Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02004R0048-20090420

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/48/2009-04-20

2004R0048 — DE — 20.04.2009 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 48/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Dezember 2003

über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009

(ABl. L 007, 13.1.2004, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 48/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Dezember 2003

über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Statistiken über die Stahlindustrie basierten auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 23. Juli 2002 ausgelaufen ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) wurde erlassen, um die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des EGKS-Vertrags bis zum 31. Dezember 2002 sicherzustellen.

(3)

Statistiken über die Stahlindustrie müssen weiterhin erstellt werden, damit die zukünftigen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Stahlindustrie umgesetzt werden können. Kein anderes auf europäischer Ebene bestehendes statistisches System ist geeignet, den Bedarf an solchen Statistiken zu befriedigen. Es bedarf somit einer neuen, auf dem EG-Vertrag basierenden Verordnung über die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken über die Stahlindustrie.

(4)

Die Bezugsgrundlage für die Vorschriften dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 5 ).

(5)

Es ist eine Übergangszeit (2003-2009) notwendig, in der geprüft werden soll, ob sich die Stahlstatistiken in andere statistische Systeme integrieren lassen.

(6)

Die Unternehmen der Stahlindustrie benötigen weltweit verfügbare Informationen über Investitionen und Kapazitäten, um mögliche zukünftige Unter- bzw. Überkapazität bei bestimmten Klassen von Stahlerzeugnissen feststellen zu können. Die Gemeinschaftsstatistiken über Investitionen und Kapazitäten tragen zu einem unter der Schirmherrschaft der OECD organisierten globalen Informationsnetzwerk über die weltweit vorhandene Stahlkapazität bei.

(7)

Die Statistiken über den Energieverbrauch in der Stahlindustrie liefern nicht nur Informationen über Energieverbrauch und -erzeugung in der Stahlindustrie, sondern geben indirekt auch Auskunft über den Schadstoffausstoß.

(8)

Es werden Statistiken über die Verfügbarkeit von Vorräten an Eisen- und Stahlschrott zur Überwachung der Verwendung dieses für die Stahlerzeugung wichtigen Rohstoffs benötigt.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(10)

Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 7 ) gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe „Gemeinschaftsstatistiken“ und „Erstellung von Statistiken“ die Bedeutungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Artikel 3

Anwendungsbereich

▼M1

Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.

▼B

Sofern die Wertschöpfung zu Faktorkosten der in der Stahlindustrie eines Mitgliedstaats tätigen Unternehmen weniger als 1 % der gesamten Wertschöpfung der Gemeinschaft ausmacht, brauchen die Daten über die Merkmale nicht erhoben zu werden.

Artikel 4

Merkmale

Die zu übermittelnden Daten, die dem im Anhang angegebenen Format entsprechen, beziehen sich auf die Merkmale der fachlichen Einheit, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 8 ) definiert, und auf Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten.

Artikel 5

Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erheben jährlich die im Anhang aufgeführten Daten erstmalig für das Jahr 2003 und für jedes darauf folgende Jahr bis zum Jahr 2009.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten über die Stahlindustrie, die über die in Artikel 4 genannten Einheiten erhoben werden. Die Übermittlung schließt vertrauliche Daten gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen, ein.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Übermittlung erfolgt gemäß einem geeigneten Standardaustauschformat, das nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren gebilligt wurde. Eurostat stellt detaillierte Unterlagen über die gebilligten Standards zur Verfügung und stellt Leitlinien für die Anwendung dieser Standards gemäß den Anforderungen dieser Verordnung auf.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Bezugsjahres. Die Kommission kann diesen Zeitraum jedoch nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Durchführung dieser Verordnung haben, für die erste Übermittlung auf 12 Monate verlängern.

▼M2

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Übermittlungsformate und den ersten Übermittlungszeitraum werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2)  Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Aktualisierung der Merkmalliste, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, handelt, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird.

▼B

Artikel 8

Verfahren

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingerichteten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M2

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 9

Berichte

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Durchführung vor.

