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Document 32018D0293

Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 55 vom 27.2.2018, p. 50–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/293/oj

27.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/50


BESCHLUSS (GASP) 2018/293 DES RATES

vom 26. Februar 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 22. Dezember 2017 die Resolution 2397 (2017) verabschiedet, in der er seine größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea („DVRK“) am 28. November 2017 unter Verstoß gegen die bestehenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Start eines ballistischen Flugkörpers und die Gefahr, die sich daraus für den Frieden und die Stabilität in der Region und darüber hinaus ergibt, zum Ausdruck gebracht und festgestellt hat, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat festgestellt, dass die Erträge aus dem Handel der DVRK mit sektorspezifischen Gütern sowie die unter anderem durch Arbeitskräfte der DVRK im Ausland erzielten Einnahmen zu den Programmen der DVRK für Kernwaffen und ballistische Flugkörper beitragen; ferner hat er seine große Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch diese Programme unter enormen Kosten dringend benötigte Ressourcen von der Bevölkerung der DVRK abgezogen werden.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, die bestehenden restriktiven Maßnahmen in einigen Bereichen, unter anderem bezüglich der Lieferung von Rohöl und von allen raffinierten Erdölerzeugnissen in die DVRK, auszuweiten; ferner hat er in einigen Bereichen neue Verbote, die unter anderem die Lieferung von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen sowie Holz aus der DVRK betreffen, sowie das Verbot der Lieferung von Industriemaschinen, Beförderungsmitteln sowie von Eisen, Stahl und anderen Metallen in die DVRK beschlossen.

(5)

Ferner ermächtigt der VN-Sicherheitsrat dazu, Schiffe aufzubringen, zu überprüfen und stillzulegen, in Bezug auf die begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie an Verstößen gegen die bestehenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beteiligt waren, und fordert die Rückführung aller im Ausland arbeitenden Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren nationalen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht.

(6)

Die Einträge zu drei Personen und einer Einrichtung, die vom VN-Sicherheitsrat benannt und in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen wurden, sollten aus der Liste der vom Rat selbst benannten Personen und Einrichtungen gemäß Anhang II des genannten Beschlusses gestrichen werden.

(7)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(8)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500 000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,

b)

an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und

c)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der raffinierten Erdölerzeugnisse steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung.“

2.

Artikel 9a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt.“

3.

Artikel 9b erhält folgende Fassung:

„Artikel 9b

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe jeglichen Rohöls an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob das Rohöl seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 4 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9d

(1)   Die mittelbare oder unmittelbare Beschaffung von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen, einschließlich Magnesit und Magnesia, Holz und Wasserfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob die genannten Rohstoffe und Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt.

(2)   Das Verbot in Absatz 1 berührt nicht die vor dem 21. Januar 2018 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2017 geschlossen wurden. Die Einzelheiten jedweder Verbringung werden dem Sanktionsausschuss bis 5. Februar 2018 mitgeteilt.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 9e

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zusammen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten so schnell wie möglich und in gebotener Weise mit einem anderen Staat zusammen, der über Informationen verfügt, die den Verdacht zulassen, dass die DVRK versucht, auf direktem oder indirektem Wege unerlaubte Fracht zu liefern, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu beschaffen, wenn dieser Staat um zusätzliche Seeverkehrs-, Schifffahrts- und Versandinformationen ersucht, unter anderem um festzustellen, ob der betreffende Artikel oder Rohstoff oder das betreffende Produkt aus der DVRK stammt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach dem anzuwendenden Völkerrecht entspricht.“

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18b

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff und können jedes in Anhang VI aufgeführte, ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Schiff in ihren Hoheitsgewässern aufbringen, überprüfen und beschlagnahmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(2)   Die Bestimmungen zur Beschlagnahme von Schiffen gemäß Absatz 1 finden sechs Monate nach dem Tag der Beschlagnahme des betreffenden Schiffs keine Anwendung mehr, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall und auf Ersuchen des Flaggenstaats beschließt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass das Schiff zu künftigen Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beiträgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff aus ihren Registern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(4)   Die Erbringung von Klassifikationsdienstleistungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.

(5)   Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt.

(6)   Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

(7)   In Anhang VI sind die Schiffe nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.“

7.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Die Mitgliedstaaten löschen gemäß Absatz 24 der Resolution 2321 (2016), Absatz 8 der Resolution 2375 (2017) oder Absatz 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.“

8.

Dem Artikel 26a wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung in die DVRK aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheits-bereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sowie aller mit der Sicherheits-aufsicht betrauten Attachés der Regierung der DVRK, die Arbeitskräfte aus der DRVK im Ausland überwachen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass ein Staatsangehöriger der DVRK Staatsangehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, oder dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen, des Amtssitzabkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, untersagt ist.“

9.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV, V oder VI aufgeführt sind,

b)

allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen,

c)

Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln, oder

d)

Schiffseigentümern oder Charterern eines Schiffes, das gemäß Artikel 18b Absatz 1 aufgebracht oder beschlagnahmt, gemäß Artikel 18b Absatz 3 aus den Registern gelöscht oder in Anhang VI gelistet ist.“

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn sie die Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen in irgendeiner Weise behindern“;

11.

In Artikel 33 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Der Rat führt Änderungen der Anhänge I und IV entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses durch.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II, III, V und VI.“

12.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 18b Absätze 4 oder 5 oder in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b oder c, oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III, V oder VI entsprechend.“

13.

Artikel 36a erhält folgende Fassung:

„Artikel 36a

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK oder zu anderen mit den Zielen dieser Resolutionen des VN-Sicherheitsrates übereinstimmende Zwecken durchführen.“

14.

Anhang II wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

15.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieses Beschlusses.

16.

Der in Anhang III dieses Beschlusses enthaltene Wortlaut wird als Anhang VI angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG I

Die Einträge zur den folgenden Personen und der folgenden Einrichtung werden aus der Liste in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen:

I.

Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen.

A.

Personen

23.

PAK Yong Sik

31.

KIM Jong Sik

B.

Einrichtungen

5.

Ministerium für Volksstreitkräfte

II.

Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

5.

CHOE Chun-Sik


ANHANG II

ANHANG IV

LISTE DER SCHIFFE GEMÄẞ ARTIKEL 18a ABSATZ 6

A.

Schiffe, denen das Recht entzogen wurde, die Flagge zu führen

B.

Schiffe, die angewiesen wurden, einen Hafen anzulaufen

C.

abgemeldete Schiffe

D.

Schiffe, denen das Einlaufen in Häfen verboten ist

1.

Name: PETREL 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000

2.

Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000

3.

Name: TONG SAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000

4.

Name: JIE SHUN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000

5.

Name: BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9191773

6.

Name: UL JI BONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9114555

7.

Name: RUNG RA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020534

8.

Name: RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7389704

E.

Schiffe, die mit dem Einfrieren von Vermögenswerten belegt sind.


ANHANG III

„ANHANG VI

LISTE DER SCHIFFE NACH ARTIKEL 18b ABSATZ 7


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