EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21986A1231(05)

Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1988

ABl. L 382 vom 31.12.1986, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1986/658/oj

Related Council decision

21986A1231(05)

Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1988

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1986 S. 0033
L 057 27/2/1987 P. 0003


*****

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der Senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1988

DIE PARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste, das am 15. Juni 1979 unterzeichnet und durch das am 21. Januar 1982 unterzeichnete Abkommen sowie durch das am 20. November 1985 unterzeichnete Abkommen geändert wurde -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 des vorstehend genannten Abkommens genannten Grenzen werden für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1988 wie folgt festgesetzt:

1.2 // 1. Thunfischfänger mit der Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden: // 3 000 BRT // 2. Frischfischfänger: // // a) mit der Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden: // 1 000 BRT // b) ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden: // - // 3. Thunfischfänger ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden: // 23 300 BRT // 4. Frosttrawler ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden: // 8 000 BRT // davon: // // a) monatlich während der Dauer dieses Protokolls: // 6 000 BRT // b) für die Dauer von vier Monaten/Jahr: // 6 000 BRT zusätz- lich zu der unter Buchstabe a) angegebenen Menge

Artikel 2

(1) Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 9 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1,7 Milliarden CFA-Franken festgesetzt.

(2) Die Mittel für den Ausgleich werden auf das Konto des Generalschatzmeisters von Senegal überwiesen.

Artikel 3

Die in Artikel 1 unter den Nummern 2, 4 Buchstabe a) und 4 Buchstabe b) genannten Fischereirechte können auf Antrag der Gemeinschaft auf bis zu 1 500 BRT, 7 000 BRT beziehungsweise 7 000 BRT angehoben werden. In diesem Fall wird der in Artikel 2 genannte finanzielle Ausgleich unter Berücksichtigung des entsprechenden Zeitraums proportional erhöht.

Artikel 4

Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner mit einem Betrag von 90 Millionen CFA-Franken an der Finanzierung eines wissenschaftlichen Programms Senegals.

Dieser Betrag wird dem Zentrum für ozeanographische Forschung von Dakar-Thiaroye (CRODT), das dem senegalesischen Institut für Agrarforschung (ISRA) untersteht, zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden Senegals übermitteln den Dienststellen der Kommission eine Übersicht über die Verwendung dieser Mittel.

Artikel 5

(1) Beide Parteien kommen überein, daß die Verbesserung der Qualifikation und der Kenntnisse der in der Seefischerei Beschäftigten eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit darstellt. Die Gemeinschaft wird daher den Zugang von Staatsangehörigen Senegals zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und ihnen zu diesem Zweck während des in Artikel 1 genannten Zeitraums zehn Studien- und Ausbildungsstipendien mit einer Hoechstdauer von 5 Jahren in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen im Bereich der Fischerei zur Verfügung stellen.

(2) Der Punkt D »Ausbildungsstipendien und wissenschaftliches Programm" im Anhang I des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel 6

(1) Für die Zeit vom 1. März 1987 bis zum 28. Februar 1988 werden die in Artikel 1 genannten Grenzen angehoben, und zwar

a) um 500 BRT für die Thunfischfänger mit der Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden; b) um 6 000 BRT für die Frischfischfänger ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden;

c) um 33 500 BRT für die Thunfischfänger ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden;

d) um 10 000 BRT für die Frosttrawler ohne die Auflage, ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden.

(2) Für diesen Zeitraum werden die Grenzen für Langleinenfischer auf 1 200 BRT festgesetzt.

Artikel 7

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Frischfischfänger und die in Absatz 1 Buchstabe d) desselben Artikels genannten Krabbenfang betreibenden Frosttrawler dürfen ausserhalb der Zone von 12 Seemeilen in den der senegalesischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern nördlich der Breite 14°27 00 N und ausserhalb einer Zone von 25 Seemeilen in den der senegalesischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern südlich der Breite 14°27 00 N Fischfang betreiben.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Langleinenfischer dürfen in folgenden Zonen Fischfang betreiben:

- ausserhalb einer Zone von 15 Seemeilen nördlich der Breite 14°45 00 N;

- ausserhalb einer Zone von 25 Seemeilen südlich der Breite 14°45 00 N.

Artikel 8

Als Gegenleistung für die in Artikel 6 genannte Erweiterung der Fischereirechte wird der finanzielle Ausgleich der Gemeinschaft für den in dem genannten Artikel vorgesehenen Zeitraum auf 1,55 Milliarden CFA-Franken festgesetzt.

Artikel 9

Die Lizenzen sind während des gesamten in Artikel 1 genannten Zeitraums gültig. Die Lizenzen, die für die in Nummer 4 Buchstabe b) dieses Artikels genannten Schiffe ausgestellt werden, sind jedoch für vier Monate und die nach Maßgabe von Artikel 6 ausgestellten Lizenzen für zwölf Monate gültig.

Artikel 10

Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der Fischereizone Senegals Fischfang zu betreiben beabsichtigt, macht der Funkstation des Projekts zum Schutz und zur Überwachung der Fischerei Senegals (PSPS) über jedes Eintreffen in der Fischereizone und jedes Verlassen der Fischereizone Mitteilung. Das Rufzeichen wird den Reedern zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fanglizenz mitgeteilt. Ein Schiff, das beim Fischfang angetroffen wird, ohne dem PSPS seine Anwesenheit mitgeteilt zu haben, wird als Schiff ohne Lizenz angesehen.

Artikel 11

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens und von Anhang I des Abkommens gilt folgendes:

1. Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens gelten nicht für Frischfischfänger.

