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Document 32018R0325
Council Implementing Regulation (EU) 2018/325 of 5 March 2018 implementing Article 17(3) of Regulation (EU) No 224/2014 concerning restrictive measures in view of the situation in the Central African Republic
Durchführungsverordnung (EU) 2018/325 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Durchführungsverordnung (EU) 2018/325 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
ABl. L 63 vom 6.3.2018, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/325 DES RATES
vom 5. März 2018
zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen. |
(2) |
Am 16. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. DIMOV
(1) ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 unter „A. Personen“ erhält der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person folgende Fassung:
„1. |
François Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasnamen: a) Bozizé Yangouvonda; b) Samuel Peter Mudde (geb. am 16. Dezember 1948 in Izo, Südsudan))
Titel: a) Ehemaliger Staatschef der Zentralafrikanischen Republik; b) Professor Geburtsdatum: a) 14. Oktober 1946; b) 16. Dezember 1948 Geburtsort: a) Mouila, Gabun; b) Izo, Südsudan Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Südsudan Reisepass Nr.: D00002264, ausgestellt am 11. Juni 2013 (vom Minister für auswärtige Angelegenheiten in Juba, Südsudan. Gültig bis 11. Juni 2017. Diplomatenpass ausgestellt auf den Namen Samuel Peter Mudde) Nationale Kennziffer: M4800002143743 (Personennummer für Reisepass) Aufenthalt: Uganda. Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014. Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5802796 Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: ‚Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese‘. Zusätzliche Angaben Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle. Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.“ |