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Document 01966L0401-20220201
Council Directive of 14 June 1966 on the marketing of fodder plant seed (66/401/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG)
Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG)
01966L0401 — DE — 01.02.2022 — 018.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. P 125 vom 11.7.1966, S. 2298) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 48 |
8 |
26.2.1969 |
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L 87 |
24 |
17.4.1971 |
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L 171 |
37 |
29.7.1972 |
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L 287 |
22 |
26.12.1972 |
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L 356 |
79 |
27.12.1973 |
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L 196 |
6 |
26.7.1975 |
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L 16 |
23 |
20.1.1978 |
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L 113 |
1 |
25.4.1978 |
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L 236 |
13 |
26.8.1978 |
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L 350 |
27 |
14.12.1978 |
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L 183 |
13 |
19.7.1979 |
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L 205 |
1 |
13.8.1979 |
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L 207 |
36 |
9.8.1980 |
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L 67 |
36 |
12.3.1981 |
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L 131 |
24 |
13.5.1982 |
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L 16 |
41 |
19.1.1985 |
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Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 |
L 362 |
8 |
31.12.1985 |
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L 118 |
23 |
7.5.1986 |
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L 49 |
39 |
18.2.1987 |
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L 273 |
43 |
26.9.1987 |
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L 151 |
82 |
17.6.1988 |
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L 187 |
31 |
16.7.1988 |
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L 38 |
36 |
10.2.1989 |
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L 353 |
48 |
17.12.1990 |
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L 104 |
61 |
22.4.1992 |
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L 76 |
21 |
26.3.1996 |
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L 304 |
10 |
27.11.1996 |
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L 25 |
1 |
1.2.1999 |
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L 25 |
27 |
1.2.1999 |
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L 234 |
60 |
1.9.2001 |
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L 165 |
23 |
3.7.2003 |
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L 114 |
18 |
21.4.2004 |
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L 14 |
18 |
18.1.2005 |
||
L 329 |
37 |
14.12.2007 |
||
L 166 |
40 |
27.6.2009 |
||
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/37/EU DER KOMMISSION vom 22. November 2012 |
L 325 |
13 |
23.11.2012 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION vom 3. März 2016 |
L 60 |
72 |
5.3.2016 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/2109 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2016 |
L 327 |
59 |
2.12.2016 |
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Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1028 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2018 |
L 184 |
7 |
20.7.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2020 |
L 41 |
1 |
13.2.2020 |
|
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2021/415 DER KOMMISSION vom 8. März 2021 |
L 81 |
65 |
9.3.2021 |
Geändert durch:
AKTE über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge |
L 73 |
14 |
27.3.1972 |
|
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge |
L 291 |
17 |
19.11.1979 |
|
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
||
|
L 001 |
1 |
.. |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES
vom 14. Juni 1966
über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
(66/401/EWG)
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft.
Artikel 1a
„Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:
Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Futterpflanzen: Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:
a) |
►M35 Poaceae (Gramineae) ◄ |
Gräser |
|
Agrostis canina L. |
Hundsstraußgras |
|
Agrostis gigantea Roth |
Weißes Straußgras |
|
Agrostis stolonifera L |
Flecht-Straußgras |
|
►M19 Agrostis capillaris L. ◄ |
Rotes Straußgras |
|
Alopecurus pratensis L. |
Wiesenfuchsschwanz |
|
►M35 Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl ◄ |
Glatthafer |
|
Bromus catharticus Vahl |
Horntrespe |
|
Bromus sitchensis Trin. |
Alaska-Trespe |
|
Cynodon dactylon (L.) Pers. |
Bermudagras |
|
Dactylis glomerata L. |
Knaulgras |
|
►M19 Festuca arundinacea Schreber ◄ |
