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Document 21998A0429(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela - Briefwechsel über den Seeverkehr

/* ABKOMMEN EG - ANDENPAKT */

ABl. L 127 vom 29.4.1998, p. 11–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/278/oj

Related Council decision

21998A0429(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela - Briefwechsel über den Seeverkehr /* ABKOMMEN EG - ANDENPAKT */

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/1998 S. 0011 - 0025


RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE KOMMISSION DES ABKOMMENS VON CARTAGENA UND DIE REGIERUNGEN DER REPUBLIK BOLIVIEN, DER REPUBLIK ECUADOR, DER REPUBLIK KOLUMBIEN, DER REPUBLIK PERU UND DER REPUBLIK VENEZUELA

andererseits,

EINGEDENK der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und den Ländern des Abkommens von Cartagena, nachstehend "Andenpakt" genannt,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Festhaltens an den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den demokratischen Werten und der Achtung der Menschenrechte;

IN DEM BEWUSSTSEIN des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien an der Entwicklung einer Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Wirtschaft, Handel und Entwicklung,

IN ANERKENNUNG des grundlegenden Ziels des Abkommens, nämlich Festigung, Vertiefung und Diversifizierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,

UNTER BEKRÄFTIGUNG des gemeinsamen Willens der beiden Vertragsparteien, die fortschreitende Entwicklung von Regionalorganisationen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Fortschritts zu unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß das Abkommen von Cartagena eine Organisation der subregionalen Integration ist und daß die Vertragsparteien der Förderung des Integrationsprozesses der Andenstaaten besondere Bedeutung beimessen,

UNTER HINWEIS auf die Gemeinsame Erklärung der beiden Vertragsparteien vom 5. Mai 1980, das Kooperationsabkommen von 1983, die Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 und das Schlußkommuniqué von Luxemburg vom 27. April 1991, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und der Länder der Rio-Gruppe sowie das Schlußkommuniqué der Ministertagung von Santiago vom 29. Mai 1992,

IN ANERKENNUNG der vorteilhaften Auswirkungen des Modernisierungsprozesses und der Wirtschaftsreformen sowie der Liberalisierung des Handels der Andenstaaten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Gemeinschaft der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern beimißt, und unter Berücksichtigung der Leitlinien und Entschließungen für die Zusammenarbeit mit den ALA-Entwicklungsländern,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß dem Andenpakt Entwicklungsländer mit unterschiedlichem Entwicklungsniveau und vor allem ein Land ohne Meeresküste sowie besonders rückständige Regionen angehören,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Grundsätze des GATT und des offenen Welthandels sowie des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Investitionsfreiheit,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zugunsten der Länder mit Drogenproblemen und in diesem Zusammenhang der Bedeutung des Beschlusses der Gemeinschaft vom 29. Oktober 1990 über das besondere Kooperationsprogramm,

IN ANERKENNUNG der besonderen Bedeutung, die beide Vertragsparteien einem stärkeren Umweltschutz beimessen,

IN ANERKENNUNG der Förderung der sozialen Rechte, vor allem der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

FÜR DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Niels Helveg PETERSEN,

Minister für auswärtige Beziehungen Dänemarks,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Manuel MARÍN,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

FÜR DIE KOMMISSION DES ABKOMMENS VON CARTAGENA:

Miguel RODRÍGUEZ MENDOZA,

Präsident der Kommission des Abkommens von Cartagena;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BOLIVIEN:

Ronald MacLEAN ABAROA,

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Kultus;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ECUADOR:

Diego PAREDES PENA,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOLUMBIEN:

Noemi SANIN DE RUBIO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PERU:

Dr. Oscar de la PUENTE RAYDADA,

Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten;

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VENEZUELA:

Fernando OCHOA ANTICH,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Andenpakt und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch der Andenpakt in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens ausmachen.

