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Document 21987A0813(02)

Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft

ABl. L 226 vom 13.8.1987, p. 118–119 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997; Aufgehoben durch 297D0829(02)

Related Council decision

21987A0813(02)

Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1987 S. 0118 - 0119


ZUSATZPROTOKOLL ES - PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls gilt als "Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugalls", nachstehend als "Zehnergemeinschaft" bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Artikel 2

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 oder T 2 L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 oder T 2 L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 ES, T 2 PT, T 2 L ES oder T 2 L PT anzuwenden.

Artikel 3

(1) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES vorgelegt werden.

(2) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT vorgelegt werden.

Artikel 4

(1) Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen III oder IV der genannten Anlage entsprechen.

(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe "T 2 ES" oder "T 2 PT" einträgt.

Artikel 5

(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe "T 2 L ES" oder "T 2 L PT" einzutragen.

(2) Artikel 1 Absatz 7 sowie Titel V der Anlage II finden auf das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT Anwendung.

Artikel 6

(1) Im Sinne von Titel IV Abschnitt I der Anlage II des Übereinkommens gilt

a) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder

- der Übergabeschein TR für Waren, die von einem nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden,

als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung "T 1", "T 2 ES" oder "T 2 PT" versehen wurde;

b) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder

- der Übergabeschein TR für Waren, die von dem spanischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden;

als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 ES, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung "T 1", "T 2" oder "T 2 PT" versehen wurde; die Kurzbezeichnung "T 2" oder "T 2 PT" wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt;

c) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder

- der Übergabeschein TR für Waren, die von dem portugiesischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,

als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 PT, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung "T 1", "T 2" oder "T 2 ES" versehen wurde; die Kurzbezeichnung "T 2" oder "T 2 ES" wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

(2) Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land, ist bei Waren, die mit

- einem Versandschein T 2 ES

- einem als Versandschein T 2 ES geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein TR,

- einem Versandpapier T 2 ES in dieses EFTA-Land gelangt sind,

die Kurzbezeichnung "T 2 ES" anzubringen.

Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist bei Waren, die mit

- einem Versandschein T 2 PT

- einem als Versandschein T 2 PT geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein TR,

- einem Versandpapier T 2 L PT in dieses EFTA-Land gelangt sind,

die Kurzbezeichnung "T 2 L PT" anzubringen.

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