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Document 52016IR4093

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

ABl. C 185 vom 9.6.2017, pp. 41–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/41


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

(2017/C 185/07)

Berichterstatter:

Jácint HORVÁTH (HU/SPE), Mitglied des Rates von Nagykanizsa, Stadt mit Komitatsrecht

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

COM(2016) 287 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen gegenüber audiovisuellen Mediendiensten zu ergreifen, die aus Drittstaaten auf das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgerichtet sind. Diese audiovisuellen Mediendienste fallen nicht unter das Herkunftslandprinzip. Die Richtlinie schließt die Einführung einer Registrierpflicht für audiovisuelle Mediendienste aus Drittstaaten sowie die Anwendung von Sanktionen gegenüber diesen Mediendiensten nicht aus.

Begründung

Audiovisuelle Mediendienste mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union führen zu beträchtlichen Störungen in den Mediensystemen bzw. im öffentlichen Leben der einzelnen Mitgliedstaaten. Für diese Dienste gilt nicht das Herkunftslandprinzip. Es ist nicht notwendig, dies in Form eines Rechtsaktes zu regeln, eine einheitliche Auslegung der Richtlinie wird jedoch dadurch erleichtert, wenn im Erwägungsgrund auf die Freiheit der Mitgliedstaaten verwiesen wird, Maßnahmen gegenüber diesen Diensten ergreifen zu können.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer und/ oder akustischer Form angeboten werden.

Begründung

Je vielfältiger die Informationen der audiovisuellen Mediendienste zur Art der Inhalte sind, umso auffälliger und erkennbarer sind diese und erreichen damit sicherer ihr Ziel.

Änderung 3

Erwägungsgrund 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig und auf einfach zugängliche Weise auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

Begründung

Es ist wichtig, dass nicht nur der Inhalt der Informationen, sondern auch ihre Zugänglichkeit eindeutig darauf hinweisen, dass die Sendungen Produktplatzierungen enthalten.

Änderung 4

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Seit der zweiten Hälfte der 90er-Jahre misst die Europäische Union den außerrechtlichen Instrumenten (siehe insbesondere Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste) bei der Regulierung der Online-Inhalte eine wichtige Rolle zu. Diese Mittel, insbesondere die Meldestellen, Altersüberprüfungssysteme, die Inhaltsklassifizierung sowie die Systeme zur elterlichen Kontrolle sind auch bei der Regulierung von Inhalten wirksam, die auf Videoplattformen veröffentlicht werden. Wichtige und verbreitete Mittel zum Schutz Minderjähriger sind Meldestellen, die dafür sorgen, dass den Nutzern in leicht zugänglicher und einfacher Form Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen und bei Rechtsverletzungen die zuständigen Behörden informiert werden. Die Altersüberprüfungssysteme gewährleisten dann ein angemessenes Schutzniveau, wenn zur Altersüberprüfung des Nutzers entweder die Daten von Ausweisdokumenten, die ausschließlich volljährigen Personen ausgestellt werden, eine Altersbestätigung durch zuverlässige Dritte oder biometrische Daten verwendet werden. Mit der Inhaltsbewertung durch Nutzer (Eltern) oder Bewertungsstellen werden die auf Videoplattformen verfügbaren Inhalte nach verschiedenen Kriterien — Gewalt, Sexualität, Glücksspiel, vulgäre Sprache usw. — kategorisiert, um den Zugriff zu den Inhalten anhand dieser Kategorien einzuschränken. Mit den Systemen zur elterlichen Kontrolle können Eltern den Internet-Zugang Minderjähriger anhand einer Liste mit geeigneten Inhalten für Minderjährige oder dem Filtern von schädlichen Inhalten für Kinder einschränken.

Begründung

In Artikel 28a der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen und zum Verbot von Inhalten zu treffen haben, in denen zu Hass aufgestachelt wird. Als geeignete Maßnahmen werden Meldestellen, Altersüberprüfungssysteme, Inhaltsklassifizierung sowie Systeme zur elterlichen Kontrolle genannt. Der Inhalt dieser Maßnahmen kann wegen der schnellen technischen Entwicklung nicht als detaillierte Rechtsnorm festgelegt werden. Für eine einheitliche Auslegung der Richtlinie durch die Diensteanbieter und die betreffenden Regulierungsstellen wäre es jedoch sinnvoll, wenn in den Erwägungsgründen der Richtlinie einige erklärende Sätze zu den einzelnen Maßnahmen enthalten wären.