Der Bericht zielt vor allem darauf ab:

a) den Nutzen der vorgelegten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer statistischer Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten zu bewerten;

b) die Qualität der vorgelegten Statistiken zu beurteilen;

c) die Synergie mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten zu prüfen;

d) für eine bessere Durchführung dieser Verordnung als notwendig angesehene Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

IN DEN ARTIKELN 4, 5 UND 6 GENANNTE DATEN, DIE EUROSTAT ZU ÜBERMITTELN SIND

1.   Jährliche Statistiken über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft



(Einheit: Tonnen)

Code

Bezeichnung

Schrott- und Gussbruchwirtschaft

1010

Bestände am ersten Tag des Jahres

1020

Anfall in den Stahlwerken

1030

Zugänge (1031 + 1032 + 1033)

1031

—  aus Inlandsquellen

1032

—  aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

1033

—  aus Drittstaaten

1040

Insgesamt verfügbar (1010 + 1020 + 1030)

1050

Gesamtverbrauch …

1051

— davon Elektroöfen

1052

— davon Schrott aus rostfreiem Stahl

1060

Lieferungen

1070

Bestände am letzten Tag des Jahres (1040 – 1050 – 1060)

2.   Brennstoff- und Energieverbrauch sowie Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

Teil A:   Jährliche Statistiken über den Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage ( 9 )



(Einheit: Tonnen oder Gigajoules (GJ))

Code

Bezeichnung

Kommentar

Brennstoff- und Energieverbrauch

2010

feste Brennstoffe (2011 + 2012)

Tonnen

2011

Koks

Tonnen

2012

sonstige feste Brennstoffe

Tonnen

2020

flüssige Brennstoffe

Tonnen

2030

Gas (2031 + 2032 + 2033 + 2034)

GJ

2031

Hochofengas

GJ

2032

Koksofengas

GJ

2033

Konvertergas

GJ

2034

sonstiges Gas

GJ

2040

Auslandslieferungen von Hochofengas

GJ

2050

Auslandslieferungen von Konvertergas

GJ

Teil B:   Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie



(Energieeinheit: MWh)

Code

Bezeichnung

Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

3100

Ressourcen (3101 + 3102)

3101

Bruttoproduktion

3102

Zugänge Dritter

3200

genutzt (3210 + 3220 + 3230)

3210

Verbrauch nach Anlagen (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217)

3211

Sinteranlage und Möllervorbereitungsanlage

3212

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen

3213

Elektrostahlwerke und Stranggussanlagen

3214

sonstige Stahlwerke und Stranggussanlagen

3215

Walzwerke

3216

Elektrizitätswerke

3217

sonstige Anlagen

3220

Lieferungen an Dritte

3230

Verluste

3.   Erhebung über Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

Teil A:   Jährliche Statistiken über die Aufwendungen



(Einheit: Millionen EUR)

Code

Bezeichnung

Investitionsausgaben in der Eisen- und Stahlindustrie

4010

Kokerei

4020

Chargenmischanlage

4030

Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen (einschließlich Hochöfen)

4040

Stahlwerke

4041

— darunter elektrische Anlagen

4050

Stranggussanlagen

4060

Walzwerke (4061 + 4062 + 4063 + 4064)

4061

Flacherzeugnisse

4062

Langerzeugnisse

4063

Kaltbreitbandstraßen

4064

Beschichtungsanlagen

4070

sonstige Anlagen

4100

Insgesamt (4010 + 4020 + 4030 + 4040 + 4050 + 4060 + 4070)

4200

— darunter schadstoffarme Anlagen

Teil B:   Jährliche Statistiken über die Kapazität



(Einheit: 1 000 jato)

Code

Bezeichnung

Höchstmögliche Produktion in der Eisen- und Stahlindustrie (Kapazität)

5010

Koks

5020

Chargenvorbereitung

5030

Roheisen und Ferrolegierungen

5040

Rohstahl

5041

—  darunter Elektrostahl

5042

—  darunter Stranggussverfahren

5050

direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051 + 5052)

5051

Flacherzeugnisse

5052

Langerzeugnisse

5060

aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte (ohne beschichtete Produkte)

5061

— darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

5070

beschichtete Produkte



( 1 ) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 154.

( 2 ) ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 88.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2003.

( 4 ) ABl. L 279 vom 17.10.2002, S. 1.

( 5 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 8 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(

9

Chargenmischanlage: Walzwerke

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen: Elektrizitätswerke

Stahlwerke: sonstige Anlagen:

Top