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Document 21987A0522(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

ABl. L 134 vom 22.5.1987, p. 2–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/267/oj

Related Council decision

21987A0522(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/1987 S. 0002 - 0077


ÜBEREINKOMMEN zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend "EFTA-Länder" genannt -

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,

GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Januar 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,

IN DER ERWAEGUNG, daß es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,

IN DER ERWAEGUNG, daß dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden darf, daß es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet -

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Allgemeines

Artikel 1

In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.

Artikel 2

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfuellt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.

Artikel 3

Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die

- zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;

- aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;

- von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuß eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.

(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind; ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.

In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.

Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfuellung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.

(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,

- im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;

- auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;

- untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schließen;

- bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfuellung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;

- zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;

- zuzulassen, daß die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfuellung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;

- zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe

der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;

- Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuß im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.

Förmlichkeiten

Artikel 5

(1) Die Bestimmungen über die Erfuellung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.

(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.

Artikel 6

(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufuellen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfuellt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufuellen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr- oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.

Artikel 7

(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfuellung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfuellung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.

(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfuellt werden.

Artikel 8

In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefuellten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

Amtshilfe

Artikel 9

(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder - sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten - von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschließlich von Verwaltungsberichten

und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.

(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, daß die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung ("ordre public") oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzueglich mitzuteilen.

(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.

(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuß

Artikel 10

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Artikel 11

(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmässig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere:

a) Änderungen dieses Übereinkommens;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen sowie die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.

(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfuellung der verfassungsmässigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Artikel 14

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.

(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar handelnden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden

Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG I

MUSTER NACH ARTIKEL 2 DES ÜBEREINKOMMENS (;)

Dieser Anhang enthält folgende Muster:

- Anlage 1:

das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Anhangs II;

- Anlage 2:

das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs II;

- Anlage 3:

das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs II;

- Anlage 4:

das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs II.

(;) In allen Mustern dieses Anhangs kann sowohl die Bezeichnung "gemeinschaftliches Versandverfahren" als auch die Bezeichnung "gemeinsames Versandverfahren" verwendet werden.

Anlage 1

MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) DES ANHANGS II (;)

(;) In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks "Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) DES ANHANGS II (;)

(;) In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks "Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) DES ANHANGS II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 4

MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b) DES ANHANGS II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG DES EINHEITSPAPIERS

Druck des Einheitspapiers

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar

a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I,

b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.

(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar

a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,

b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.

(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.

(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knicken. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2 genannt.

(3) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind.

(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

Ausfuellen des Einheitspapiers

Artikel 3

(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts in Anlage 3 auszufuellen.

(2) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfuellt sind.

(3) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.

Verwendung des Einheitspapiers

Artikel 4

Die Bestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.

Artikel 5

(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfuellung der Ausfuhr-, Versand- und/oder Einfuhrförmlichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5 und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

Abgabe der Anmeldung

Artikel 7

(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind.

(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen

Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Vertragsparteien in bezug auf folgendes:

- die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,

- die Echtheit der beigefügten Unterlagen,

- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.

Artikel 8

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Anlage 1

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS

TITEL I

A. Allgemeine Bemerkungen

Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die zwei Kategorien zugeordnet werden können:

- Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes;

- Verwendung von Teilsätzen.

1. Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes

Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte bei der Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält, die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten im Bestimmungsland benötigt werden.

Dieser Vordruck besteht aus 8 Exemplaren:

- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens);

- Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrlandes bestimmt ist;

- Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

- Exemplar Nr. 4, das bei einem Versandverfahren von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird;

- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;

- Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Bestimmungslandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten bei der Einfuhr);

- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und der Einfuhr);

- Exemplar Nr. 8, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Empfänger zurückgegeben wird.

(Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 können je nach Bedarf der Vertragsparteien für andere Verwaltungszwecke verwendet werden).

Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit 8 Exemplaren, von denen die ersten drei zur Erfuellung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und die übrigen fünf zur Erfuellung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland zu verwenden sind.

Der Vordrucksatz mit 8 Exemplaren ist so gestaltet, daß in den Fällen, in denen eine in den beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben für das Ausfuhr- und Bestimmungsland usw.) eine Angabe nicht von einem Land zum anderen weitergegeben werden, so wird die

Durchschrift der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare beschränkt.

Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für das Bestimmungsland eingetragen werden muß, ist Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8 erscheinen.

Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden, können jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Sätze mit jeweils 4 Exemplaren verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/2, 2/7, 3/8 und 4/5; dabei entspricht der erste Satz hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8. In diesem Fall ist es notwendig, bei jedem Satz mit 4 Exemplaren die Numerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, daß man die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern streicht.

Diese Vordrucksätze mit 4 Exemplaren sind so gestaltet, daß die in allen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

2. Verwendung von Teilsätzen

Es handelt sich um Fälle, in denen der Beteiligte keinen vollständigen Vordrucksatz im Sinne der Nummer 1 verwenden will. Er kann in diesem Fall für jeden Abschnitt (Ausfuhr, Versandverfahren und Einfuhr) des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die jeweils für die Erfuellung der Förmlichkeiten eines Verfahrensabschnitts benötigten Exemplare der Anmeldung verwenden. Er kann ferner diesen Exemplaren, sofern er dies wünscht, die für die Erfuellung der Förmlichkeiten für den einen oder anderen weiteren Abschnitt erforderlichen Exemplare beifügen.

