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Document 52016XC1015(01)
Communication from the Commission — Approval of the content of a draft Commission Regulation amending Regulation (EU) No 651/2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty and amending Regulation (EU) No 702/2014 declaring certain categories of aid in the agricultural and forestry sectors and in rural areas compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union
Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
C/2016/6504
ABl. C 382 vom 15.10.2016, p. 1–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/1 |
Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(2016/C 382/01)
Am 13. Oktober 2016 genehmigte die Kommission den Inhalt des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der Entwurf der Kommissionsverordnung ist dieser Mitteilung als Anhang beigefügt. Der Entwurf der Kommissionsverordnung kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/open.html
ANHANG
ENTWURF EINER VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION
vom …
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) werden bestimmte Gruppen von Beihilfen festgelegt, die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Pflicht zu einer vor der Beihilfegewährung erfolgenden Anmeldung bei der Kommission freigestellt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurde angekündigt, dass die Kommission den Geltungsbereich der genannten Verordnung daraufhin überprüfen würde, ob andere Gruppen von Beihilfen, insbesondere Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, aufgenommen werden können, sobald ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden. |
(2) |
In Anbetracht der von der Kommission gesammelten Erfahrung und mit Blick auf die Vereinfachung und Präzisierung der Beihilfevorschriften, die Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie die Konzentration der Beihilfenkontrolle durch die Kommission auf diejenigen Beihilfen, die besonders starke Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken könnten, sollten Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen nun in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden. |
(3) |
Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen mit durchschnittlich bis zu drei Millionen Passagieren im Jahr können in Abhängigkeit von den Besonderheiten der einzelnen Flughäfen sowohl zu einer besseren Anbindung bestimmter Gebiete als auch zur Förderung der lokalen Entwicklung beitragen. Dadurch werden die Prioritäten der Strategie Europa 2020 unterstützt, die darin bestehen, einen Beitrag zu weiterem Wirtschaftswachstum und zu Zielen von gemeinsamem EU-Interesse zu leisten. Die von der Kommission bei der Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (3) gesammelte Erfahrung zeigt, dass Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen keine übermäßigen Handels- und Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sollten daher unter bestimmten Voraussetzungen unter die Gruppenfreistellung in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen. Die Festlegung einer Anmeldeschwelle in Form der Höhe der Beihilfe ist nicht zweckmäßig, da die Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb vor allem von der Größe des Flughafens und nicht vom Umfang der Investition abhängt. |
(4) |
Die Voraussetzungen für die Freistellung von Beihilfen von der Anmeldepflicht sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere dadurch zu begrenzen, dass die Angemessenheit der Höhe der Beihilfe gewährleistet wird. Im Hinblick auf ihre Angemessenheit sollte die Beihilfe zwei Voraussetzungen erfüllen. Die Beihilfeintensität sollte eine zulässige Beihilfehöchstintensität, die je nach Größe des Flughafens variiert, nicht übersteigen. Ferner sollte der Beihilfebetrag nicht über die Finanzierungslücke der Investition hinausgehen. Bei sehr kleinen Flughäfen mit bis zu 150 000 Passagieren pro Jahr sollte die Beihilfe nur eine dieser Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Vereinbarkeitskriterien sollten Gewähr für einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur bieten. Nicht anwendbar sein sollte die Freistellung auf Beihilfen für Flughäfen, die in der Nähe bestehender Flughäfen mit einem Linienflugangebot liegen, weil Beihilfen für solche Flughäfen ein höheres Risiko von Wettbewerbsverfälschungen bergen und deshalb bei der Kommission angemeldet werden sollten, sofern es sich nicht um Beihilfen für sehr kleine Flughäfen (bis zu 150 000 Passagiere im Jahr) handelt, bei denen erhebliche Verfälschungen des Wettbewerbs unwahrscheinlich sind. |
(5) |
Seehäfen sind für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts von strategischer Bedeutung; dies wurde beispielsweise in der Strategie Europa 2020 und im Weißbuch der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (4) dargelegt. Wie in der Mitteilung der Kommission „Häfen als Wachstumsmotor“ (5) betont wurde, sind in allen maritimen Regionen der Union effiziente Häfen notwendig; dafür werden wirksame öffentliche und private Investitionen benötigt, insbesondere um die Infrastruktur für den Zugang zu Häfen sowie die Hafeninfrastruktur an die zunehmende Größe und Komplexität der Schiffsflotte, die Nutzung von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie an strengere Anforderungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit anzupassen. Da nicht genügend hochwertige Hafeninfrastrukturen vorhanden sind, sind die Häfen überlastet und Verkehrsunternehmen, Verlader und Verbraucher müssen zusätzliche Kosten tragen. |
(6) |
Die Weiterentwicklung der Binnenhäfen und ihre Integration in den multimodalen Verkehr zählen zu den Hauptzielen der Verkehrspolitik der Union. Die Rechtsvorschriften der Union sind explizit auf die Erhöhung der Intermodalität im Verkehr und die Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger wie den Schienenverkehr oder den Seeverkehr bzw. die Binnenschifffahrt ausgerichtet. |
(7) |
