EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0291

Durchführungsverordnung (EU) 2018/291 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. L 55 vom 27.2.2018, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/291/oj

27.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/291 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission (2) wurde Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoff genehmigt; gleichzeitig wurde der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Bifenthrin genehmigt wurde, unter anderem verpflichtet, bestätigende Informationen über die Resttoxizität für Nichtzielarthropoden und die mögliche Wiederbesiedelung sowie ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt vorzulegen.

(2)

Am 29. Juli 2013 übermittelte der Antragsteller das Überwachungsprogramm und am 31. Juli 2015 dessen Ergebnisse. Am 29. Juli 2014 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung zur Übermittlung der übrigen, bestätigenden Informationen nach. In allen drei Fällen wurden dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Frankreich die Informationen innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt.

(3)

Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und das von ihm vorgelegte Überwachsungsprogramm bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu — am 17. Dezember 2014 die Bewertung der geforderten bestätigenden Informationen und am 3. November 2015 die Bewertung des Überwachungsprogramms.

(4)

Die übrigen Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorgenommenen Bewertung gebeten. Die Behörde veröffentlichte die technischen Berichte, in denen die Ergebnisse dieser Konsultation zu Bifenthrin zusammenfasst sind, am 26. März 2015 (3) — für die geforderten bestätigenden Informationen — und am 14. April 2016 (4) — für das Überwachungsprogramm.

(5)

Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die technischen Berichte der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 26. Januar 2018 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Bifenthrin abgeschlossen. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Bifenthrin Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind und nicht den Schluss zulassen, dass eine ausreichende Wiederbesiedlung durch bestimmte Arten von Nichtzielarthropoden unter Feldbedingungen erfolgt, während die Umsetzung anderer Maßnahmen zur Begrenzung des betreffenden Risikos unrealistisch ist. Zudem geht aus dem Überwachungsprogramm nicht eindeutig hervor, ob seine Ergebnisse, die sich auf die Kombination von Risikobegrenzungstechniken stützen, repräsentativ für die landwirtschaftliche Praxis sind und ausreichen, um die mögliche Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt zu bewerten.

(7)

Um das ermittelte hohe Risiko für Nichtzielarthropoden auszuschließen und auch der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt Rechnung zu tragen, sollten daher die Verwendungsbedingungen für Bifenthrin weiter eingeschränkt werden und nur die Anwendung in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern erlaubt sein.

(8)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für bifenthrinhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(10)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für bifenthrinhaltige Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 19. Juni 2019 enden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenthrin als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. Juni 2018.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 19. Juni 2019 enden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2012, S. 3).

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for bifenthrin. EFSA supporting publication 2015:EN-780, 23 S.

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for bifenthrin. EFSA supporting publication 2016:EN-1019, 39 S.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen und andere Nichtzielorganismen auszuschließen;

b)

den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;

c)

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.“


Top