Rohrschwingel |
|
Festuca filiformis Pourr |
Haar-Schafschwingel |
|
Festuca ovina L. |
Schafschwingel |
|
►M35 Festuca pratensis Huds ◄ |
Wiesenschwingel |
|
Festuca rubra L. |
Rotschwingel |
|
Festuca trachyphylla (Hack.) Hack. |
Raublättriger Schafschwingel |
|
Lolium multiflorum Lam. |
Einjähriges und welsches Weidelgras |
|
Lolium perenne L. |
Deutsches Weidelgras |
|
►M38 Lolium x hybridum Hausskn. ◄ |
Bastardweidelgras |
|
Phalaris aquatica L. |
Knolliges Glanzgras |
|
►M35 Phleum nodosum L. ◄ |
►M35 Zwiebellieschgras, Knollentimothe ◄ |
|
Phleum pratense L. |
Wiesenlieschgras |
|
Poa annua L. |
Einjährige Rispe |
|
Poa nemoralis L. |
Hainrispe |
|
Poa palustris L. |
Sumpfrispe |
|
Poa pratensis L. |
Wiesenrispe |
|
Poa trivialis L. |
Gemeine Rispe |
|
►M19 Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. ◄ |
Goldhafer |
|
Diese Definition gilt auch für folgende, aus einer Kreuzung der obengenannten Spezies entstandene Hybriden: |
|
|
►M35 ×Festulolium Asch. & Graebn. ◄ |
►M35 Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium ◄ |
b) |
Fabaceae (Leguminosae) |
Hülsenfrüchte |
|
Biserrula pelecinus L. |
[Bisserula] |
|
Galega orientalis Lam. |
Geißraute |
|
Hedysarum coronarium L. |
Spanische Esparsette |
|
Lathyrus cicera L. |
Kicher-Platterbse, Rotblühende Platterbse, Rote Platterbse |
|
Lotus corniculatus L. |
Hornklee |
|
Lupinus albus L. |
Weiße Lupine |
|
Lupinus angustifolius L. |
Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
|
Lupinus luteus L. |
Gelbe Lupine |
|
Medicago doliata Carmign. |
[Straight-spined medic] |
|
Medicago italica (Mill.) Fiori |
[Disc medic] |
|
Medicago littoralis Rohde ex Loisel. |
[Shore medic/Strand medic] |
|
Medicago lupulina L. |
Gelbklee |
|
Medicago murex Willd. |
Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee |
|
Medicago polymorpha L. |
Rauer Schneckenklee |
|
Medicago rugosa Desr. |
Rippen-Schneckenklee |
|
Medicago sativa L. |
Blaue Luzerne |
|
Medicago scutellata (L.) Mill. |
Schild-Schneckenklee |
|
Medicago truncatula Gaertn. |
Gestutzter Schneckenklee |
|
Medicago × varia T. Martyn Sand |
Bastardluzerne, Sandluzerne |
|
Onobrychis viciifolia Scop. |
Esparsette |
|
Ornithopus compressus L. |
Gelber Vogelfuß, Gelbe Serradella |
|
Ornithopus sativus Brot. |
Serradella |
|
Pisum sativum L. (partim) |
Futtererbse |
|
Trifolium alexandrinum L. |
Alexandrinerklee |
|
Trifolium fragiferum L. |
Erdbeerklee |
|
Trifolium glanduliferum Boiss. |
[Glandular clover] |
|
Trifolium hirtum All. |
[Rose clover] |
|
Trifolium hybridum L. |
Schwedenklee |
|
Trifolium incarnatum L. |
Inkarnatklee |
|
Trifolium isthmocarpum Brot. |
[Moroccan clover] |
|
Trifolium michelianum Savi |
Michelis-Klee |
|
Trifolium pratense L. |
Rotklee |
|
Trifolium repens L. |
Weißklee |
|
Trifolium resupinatum L. |
Persischer Klee |
|
Trifolium squarrosum L. |
Sparriger Klee |
|
Trifolium subterraneum L. |
Bodenfrüchtiger Klee |
|
Trifolium vesiculosum Savi |
Blasenfrüchtiger Klee |
|
Trigonella foenum-graecum L. |
Bockshornklee |
|
Vicia benghalensis L. |
Purpurwicke |
|
Vicia faba L. |
Ackerbohne |
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Vicia pannonica Crantz |
Pannonische Wicke |
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Vicia sativa L. |
Saatwicke |
|
Vicia villosa Roth |
Zottelwicke |
c) |
Andere Pflanzengruppen |
|
|
►M19 Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. ◄ |
Kohlrübe |
|
►M19 Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L. ◄ |
Futterkohl |
|
Phacelia tanacetifolia Benth. |
Phazelie |
|
Plantago lanceolata L. |
Spitzwegerich |
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►M19 Raphanus sativus L. var oleiformis Pers. ◄ |
Ölrettich |
Basissaatgut
Saatgut von Zuchtsorten: Samen,
der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;
der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Saatgut von Landsorten: Samen,
der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist;
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;
der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Zertifiziertes Saatgut: Saatgut aller unter Buchstabe A aufgeführten Arten, ausgenommen Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. und Medicago sativa,
das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt,
das zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Saatgut bestimmt ist,
das nach den Bestimmungen des Artikels 4b die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,
das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,
das entweder zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“ oder für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,
das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,
das unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,
das für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,
das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
Handelssaatgut: Samen,
der artenecht ist;
der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfüllt und
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.
Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden
durch Behörden eines Staates oder
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen
unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.
Kleinpackung ►M27 EG ◄ A: Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Kleinpackung ►M27 EG ◄ B: Packungen mit ►M28 Basissaatgut, ◄ Zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder — soweit es sich nicht um Kleinpackungen ►M27 EG ◄ A handelt — mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
▼M28 —————
▼M4 —————
Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Feldbesichtigung
Die Inspektoren
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck zugelassen wurden.
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.
Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.
Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.
Das Saatgutprüflabor muss
ein unabhängiges Labor
oder
das Labor eines Saatgutunternehmens
sein.
In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentanteil wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
▼M33 —————
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von
und ab 1. Juli 1971 von Trifolium pratense L.
nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist ►M28 ————— ◄ .
▼M28 —————
Artikel 3a
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß
in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,
daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.
Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut“ oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.
Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.
Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.
Artikel 4a
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:
kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;
angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.
Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.
Artikel 5a
Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung des Saatguts von Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.
Artikel 7
Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung gezogen, so gilt Folgendes:
Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.
Saatgutprobennehmer müssen sein:
unabhängige natürliche Personen,
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,
oder
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.
In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.
Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst die Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.
Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Artikel 8
Artikel 9
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
▼M28 —————
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen ►M27 EG ◄ B befindet,
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 und für Handelssaatgut Buchstabe b) Nummern 2, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.
▼M28 —————
Artikel 10a
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen ►M27 EG ◄ B
an der Außenseite gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Inneren enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; für die Farbe des Etiketts findet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung;
an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden; bei der Verwendung einer amtlichen Klebemarke findet für die Farbe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.
Artikel 10b
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpakkungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.
Artikel 10c
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden.
Artikel 10d
Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission ( 1 ).
Artikel 11
Artikel 11a
Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.
Artikel 13
▼M28 —————
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann,
In den im ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Fällen müssen die einzelnen Bestandteile der Mischungen, sofern es sich um eine der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten handelt, vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprechen.
Andere Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der technischen Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Saatgutmischungen auf dem Etikett, der Kontrolle der Herstellung der Mischungen und der Beprobung der Ausgangspartien und der erzeugten Mischungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
In bezug auf den dritten Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Mischungen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Bei Kleinpackungen ►M27 EG ◄ A bedarf es der in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen amtlich zugeteilten Kennummer jedoch nicht.
▼M28 —————
Artikel 13a
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.
Artikel 14
▼M28 —————
Artikel 14a
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das
auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.
Futterpflanzensaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Futterpflanzensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Das Saatgut wurde direkt gewonnen
von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde,
oder
durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;
es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;
die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.
Artikel 16
Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest:
ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;
ob in einem Drittland geerntetes Futterpflanzensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 17
Artikel 18
Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Artikel 19
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:
Art,
Sorte,
Kategorie,
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
Versandland,
Einführer,
Saatgutmenge.
Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Artikel 20
Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
Artikel 21
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 21a
Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
Artikel 22
Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 22a
Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.
Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:
Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
Artikel 23a
Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden.
Artikel 24
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANLAGE I
VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. |
Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind. |
2. |
Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:
Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. |
3. |
Das Vorhandensein von Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich von dem Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer unterscheiden lassen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Insbesondere genügen die Feldbestände von Lolium spp. ►M25 oder × Festulolium ◄ folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen einer anderen Lolium-Art
►M25
oder × Festulolium ◄ als der angebauten überschreitet nicht:
—
1 je 50 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
—
1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.
|
4. |
Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände ►M14 von anderen Arten als Pisum sativum, ►M15 Vicia faba ◄ , Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala ◄ , ►M16 oder von Poa pratensis ◄ folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht:
—
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
—
1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.