Artikel 2

Stärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Beziehungen neue Impulse zu verleihen. Zur Verwirklichung dieses wichtigen Ziels sind sie entschlossen, insbesondere die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen, Finanzen und Technologie unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Andenstaaten als Entwicklungsländer zu fördern und die Stärkung und Konsolidierung des subregionalen Integrationsprozesses der Andenstaaten zu unterstützen.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Nützlichkeit von Konsultationen über internationale Fragen von gemeinsamem Interesse an.

Artikel 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln, ohne irgendein Gebiet von vornherein auszuschließen. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) allgemeine Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;

b) Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft auf dauerhaften Grundlagen und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Seiten;

c) Förderung der Expansion des Handels zwecks Diversifizierung und Erschließung neuer Märkte;

d) Förderung des Investitionsflusses und des Technologietransfers sowie Erhöhung des Investitionsschutzes;

e) Schaffung der Voraussetzungen für die Verbesserung des Beschäftigungsniveaus und die Erhöhung der Arbeitsproduktivität;

f) Begünstigung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung und zur Verbesserung der Wohnbedingungen im städtischen Raum;

g) Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Technologietransfers und der technologischen Kapazität;

h) Unterstützung des Prozesses der Regionalintegration;

i) Austausch von Informationen über Statistik und Methodik.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Fähigkeiten, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

a) Industrie,

b) Agroindustrie und Bergbau;

c) Landwirtschaft und Fischerei;

d) Energieplanung und rationelle Energienutzung;

e) Umweltschutz und dauerhafte Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

f) Technologietransfer;

g) Wissenschaft und Technik;

h) geistiges Eigentum, einschließlich gewerbliches Eigentum;

i) Normen und Qualitätsnormen;

j) Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, Fremdenverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Informatik;

k) Unterrichtung über Währungsfragen;

l) technische, gesundheitsrechtliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften;

m) Stärkung der Einrichtungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit;

n) Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende Tätigkeiten zu unterstützen:

a) Intensivierung der Kontakte zwischen beiden Vertragsparteien, vor allem über die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Handels- und Industriemissionen, Treffen von Industrieunternehmern ("Geschäftswochen"), allgemeinen Ausstellungen und Fachmessen, Zulieferung und Sondierungsmissionen zur Steigerung von Handel und Investitionen;

b) gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemeinschaft an Messen und Ausstellungen in den Ländern des Andenpakts und umgekehrt;

c) technische Hilfe vor allem durch die Entsendung von Sachverständigen und die Durchführung spezifischer Studien;

d) Forschungsprojekte und Austausch von Wissenschaftlern;

e) Förderung von Joint-ventures, Verträgen über Lizenzen, Transfer von technischem Know-how, Zulieferung usw.;

f) einschlägiger Informationsaustausch vor allem durch den Anschluß an bestehende oder künftige Datenbanken;

g) Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Industrieunternehmen.

Artikel 4

Meistbegünstigung

Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) die Meistbegünstigung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, ihren Handelsverkehr im Einklang mit diesem Abkommen abzuwickeln.

Artikel 5

Entwicklung der handelspolitischen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Diversifizierung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weitgehende Erleichterungen einzuräumen.

(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, die Mittel und Wege zur Verringerung und Beseitigung der verschiedenen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entgegenstehen, insbesondere der nichttariflichen und paratariflichen Hemmnisse unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Arbeiten der internationalen Organisationen zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in geeigneten Fällen gegenseitige Konsultationen durchzuführen.

Artikel 6

Modalitäten der handelspolitischen Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung einer dynamischeren handelspolitischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Maßnahmen durchzuführen:

- Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von Produkten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen Vertragspartei eignen;

- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung, der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von Verstößen gegen das Zollrecht;

- Förderung und Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen wie Seminaren, Symposien, Messen, Handels- und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, Besuchen, Geschäftswochen und dergleichen;

- Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;

- Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, was den Zugang zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Fertigwaren und die Stabilisierung der internationalen Rohstoffmärkte anbetrifft, im Einklang mit den im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen vereinbarten Zielen;

- Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des Handelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Organisationen.

