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Document 32015R2172
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/2172 of 24 November 2015 amending Directive 2014/23/EU of the European Parliament and of the Council in respect of the application thresholds for the procedures for the award of contracts (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 307 vom 25.11.2015, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/9 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2172 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt. |
(2) |
Die Richtlinie 2014/23/EU soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. |
(3) |
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(2) Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(3) Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.