Bei Poa pratensis überschreitet die Zahl der Pflanzen dieser Art, die als eindeutig nicht sortengerecht festgestellt werden können, nicht:
—
1 je 20 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
—
4 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.
Bei Sorten, die nach anerkannten Verfahren amtlich als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind, kann jedoch eine Zahl von als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen, die 6 je 10 m2 nicht überschreitet, als den vorstehenden Normen für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut entsprechend gelten. Auf Antrag kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei solchen Sorten von Poa pratensis nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist. lm Falle der Arten Pisum sativurn, ►M15 Vicia faba ◄ Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, ►M15 ————— ◄ ►M16 ————— ◄ gilt nur Satz 1. |
5. |
►M40 Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 ( 3 ) angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
|
6. |
Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:
A.
Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.
B.
Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
C.
Die Größe, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
I. ZERTIFIZIERTES SAATGUT
1. |
Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt
—
bei Poa pratensis, bei Sorten, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, bei Brassica napus var. napobrassica und bei Brassica oleracea convar. acephala 98 %;
—
bei Pisum sativum und Vicia faba:
—
bei zertifiziertem Saatgut, erste Generation, 99 %,
—
bei zertifiziertem Saatgut, zweite Generation, 98 %.
—
Trifolium subterraneum, Medicago spp., ausgenommen M. lupulina, M. sativa, M. x varia:
—
bei der Erzeugung von Basissaatgut: 99,5 %,
—
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist: 98 %,
—
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut: 95 %.
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft. |
2. |
Hinsichtlich des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich bitterer Körner bei bitterstofffreien oder bitterstoffarmen Sorten von Lupinus spp., sowie hinsichtlich der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen:
A.
Tabelle
B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
a)
Alle frischen und gesunden Körner, die nach Vorbehandlung nicht keimen, gelten als Körner, die gekeimt haben.
b)
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
c)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 0,8 % gilt nicht als Verunreinigung.
d)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Trifolium pratense von 1 % gilt nicht als Verunreinigung.
e)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia spp. von insgesamt 0,5 % bei einer anderen relevanten Art gilt nicht als Verunreinigung.
f)
Der vorgeschriebene maximale Massenanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.
g)
Ein Höchstanteil von insgesamt zwei Körnern von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
h)
Ein Korn von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
i)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Avena fatua und Avena sterilis ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 12 erfüllt sind.
j)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 13 erfüllt sind.
k)
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.
l)
Das Gewicht der Probe, anhand derer die Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. bestimmt wird, ist doppelt so groß wie das Gewicht, das in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III für die jeweilige Art angegeben ist.
m)
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.
n)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 14 erfüllt sind.
o)
Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht
p)
Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 2,5 %. |
3. |
►M40 Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
|
II. BASISSAATGUT
Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Basissaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I:
Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Vicia faba und von Sorten von Poa pratensis, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, genügt folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 %.
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.
