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Document 12002E190
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 1: The institutions#Section 1: The European Parliament#Article 190#Article 138 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 138 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 1: Das Europäische Parlament
Artikel 190
Artikel 138 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 138 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 1: Das Europäische Parlament
Artikel 190
Artikel 138 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 138 - EWG Vertrag
ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 114–114
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 1: Das Europäische Parlament - Artikel 190 - Artikel 138 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 138 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0114 - 0114
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0260 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0055 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 1: Die Organe Abschnitt 1: Das Europäische Parlament Artikel 190 Artikel 138 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 138 - EWG Vertrag Artikel 190 (1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt. (2)(22) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>. Wird dieser Absatz geändert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein. (3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. (4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus. Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.