Artikel 7

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkommen auf Gegenseitigkeitsbasis zu gewähren.

Artikel 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen in den Andenstaaten im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe, indem sie ihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und Mittelbetriebe ausrichten und Maßnahmen, die diesen den Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtern, sowie Aktionen von Joint-ventures unterstützen.

(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Aktionen, die folgendes fördern:

- die Konsolidierung und den Ausbau der für die Zusammenarbeit geschaffenen Netze;

- eine stärkere Inanspruchnahme des Finanzinstruments "EC-Investment Partners" (ECIP) unter anderem durch eine zunehmende Beteiligung von Finanzeinrichtungen des Andenpakts,

- die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch Joint-ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising,

- die Gründung eines "Business Council" EG-Andenpakt und anderer Einrichtungen, die zur Entwicklung der Beziehungen beitragen können.

Artikel 9

Investitionen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein:

- im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investitionen zu unterstützen;

- das günstige Investitionsklima für gegenseitige Investitionen, vor allem durch Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den Ländern des Andenpakts zu verbessern, die auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sich die Vertragsparteien um eine Investitionsförderung vor allem durch folgende Maßnahmen:

- Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen und Besuchen von Unternehmensleitern;

- Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Schaffung von Investitionsprojekten;

- technische Hilfe für Gemeinschaftsinvestitionen;

- Aktionen im Rahmen des Programms "EC-Investment Partners" (ECIP).

(3) An dieser Zusammenarbeit können sich sowohl öffentliche als auch private, nationale und multilaterale Einrichtungen beteiligen. Dazu gehören auch regionale Finanzeinrichtungen wie die "Corporación Andina de Fomento" (CAF) und der "Fondo Latinoamericano de Reservas" (FLAR).

Artikel 10

Zusammenarbeit zwischen Finanzeinrichtungen

Die Vertragsparteien bemühen sich, nach Maßgabe ihres Bedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen durch folgende Maßnahmen zu begünstigen:

- Informations- und Erfahrensaustausch in Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Form von Zusammenarbeit erfolgt unter anderem durch die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Workshops;

- Austausch von Sachverständigen;

- Durchführung technischer Hilfe;

- Informationsaustausch im Bereich Statistik und Methodik.

Artikel 11

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissenschaftspolitik, eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln:

- Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen der Gemeinschaft und dem Andenpakt;

- Herstellung ständiger Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Vertragsparteien;

- Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vorteil;

- Förderung von Zusammenschlüssen zwischen Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien zwecks gemeinsamer Lösung von Problemen von gemeinsamem Interesse;

- Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der beiderseitigen Forschungsprogramme;

- Stärkung der Forschungskapazitäten und Förderung der technologischen Innovation;

- Schaffung von Möglichkeiten für die wirtschaftliche, industrielle und handelspolitische Zusammenarbeit;

- Förderung der Beziehungen zwischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft der Vertragsparteien;

- Erleichterung des Informationsaustauschs und des beiderseitigen Zugangs zu Informationsnetzen.

(2) Der Umfang der Zusammenarbeit wird von den Vertragsparteien bestimmt, die einvernehmlich die vorrangigen Bereiche auswählen.

Dazu gehören insbesondere:

- wissenschaftliche und technische Forschung auf hoher Ebene;

- Entwicklung und Durchführung der Politik in Wissenschaft und Technik;

- Schutz und Verbesserung der Umwelt;

- rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

- Regionalintegration und regionale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik;

- Biotechnologie;

- neue Werkstoffe.

