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Document 22007A0713(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ( Aceh-Beobachtermission — AMM)

ABl. L 183 vom 13.7.2007, p. 58–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/495(3)/oj

Related Council decision

22007A0713(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ( Aceh-Beobachtermission — AMM)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 13/07/2007 S. 0058 - 0063


ÜBERSETZUNG

Abkommen

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM)

A. Schreiben der Europäischen Union

Jakarta, 26. Oktober 2005

Frau/Herr …,

in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden.

Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung der Republik Singapur bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt.

Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

ANLAGE I

1. Die Republik Singapur beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

2. Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM). Die Republik Singapur schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten.

3. Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit der Republik Singapur gefasst, sofern die Republik Singapur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet.

4. Die Republik Singapur sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

- den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

- dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und

- den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens

ausführt.

5. Das von der Republik Singapur zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.

6. Die Republik Singapur unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM.

7. Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Singapur zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

8. Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von der Republik Singapur für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt.

9. Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt die Republik Singapur die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.

10. Die Republik Singapur ist gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals oder bezüglich Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik Singapur ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

11. Die Republik Singapur verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

12. Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Singapur an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten.

13. Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden.

14. Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

15. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

16. Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte.

17. Die Republik Singapur hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18. Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

19. Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Republik Singapur einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

20. Die Republik Singapur trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten.

21. Die Republik Singapur beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.

22. Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Republik Singapur, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM.

23. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden der Republik Singapur die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

24. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

25. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

ANLAGE II

Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Singapur wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- von Personal aus der Republik Singapur in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

- durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik Singapur gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus der Republik Singapur bei der Nutzung dieser Mittel.".

Text für die Republik Singapur:

"Die Republik Singapur, die an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

- durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.".

ANLAGE III

Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen

Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur.

Die Republik Singapur stellt sicher, dass an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates [1] erarbeiteten Bestimmungen:

- Die Republik Singapur verwendet an sie weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an die Republik Singapur weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke.

- Die Republik Singapur gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter.

- Die Republik Singapur stellt sicher, dass der Zugang zu an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen.

- Die Republik Singapur stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

- Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden der Republik Singapur unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Die Republik Singapur teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind.

- Die Republik Singapur stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

- Die Republik Singapur stellt sicher, dass an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Die Republik Singapur stellt sicher, dass Kopien von an sie weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden.

- Die Republik Singapur unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an sie weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet die Republik Singapur Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von der Republik Singapur an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen.

Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

B. Antwortschreiben der Republik Singapur

Jakarta, 9 February 2006

Your Excellency

I write to you in your capacity as the European Union President in Indonesia. With reference to your predecessor H.E. Mr Charles Humphrey's letter of 26 October 2005, I have the honour, on behalf of the Government of Singapore, to confirm our acceptance of the provisions set out in the Annexes to that letter.

We also confirm that this reply, together with Mr Humphrey's letter and its Annexes, shall constitute a legally binding agreement between the EU and our country, which shall enter into force on the day of signature of this letter. We would also like to record our understanding that, specifically, Annex II to Mr Humphrey's letter constitutes the binding reciprocal declarations envisaged by paragraphs 11 and 12 of Annex I to his letter.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.

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EDWARD LEE

Ambassador

[1] ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei.

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