Das Saatgut genügt folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Tabelle
Art |
Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten |
Weitere Normen oder Anforderungen |
|||||
Insgesamt (Massenanteil, in %) |
Zahlenmäßiger Anteil in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III (Gesamtzahl je Spalte) |
||||||
Eine einzelne Art |
Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus |
►M41 Elymus repens ◄ |
Alopecurus myosuroides |
Melilotus spp. |
|||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
Poaceae (Gramineae) |
|||||||
Agrostis canina |
0,3 |
20 |
1 |
1 |
1 |
|
(j) |
Agrostis capillaris |
0,3 |
20 |
1 |
1 |
1 |
|
(j) |
Agrostis gigantea |
0,3 |
20 |
1 |
1 |
1 |
|
(j) |
Agrostis stolonifera |
0,3 |
20 |
1 |
1 |
1 |
|
(j) |
Alopecurus pratensis |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Arrhenatherum elatius |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
i) (j) |
Bromus catharticus |
0,4 |
20 |
5 |
5 |
5 |
|
(j) |
Bromus sitchensis |
0,4 |
20 |
5 |
5 |
5 |
|
(j) |
Cynodon dactylon |
0,3 |
20 (a) |
1 |
1 |
1 |
|
(j) |
Dactylis glomerata |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca arundinacea |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca filiformis |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca ovina |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca pratensis |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca rubra |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Festuca trachyphylla |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
× Festulolium |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Lolium multiflorum |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Lolium perenne |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Lolium × hybridum |
0,3 |
20 (a) |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Phalaris aquatica |
0,3 |
20 |
2 |
5 |
5 |
|
(j) |
Phleum nodosum |
0,3 |
20 |
2 |
1 |
1 |
|
(j) |
Phleum pratense |
0,3 |
20 |
2 |
1 |
1 |
|
(j) |
Poa annua |
0,3 |
20 (b) |
1 |
1 |
1 |
|
f) (j) |
Poa nemoralis |
0,3 |
20 (b) |
1 |
1 |
1 |
|
f) (j) |
Poa palustris |
0,3 |
20 (b) |
1 |
1 |
1 |
|
f) (j) |
Poa pratensis |
0,3 |
20 (b) |
1 |
1 |
1 |
|
f) (j) |
Poa trivialis |
0,3 |
20 (b) |
1 |
1 |
1 |
|
f) (j) |
Trisetum flavescens |
0,3 |
20 (c) |
1 |
1 |
1 |
|
i) (j) |
Fabaceae (Leguminosae) |
|||||||
Biserrula pelecinus |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Galega orientalis |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Hedysarum coronarium |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Lathyrus cicera |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (d) |
|
Lotus corniculatus |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
g) (j) |
Lupinus albus |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
h) (k) |
Lupinus angustifolius |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
h) (k) |
Lupinus luteus |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
h) (k) |
Medicago doliata |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (e) |
|
Medicago italica |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (e) |
|
Medicago littoralis |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (e) |
|
Medicago lupulina |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (e) |
(j) |
Medicago murex |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (e) |
|
Medicago polymorpha |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
|
Medicago rugosa |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
|
Medicago sativa |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Medicago scutellata |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Medicago truncatula |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Medicago × varia |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Onobrychis viciifolia |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
|
Ornithopus compressus |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Ornithopus sativus |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Pisum sativum |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
|
Trifolium alexandrinum |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium fragiferum |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Trifolium glanduliferum |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Trifolium hirtum |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
|
|
Trifolium hybridum |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium incarnatum |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium isthmocarpum |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
(j) |
Trifolium michelianum |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
— |
Trifolium pratense |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium repens |
0,3 |
20 |
5 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium resupinatum |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
0 (e) |
(j) |
Trifolium squarrosum |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
— |
Trifolium subterraneum |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
(j) |
Trifolium vesiculosum |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
— |
(j) |
Trigonella foenum-graecum |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
|
Vicia benghalensis |
0,3 |
20 |
5 |
— |
— |
0 (d) |
— |
Vicia faba |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
|
Vicia pannonica |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
(h) |
Vicia sativa |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
(h) |
Vicia villosa |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
0 (d) |
(h) |
Andere Arten |
|||||||
Brassica napus var. napobrassica |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
|
(j) |
Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis) |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
|
(j) |
Phacelia tanacetifolia |
0,3 |
20 |
|
|
|
|
|
Plantago lanceolata |
0,3 |
20 |
3 |
|
|
|
|
Raphanus sativus var. oleiformis |
0,3 |
20 |
2 |
|
|
|
|
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
Ein Höchstanteil von insgesamt 80 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.
Die Anforderung gemäß Spalte 3 gilt nicht für Körner von Poa spp. Der Höchstanteil von Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art macht in einer Probe von 500 Körnern nicht mehr als ein Korn aus.
Ein Höchstanteil von insgesamt 20 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Melilotus spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind.
Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Melilotus spp. enthält.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d ist nicht anwendbar.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e ist nicht anwendbar.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe f ist nicht anwendbar.
Die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben k und m sind nicht anwendbar.
Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 1 %.
