, Analysen, Entwurfs- und sonstigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gemäß Artikel VIII mitwirken; c) Veranstaltung von Seminaren und sonstigen Zusammenkünften zum Gedanken- und Informationsaustausch über vereinbarte Themen aus den in Artikel II aufgeführten Bereichen und zur Ermittlung geeigneter, nach Artikel V durchzuführender Kooperationstätigkeiten; d) Austausch und Bereitstellung von Proben, Materialien, Ausrüstung (Instrumenten und Komponenten) zu Versuchs-, Erprobungs- und Beurteilungszwecken gemäß den Artikeln IX und X; e) Durchführung von gemeinsamen Studien, Projekten oder Versuchen einschließlich Konzipierung, Bau und Betrieb; f) Einrichtung von Datenverbindungen, unter anderem von Instrumenten für die Ferndatenanalyse, und g) sonstige im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbarte spezielle Formen der Zusammenarbeit. (2) Die Vertragsparteien koordinieren ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in sachdienlicher Weise mit anderen internationalen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Fusion, damit Doppelarbeit vermieden wird. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass bestehende oder künftige Kooperationsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt werden. Artikel IV Koordinierungsausschuss und Exekutivsekretäre (1) Die Vertragsparteien setzen einen Koordinierungsausschuss ein, der die Aufgabe hat, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgenden Tätigkeiten zu überwachen und zu koordinieren. Jede Vertragspartei ernennt jeweils die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses und benennt eines ihrer ernannten Mitglieder zum Leiter ihrer Delegation. Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Republik Indien und in der Europäischen Union oder nach Vereinbarung zu anderen Zeiten und an anderen Orten zusammen. Der Delegationsleiter der gastgebenden Vertragspartei übernimmt den Vorsitz der jeweiligen Sitzung. (2) Der Koordinierungsausschuss erstellt einen Plan für die Kooperationstätigkeit; er genehmigt die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationstätigkeiten und überwacht ihren Fortgang. Er unterbreitet, koordiniert und billigt ferner künftige Kooperationstätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens; dabei berücksichtigt er im Hinblick auf den im Rahmen des Abkommens zu erzielenden beiderseitigen Nutzen und die generelle Gegenseitigkeit die technischen Vorzüge und den erforderlichen Arbeitsaufwand. (3) Der Koordinierungsausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. (4) Jede Vertragspartei benennt einen Exekutivsekretär, der in den Zeiträumen zwischen den Sitzungen des Koordinierungsausschusses in allen die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten für sie handelt. Die Exekutivsekretäre sind für das Tagesgeschäft dieser Zusammenarbeit zuständig. Artikel V Durchführung (1) Jede Vertragpartei benennt geeignete Einrichtungen für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens. (2) Kommt der Koordinierungsausschuss überein, eine Kooperationstätigkeit durchzuführen, genehmigt er einen Projektplan zu diesem Abkommen, der dessen Bestimmungen unterliegt. (3) Jeder Projektplan enthält ein Verzeichnis der zur Durchführung des Projekts benannten Einrichtungen und ausführliche Vorschriften für die Durchführung der Kooperationstätigkeit, unter anderem gegebenenfalls Vorschriften für ihren technischen Inhalt, das Management, die Zuständigkeit für die Dekontaminierung, den Austausch von nicht offengelegten Informationen, den Austausch von Ausrüstung und den Umgang mit geistigem Eigentum sowie Angaben zu den Gesamtkosten, der Kostenaufteilung und ihrem Zeitplan. Artikel VI Zugänglichkeit und Verbreitung von Informationen (1) Vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten sich jede Vertragspartei und ihre Beauftragten, der anderen Vertragspartei und deren Beauftragten jegliche Information ungehindert zugänglich zu machen, die für die Durchführung von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erforderlich ist. (2) Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Verbreitung von Informationen, die offen zu legen sie berechtigt sind und die entweder gemeinsam erworben wurden oder nach diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden sollen; dabei sind nicht offengelegte Informationen und das im Rahmen dieses Abkommens geschaffene oder zur Verfügung gestellte geistige Eigentum zu schützen. (3) Die Weitergabe von Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Rahmen dieses Abkommens nach bestem Wissen und Gewissen der übermittelnden Vertragspartei, die jedoch keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die entsprechenden Informationen für bestimmte Anwendungen der anderen Vertragspartei oder eines Dritten geeignet sind. Gemeinsam erarbeitete Informationen müssen nach bestem Wissen und Gewissen beider Vertragsparteien richtig sein. Für die