(3) Zur praktischen Verwirklichung dieser Ziele erleichtern und fördern die Vertragsparteien unter anderem folgende Maßnahmen:

- gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten durch Forschungszentren und andere zuständige Einrichtungen der Vertragsparteien;

- hochqualifizierende Spezialisierungs- oder Fortbildungspraktika für Wissenschaftler in Forschungseinrichtungen der anderen Vertragspartei;

- Austausch wissenschaftlicher Informationen insbesondere durch die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen hochqualifizierte Wissenschaftler beider Vertragsparteien teilnehmen;

- Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Informationen und Kenntnisse.

Artikel 12

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normen

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Maßeinheiten, Normen und Zertifizierung über die Förderung der Verwendung kompatibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere:

- Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Studien über Eichung, Normung, Qualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der Qualität und sachdienliche technische Hilfe;

- die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;

- die Durchführung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Systeme und von Qualitätsbescheinigungen;

- die Durchführung von Konsultationen in den jeweiligen Bereichen.

Artikel 13

Technologische Entwicklung und geistiges und gewerbliches Eigentum

(1) Zur Verwirklichung einer echten Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Länder des Andenpakts und der Gemeinschaft in den Bereichen Technologietransfer, Lizenzen, Gemeinschaftsinvestitionen und Finanzierungen durch Risikokapital verpflichten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

- die Wirtschafts- oder Industriezweige, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren wird, sowie die Mechanismen zur Förderung einer industriellen Zusammenarbeit im Bereich der Spitzentechnologie zu ermitteln;

- zusammenzuarbeiten, um finanzielle Mittel zur Unterstützung gemeinsamer Projekte von Unternehmen der Länder des Andenpaktes und der Gemeinschaft zur industriellen Anwendung neuer Technologien bereitzustellen;

- die Ausbildung von Fachkräften im Bereich technologische Forschung und Entwicklung zu unterstützen;

- die Innovation durch den Austausch von Informationen über die Programme zu fördern, die beide Parteien zu diesem Zweck durchführen, den regelmäßigen Austausch von Erfahrungen über den Nutzen der entsprechenden Programme und durch Praktika für die mit der Innovationsförderung in Einrichtungen der Länder des Andenpakts und der Gemeinschaft beauftragten Personen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich geographischer Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten und gleichzeitig diesen Schutz soweit angemessen zu stärken. Sie bemühen sich ferner im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Zugang zu Datenbanken in diesem Bereich zu erleichtern.

Artikel 14

Zusammenarbeit im Bergbau

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit im Bergbau vor allem durch Maßnahmen zu entwickeln, die auf folgendes abzielen:

- Förderung der Teilnahme von Unterschieden der beiden Vertragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und Vermarktung ihrer jeweiligen mineralischen Rohstoffe;

- Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und mittleren Bergbauunternehmen;

- Austausch von Erfahrungen und Technologien bei der Prospektion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe sowie Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten zur Förderung des technologischen Fortschritts.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und erklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit, insbesondere bei der Energieplanung und der Energieeinsparung sowie der rationellen Nutzung der Energie und neuer Energiequellen zur Entwicklung kommerziell rentabler Energiequellen zu intensivieren. Bei dieser verstärkten Zusammenarbeit werden auch die Umweltbelange berücksichtigt.

Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, folgendes zu unterstützen:

- die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie die Erstellung von Energievorausschätzungen und -bilanzen;

- Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energieplanung;

- die Ausführung von Programmen und Projekten in diesem Bereich.

Artikel 16

Zusammenarbeit im Verkehrssektor

In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels bemühen sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen für eine Zusammenarbeit bei den einzelnen Verkehrsträgern zu treffen.

Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Informationsaustausch über die jeweilige Politik und über Themen von gemeinsamem Interesse;

- Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für die Wirtschaftsteilnehmer und die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungsbehörden;

- technische Hilfe, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Modernisierung der Infrastrukturen.

Artikel 17

Zusammenarbeit in Informationstechnologie und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstechnologien und die Telekommunikation für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von lebenswichtiger Bedeutung sind, und erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;

- Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Übertragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, ISDN, Datenübertragung, Telephonie im ländlichen Raum und mobile Telephonie;

- Elektronik und Mikroelektronik;

- Informatisation und Automation;

- Hochauflösungsfernsehen;

- Forschung und Entwicklung neuer Informations- und Telekommunikationstechniken;

- Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen.