III. HANDELSSAATGUT
Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Handelssaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummern 2 und 3:
Die Massenanteile gemäß den Spalten 5 und 6 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A erhöhen sich um 1 %.
Bei Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 10 % nicht als Verunreinigung.
Bei anderen Poa-Arten als Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 3 % nicht als Verunreinigung.
Bei Hedysarum coronarium gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Melilotus spp. von insgesamt 1 % nicht als Verunreinigung.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht für Lotus corniculatus.
Bei Lupinus spp.:
Die technische Mindestreinheit beträgt 97 % (Massenanteil).
Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht
4 % |
bei Bitterlupinen bzw. |
2 % |
bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen. |
Bei Vicia spp. gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa, Vicia benghalensis oder verwandten Kulturpflanzenarten von insgesamt 6 % bei einer anderen relevanten Art nicht als Verunreinigung.
Bei Vicia pannonica, Vicia sativa, Vicia villosa, Vicia benghalensis beträgt die technische Mindestreinheit 97 % (Massenanteil).
Bei Lathyrus cicera beträgt die technische Mindestreinheit 90 % (Massenanteil). Ein maximaler Massenanteil an Körnern ähnlicher Kulturpflanzenarten von insgesamt 5 % gilt nicht als Verunreinigung.
ANHANG III
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 12 bis 14 der Tabelle in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Teil A sowie gemäß den Spalten 3 bis 7 der Tabelle in Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Teil A (in Gramm) |
1 |
2 |
3 |
4 |
Poaceae (Gramineae) (1) |
|||
Agrostis canina |
10 |
50 |
5 |
Agrostis capillaris |
10 |
50 |
5 |
Agrostis gigantea |
10 |
50 |
5 |
Agrostis stolonifera |
10 |
50 |
5 |
Alopecurus pratensis |
10 |
100 |
30 |
Arrhenatherum elatius |
10 |
200 |
80 |
Bromus catharticus |
10 |
200 |
200 |
Bromus sitchensis |
10 |
200 |
200 |
Cynodon dactylon |
10 |
50 |
5 |
Dactylis glomerata |
10 |
100 |
30 |
Festuca arundinacea |
10 |
100 |
50 |
Festuca filiformis |
10 |
100 |
30 |
Festuca ovina |
10 |
100 |
30 |
Festuca pratensis |
10 |
100 |
50 |
Festuca rubra |
10 |
100 |
30 |
Festuca trachyphylla |
10 |
100 |
30 |
×Festulolium |
10 |
200 |
60 |
Lolium multiflorum |
10 |
200 |
60 |
Lolium perenne |
10 |
200 |
60 |
Lolium × hybridum |
10 |
200 |
60 |
Phalaris aquatica |
10 |
100 |
50 |
Phleum nodosum |
10 |
50 |
10 |
Phleum pratense |
10 |
50 |
10 |
Poa annua |
10 |
50 |
10 |
Poa nemoralis |
10 |
50 |
5 |
Poa palustris |
10 |
50 |
5 |
Poa pratensis |
10 |
50 |
5 |
Poa trivialis |
10 |
50 |
5 |
Trisetum flavescens |
10 |
50 |
5 |
Fabaceae (Leguminosae) |
|||
Biserrula pelecinus |
10 |
30 |
3 |
Galega orientalis |
10 |
250 |
200 |
Hedysarum coronarium |
|||
— Frucht |
10 |
1 000 |
300 |
— Samen |
10 |
400 |
120 |
Lathyrus cicera |
25 |
1 000 |
140 |
Lotus corniculatus |
10 |
200 |
30 |
Lupinus albus |
30 |
1 000 |
1 000 |
Lupinus angustifolius |
30 |
1 000 |
1 000 |
Lupinus luteus |
30 |
1 000 |
1 000 |
Medicago doliata |
10 |
100 |
10 |
Medicago italica |
10 |
100 |
10 |
Medicago littoralis |
10 |
70 |
7 |
Medicago lupulina |
10 |
300 |
50 |
Medicago murex |
10 |
50 |
5 |
Medicago polymorpha |
10 |
70 |
7 |
Medicago rugosa |
10 |
180 |
18 |
Medicago sativa |
10 |
300 |
50 |
Medicago scutellata |
10 |
400 |
40 |
Medicago truncatula |
10 |
100 |
10 |
Medicago × varia |
10 |
300 |
50 |
Onobrychis viciifolia: |
|||
— Frucht |
10 |
600 |
600 |
— Samen |
10 |
400 |
400 |
Ornithopus compressus |
10 |
120 |
12 |
Ornithopus sativus |
10 |
90 |
9 |
Pisum sativum |
30 |
1 000 |
1 000 |
Trifolium alexandrinum |
10 |
400 |
60 |
Trifolium fragiferum |
10 |
40 |
4 |
Trifolium glanduliferum |
10 |
20 |
2 |
Trifolium hirtum |
10 |
70 |
7 |
Trifolium hybridum |
10 |
200 |
20 |
Trifolium incarnatum |
10 |
500 |
80 |
Trifolium isthmocarpum |
10 |
100 |
3 |
Trifolium michelianum |
10 |
25 |
2 |
Trifolium pratense |
10 |
300 |
50 |
Trifolium repens |
10 |
200 |
20 |
Trifolium resupinatum |
10 |
200 |
20 |
Trifolium squarrosum |
10 |
150 |
15 |
Trifolium subterraneum |
10 |
250 |
25 |