Im Falle einer Verwendung von Teilsätzen sind also verschiedene Kombinationen möglich, wobei die Nummern der zu verwendenden Exemplare denen in Ziffer 1 entsprechen.

Es sind beispielsweise die folgenden Kombinationen möglich:

- nur Ausfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2 und 3,

- Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 7,

- Ausfuhr + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8,

- nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7,

- Versandverfahren + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8,

- nur Einfuhr: Exemplare Nrn. 6, 7 und 8.

Ausser den genannten Fällen gibt es auch solche, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das Versandverfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen ist das dafür vorgesehene Exemplar (Nr. 4) entweder gesondert oder in Verbindung mit dem einen oder anderen der vorgenannten

Vordrucksätze zu verwenden. Ist das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen in 3 Exemplaren auszustellen, so sind zusätzliche Exemplare oder Ablichtungen des betreffenden Exemplars Nr. 4 vorzulegen.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den Vertragsparteien verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefuellt werden, während andere nur dann auszufuellen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfuellt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblattes betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.

Unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren sieht die Maximalliste der Felder, die für jeden Abschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auszufuellen sind, einschließlich der bei Anwendung von Sonderregelungen erforderlichen Felder, für die einzelnen Abschnitte wie folgt aus:

- Ausfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15a, 15b, 16, 17, 17a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 34b, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49 und 54;

- Förmlichkeiten des Versandverfahrens: Felder Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);

- Einfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 54;

- Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L):

Felder Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38, 40, 44 und 54.

C. Art der Verwendung des Vordrucks

In allen Fällen, in denen der gewählte Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefuellt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Um das Ausfuellen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld Nr. 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des gewählten Satzes im selben Land verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefuellt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Land vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Versandverfahrens benötigt werden.

Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefuellt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefuellt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen strikt eingehalten werden.

Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind erforderlichenfalls auszufuellen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die für die Ausfuhrzollstelle bzw. die Abgangszollstelle bestimmten Exemplare sind von den Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift oder gegebenenfalls der Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters übernimmt der Hauptverpflichtete die Haftung für alle Angaben betreffend das Versandverfahren nach Maßgabe der unter Buchstabe B aufgeführten einschlägigen Bestimmungen.

Die Exemplare, die bei der Bestimmungszollstelle verbleiben sollen, sind vom Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Es wird darauf hingewiesen, daß der Beteiligte im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und Einfuhr mit seiner Unterschrift gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien die Haftung übernimmt für:

- die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung und im Zusammenhang mit den von ihm zu erfuellenden Förmlichkeiten;

- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;

- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Versandverfahren und die Einfuhr wird darauf hingewiesen, daß jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzueglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.

Vorbehaltlich Titel III dürfen Felder, die nicht auszufuellen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

I. Förmlichkeiten im Ausfuhrland

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code nach Anhang III einzutragen.

Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.

Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende Kurzbezeichnung einzutragen.

Feld Nr. 2: Ausführer

Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, daß die Angabe "Verschiedene" in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Im Falle des Versandverfahrens ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob sie diese Angabe verlangen.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" ist auszufuellen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.

Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person oder Personen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Für die Ausfuhrmöglichkeiten ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, für das Versandverfahren hingegen obligatorisch. Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.

Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).

Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 11: Handelsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter des Ausführers

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, ist "Ausführer" anzugeben. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 15: Ausfuhrland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch.

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden.

Im Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.

Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden).

Die Felder Nrn. 15a und 15b müssen im Falle des Versandverfahrens nicht ausgefuellt werden.

Feld Nr. 16: Ursprungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk "Verschiedene" einzutragen.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a ist der Code dieses Landes anzugeben. Das Feld Nr. 17b braucht in diesem Stadium nicht ausgefuellt zu werden.

Die Felder Nrn. 17a und 17b müssen im Falle des Versandverfahrens nicht ausgefuellt werden.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erfuellt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).

Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.

In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes entsprechen.

Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 20: Lieferbedingung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzueberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.

Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfuellung der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist unter Benutzung des Codes im Anhang III die Art des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet des Ausfuhrlandes verlassen.

Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).

Feld Nr. 27: Ladeort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).

Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet des betreffenden Landes verlassen sollen).

Feld Nr. 30: Warenort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im besonderen Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Identifizierung und die Eingliederung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Angaben usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk "Verschiedene" eingetragen worden, so können die Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend vorzuschreiben.

Feld Nr. 32: Positions-Nummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, können die Vertragsparteien vorsehen, daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muß.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition. Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt:

- Feld Nr. 34a (Angabe des Codes des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung "Verschiedene", so ist der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben).

- Feld Nr. 34b (Angabe der Region, in der die betreffenden Waren hergestellt werden).