(2) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

- Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;

- Gutachten, Studien und Informationsaustausch;

- Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;

- Vorbereitung und Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse;

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Schaffung von Informationsnetzen und Datenbanken und Zugang zu den bereits bestehenden Datenbanken und Netzen.

Artikel 18

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr der Länder des Andenpakts vermittels spezifischer Maßnahmen; dazu gehören:

- Informationsaustausch; Erstellung von Prognosen;

- technische Hilfe für Statistik und Informatik;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen;

- Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen zur Steigerung des Fremdenverkehrs.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Umweltschutz

Bei der Entwicklung einer Zusammenarbeit im Umweltschutz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zu einer dauerhaften Entwicklung beizutragen. Sie bemühen sich, die Notwendigkeit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mit dem erforderlichen Schutz der Natur in Einklang zu bringen und bei ihren Kooperationsmaßnahmen den ärmsten Bevölkerungsschichten, den Umweltproblemen in den Städten und dem Schutz der Ökosysteme, insbesondere der Tropenwälder, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, gemeinsam Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:

- Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umweltschutzeinrichtungen;

- Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

- Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung technischer Hilfe;

- Veranstaltung von Treffen, Seminaren usw.;

- Informations- und Erfahrungsaustausch;

- Durchführung von Projekten zur Untersuchung und Erforschung von Katastrophen und zu ihrer Verhinderung;

- Entwicklung und Nutzung alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten in Schutzgebieten;

- industrielle Zusammenarbeit zur Erhaltung der Umwelt.

Artikel 20

Zusammenarbeit im Bereich der biologischen Artenvielfalt

Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Zusammenarbeit zur Erhaltung der biologischen Artenvielfalt, insbesondere mittels der Biotechnologie, zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit müßte Kriterien wie sozioökonomischer Nutzen, Erhaltung der Umwelt und Interessen der einheimischen Bevölkerung Rechnung tragen.

Artikel 21

Entwicklungspolitische Zusammenarbeit

Um der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eine größere Wirksamkeit zu verleihen, bemühen sich die Vertragsparteien um eine mehrjährige Programmierung. Außerdem setzt die Bereitschaft, zu einer besser gesteuerten Entwicklung beizutragen, voraus, daß einerseits den ärmsten Bevölkerungsschichten und den rückständigen Regionen Priorität eingeräumt und andererseits die Umweltproblematik in der Dynamik der Entwicklung stärker berücksichtigt wird.

Artikel 22

Zusammenarbeit in der Land- und Forstwirtschaft und zur Förderung der ländlichen Entwicklung

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie, der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und bei tropischen Erzeugnissen.

Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften

- die Möglichkeiten für die Steigerung des Handels mit Erzeugnissen der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und mit tropischen Erzeugnissen;

- Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz sowie die etwaigen dadurch entstehenden Handelshemmnisse.

Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen durchzuführen:

- Entwicklung der Landwirtschaft;

- Schutz und dauerhafte Entwicklung der Waldbestände;

- Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;

- Ausbildungsmaßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung:

- Kontakte zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern der Vertragsparteien zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investitionen;

- Agrarforschung;

- Agrarstatistik.

Artikel 23

Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um das öffentliche Gesundheitswesen, vor allem zugunsten der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zu verbessern.

Zu diesem Zweck bemühen sie sich, gemeinsame Forschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Hilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere:

- Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste;

- Aufstellung von Programmen für die berufliche Bildung;

- Verbesserung der Gesundheitsbedingungen (vor allem Bekämpfung der Cholera) und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum;

- Verhütung und Behandlung von Aids.

Artikel 24

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im sozialen Bereich im Rahmen des Andenpakts, vor allem zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsgruppen der Länder des Andenpakts.