2. Der Punkt A.1.6 erhält folgende Fassung:

Es gilt folgende Gebührenordnung:

a) Trawler, die ihre Gesamtfänge anlanden:

16 250 CFA-F pro BRT und Jahr für Krabbenfänger,

15 000 CFA-F pro BRT und Jahr für die anderen Trawler;

b) Trawler, die nicht ihre Gesamtfänge anlanden und die das ganze Jahr über Fischfang betreiben:

32 500 CFA-F pro BRT und Jahr für Krabbenfänger,

27 500 CFA-F pro BRT und Jahr für die anderen Trawler;

c) Trawler, die nicht ihre Gesamtfänge anlanden und die während eines Zeitraums von vier Monaten Fischfang betreiben, der für jedes Schiff nach einem globalen Fangplan bestimmt wird, den die Gemeinschaft der senegalesischen Regierung halbjährlich mitteilt: 20 000 CFA-F je BRT;

d) für die gemäß Artikel 6 des Protokolls ausgestellten Lizenzen werden die Gebühren im Verhältnis zur Gültigkeitsdauer der Lizenz festgesetzt.

3. Die Punkte A 1.6 d) und e) werden durch folgenden Punkt A 1.7 ersetzt:

a) Thunfischfänger und Langleinenfischer, die ihre Gesamtfänge anlanden: 2 CFA-F je kg gefangenen Fisch;

b) Thunfischfänger und Langleinenfischer, die nicht ihre Gesamtfänge anlanden: 7 CFA-F je kg gefangenen Fisch;

c) die unter Buchstabe b) genannten Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Staatssekretaritat für Seefischerei als Vorschuß auf die Gebühren eine Pauschalsumme in Höhe von 350 000 CFA-F je Schiff gezahlt worden ist. Diese Summe entspricht den jährlichen Gebühren für 50 Tonnen von Thunfischwadenfängern oder Langleinenfischern gefangenen Thunfisch oder Schwertfisch.

Bei Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls erstellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Fangmeldungen aller Reeder, die diese gleichzeitig sowohl den Behörden Senegals als auch den zuständigen Dienststellen der Kommission übermitteln, eine vorläufige Abrechnung über die im gesamten Wirtschaftsjahr fälligen Gebühren. Den entsprechenden Betrag überweist jeder Reeder bis spätestens 31. Dezember 1987 an das Staatssekretariat für Seefischerei. Die endgültige Abrechnung über die zu zahlenden Gebühren wird von der Kommission festgestellt, nachdem die tatsächlichen Fangmengen vom Zentrum für ozeanographische Forschung von Dakar-Thiaroye (CRODT) überprüft worden sind. Diese endgültige Abrechnung wird den Behörden Senegals mitgeteilt und den Reedern zugestellt, die über eine Frist von 30 Tagen verfügen, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Ergibt jedoch die Abrechnung einen niedrigeren Betrag als den der vorstehend genannten Vorauszahlung, so wird die entsprechende Restsumme nicht an den Reeder zurückgezahlt.

4. Der Punkt C.1 wird wie ergänzt:

»Beide Parteien einigen sich auf das Ziel, daß die Thunfischfrischfänger ab 1. März 1987 eine Mindestmenge von 3 500 Tonnen Thunfisch jährlich in den Häfen Senegals anlanden.

Sollten die Gesamtanlandungen der betreffenden Flotte im Laufe des Fischwirtschaftsjahres diese Mindestmenge infolge einer unvorhersehbaren Entwicklung der Bestandslage oder der Struktur dieser Flotte nicht erreichen, so nehmen die beiden Parteien unverzueglich Beratungen über die im Hinblick auf die Erreichung dieser Menge geeigneten Lösungen auf."

5. Der Punkt C.2 erhält folgende Fassung:

»Die Anlandeverpflichtungen der Thunfischfroster belaufen sich ab 1. März 1987 auf 11 000 Tonnen Thunfisch jährlich zum geltenden internationalen Preis und erfolgen nach einem Programm, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Reedern der EG und den Konservenunternehmen Senegals aufgestellt wird. Kommt über den Zeitplan der Anlandung kein Einverständnis zustande, so tritt die in Artikel 11 des Abkommens genannte Gemischte Kommission auf Antrag einer der Parteien zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.

Während des ersten Teils der Geltungsdauer dieses Protokolls - 1. Oktober 1986 bis 28. Februar 1987 - müssen die Thunfischfroster mindestens 1 833 Tonnen Thunfisch zum geltenden internationalen Preis anlanden."

6. Der Punkt C.3 erhält folgende Fassung:

»Die Frosttrawler landen zum örtlichen Marktpreis 130 kg Fische und Schalentiere je BRT und je Halbjahr an. Wird der Anlandeverpflichtung nicht nachgekommen, so können die senegalesischen Behörden folgende Sanktionen vornehmen:

- ein Bußgeld in Höhe von 300 000 CFA-F je nicht angelandete Tonne;

- Entzug und Nichterneuerung der Lizenz für das betreffende Schiff oder für ein anderes Schiff desselben Reeders.

Um die Zahlung des Bußgeldes sicherzustellen, erfolgt die Ausstellung der Lizenz gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 39 000 CFA-F je BRT und je Halbjahr bei einer senegalesischen Bank."

Artikel 12

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2, 4, 5 und 8 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so führt dies zur Aussetzung des Fischereiabkommens.

Artikel 13

Bis zum Ausserkrafttreten des Fischereiabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Senegal, dessen Durchführung seit dem 1. Januar 1986 durch die Gemeinschaft übernommen ist, werden die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch dieses Protokoll nicht berührt.

Artikel 14

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1988.

Top