Die Voraussetzungen für die Freistellung von Hafenbeihilfen von der Anmeldepflicht sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere dadurch zu begrenzen, dass die Angemessenheit der Höhe der Beihilfe gewährleistet wird. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Beihilfe sollte die Beihilfeintensität nicht über die zulässige Beihilfehöchstintensität hinausgehen, die bei Seehäfen je nach dem Umfang des Investitionsvorhabens variiert. Der Beihilfebetrag sollte die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen, mit Ausnahme sehr geringer Beihilfebeträge, bei denen im Hinblick auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands eine vereinfachte Vorgehensweise angebracht ist. Ferner sollte ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur sichergestellt sein. |
(8) |
Investitionen, die in den Arbeitsplänen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Kernnetzkorridore enthalten sind, sind Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Union von besonderer strategischer Bedeutung sind. In diese Netze eingebundene Seehäfen sind Ein- und Ausgangstore der Union für Wareneinfuhren und -ausfuhren. Binnenhäfen, die Teil dieser Netze sind, stellen wichtige Faktoren für die Multimodalität des Netzes dar. Für Investitionen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit solcher Häfen sollten höhere Anmeldeschwellen Anwendung finden. |
(9) |
Angesichts der seit Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gesammelten Erfahrungen ist es ferner angezeigt, bestimmte Bestimmungen dieser Verordnungen anzupassen. |
(10) |
Dies gilt insbesondere für regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage, da sich die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen für den Ausgleich von Beförderungsmehrkosten und von anderen Mehrkosten in der Praxis als schwierig erwies und nicht geeignet war, die in Artikel 349 AEUV genannten strukturbedingten Nachteile — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der betroffenen Gebiete schwer beeinträchtigen, zu beheben, so dass die einschlägigen Bestimmungen durch eine für alle Mehrkosten geltende Methode ersetzt werden sollten. |
(11) |
Angesichts der begrenzten negativen Auswirkungen von Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sollten die Anmeldeschwellen für Beihilfen in diesen Bereichen angehoben werden. |
(12) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und (EU) Nr. 702/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k) angefügt:
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5. |
Artikel 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung: „Artikel 12 Monitoring 1. Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt. 2. Im Falle von Beihilferegelungen, nach denen auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger steuerliche Beihilfen automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante kontrolliert wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig einmal im Steuerjahr zumindest ex post und anhand einer Stichprobe, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ziehen die notwendigen Schlussfolgerungen. Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen über die Kontrollen und bewahren sie ab dem Tag der Kontrollen mindestens 10 Jahre lang auf. 3. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung prüfen zu können, so zum Beispiel die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen. Artikel 13 Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen Dieser Abschnitt gilt nicht für
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8. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Regionale Betriebsbeihilfen 1. Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage bzw. Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bieten regionale Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten hergestellt oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beihilfeintensität darf 100 % der in diesem Absatz festgelegten Beförderungsmehrkosten nicht überschreiten. 3. In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte dienen Betriebsbeihilferegelungen unter folgenden Voraussetzungen der Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung:
4. In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in Gebieten in äußerster Randlage als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt:
Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu [300 000 EUR] können diese Fördersätze um [10 Prozentpunkte] erhöht werden.“ |
10. |
In Artikel 21 Absatz 16 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der Garantien oder Kredite für beihilfefähige Unternehmen oder als Verbindlichkeit ausgestaltete beteiligungsähnliche Investitionen in beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt werden, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:“ |
11. |
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, sofern das Unternehmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.“ |
12. |
Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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13. |
In Artikel 52 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
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14. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
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15. |
In Artikel 54 Absatz 4 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen. Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch dieser Prozentsatz darf nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.“ |
16. |