(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele umfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer Hilfe in folgenden Bereichen:

- Verwaltung der Sozialdienste;

- berufliche Bildung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

- Verbesserung der Wohn- und Hygienebedingungen im städtischen und ländlichen Raum;

- Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen;

- Kinderschutz;

- Aufklärungs- und Fürsorgeprogramme für Jugendliche;

- Rolle der Frau.

Artikel 25

Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Produktion sowie des unlauteren Handels und Verbrauchs von Drogen zu koordinieren und zu intensivieren.

Diese Zusammenarbeit umfaßt unter Beteiligung der in diesem Bereich bestehenden zuständigen Einrichtungen insbesondere folgendes:

- Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitierungsprojekte für Drogenabhängige in den Ländern des Andenpakts;

- Forschungsprogramme;

- Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten, auch einschließlich der Substitutionskulturen;

- Austausch einschlägiger Informationen einschließlich Maßnahmen im Bereich der Geldwäsche;

- Kontrolle des Handels mit chemischen Ausgangs- und Grundstoffen;

- Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs.

Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einvernehmlich weitere Aktionsbereiche einzubeziehen.

Artikel 26

Zusammenarbeit zur Förderung der Regionalintegration und -kooperation

Die Vertragsparteien begünstigen die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Regionalintegration der Andenländer.

Priorität erhalten Maßnahmen, die folgendes betreffen:

- Leistung technischer Hilfe bei den technischen und praktischen Aspekten der Integration;

- Förderung des Subregional-, des Regional- und des Welthandels;

- Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umweltbereich;

- Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;

- Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.

Artikel 27

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Organisation und des Gerichtswesens auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Zur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen sie Maßnahmen, die auf folgendes abzielen:

- Förderung des Informationsaustauschs und von Ausbildungslehrgängen für Beamte und Angestellte der nationalen, regionalen und örtlichen Verwaltungsbehörden;

- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden.

Artikel 28

Zusammenarbeit im Bereich Information, Kommunikation und Kultur

Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Aktionen im Bereich Information und Kommunikation durchzuführen, um

- Art und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und des Andenpakts besser bekanntzumachen;

- die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des Andenpakts zu ermutigen, ihre kulturellen Bindungen zu intensivieren.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

- den Austausch einschlägiger Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Information;

- die Unterstützung kultureller Veranstaltungen und des Kulturaustauschs;

- Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts.

Artikel 29

Zusammenarbeit in der Fischerei

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Annäherung ihrer jeweiligen Interessen im Fischereisektor an. Sie bemühen sich um eine Stärkung und Entwicklung ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich über

- die Aufstellung und Ausführung spezifischer Programme;

- die Förderung der Teilnahme der Privatwirtschaft an der Entwicklung der Fischerei.

Artikel 30

Ausbildung

Jedesmal, wenn sich zeigt, daß eine Verbesserung der Ausbildung zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit führen kann, können Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse unter Berücksichtigung der einschlägigen neuen Techniken durchgeführt werden.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

- Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Technikern und Fachkräften;

- Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für Ausbilder und technische Führungskräfte in verantwortlicher Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, der Verwaltung, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen Einrichtungen;

- konkrete Programme für den Austausch von Sachverständigen, Kenntnissen und Techniken zwischen den Ausbildungseinrichtungen der Andenländer und Europas, vor allem in den Bereichen Technik, Wissenschaft und berufliche Bildung;

- Alphabetisierungsprogramme im Rahmen von Projekten im Gesundheitswesen und zur Förderung der Sozialentwicklung.

Artikel 31

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Nutzung der jeweiligen Einrichtungen geeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit einschließlich finanzielle Mittel bereitzustellen. In diesem Zusammenhang wird unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungsstands der Länder des Andenpakts nach Möglichkeit eine mehrjährige Programmierung mit der Festlegung von Prioritäten vorgenommen.