Änderung 5

Erwägungsgrund 38

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen , einem Mangel an Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, Medienkonzentration und Interessenkonflikten prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

5.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

5.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(…)

(…)

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

„(7)   Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Die Kommission kann die ERGA auffordern , zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann solche Kodizes gegebenenfalls veröffentlichen .“.

Die Kommission fordert die ERGA auf , zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission veröffentlicht solche Kodizes .“.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In Artikel 5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)

wirtschaftliche Eigentümer von Mediendiensten nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Begründung

Für die Durchführung der Richtlinie ist die Information von Bedeutung, welche natürlichen oder juristischen Personen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb der Mediendienste und die Entscheidungen der Mediendienstanbieter ausüben, entweder aufgrund ihrer Eigentümer- oder Stimmrechte oder ihrer in sonstigen Vereinbarungen festgelegten Rechte. Zur Identifizierung dieser Personen und Organisationen wird in der Änderung auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwiesen. Die Transparenz der Eigentümerstruktur von Mediendiensten ist auch eine grundlegende Voraussetzung für die Medienfreiheit.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

10.     Artikel 7 wird gestrichen.

 

Begründung

Artikel 7 der Richtlinie wird gestrichen, da mit dem vorgeschlagenen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit bereits strengere gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen an Anbieter von Mediendiensten gestellt werden. Der genannte europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit wurde aber noch nicht verabschiedet, und wir möchten nicht, dass der Fall eintritt, dass die Bezugnahmen auf die Barrierefreiheit in der Richtlinie gestrichen werden, bis der neue europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit verabschiedet (oder auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt) wird. Solange der vorgeschlagene Rechtsakt zur Barrierefreiheit nicht von allen Mitgliedstaaten in ihrer Rechtsordnung umgesetzt wird, ist der Europäische Ausschuss der Regionen gegen die Streichung von Artikel 7.

Änderung 9

Artikel 1 Absatz 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

11.   Artikel 9 wird wie folgt geändert:

11.   Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein, muss die Einwirkung auf Minderjährige vermeiden und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern“.

 

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

 

„2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist oder ihnen unmittelbar vorausgeht oder folgt , zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

 

Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sollen vorsehen, dass in audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

 

Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sollen vorsehen, dass in audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

 

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

 

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

b)

Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

c)

Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

 

„3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

 

„3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

 

4.   Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

 

4.   Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

Begründung

Ausweitung des Schutzes von Minderjährigen.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

15.   Artikel 13 erhält folgende Fassung:

15.   Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

„Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % sichern und deren Herausstellung gewährleisten.

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % der gesamten Sendezeit ihrer bereitgestellten Sendungen sichern und deren Herausstellung durch besondere Platzierung in den Katalogen und leichtes Auffinden gewährleisten.

(…)

(…)

(5)   Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.“.

(5)   Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften, die Besitzer audiovisueller Mediendienste sind, bei lokalen und regionalen Mediendiensten oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.“.

Begründung

Die Ergänzung gemäß Absatz 1 ist eine Präzisierung der Bestimmung.

Im Falle der Ergänzung in Absatz 5 gehören z. B. die lokalen Fernsehsender in manchen Mitgliedstaaten nicht zu den Kleinst- und Kleinunternehmen, da sie sich im Besitz der Gebietskörperschaft befinden. Sie gelten als mittleres oder Großunternehmen, daher sind diese bei der Aufzählung zu unterscheiden.

Änderung 11

Artikel 1 Absatz 16

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

16.   Artikel 20 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 20 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.“.

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.“.

Begründung

In der aktuellen Fassung der Richtlinie wird für Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilme und Nachrichtensendungen ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten festgelegt, während dem die Übertragung durch Fernsehwerbung und/oder Teleshopping nicht unterbrochen werden darf. Der Europäische Ausschuss der Regionen empfiehlt jedoch, die bisherige Beschränkung von 30 Minuten nicht zu kürzen, da dies in hohem Maße vor allem dem Genuss von Filmwerken schadet und so das Erlebnis der Zuschauer weiter beeinträchtigt.

