EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22003D0003(01)

2003/3/: Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats vom 11. Dezember 2003 über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 108–111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/3(3)/oj

22003D0003(01)

2003/3/: Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats vom 11. Dezember 2003 über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0108 - 0111


Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats

vom 11. Dezember 2003

über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Anhang I Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 10/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Dezember 2001 über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds(1) und dem Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrats vom 23. Dezember 2002 über die Neuzuweisung nicht zugewiesener Mittel sowie nicht gebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)(2) stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel für die Friedenssicherung, Konfliktprävention und -beilegung in Höhe von insgesamt 75 Mio. EUR bereit.

(2) Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union in Maputo vom 4. bis 12. Juli 2003 fassten die afrikanischen Staatschefs einen "Beschluss über die Einrichtung einer Friedenssicherungsfazilität für die Afrikanische Union durch die Europäische Union". Eine solche Fazilität sollte ihrem Beschluss zufolge aus Mitteln finanziert werden, die ihnen im Rahmen der Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union gewährt werden, und durch einen äquivalenten Betrag aus nicht zugewiesenen Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds ergänzt werden.

(3) Um in Fällen gewaltsamer Konflikte rasche und wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, ist die Errichtung einer Friedensfazilität geboten.

(4) Um die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika gemäß Artikel 11 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu ermöglichen, müssen zusätzliche Mittel für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe bereitgestellt werden. Der Finanzrahmen für die regionale Zusammenarbeit und Integration nach Nummer 3 Buchstabe b) des Anhangs I zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist jedoch erschöpft; die erforderlichen Mittel werden daher aus Mittelzuweisungen, die einzelnen AKP-Ländern im Rahmen des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds nach Nummer 3 Buchstabe a) des Anhangs I zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen notifiziert wurden, sowie aus nicht zugewiesenen Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens übertragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Friedensunterstützung

(1) Aus den Mittelzuweisungen, die afrikanischen AKP-Staaten gemäß Artikel 1 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen notifiziert wurden, wird ein Beitrag von 1,5 % bereitgestellt. Dieser Beitrag geht zu Lasten des noch nicht zugewiesenen Restbetrags der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Mittelzuweisung, des so genannten Finanzrahmens B. Reicht der noch nicht zugewiesene Restbetrag des Finanzrahmens B nicht aus, geht die Differenz zu Lasten des noch nicht zugewiesenen Restbetrags der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs IV genannten Mittelzuweisung, des so genannten Finanzrahmens A. Somit werden insgesamt 126,4 Mio. EUR von den jeweiligen Länderzuweisungen für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe aus dem Finanzrahmen für die regionale Zusammenarbeit und Integration übertragen und zur Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika verwendet. Die jeweiligen Länderbeiträge sind in der letzten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Ein Betrag von 123,6 Mio. EUR wird aus der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. EEF auf die für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe vorgesehene Mittelausstattung des Finanzrahmens für die regionale Zusammenarbeit und Integration übertragen und zur Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika verwendet.

Artikel 2

Finanzierungsantrag

Der AKP-EG-Ministerrat ersucht die Kommission im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens um die Finanzierung einer Friedensfazilität für Afrika mit insgesamt 250 Mio. EUR.

Artikel 3

Durchführung

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2003.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

Franco Frattini

(1) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 62.

(2) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 24.

ANHANG

Beiträge aus den Länderzuweisungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top