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Document 22009D0045

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

    ABl. L 162 vom 25.6.2009, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/45(2)/oj

    25.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/23


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 45/2009

    vom 9. Juni 2009

    zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert.

    (2)

    Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2009 vom 24. April 2009 (2) geändert.

    (3)

    Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die audiovisuellen Dienste betreffenden Rechtsakte, auf die bisher in Anhang X Bezug genommen wurde, sollten von nun an in Anhang XI aufgeführt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anhänge X und XI des Abkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2006/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 27.

    (2)  Siehe S. 28 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

    (4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    ANHANG

    Die Anhänge X und XI des Abkommens werden wie folgt geändert:

    1.

    Der Text von Anhang X erhält folgende Fassung:

    DIENSTLEISTUNGEN IM ALLGEMEINEN

    Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

    EINLEITUNG

    Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

    Präambeln,

    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,

    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,

    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

    so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

    RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

    1.

    32006 L 0123: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte ‚Bestimmungen des Vertrags‘ durch die Wort ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    b)

    In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte ‚Artikel 50 des Vertrags‘ durch die Worte ‚Artikel 37 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    c)

    In Artikel 4 Absätze 2 und 3 werden die Worte ‚im Sinne des Artikels 48 des Vertrags‘ durch die Worte ‚im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    d)

    In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte ‚Artikel 43 des Vertrags‘ durch die Wor ‚Artikel 31 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    e)

    Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    ‚ ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ — unbeschadet des Artikels 6 des EWR-Abkommens — Gründe, die der Gerichtshof in seinen Entscheidungen als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;‘

    f)

    In Artikel 15 Absatz 7 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

    ‚Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über Mitteilungen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten. Darüber hinaus informiert die EFTA-Überwachungsbehörde den Ständigen Ausschuss über die Mitteilungen der EFTA-Staaten.‘

    g)

    In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    ‚Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten mitgeteilten Namen und Kontaktadressen informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.‘

    h)

    Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    i)

    In Artikel 28 Absatz 8 wird Folgendes angefügt:

    ‚Die EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in regelmäßigen Abständen über das Funktionieren der Bestimmungen über die Amtshilfe informiert.‘

    j)

    In Artikel 39 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

    ‚Unbeschadet der Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen leitet die Kommission die von den EU-Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte an die EFTA-Überwachungsbehörde zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter und leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die von einzelnen EFTA-Staaten erhaltenen Informationen an die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten sowie an die Kommission zur Übermittlung an die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde informieren einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten übermittelten Anmerkungen.‘

    k)

    In Artikel 39 Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

    ‚Die EFTA-Staaten können ebenfalls ihre Berichte und Anmerkungen dem Ausschuss vorlegen.‘

    l)

    In Artikel 39 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten mitgeteilten Anforderungen informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten. Darüber hinaus informiert die EFTA-Überwachungsbehörde den Ständigen Ausschuss über die von den EFTA-Staaten mitgeteilten Anforderungen.‘ “

    2.

    Der Titel von Anhang XI „TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE“ wird durch den Titel „ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION, AUDIOVISUELLE DIENSTE UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT“ ersetzt.

    3.

    In Anhang XI wird nach Nummer 5o (Beschluss 2006/215/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

    Audiovisuelle Dienste

    5p.

    389 L 0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch:

    397 L 0036: Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 2 Absatz 5 werden die Worte ‚Artikel 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft‘ durch die Worte ‚Artikel 31 ff. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum‘ ersetzt.

    b)

    Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.

    Eine Vertragspartei, die den Abschluss eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden.

    c)

    In Artikel 15 der Richtlinie wird Folgendes angefügt:

    ‚Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke in Programmen von Fernsehsendern, die hauptsächlich in einem EWR-/EFTA-Staat gesehen werden, zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anpassung für ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Werbespot gilt, wird unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung getragen:

    Wird die Sendung de facto hauptsächlich in einem der EWR-/EFTA-Staaten empfangen?

    Sind die beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen im Empfangsland verfügbar?

    Wird die Sprache des Landes, in dem die Sendungen empfangen werden, in den Programmen oder Werbespots benutzt?

    Wird in den Werbespots auf Verkaufsstellen im Empfangsland verwiesen oder werden solche Verkaufsstellen genannt?

    Werden die Preise in der Währung des Empfangslandes angegeben?

    Die Verwürfelung oder sonstige Störung von Werbespots darf nicht dazu führen, dass die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen oder anderen Werbespots als für alkoholische Getränke beschränkt wird.

    Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahr 2003 gemeinsam überprüfen.‘

    Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäß Artikel 101 des Abkommens:

    Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für die Fernsehtätigkeit teilnimmt, auf den in Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates Bezug genommen wird.

    Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen.

    5q.

    398 L 0084: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54).“

    4.

    In Anhang XI wird nach Nummer 30 (Entschließung 96/C 376/01 des Rates) Folgendes eingefügt:

    Audiovisuelle Dienste

    31.

    394 Y 0702(02): Entschließung 94/C 181/02 des Rates vom 27. Juni 1994 zu einem Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Digitalfernsehens (ABl. C 181 vom 2.7.1994, S. 3).

    32.

    398 X 0560: Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48).

    33.

    499 Y 0205(01): Entschließung 1999/C 30/01 des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1).

    34.

    32005 H 0865: Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57).“


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