Änderung 12

Artikel 1 Absatz 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

17.     Artikel 22 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 22

Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und müssen die Einwirkung auf Minderjährige und insbesondere die Darstellung Minderjähriger beim Genuss solcher Getränke vermeiden;

b)

sie dürfen nicht während oder unmittelbar vor oder nach einer Sendung ausgestrahlt werden, die mit einer Sportveranstaltung zusammenhängt. Diese Bestimmung wird fünf (5) Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie wirksam;

c)

sie dürfen Alkohol nicht mit einer höheren körperlichen Leistungsfähigkeit oder mit dem Führen von Fahrzeugen in Verbindung bringen;

d)

sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, Alkohol fördere den gesellschaftlichen oder sexuellen Erfolg;

e)

sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren;

f)

sie dürfen nicht Alkohol anpreisen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem schlechten Licht darstellen;

g)

sie dürfen nicht einen hohen Alkoholgehalt als positive Eigenschaft der Getränke hervorheben.

Begründung

Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen einen Zusammenhang zwischen dem Einfluss des Marketings für Alkohol und einem erhöhten Alkoholkonsum bei jungen Menschen. Sportveranstaltungen sind als Programme anzusehen, die Kinder ansprechen. Daher muss Alkoholwerbung verboten werden, wobei jedoch noch laufende kurz- und mittelfristige Sponsoringverträge einzuhalten sind.

Änderung 13

Artikel 1 Absatz 19

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

19.   Folgendes Kapitel IXa wird eingefügt:

19.   Folgendes Kapitel IXa wird eingefügt:

„KAPITEL IXa — BESTIMMUNGEN FÜR VIDEOPLATTFORMDIENSTE

„KAPITEL IXa — BESTIMMUNGEN FÜR VIDEOPLATTFORMDIENSTE

Artikel 28a

Artikel 28a

(1)   […]

(1)   […]

(7)   Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)   Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union , insbesondere durch die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Mustern für solche Kodizes .

(…)

(…)

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Artikel 1 Absatz 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

21.   Artikel 30 erhält folgende Fassung:

21.   Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

„Artikel 30

(1)   […]

(1)   […]

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die ausreichend detaillierten Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Mediendiensteanbieter oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Mediendiensteanbieter oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“.

 

(8)     Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen wird insbesondere im Hinblick auf Absatz 2 Satz 1 aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 auf Ersuchen der Kommission von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beobachtet und analysiert. In der mit Beteiligung eines größtmöglichen Spektrums von Interessenträgern erstellten Analyse werden die Arbeitsweise und die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsstellen alle zwei Jahre geprüft. Die der Analyse zugrunde liegenden Kriterien werden von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte nach öffentlichen Konsultationen festgelegt. Das Ergebnis der Analyse wird veröffentlicht.“

Begründung

Absatz 6: Durch die veröffentlichten Haushaltspläne muss gewährleistet werden, dass die Gliederungstiefe der enthaltenen Angaben ein angemessenes Bild der Struktur der Erträge und Ausgaben der unabhängigen nationalen Regulierungsstellen vermittelt. Durch ausreichend detaillierte Haushaltspläne wird gewährleistet, dass die unabhängigen nationalen Regulierungsstellen die Anforderungen an die Transparenz erfüllen.

Neuer Absatz 8: Die in Artikel 30 benannten Organisations- und Finanzierungsvorschriften sind wichtige Garantien für die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen. Die Gewährleistung der in Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 benannten Kriterien kann jedoch nicht ausschließlich das Ergebnis von tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, Entscheidungen und tatsächlicher Transparenz sein. Im Hinblick darauf sollte ein Monitoring-System auf EU-Ebene entwickelt werden, das neben einer Analyse der Arbeitsweisen der Regulierungsstellen und der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auch Analysen über die Tätigkeit der Stellen durchführt und öffentlich zugänglich macht. Diese Untersuchungen würden vergleichbare, objektive Daten darüber liefern, ob die einzelnen Regelungen der Mitgliedstaaten eine angemessene Unabhängigkeit gewährleisten, die zur Durchsetzung von Medienpluralismus, kultureller Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs gemäß Absatz 2 notwendig sind.

Die Art und die Tiefe der Untersuchungen verlangen, dass bei der Erstellung der Analysen die Erfahrungen, Kenntnisse und Ansichten eines größtmöglichen Spektrums von staatlichen Akteuren, Akteuren des Medienmarktes sowie zivilgesellschaftlichen und akademischen Akteuren berücksichtigt werden.