Trifolium vesiculosum |
10 |
100 |
3 |
Trigonella foenum-graecum |
10 |
500 |
450 |
Vicia benghalensis |
20 |
1 000 |
120 |
Vicia faba |
30 |
1 000 |
1 000 |
Vicia pannonica |
30 |
1 000 |
1 000 |
Vicia sativa |
30 |
1 000 |
1 000 |
Vicia villosa |
30 |
1 000 |
1 000 |
Andere Arten |
|||
Brassica napus var. napobrassica |
10 |
200 |
100 |
Brassica oleracea convar. acephala |
10 |
200 |
100 |
Phacelia tanacetifolia |
10 |
300 |
40 |
Plantago lanceolata |
5 |
20 |
2 |
Raphanus sativus var. oleiformis |
10 |
300 |
300 |
(1)
Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat. |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
ANLAGE IV
KENNZEICHNUNG
A. Amtliches Etikett
I. Vorgeschriebene Angaben
Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut:
„ ►M27 EG ◄ -Norm“,
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
amtlich zugeteilte Kennnummer,
Bezugsnummer der Partie,
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),
Sorte, ►M22 zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄
Kategorie,
Erzeugerland,
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut: Zahl der Generationen nach Basissaatgut,
bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 4 ) stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt“,
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
bei Handelssaatgut:
„ ►M27 EG ◄ -Norm“,
„Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)“,
Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
amtlich zugeteilte Kennnummer,
Bezugsnummer der Partie,
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),
Aufwuchsgebiet,
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dein amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
bei Mischungen von Saatgut:
„Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,
Verschließungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
amtlich zugeteilte Kennnummer,
Bezugsnummer der Partie,
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr),
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22 , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ , es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist,
Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben wer den, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.
II. Mindestgröße
110 mm × 67 mm
B. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung ►M27 EG ◄ )
Vorgeschriebene Angaben
Bei Zertifiziertem Saatgut:
„Kleinpackung ►M27 EG ◄ B“,
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
amtlich zugeteilte Kennummer,
Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
Art, ►M22 zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄
Sorte, ►M22 zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄
►M28 „Kategorie“ ◄ ,
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“;
bei Handelssaatgut:
„Kleinpackung ►M27 EG ◄ B“,
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
amtlich zugeteilte Kennummer,
Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
„Handelssaatgut“,
Netto oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
bei Mischungen von Saatgut:
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
Kleinpackung ►M27 EG ◄ B: amtlich zugeteilte Kennummer,
Kleinpackung ►M27 EG ◄ B: Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
Kleinpackung ►M27 EG ◄ B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
Kleinpackung ►M27 EG ◄ A: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet,
Kleinpackung ►M27 EG ◄ A: Mitgliedstaat oder sein Zeichen,
„Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmittlen, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22 , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ ; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.
ANLAGE V
Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde
A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
B. Etikettfarbe
Das Etikett ist grau.
C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben
( 1 ) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).
( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
( 4 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.
( 5 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.
( 6 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.