(2) Zur Erleichterung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit gewähren die Länder des Andenpakts

- den Sachverständigen der Gemeinschaft die erforderlichen Garantien und Erleichterungen für die Erfuellung ihrer Aufgaben,

- Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der Kooperationsprojekte EG-Andenpakt.

Diese Grundsätze werden in späteren Vereinbarungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften im einzelnen erläutert.

Artikel 32

Gemischter Ausschuß

(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Kooperationsabkommen von 1983 eingesetzten Gemischten Ausschuß zu bestätigen. Sie beschließen ferner, den Unterausschuß Wissenschaft und Technik, den Unterausschuß Industrielle Zusammenarbeit und den Unterausschuß Handelspolitische Zusammenarbeit zu bestätigen.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

- Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.

- Er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor.

- Er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

- Er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Expansion des Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der Zusammenarbeit aus.

- Er sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens.

(3) Die Tagesordnung der Tagungen des Ausschusses wird einvernehmlich festgelegt. Der Gemischte Ausschuß bestimmt Häufigkeit und Ort der Tagungen, Vorsitz und die etwaige Einsetzung von Unterausschüssen über die bereits bestehenden Unterausschüsse hinaus und regelt alle sonstigen Fragen.

Artikel 33

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit den Ländern des Andenpakts im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern des Andenpakts zu schließen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und den Ländern des Andenpakts, die mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 34

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Ein getrenntes Protokoll wird zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten andererseits geschlossen.

Artikel 35

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für die Gebiete, in denen das Abkommen von Cartagena angewendet wird, andererseits.

Artikel 36

Anhang

Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 37

Inkrafttreten und stillschweigende Verlängerung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.

Artikel 38

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 39

Evolutivklausel

(1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern und verbessern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und durch Abkommen über besondere Wirtschaftszweige oder spezifische Tätigkeiten zu ergänzen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen unterbreiten.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Åéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãåãñáììÝíïé ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôï ðáñüí ðñùôüêïëëï.

In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit protocol hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente protocolo.

Hecho en Copenhague, el veintitrés de abril de mil novecientos noventa y tres.

Udfærdiget i København, den treogtyvende april nitten hundrede og treoghalvfems.

Geschehen zu Kopenhagen am dreiundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundneunzig.

¸ãéíå óôçí Êïðåã÷Üãç, óôéò åßêïóé ôñåéò Áðñéëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôñßá.

Done at Copenhagen on the twenty-third day of April in the year one thousand nine hundred and ninety-three.

Fait à Copenhague, le vingt-trois avril mil neuf cent quatre-vingt-treize.

Fatto a Copenaghen, addì ventitré aprile millenovecentonovantatré

Gedaan te Kopenhagen, de drieëntwintigste april negentienhonderd drieënnegentig.

Feito em Copenhaga, em vinte e três de Abril de mil novecentos e noventa e três.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Rådet for De Europæiske Fællesskaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí Åõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

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Por la Comisión del Acuerdo de Cartagena

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Por el Gobierno de la República de Bolivia

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Por el Gobierno de la República de Colombia

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Por el Gobierno de la República del Ecuador

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Por el Gobierno de la República del Perú

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Por el Gobierno de la República de Venezuela

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ANHANG

BRIEFWECHSEL ÜBER DEN SEEVERKEHR

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den . . . . .

Herr . . . . .,

ich bitte Sie, die Zustimmung zu folgendem zu bestätigen:

Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den . . . . .

Herr . . . . .,

ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens und die Zustimmung dazu:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Genehmigen Sie, Herr . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für das Abkommen von Cartagena und seine Mitgliedstaaten

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela

Nachdem der Austausch der Notifikationsurkunden über den Abschluß der Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorgenannten am 23. April 1993 in Kopenhagen unterzeichneten Abkommens erforderlich sind, am 23. April 1998 erfolgt ist, tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 37 am 1. Mai 1998 in Kraft.

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