Feld Nr. 35: Rohmasse

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 37: Verfahren

Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld

Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 39: Kontingent

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit

Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufuellen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen

Einzutragen sind die aufgrund der im Ausfuhrland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.) Im Teilfeld "Code besondere Vermerke (B. V.)" ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist nur auszufuellen, wenn die Erledigung des Versandverfahrens mittels automatischer Datenverarbeitung erfolgt.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Währung.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Die Vertragsparteien können verlangen, daß gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Codes:

- Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben);

- Bemessungsgrundlage;

- anwendbarer Abgabensatz;

- berechneter Abgabenbetrag;

- gewählte Zahlungsart (ZA).

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzuebergangsstellen (und Land)

Anzugeben ist die Eingangszollstelle jedes Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, daß die Grenzuebergangsstellen in der "Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind. Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Es wird daran erinnert, daß die Bestimmungszollstellen in der "Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind.

Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufuellen.

Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Felder:

- Umladungen: Auszufuellen ist das Feld Nr. 55

Feld Nr. 55 - Umladungen -:

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufuellen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Beförderer im Falle der Umladung mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer Verschlüsse erforderlich wird oder um das Versandpapier mit Vermerken versehen zu lassen.

Hat der Zolldienst eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt, muß der Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zum Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle unterrichten, bei der die Waren zu gestellen sind.

- Andere Ereignisse: Auszufuellen ist das Feld Nr. 56

Feld Nr. 56 - andere Ereignisse während der Beförderung -:

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufuellen.

Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland

Feld Nr. 1: Anmeldung

Einzutragen sind die entsprechenden Codes in Anhang III.

Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.

Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.

Feld Nr. 2: Ausführer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Ausführers oder Verkäufers der Waren).

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" ist auszufuellen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten bzw. handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift. Bei Sammelladungen können die Vertragsparteien vorsehen, daß die Angabe "Verschiedenes" in diesem Feld angebracht wird; ein Verzeichnis der Empfänger ist der Anmeldung beizufügen. Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).

Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 12: Angaben zum Wert

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).

Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Empfänger identisch, ist "Empfänger" anzugeben.

Bezueglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 15: Ausfuhrland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.

Feld Nr. 15b darf nicht ausgefuellt werden.

Feld Nr. 16: Ursprungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk "Verschiedene" einzutragen.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das betreffende Land.

In Feld Nr. 17a ist der Code dieses Landes anzugeben.

In Feld Nr. 17b ist die Bestimmungsregion anzugeben.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür

vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen der Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).

Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Einzutragen sind die erforderlichen Angaben unter Benutzung der Codes in Anhang III.

Feld Nr. 20: Lieferbedingung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzueberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.

Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist unter Benutzung der Codes in Anhang III die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Gebiet des Bestimmungslandes verbracht worden sind.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).

Feld Nr. 27: Entladeort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel abgeladen werden, gegebenenfalls durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).

Feld Nr. 29: Eingangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Gebiet des betreffenden Landes verbracht worden sind).

Feld Nr. 30: Warenort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Ort

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im besonderen Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Eingliederung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk "Verschiedene" eingetragen worden, so können die Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede Ware das Ursprungsland anzugeben.

Feld Nr. 32: Positions-Nummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muß.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition. Für das zweite und die weiteren Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.

Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code

Diese Angabe ist den Vertragsparteien freigestellt. In Feld Nr. 34a ist der Code des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes nach dem hierfür vorgesehenen Code einzutragen. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung "Verschiedene", so ist der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben. (Das Feld Nr. 34b darf nicht ausgefuellt werden.)

Feld Nr. 35: Rohmasse

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 36: Präferenz

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf einen geltenden Präferenzzollsatz).

Feld Nr. 37: Verfahren

Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren am Bestimmungsort angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld

Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39: Kontingent

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungland gegebenenfalls abgegebene summarische Anmeldung oder die Unterlagen über ein etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit

Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufuellen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.

Feld Nr. 42: Artikelpreis

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. (Anzugeben ist der auf den betreffenden Artikel entfallende Anteil des in Feld Nr. 22 angegebenen Preises.)

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen

Einzutragen sind die aufgrund der im Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummer der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.). Das Teilfeld "Code besondere Vermerke (B. V.)" ist nicht auszufuellen.

Feld Nr. 45: Berichtigung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen Währung.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Die Vertragsparteien können verlangen, daß gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes:

- Art der Abgabe (Einfuhrangaben);

- Bemessungsgrundlage;

- anwendbarer Abgabensatz;

- berechneter Abgabenbetrag;

- gewählte Zahlungsart (ZA).

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Bestimmungszollstelle

verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

TITEL III

Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch

- ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten;

- betrifft der Teil "Zusammenfassung" Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken. Diese Zusammenfassung braucht daher nur in den letzten der einem Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke eingetragen zu werden, um einerseits den Betrag je Abgabenart und andererseits den Gesamtbetrag (GS) der geschuldeten Abgaben aufzuzeigen.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder "Warenbezeichnung" so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

ANHANG III

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:

- die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;

- die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.

Dritter Teil

Dieses Teilfeld ist nur auszufuellen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren;

1: In Containern beförderte Waren.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erste Unterteilung

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.

Weitere Unterteilungen

Auszufuellen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)

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