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Document 62017CN0377
Case C-377/17: Action brought on 23 June 2017 — European Commission v Federal Republic of Germany
Rechtssache C-377/17: Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-377/17: Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
ABl. C 269 vom 14.8.2017, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/13 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-377/17)
(2017/C 269/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, H. Tserepa-Lacombe, L Malferrari, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Artikel 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat; |
2. |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) enthält ein System von Mindest- und Höchstpreisen für Leistungen dieser Berufsgruppe. Dieses System erschwere die Niederlassung von Architekten und Ingenieuren, die mit Angeboten außerhalb des zugelassenen Preisrahmens mit etablierten Anbietern in Wettbewerb treten wollen. Diese Anbieter würden daran gehindert, Leistungen gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen und Leistungen höherer Qualität zu höheren Preisen zu erbringen.
Dies stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sowohl für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, als auch für die Zwecke des Artikels 49 AEUV.
Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch das Interesse an der Wahrung der Qualität der Dienstleistungen, welche nämlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis stehe.