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Document 21985A0919(01)

Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

ABl. L 250 vom 19.9.1985, p. 2–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1985/2616/oj

Related Council regulation

21985A0919(01)

Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/1985 S. 0002 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0227
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0159
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0159


*****

ABKOMMEN

über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

AUS DER befriedigenden FESTSTELLUNG heraus, daß sich zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China freundschaftliche Beziehungen entwickeln,

IN DER AUFFASSUNG, daß das am 3. April 1978 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China zur Zufriedenheit ausgeführt worden ist.

IN DEM GEMEINSAMEN WILLEN, eine neue Phase in ihren Handels- und Wirtschaftsbeziehungen einzuleiten,

IN DEM WUNSCH, auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils ihren Handel zu intensivieren und zu diversifizieren und eine ihren beiderseitigen Interessen entsprechende wirtschaftliche und technische Koopration aktiv zu entwickeln,

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und Regelungen und im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils

- ihren Handelsverkehr zu fördern und zu intensivieren,

- einen anhaltenden Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu fördern.

KAPITEL I

Handelspolitische Zusammenarbeit

Artikel 2

Beide Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen,

a) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um günstige Voraussetzungen für den wechselseitigen Handelsverkehr zu schaffen;

b) ihr Möglichstes zu tun, um die Struktur ihres Handels im Hinblick auf eine stärkere Diversifizierung zu verbessern;

c) jeweils die Vorschläge der anderen Vertragspartei insbesondere im Gemischten Ausschuß wohlwollend zu prüfen, mit dem Ziel, den wechselseitigen Handelsverkehr zu erleichtern.

Artikel 3

(1) Die beiden Vertragsparteien räumen einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigung ein bei den

a) Zöllen und Abgaben jeder Art, die bei der Einfuhr, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr oder dem Transit der Waren erhoben werden, einschließlich der Einzelheiten der Erhebung dieser Zölle und Abgaben;

b) Regelungen, Verfahren und Formalitäten für die Zollabfertigung, den Transit, die Lagerung und die Umladung der ein- oder ausgeführten Waren;

c) Steuern und sonstigen inländischen Abgaben, die direkt oder indirekt auf die in- oder ausgeführten Waren und Dienstleistungen erhoben werden;

d) Verwaltungsformalitäten für die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um folgendes handelt:

a) Vorteile, die eine der Vertragsparteien Staaten gewährt, die mit ihr einer Zollunion oder Freihandelszone angehören;

b) Vorteile, die eine der Vertragsparteien Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs einräumt;

c) etwaige Maßnahmen einer der Vertragsparteien, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus internationalen Rohstoffübereinkommen nachkommt. Artikel 4

Beide Vertragsparteien fördern nach Kräften die harmonische Ausweitung ihres wechselseitigen Handels und tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Schaffung eines ausgewogenen Handelsverkehrs bei.

Im Falle einer offensichtlich unausgewogenen Entwicklung muß das Problem im Gemischten Ausschuß geprüft werden, damit die Maßnahmen empfohlen werden können, die zur Verbesserung der Lage zu treffen sind.

Artikel 5

(1) Die Volksrepublik China berücksichtigt wohlwollend die Einfuhren aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen chinesischen Behörden Sorge dafür, daß die Ausführer der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, sich in vollem Umfang an den Möglichkeiten des Handels mit China zu beteiligen.

(2) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft strebt eine immer weitergehende Liberalisierung der Einfuhren aus der Volksrepublik China an. Zu diesem Zweck bemüht sie sich, schrittweise Maßnahmen zu treffen, um die Liste der für die Einfuhr aus China liberalisierten Waren zu erweitern und die Kontingentsbeträge zu erhöhen. Die Einzelheiten der Anwendung werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses geprüft.

Artikel 6

(1) Beide Vertragsparteien sind gehalten, einander über etwaige Probleme ihres wechselseitigen Handels zu unterrichten und in dem Bestreben, den Handelsverkehr zu fördern, freundschaftliche Konsultationen einzuleiten, um für diese Probleme eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Jede Vertragspartei ist bestrebt, keine Maßnahmen vor Durchführung der Konsultationen zu treffen.

(2) Jede Vertragspartei kann jedoch in Ausnahmefällen, in denen die Lage keinen Aufschub zulässt, Maßnahmen ergreifen; sie muß sich zuvor jedoch nach Möglichkeit um eine freundschaftliche Konsultation bemühen.