Richtigkeit gemeinsam erarbeiteter Informationen oder ihre Eignung für bestimmte Verwendungszwecke einer Vertragspartei oder einer Drittpartei haftet keine der beiden Vertragsparteien. Artikel VII Geistiges Eigentum Der Schutz und die Aufteilung von geistigem Eigentum, das bei Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen bzw. zur Verfügung gestellt wird, unterliegt den Vorschriften in Anhang A, der Bestandteil dieses Abkommen ist und für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gilt. Artikel VIII Austausch von Personal Für den Austausch von Personal zwischen den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten im Rahmen dieses Abkommens gilt Folgendes: a) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass qualifizierte Fachkräfte ausgewählt werden, die über die Informationen und Fähigkeiten verfügen, die für die im Rahmen dieses Abkommens geplanten Tätigkeiten erforderlich sind. Jeder Personalaustausch bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels, der auf dieses Abkommen und seine einschlägigen Bestimmungen über das geistige Eigentum sowie auf die betreffende Kooperationstätigkeit Bezug nimmt; b) jede Vertragspartei ist für die Zahlung der Gehälter, Versicherungen und Vergütungen für das von ihr entsandte Personal zuständig; c) sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt die entsendende Vertragspartei die Reise- und Unterhaltskosten für das von ihr entsandte Personal in der Gastgebereinrichtung; d) die aufnehmende Vertragspartei sorgt für eine angemessene Unterbringung des von der anderen Vertragspartei entsandten Personals (und von dessen Familienmitgliedern, die Teil der jeweiligen Haushalte sind), auf einer für beide Seiten akzeptablen gegenseitigen Basis; e) die aufnehmende Vertragspartei unterstützt im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften das entsandte Personal der anderen Vertragspartei bei administrativen Formalitäten (z. B. Visaanträgen); f) jede Vertragspartei stellt sicher, dass das entsandte Personal die allgemeinen betrieblichen Regelungen und Sicherheitsbestimmungen der Gastgebereinrichtung einhält; und g) jede Vertragspartei kann auf eigene Kosten spezielle Versuche und analytische Arbeiten der anderen Vertragspartei in den in Artikel II genannten Bereichen der Zusammenarbeit beobachten. Dies kann durch Besuche von Personal erfolgen, wobei jeweils die vorherige Zustimmung der aufnehmenden Vertragspartei einzuholen ist. Artikel IX Austausch von Ausrüstungen, Proben usw. Für den Fall, dass Ausrüstungen, Instrumente, Proben, Materialien oder notwendige Ersatzteile (nachstehend "Ausrüstungen usw.") unter den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten ausgetauscht, ausgeliehen oder geliefert werden sollen, gilt Folgendes für den Transport und die Nutzung der Ausrüstungen usw.: a) Die bereitstellende Vertragspartei legt so bald wie möglich eine detaillierte Liste der Ausrüstungen usw. mit einschlägigen Spezifikationen sowie technischen und sonstigen informativen Unterlagen vor; b) die Ausrüstungen usw., die die bereitstellende Vertragspartei liefert, bleiben deren Eigentum und sind an einem vom Koordinierungsausschuss festzusetzenden Termin an sie zurückzugeben, sofern in dem in Artikel V genannten Projektplan nichts anderes vereinbart wird; c) die Ausrüstungen usw. werden nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in der Gasteinrichtung in Betrieb genommen; und d) die Vertragspartei stellt die erforderlichen Räumlichkeiten für die Ausrüstungen usw. sowie Strom, Wasser, Gas usw. unter Einhaltung technischer Anforderungen bereit, die zu vereinbaren sind. Artikel X Allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien führen die durch dieses Abkommen geregelten Tätigkeiten gemäß ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften durch und stellen vorbehaltlich der Verfügbarkeit bewilligter Mittel Finanzmittel bereit. (2) Soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, werden sämtliche Kosten aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von der Vertragspartei übernommen, der sie entstehen. (3) Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt. (4) Soweit es die Europäische Atomgemeinschaft betrifft, gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet wird, und für die Hoheitsgebiete der Länder, die am EURATOM-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittstaaten mitwirken. Artikel XI Geltungsdauer, Änderung und Kündigung (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt haben, und gilt für fünf (5) Jahre. Sofern nicht eine Vertragspartei mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf des Abkommens der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen, verlängert sich dessen Geltungsdauer automatisch um jeweils weitere fünf (5) Jahre. (2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. (3) Sämtliche gemeinsamen Arbeiten und Versuche, die bei Kündigung oder Ablauf dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind, können bis zu ihrem Abschluss gemäß diesem Abkommen fortgesetzt werden. (4) Dieses Abkommen und jeder Projektplan kann von jeder der Vertragsparteien nach freiem Ermessen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung werden die den Vertragsparteien bis zum Tag der Kündigung aus diesem Abkommen oder einem Projektplan erwachsenden Rechte nicht berührt. (5) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu New Delhi am sechsten November zweitausendneun. Für die Europäische Atomgemeinschaft Benita Ferrero-Waldner Für die Regierung der Republik Indien Anil Kakodkar -------------------------------------------------- ANHANG A RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens geschaffen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt: I. Geltung Dieser Anhang gilt für alle Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung A. Für die Zwecke dieses Abkommens hat "geistiges Eigentum" die Bedeutung im Sinne von Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum. B. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen den Vertragsparteien. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung solcher Rechte, Anteile und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Bürgern nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird. C. Die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Anhang werden durch Kündigung oder Auslaufen dieses Abkommens nicht berührt. D. (1) Bei Kooperationstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird geistiges Eigentum, das sich aus gemeinsamen Forschungsarbeiten ergibt, d. h. aus kooperativer Forschung, die von beiden Vertragsparteien unterstützt wird, in einem Technologiemanagementplan (TMP) nach den folgenden Grundsätzen behandelt: a) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig rechtzeitig über Rechte des geistigen Eigentums, die sich im Rahmen dieses Abkommens oder einschlägiger Durchführungsvereinbarungen ergeben; b) sofern nichts anderes vereinbart wird, können Rechte und Anteile an geistigem Eigentum, das während gemeinsamer Forschungsarbeiten geschaffen wird, von den Vertragsparteien ohne territoriale Beschränkung verwertet werden; c) jede Vertragspartei bemüht sich um rechtzeitigen Schutz des geistigen Eigentums, an dem sie nach dem Technologiemanagementplan Rechte und Anteile erwirbt; d) jede Vertragspartei hat nur zu Forschungszwecken eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Verwertung von geistigem Eigentum, das sich im Rahmen dieses Abkommens ergibt; und e) Gastforscher, die an der Schaffung von geistigem Eigentum mitgewirkt haben, erhalten Rechte an geistigem Eigentum und Lizenzgebühren, die die Gastgebereinrichtungen aus der Lizenzvergabe für solche Rechte des geistigen Eigentums gemäß den Gepflogenheiten der Gastgebereinrichtungen einnehmen. Die Vertragsparteien gewähren den Gastforschern die oben genannten Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzgebühren zu nicht weniger günstigen Bedingungen als ihren eigenen Bürgern. Darüber hinaus hat jeder Gastforscher, der als Erfinder anerkannt worden ist, in Bezug auf Auszeichnungen, Prämien, Gewinne oder sonstige Einkünfte Anspruch auf die gleiche Behandlung wie ein Bürger der Gastgeberpartei gemäß den Gepflogenheiten der Gastgebereinrichtung und den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. (2) Bei anderen Kooperationstätigkeiten als gemeinsamen Forschungsarbeiten, die unter Absatz II.D.(1) fallen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften vorschreiben, von sämtlichen Mitwirkenden, spezifische Vereinbarungen über die Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden abzuschließen. Was die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, so wird in den Vereinbarungen normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaft an und Schutz von geistigem Eigentum, Nutzerrechte für Forschungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. In den Vereinbarungen können auch andere Fragen geregelt werden, etwa Fragen im Zusammenhang mit neuen und bestehenden Informationen, mit der Lizenzvergabe und mit den zu liefernden Ergebnissen. E. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund dieses Abkommens und der unter dieses Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern: (i) die Verwertung von Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens gewonnen oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und ihre Verbreitung, soweit dies mit den Bedingungen dieses Abkommens, mit Abschnitt IV und sonstigen Vorschriften vereinbar ist, die im Recht der Vertragsparteien über den Umgang mit sensiblen oder vertraulichen Informationen im kerntechnischen Bereich in Kraft sind, und (ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen. III. Urheberrechtlich geschützte Werke In Einklang mit diesem Abkommen sind Urheberrechte, über die die Vertragsparteien verfügen, im Einklang mit dem von der Welthandelsorganisation verwalteten Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu behandeln. IV. Wissenschaftliche Schriftwerke Vorbehaltlich der Bestimmungen über nicht offengelegte Informationen in Abschnitt V gelten folgende Verfahren: A. Jede Vertragspartei hat Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von Informationen, die unmittelbar aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten der Vertragsparteien bzw. im Auftrag der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens gewonnen werden und in wissenschaftlich-technischen Zeitschriften, Aufsätzen, Berichten, Büchern oder sonstigen Medien enthalten sind. B. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen die Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, ein Verfasser lehnt die Nennung seines Namens ausdrücklich ab. Außerdem müssen sie einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die kooperative Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten. V. Nicht offengelegte Informationen A. Nicht offengelegte dokumentarische Informationen (1) Jede Vertragspartei erklärt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, welche Informationen im Zusammenhang mit diesem Abkommen sie nicht offenbaren möchte, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: a) Die Informationen sind geheim in dem Sinne, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit oder Teile der Informationen in bestimmter Zusammensetzung weder allgemein bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind; b) die Informationen haben durch ihre Geheimhaltung einen tatsächlichen oder potenziellen gewerblichen Wert; und c) die gesetzlich Berechtigten haben sachlich angemessene Maßnahmen getroffen, um die Geheimhaltung zu wahren. Sofern nichts anderes angegeben wird, können die Vertragsparteien in bestimmten Fällen vereinbaren, dass die Informationen, die im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet werden, in ihrer Gesamtheit oder teilweise nicht offengelegt werden dürfen. (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die im Rahmen des Abkommens nicht offengelegten Informationen und deren entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solche zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder einen einschränkenden Hinweis. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe dieser Informationen. Eine Vertragspartei, der aufgrund dieses Abkommens nicht offengelegte Informationen übermittelt werden, hat deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer die Informationen uneingeschränkt offenlegt. (3) Eine Vertragspartei kann nicht offengelegte Informationen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, an Personen weitergeben, die von ihr beschäftigt werden — auch an ihre Vertragspartner und andere beteiligte Abteilungen der Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben — sofern sie über diese Informationen verfügen müssen und die so verbreiteten nicht offengelegten Informationen dem von diesem Anhang sowie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgeschriebenem Schutz unterliegen und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solche zu erkennen sind. B. Nicht offengelegte nicht-dokumentarische Informationen Nicht offengelegte nicht-dokumentarische Informationen oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien oder deren Beauftragten nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für dokumentarische Informationen behandelt, sofern dem Empfänger der nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung schriftlich bekannt gemacht worden ist. C. Überwachung Jede Vertragspartei ist darum bemüht, sicherzustellen, dass nicht offengelegte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen hiermit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. VI. Streitbeilegung sowie neue Arten von geistigem Eigentum und unvorhergesehenes geistiges Eigentum A. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigentum werden gemäß Artikel X Absatz 3 des Abkommens beigelegt. Allerdings kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine Streitigkeit vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden, dessen Schiedsspruch gemäß den geltenden Regeln des internationalen Rechts gefällt wird und verbindlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL). B. Falls eine der Vertragsparteien zu dem Schluss kommt, dass sich aus einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens eine neue Art von geistigem Eigentum, die nicht in einem TMP oder einer Vereinbarung zwischen den benannten Einrichtungen geregelt ist, ergeben kann, oder falls sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um sicherzustellen, dass für den Schutz, die Verwertung und Verbreitung des betreffenden geistigen Eigentums in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gebührend gesorgt wird. --------------------------------------------------