Folgende Abschnitte werden nach Artikel 56 eingefügt: „ABSCHNITT 14 Beihilfen für Regionalflughäfen Artikel 56a Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen 1. Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die betreffende Investition geht nicht über das für die Aufnahme des erwarteten mittelfristigen Verkehrsaufkommens erforderliche Maß hinaus, das auf der Grundlage realistischer Prognosen ermittelt wurde. 3. Der Flughafen steht allen potenziellen Nutzern offen. Im Falle materieller Kapazitätsgrenzen erfolgt die Zuteilung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. 4. Die Beihilfen werden nicht für Flughäfen gewährt, die sich im Umkreis von 100 Kilometern oder 60 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug um einen bestehenden Flughafen befinden, vom dem aus Linienflugverkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 durchgeführt werden. 5. Die Beihilfen werden nicht für Flughäfen gewährt, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als drei Millionen Passagiere betrug. Die Beihilfen führen voraussichtlich nicht dazu, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als drei Millionen Passagiere erhöht. 6. Die Beihilfen werden nicht für Flughäfen gewährt, deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Tonnen betrug. Die Beihilfen führen voraussichtlich nicht dazu, dass sich das durchschnittliche jährliche Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000 Tonnen erhöht. 7. Die Beihilfen werden nicht für die Verlegung bestehender Flughäfen oder die Einrichtung neuer Passagierflughäfen (einschließlich der Umwandlung bestehender Flugplätze in Passagierflughäfen) gewährt. 8. Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. 9. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Flughafeninfrastruktur. 10. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als:
11. Die Beihilfehöchstintensitäten dürfen bei Flughäfen in abgelegenen Gebieten um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden. 12. Die Absätze 2 und 4 sind nicht auf Flughäfen anwendbar, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu 150 000 Passagiere betrug, sofern die Beihilfen voraussichtlich nicht dazu führen werden, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen des Flughafens auf mehr als 150 000 Passagiere erhöht. Die derartigen Flughäfen gewährten Beihilfen stehen entweder mit Absatz 8 oder mit den Absätzen 10 und 11 im Einklang. ABSCHNITT 15 Hafenbeihilfen Artikel 56b Investitionsbeihilfen für Seehäfen 1. Investitionsbeihilfen für Seehäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen
3. Investitionskosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Suprastruktur sind nicht beihilfefähig. 4. Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. 5. Der Beihilfehöchstbetrag für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Investitionen darf nicht höher sein als
Die Beihilfehöchstintensität für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Investitionen darf nicht höher sein als 100 % der beihilfefähigen Kosten. 6. Die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Beihilfeintensitäten können bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 10 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. 7. Eine durch eine Beihilfe geförderte Investition desselben Beihilfeempfängers, mit der in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition im selben Seehafen begonnen wird, gilt als Teil einer Einzelinvestition. 8. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen. Die Laufzeit von Konzessionen oder Aufträgen für die Anmietung oder den Betrieb der durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte darf nicht länger sein als der Zeitraum, den diese Dritten voraussichtlich benötigen, um die Investitionen in den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wiederzuerwirtschaften. 9. Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur wird interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt. 10. Bei Beihilfen von nicht mehr als 5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag abweichend von der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden. Artikel 56c Investitionsbeihilfen für Binnenhäfen 1. Investitionsbeihilfen für Binnenhäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen
3. Investitionskosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Suprastruktur sind nicht beihilfefähig. 4. Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. 5. Die Beihilfehöchstintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 6. Eine durch eine Beihilfe geförderte Investition desselben Beihilfeempfängers, mit der in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition im selben Binnenhafen begonnen wird, gilt als Teil einer Einzelinvestition. 7. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen. Die Laufzeit von Konzessionen oder Aufträgen für die Anmietung oder den Betrieb der durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte darf nicht länger sein als der Zeitraum, den diese Dritten voraussichtlich benötigen, um die Investitionen in den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wiederzuerwirtschaften. 8. Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur wird interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt. 9. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag abweichend von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“ |
17. |
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. [In Anhang II (vom Mitgliedstaat vorzulegendes Informationsblatt) werden in Teil II neue Einträge für die neuen Beihilfegruppen gemacht (Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen, Seehäfen und Binnenhäfen), und der Eintrag für KMU-Beihilfen (Artikel 17 bis 20) wird (nach Artikeln) auf verschiedene Einträge aufgeteilt.] |
2. |
In Anhang III erhält Fußnote 2 folgende Fassung:
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3. |
In Anhang III erhält der erste Satz in Fußnote 3 folgende Fassung: „Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Maßnahmen nach den Artikeln 16, 21, 22 oder 39 dieser Verordnung der Investitionsbetrag.“ |
Artikel 3
In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird folgender Satz angefügt:
„Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus dem ELER finanziert wird und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Für die Kommission
Der Präsident
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(3) ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.
(4) KOM(2011) 144.
(5) KOM(2013) 295.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).