Das Ergebnis der Monitoring-Untersuchungen hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Für die Kommission liefern die Ergebnisse der Untersuchungen jedoch Informationen, die gegebenenfalls auf Mängel bei der Umsetzung von Artikel 30 weisen und dadurch auch als Grundlage für Vertragsverletzungsverfahren dienen.

Änderung 15

Artikel 1 Absatz 22

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

22.   Der folgende Artikel 30a wird eingefügt:

22.   Der folgende Artikel 30a wird eingefügt:

„Artikel 30a

„Artikel 30a

(1)   Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(1)   Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(2)   Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder — wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt — von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(2)   Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder — wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt — von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(3)   Die ERGA hat folgende Aufgaben:

(3)   Die ERGA hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

a)

Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

c)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

c)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

d)

Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

d)

Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

e)

auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

e)

auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

 

f)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Entwicklung der Medienkompetenz, insbesondere im Hinblick auf die Förderungs-, Forschungs-, Aufklärungs-, Koordinierungs- und Bewertungstätigkeiten der unabhängigen nationalen Regulierungsstellen sowie auf die Formen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen, den Mediendiensteanbietern und den Bildungseinrichtungen.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.“.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.“.

Begründung

Die Entwicklung der Medienkompetenz (media literacy) ist unverzichtbar, um die Regelungsziele der Richtlinie erreichen und das Regelungsumfeld für die Herausforderungen des digitalen Mediensystems gestalten zu können. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben bei der Entwicklung der Medienkompetenz bedeutende Ergebnisse vorzuweisen. Der Austausch der Ergebnisse lässt sich wirksam durch die Entwicklung der eingesetzten Mittel und Methoden sowie durch die Ausarbeitung von europäischen Lösungen verbessern.

Die Medienbehörden gehören in vielen Mitgliedstaaten zu bedeutenden Akteuren der Entwicklung der Medienkompetenz, sie sind unter anderem an Forschungen für die Entwicklung beteiligt, fördern Programme zur Entwicklung der Medienkompetenz mit finanziellen Mitteln und unterstützen das Erreichen einer höheren Medienkompetenz durch Informationskampagnen. Darüber hinaus spielen sie eine wichtige Rolle bei der Koordinierung zwischen den betroffenen Akteuren und Branchen bzw. der Messung der erzielten Fortschritte. Der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sichert den Medienbehörden ein stärker durchdachtes und wirksameres Engagement im Bereich der Entwicklung der Medienkompetenz.

Die Entwicklung der Medienkompetenz ist eine Aufgabe, die die unabhängigen nationalen Regulierungsstellen, die Mediendienste und die Bildungseinrichtungen gemeinsam wahrnehmen. Die Richtlinie soll diese Zusammenarbeit fördern, ohne ihre Regelungskompetenz zu überschreiten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Prüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) und begrüßt ferner, dass die Europäische Kommission mehrere Vorschläge der vom Ausschuss der Regionen 2015 verabschiedeten diesbezüglichen Stellungnahme als angemessen erachtet;

2.

begrüßt die Änderung der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, mit denen die Interessen des Ziellandes im Rahmen von besser verständlichen und einfacheren Verfahren berücksichtigt werden können;

3.

bedauert jedoch, dass die neue Richtlinie die regionale Dimension nicht in dem Umfang berücksichtigt, wie dies vom Ausschuss der Regionen in einer früheren Empfehlung gefordert wurde, obwohl dies zu einer besseren Ausnutzung des Potenzials der europäischen kulturellen Identitäten, der Koproduktionen innerhalb der Europäischen Union und der Kreativität und Innovation auf lokaler Ebene beitragen würde;

4.

besteht darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Richtlinie einbezogen werden, da sie sehr wichtige Akteure im Bereich der audiovisuellen Mediendienste sind. In mehreren Mitgliedstaaten sind sie als Eigentümer von Mediendiensten vertreten, daher gehören diese Gesellschaften nicht zu den Mikro- und Kleinunternehmen;

5.

bekräftigt, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von öffentlichen Stellen, Akteuren des audiovisuellen Sektors als auch von politischen Parteien ein Grundstein des europäischen Rechts für audiovisuelle Medien ist, der unbedingt von jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten ist und der auf europäischer, mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene ein wichtiger Garant für vielseitige Information und Medienpluralismus ist;

6.

