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Document 02004R0377-20110616

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/377/2011-06-16

2004R0377 — DE — 16.06.2011 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 377/2004 DES RATES

vom 19. Februar 2004

zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

(ABl. L 064, 2.3.2004, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 493/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011

  L 141

13

27.5.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 377/2004 DES RATES

vom 19. Februar 2004

zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 66,

auf Initiative der Hellenischen Republik ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der vom Rat auf seiner Tagung vom 13. Juni 2002 vereinbarte Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht die Einrichtung von Netzen von in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen vor.

(2)

Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla die Schaffung eines Netzes von für Einwanderungsfragen zuständigen Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten vor Ende 2002 gefordert.

(3)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 28. und 29. November 2002 Schlussfolgerungen über die Verbesserung des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen angenommen; dabei nahm er den Bericht des Vorsitzes zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass in den meisten im Rahmen des Berichts untersuchten Ländern ein Netz von Verbindungsbeamten besteht, wobei jedoch auch festgestellt wird, dass dieses Netz weiter verstärkt werden muss.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 betont, dass die Arbeiten zur Annahme des Rechtsakts für die förmliche Einrichtung des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern beschleunigt werden müssen, damit dieser Rechtsakt so früh wie möglich und vor Ende 2003 erlassen werden kann. Der Europäische Rat wies ferner auf die Bedeutung der von dem Netz von Verbindungsbeamten zu übermittelnden Informationen bei der Entwicklung eines Bewertungsmechanismus hin, mit dem die Beziehungen zu Drittländern, die bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten, überwacht werden.

(5)

Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki muss das Bestehen und die Funktionsweise eines solchen Netzes — ausgehend von den Erfahrungen bei der Durchführung laufender Projekte, einschließlich des unter belgischer Federführung stehenden Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in den westlichen Balkanstaaten — durch einen verbindlichen Rechtsakt formalisiert werden, in dem die Verpflichtung zur Einführung von Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen der Mitgliedstaaten, die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben und die entsprechenden Qualifikationen dieser Verbindungsbeamten sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Gastland und dem entsendenden Mitgliedstaat festgeschrieben sind.

(6)

Es ist auch wünschenswert, die Art und Weise zu formalisieren, in der die zuständigen Organe der Gemeinschaft über die Tätigkeiten dieses Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen informiert werden, damit diese die zur weiteren Verbesserung der Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen oder vorschlagen können.

(7)

Der Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die Gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind ( 2 ), wird Rechnung getragen.

(8)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 3 ) dar, die unter den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen ( 4 ) genannt ist.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt werden, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden ( 5 ).

(11)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland ( 6 ).

(12)

Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG bezieht sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft für die Durchführung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, an denen das Vereinigte Königreich und Irland teilnehmen.

(13)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte 2003 dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“ im Sinne dieser Verordnung sind Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Rückkehr illegaler Einwanderer und zur Steuerung der legalen Wanderung beizutragen.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen auch Verbindungsbeamte, bei denen die Befassung mit Einwanderungsfragen einen Teil der Aufgaben darstellt.

(3)  Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können an die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten in Drittländern oder an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, aber auch an die zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale Organisationen für einen von dem entsendenden Mitgliedstaat zu bestimmenden angemessenen Zeitraum entsandt werden.

(4)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

Artikel 2

(1)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden im Gastland und gegebenenfalls zu geeigneten Organisationen im Gastland herstellen und aufrechterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen.

(2)  Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen:

 Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastland nehmen oder das Gastland durchqueren;

 Routen, denen diese Ströme illegaler Einwanderer folgen, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen;

 ihre Vorgehensweise, einschließlich der benutzen Verkehrsmittel, der Inanspruchnahme von Vermittlern usw.;

 Existenz und Tätigkeit krimineller Organisationen, die in Schleuseraktivitäten verwickelt sind;

 Vorfälle und Ereignisse, die Anlass für neue Entwicklungen bei Strömen illegaler Einwanderer sein oder werden können;

 Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten;

 Mittel und Wege, den Behörden im Gastland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastland nehmen oder das Gastland durchqueren, zu verhindern;

 Mittel und Wege, um die Rückkehr und Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Herkunftsländer zu erleichtern;

 Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken, die für die vorstehend genannten Fragen von Bedeutung sind;

 Informationen, die über das Frühwarnsystem übermittelt werden.

(3)  Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sind auch befugt, Unterstützung bei der Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen und bei der Erleichterung der Rückkehr in deren Herkunftsland zu leisten.

(4)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Gastländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahrnehmen.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, den Rat und die Kommission systematisch und unverzüglich über die von ihnen vorgenommenen Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben. ►M1  ————— ◄

(2)  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten auch über die geplanten Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländer, damit die anderen Mitgliedstaaten ihr Interesse bekunden können, mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine solche Entsendung Kooperationsabkommen gemäß Artikel 5 zu schließen.

▼M1

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden über das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG ( 7 ) des Rates eingerichtet wurde, in der Rubrik für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

▼B

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder in dieselbe Region entsandt sind, auf örtlicher oder regionaler Ebene untereinander Kooperationsnetze einrichten. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten insbesondere,

 sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen;

▼M1

 Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über das ICONet auszutauschen;

 gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen;

▼B

 gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren;

 gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen;

 gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Gastland zu veranstalten;

 sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, an die zuständigen Behörden der entsendenden Mitgliedstaaten zu einigen;

 einen Beitrag zu dem halbjährlich gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erstellenden Bericht über ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu leisten;

 gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Gastland und in Nachbardrittländern zu unterhalten.

▼M1

(2)  Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates ( 8 ) eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) können an Sitzungen teilnehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können, sofern operative Gründe dies erfordern, Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.

(3)  Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, ergreift die Initiative, solche Sitzungen einzuberufen. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, nicht in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region vertreten, so obliegt es dem als Vorsitz fungierenden Mitgliedstaat, die Initiative für die Einberufung solcher Sitzungen zu ergreifen. Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.

▼B

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen.

▼M1

Artikel 6

(1)  Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in spezifischen Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, sowie über die Lage im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Menschenrechte. Die Auswahl der spezifischen Länder und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, erfolgt nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission und stützt sich auf objektive Migrationsindikatoren wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und sonstigen einschlägigen Informationen oder Berichte und berücksichtigt die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats werden nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung ( 9 ) festgelegten Muster und Format erstellt und geben die einschlägigen Auswahlkriterien an.

(3)  Die Kommission erstellt für das Europäische Parlament und den Rat auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats und, wo dies angebracht ist, unter Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und legt gegebenenfalls Empfehlungen an das Europäische Parlament und den Rat vor.

▼B

Artikel 7

Die in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen ( 10 ) enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



( 1 ) ABl. C 140 vom 14.6.2003, S. 12.

( 2 ) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27.

( 3 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

( 4 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

( 5 ) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

( 6 ) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

( 7 ) ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

( 8 ) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

( 9 ) ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8.

( 10 ) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 1.

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