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Document 22000D1031(02)
Decision No 4/2000 of the UE-Latvia Association Council of 9 October 2000 adopting the terms and conditions for the participation of the Republic of Latvia in the Community programme in the field of small and medium-sized enterprises
Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 9. Oktober 2000 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Lettland am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen
Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 9. Oktober 2000 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Lettland am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen
ABl. L 278 vom 31.10.2000, pp. 21–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 9. Oktober 2000 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Lettland am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen
Amtsblatt Nr. L 278 vom 31/10/2000 S. 0021 - 0023
Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Lettland vom 9. Oktober 2000 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Lettland am Programm der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen (2000/663/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits(1) insbesondere auf Artikel 109, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 109 des Europa-Abkommens kann sich Lettland an den in Anhang XVIII aufgeführten Rahmenprogrammen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem im Bereich kleine und mittlere Unternehmen beteiligen. (2) Mit dem Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)(2) wurde für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 1997 ein Programm für die Gemeinschaftspolitik für KMU, einschließlich Handwerk und sehr kleiner Unternehmen, angenommen; dieses Programm steht nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses der Beteiligung der assoziierten mitteleuropäischen Länder offen. (3) Nach Artikel 109 des Europa-Abkommens beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Lettland sich an den in Anhang XVIII genannten Maßnahmen beteiligen kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Republik Lettland nimmt am dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind; die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit des Programms. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2000. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 1. (2) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25. ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Lettlands am dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) 1. Lettland nimmt, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der im Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), insbesondere in Artikel 7 Absatz 1, festgelegten Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen an den Maßnahmen des dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (im Folgenden das "Programm" genannt) teil. 2. Für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge der teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus Lettland gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für die teilnahmeberechtigten Einrichtungen, Verbände und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft. 3. Um den Gemeinschaftscharakter des Programms zu wahren, muss an den von Lettland vorgeschlagenen länderübergreifenden Projekten und Maßnahmen eine Mindestzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein. Diese Mindestzahl wird bei der Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Art der Maßnahmen, der Zahl der Projektpartner und der Zahl der an dem Programm teilnehmenden Länder festgesetzt. 4. Zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme an dem Programm zahlt Lettland jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union (siehe Anhang II). Der Assoziationsausschuss kann diesen Beitrag erforderlichenfalls anpassen. 5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettland unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Teilnahmeberechtigten im Verkehr zwischen Lettland und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen zu erleichtern. 6. Unbeschadet der sich aus dem Beschluss über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (Artikel 6) ergebenden Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Lettlands an dem Programm auf partnerschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung Lettlands und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kontinuierlich evaluiert. Lettland legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt. 7. Unbeschadet der in Artikel 4 des Beschlusses über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union festgelegten Verfahren wird Lettland vor den ordentlichen Sitzungen des Programmausschusses zu Koordinierungstreffen über die Durchführung dieses Beschlusses betreffende Fragen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Lettland über die Ergebnisse der ordentlichen Ausschusssitzungen. 8. Im Antragsverfahren, in den Verträgen, in den vorzulegenden Berichten und in den Verwaltungsvereinbarungen für das Programm ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden. ANHANG II Finanzbeitrag Lettlands zum dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) 1. Der Finanzbeitrag Lettlands umfasst a) die finanzielle Unterstützung aus dem Programm für die lettischen Teilnehmer an den Maßnahmen nach Anhang I Absatz 1, b) die der Kommission aus der Teilnahme Lettlands entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms. 2. In jedem Haushaltsjahr darf die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die lettischen Begünstigten aus dem Programm erhalten, den von Lettland gezahlten Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen. Ist der von Lettland in den Gesamthaushalt der Europäischen Union gezahlte Beitrag nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und der sonstigen finanziellen Unterstützung, die die lettischen Begünstigten aus dem Programm erhalten, so wird der Saldo von der Kommission in das folgende Haushaltsjahr übertragen und vom Beitrag für das folgende Jahr abgezogen. Besteht ein solcher Saldo am Ende der Laufzeit des Programms, so wird Lettland der entsprechende Betrag erstattet. 3. Der jährliche Beitrag Lettlands beträgt 479360 EUR ab 1999. Von dieser Summe ist ein Betrag von 31360 EUR für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Lettlands entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt. 4. Die für den Gesamthaushalt der Europäischen Union geltenden Vorschriften finden Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Lettlands. Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres übersendet die Kommission Lettland eine Aufforderung zur Zahlung seines Kostenbeitrags gemäß diesem Beschluss. Der Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen. Lettland zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluss gemäß der Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Absendung der Zahlungsaufforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Lettland ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der EZB für Geschäfte in Euro für den Monat angewandt, in dem der Beitrag fällig wird. 5. Lettland zahlt die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten aus eigenen Haushaltsmitteln. 6. Von den übrigen Kosten seiner Teilnahme an dem Programm zahlt Lettland 448800 EUR aus eigenen Haushaltsmitteln.