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Document 22005A0105(01)
Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Palestine Liberation Organisation (PLO) for the benefit of the Palestinian Authority of the West Bank and the Gaza Strip concerning reciprocal liberalisation measures and the replacement of Protocols 1 and 2 to the EC-Palestinian Authority Interim Association Agreement
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde
ABl. L 2 vom 5.1.2005, p. 6–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 3–8
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/4/oj
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde
Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2005 S. 0006 - 0011
Amtsblatt Nr. L 159 vom 13/06/2006 S. 0003 - 0008
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde A. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend "Palästinensische Behörde" genannt) andererseits (nachstehend "Interimsassoziationsabkommen" genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen. Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind. Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein: 1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt. 2. Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben. 3. Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben der Palästinensischen Behörde Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend "Palästinensische Behörde" genannt) andererseits (nachstehend "Interimsassoziationsabkommen" genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen. Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind. Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein: 1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt. 2. Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben. 3. Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Palästinensischen Behörde zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen der Palästinensischen Behörde -------------------------------------------------- ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft 1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte "a" angegeben. b) Für einige Erzeugnisse, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten "a" und "c" angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 150910 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll. c) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte "b" angegebenen Zollkontingents beseitigt. Die Zollkontingente gelten, sofern nicht anders angegeben, auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember. d) Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben. 2. Für bestimmte Erzeugnisse wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte "d" angegebenen Referenzmengen gewährt. Überschreiten die Einfuhren eines Erzeugnisses die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge des Erzeugnisses einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben. 3. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 4. Für einige im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwei Mal um die in Spalte "e" genannte Menge erhöht. Die Erhöhung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal gewährt wird. ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1 KN-Code [1] | Warenbezeichnung [2] | Senkung des MBZ (%) [3] | Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben) | Senkung des MBZ außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) [3] | Referenzmenge (t, sofern nicht anders angegeben) | Sonderbestimmungen | a | b | c | d | e | 04090000 | Natürlicher Honig | 100 | 500 | 0 | | Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t | ex060310 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch | 100 | 2000 | 0 | | Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t | 07020000 | Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März | 100 | | 60 | 2000 | | ex070310 | Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai | 100 | | 60 | | | 07093000 | Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April | 100 | | 60 | 3000 | | ex070960 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", frisch oder gekühlt: | | | | | | 07096010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 100 | | 40 | 1000 | | 07096099 | Anderes | 100 | | 80 | | | 07099070 | Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar | 100 | | 60 | 300 | | ex07099090 | Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai | 100 | | 60 | | | 07108059 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | 100 | | 80 | | | 07119010 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 100 | | 80 | | | 07123100 07123200 07123300 07123900 | Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet | 100 | 500 | 0 | | | ex080510 | Orangen, frisch | 100 | | 60 | 25000 | | ex080520 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch | 100 | | 60 | 500 | | 08054000 | Pampelmusen und Grapefruits | 100 | | 80 | | | ex08055010 | Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch | 100 | | 40 | 800 | | 08061010 | Frische Tafeltrauben, vom 1. Februar bis 14. Juli | 100 | 1000 | 0 | | Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t | 08071900 | Melonen (ausgenommen Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai | 100 | | 50 | 10000 | | 08101000 | Frische Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März | 100 | 2000 | 0 | | Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t | 08129020 | Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 100 | | 80 | | | 09042030 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen oder sonst zerkleinert | 100 | | 80 | | | 150910 | Olivenöl, nicht behandelt | 100 | 2000 | 0 | | Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t | 20019020 | Früchte der Gattung "Capsicum", andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 100 | | 80 | | | 20059010 | Früchte der Gattung "Capsicum", andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren | 100 | | 80 | | | [1] KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). [2] Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn "ex"-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. [3] Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 150910 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll. -------------------------------------------------- ANHANG II PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen 1. Die im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen. 2. Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte "c" im Rahmen der in Spalte "b" angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte "a" angegebene Niveau gesenkt. 3. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte "c" die für Drittländer geltenden allgemeinen Zollsätze erhoben. 4. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2 KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz (%) | Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben) | Sonderbestimmungen | a | b | c | 01029071 | Lebende Rinder, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe | 0 | 300 | | 02023090 | Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, "quartiers compensés" und als "crops", "chucks and blades" und "briskets" bezeichnete Teile, gefroren | 0 | 200 | | 02062200 | genießbare Lebern von Rindern, gefroren | 0 | 100 | | 0406 | Käse und Quark/Topfen | 0 | 200 | | 04070019 | Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern oder Gänsen | 0 | 120000 Stück | | 11010015 | Mehl von Weichweizen und Spelz | 0 | 13000 | | 23099099 | andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | 2 | 100 | | --------------------------------------------------