begrüßt, dass die geänderte Richtlinie auch für Videoplattformdienste gelten soll, die unter den Anbietern audiovisueller Mediendienste eine zunehmend wichtige Rolle spielen;

7.

ist besorgt, dass in der vorgeschlagenen Regelung der Rechtshoheit, der die Videoplattformanbieter unterworfen sind, jene Situationen nicht geregelt werden, in denen der Anbieter kein Interesse daran hat, sich auf dem Gebiet der Europäischen Union niederzulassen, seine Dienste jedoch auch den EU-Bürgern zugänglich macht;

8.

macht darauf aufmerksam, dass ein an Bedeutung gewinnendes Segment des Marktes der audiovisuellen Mediendienste, nämlich die Übermittlung von Inhalten ohne eigene Infrastruktur („Over-the-top“-Dienste), derzeit rechtlich noch unklar ist, und fordert die Kommission auf, sich bei künftigen Regelungen im Medien- und Kommunikationsbereich, insbesondere bei der Prüfung der Regelung der elektronischen Kommunikation auf die Klärung der Rechtslage dieses Segments zu konzentrieren;

9.

weist die Kommission nochmals auf die sprachlichen und kulturellen Minderheiten hin, die bei der Nutzung audiovisueller Mediendienste in ihrer eigenen Sprache auf Hindernisse stoßen;

10.

ist der Ansicht, dass die ERGA in ihren diversen Verfahren die regionalen Dimensionen der einzelnen Regulierungsfragen berücksichtigen und die regionalen Prinzipien einbeziehen sollte;

Jugendschutz

11.

begrüßt, dass die Änderung der Richtlinie den Schutz Minderjähriger stärkt und diesen konsolidiert, so wie dies in einer früheren Empfehlung gefordert wurde. Fordert weiterhin Anreize für die Entwicklung und Anpassung spezieller, kindgerechter Inhalte sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen Betreibern audiovisueller Medien und dem Bildungssektor im digitalen Umfeld;

Medienkompetenz

12.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die verstärkte Förderung von Bildungsinhalten im Zusammenhang mit den Medien und insbesondere den neuen Medien wichtig ist;

13.

betont, dass die der Förderung der Medienkompetenz zugewiesenen Ressourcen zu erhöhen sind, damit die audiovisuellen Mediendienste nicht nur ein homogenisiertes Angebot haben, sondern auch regionale Besonderheiten und Strukturen in wirtschaftlicher, kommerzieller und kultureller Hinsicht abbilden;

Freiheit und Pluralität der Medien

14.

bemängelt, dass in der vorgeschlagenen Regelung die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, die Medienkonzentration und Interessenkonflikte nicht thematisiert werden, obwohl all diese Aspekte einen großen Einfluss auf die Pluralität und die Freiheit der Medien haben;

Verbraucherschutz

15.

begrüßt, dass die Änderung der Richtlinie auch die flexiblere Regelung der Werbezeit umfasst und dass auch nichtlineare Mediendienste der Regelung unterliegen;

Förderung europäischer Werke

16.

stimmt zu, dass Mikro- und Kleinunternehmen nicht verpflichtet sein sollten, finanzielle Beiträge zur Produktion europäischer Werke zu leisten. Zugleich weist er die Kommission darauf hin, dass zahlreiche lokale und regionale Fernsehsender, die ihre eigenen Sendungen als audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf ihrer Website anbieten, nicht in diese Kategorie fallen;

17.

begrüßt, dass die geänderte Richtlinie bei Diensten auf Abruf gleiche Bedingungen für europäische Werke gewährleistet, sodass im Angebot dieser Dienste ein Mindestanteil europäischer Werke von 20 % enthalten sein muss;

18.

betont, dass es bei Diensten auf Abruf nicht ausreicht, sie zu verpflichten, einen Mindestanteil von 20 % festzulegen, es ist ebenfalls dafür zu sorgen, dass diese Werke für die Nutzer leicht auffindbar und zugänglich sind.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

19.

betont, dass der Vorschlag zwar dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen scheint, dass aber das Prinzip der Mindestharmonisierung und Kooperationsmechanismen einzuhalten sind und die vorgeschlagenen Vorschriften über nationale Regulierungsstellen daher genügend Spielraum für die Beschlussfassung auf einzelstaatlicher Ebene und den nachgeordneten Ebenen lassen müssen.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


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