(3) Trifft eine Vertragspartei die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, so sorgt sie dafür, daß die allgemeinen Ziele dieses Abkommens nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 7

Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Personen, Personengruppen und Delegationen aus Wirtschaft, Handel und Industrie zu fördern, kommerzielle Verbindungen und Kontakte im industriellen und technischen Bereich zu erleichtern und die wechselseitige Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen zu begünstigen. Sie gewähren einander soweit wie möglich die Erleichterungen, welche die vorgenannten Tätigkeiten betreffen.

Artikel 8

Warenaustausch und Dienstleistungsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen zu marktgerechten Preisen und Tarifen.

Artikel 9

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Bezahlung der Transaktionen nach den jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen in den Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Renminbi oder in jeder sonstigen konvertierbaren und von den beiden an den Transaktionen beteiligten Parteien akzeptierten Währung vorzunehmen.

KAPITEL II

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 10

Mit dem Ziel, die Entwicklung der Industrien und der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China zu fördern, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu diversifizieren, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu unterstützen, neue Versorgungsquellen und neue Märkte zu erschließen sowie zu der Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards auf beiden Seiten beizutragen, kommen die beiden Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten überein, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in allen einvernehmlich festgelegten Bereichen zu entwickeln, und zwar insbesondere:

- Industrie und Bergbau,

- Landwirtschaft, einschließlich Agroindustrie,

- Wissenschaft und Technologie,

- Energie,

- Verkehrswesen und Kommunikation,

- Umweltschutz,

- Zusammenarbeit in Drittländern.

Artikel 11

Beide Vertragsparteien fördern nach Maßgabe ihres Bedarfs und entsprechend ihren Aktionsmitteln zugunsten ihrer Unternehmen oder Einrichtungen den Einsatz der verschiedenen Formen der industriellen und technischen Zusammenarbeit. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bemühen sich beide Vertragsparteien, unter anderem

- die Koproduktion und die Gemeinschaftsunternehmen,

- die gemeinsame Nutzung,

- den Technologietransfer,

- die Zusammenarbeit zwischen Finanzeinrichtungen,

- die Besuche, die Kontakte und die Tätigkeiten zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen, Delegationen und Wirtschaftseinrichtungen,

- die Veranstaltung von Seminaren und Symposien,

- die Beratungsdienste,

- die technische Hilfe, einschließlich diejenige zur Ausbildung von Personal,

- den ständigen Informations- und Meinungsaustausch über Fragen der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 12

(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze, Regelungen und Politiken stärkere und beiderseitig vorteilhafte Investitionen zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ausserdem, das bestehende günstige Investitionsklima zu verbessern, und unterstützen zu diesem Zweck insbesondere den Ausbau von Vereinbarungen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Volksrepublik China, die die Förderung und den Schutz von Investitionen betreffen und auf Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhen.

Artikel 13

In Anbetracht des unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen ihrer Entwicklungshilfemaßnahmen nach Maßgabe der dafür verfügbaren Mittel und der einschlägigen Rechtsvorschriften bereit, ihre Maßnahmen zugunsten der Entwicklung Chinas fortzusetzen.

Sie bekräftigt ihre Bereitschaft, die Möglichkeit für eine Erhöhung und Diversifizierung dieser Maßnahmen zu prüfen.

Artikel 14

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren dieses Abkommen sowie in seinem Rahmen getroffene Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, bilaterale Maßnahmen mit der Volksrepublik China im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China zu schließen.

KAPITEL III

Gemischter Ausschuß

Artikel 15

(1) Die beiden Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit einen Gemischten Ausschuß ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und aus Vertretern der Volksrepublik China zusammensetzt.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe,

- das Funktionieren dieses Abkommens zu überwachen und zu prüfen und die verschiedenen Kooperationsmaßnahmen zu verfolgen,

- alle Fragen zu prüfen, die sich unter Umständen bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben,

- die Probleme zu prüfen, die der Entwicklung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien entgegenstehen könnten,

- die Mittel und Wege und die neuen Möglichkeiten für die Entwicklung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu prüfen,

- Empfehlungen auszuarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens in den Bereichen von gemeinsamem Interesse beitragen können.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Peking zusammen. Ausserordentliche Tagungen können auf Antrag einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der beiden Vertragsparteien. Der Gemischte Ausschuß kann, falls beide Parteien dies für notwendig erachten, Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 16

Was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angeht, so gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags. Artikel 17

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China, das am 3. April 1978 unterzeichnet wurde und am 1. Juni des gleichen Jahres in Kraft trat.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird für fünf Jahre geschlossen. Das Abkommen wird um jeweils ein Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens schriftlich dessen Kündigung notifiziert.

Die Vertragsparteien können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an dem Abkommen vornehmen, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

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