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Document 52016XC0810(01)

Mitteilung der Kommission — Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt

C/2016/5091

ABl. C 290 vom 10.8.2016, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt

(2016/C 290/02)

I.   EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2005 zur Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (1) (jetzt Artikel 260 Absätze 1 und 2 AEUV) legte die Kommission die Berechnungsmethode für die finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) fest, die sie dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 AEUV anruft.

In einer späteren Mitteilung aus dem Jahr 2010 (2) über die Aktualisierung der Daten für diese Berechnung legte die Kommission fest, dass die makroökonomischen Daten jedes Jahr überarbeitet werden, um der Inflation und der Entwicklung des BIP Rechnung zu tragen.

Die in der vorliegenden Mitteilung dargelegte jährliche Aktualisierung stützt sich auf die Entwicklung der Inflation und des BIP in den einzelnen Mitgliedstaaten. (3) Hierzu werden die entsprechenden Statistiken über die Inflationsrate und das BIP herangezogen, die zwei Jahre vor der Aktualisierung erstellt wurden („n-2 Regel“), da relativ stabile makroökonomische Daten erst nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen. Die vorliegende Mitteilung beruht daher auf den Wirtschaftsdaten zum nominalen BIP und zum BIP-Deflator für das Jahr 2014 (4) und auf der derzeitigen Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat.

II.   REFERENZWERTE DER AKTUALISIERUNG

Folgende Werte sind anzupassen:

Der einheitliche Grundbetrag für das Zwangsgeld (5) von derzeit 670 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der einheitliche Grundbetrag für den Pauschalbetrag (6) von derzeit 220 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der Faktor n (7) ist gemäß dem BIP des betreffenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung seiner Stimmenzahl im Rat anzupassen. Für die Berechnung des Pauschalbetrags und des täglichen Zwangsgeldes gilt derselbe Faktor n.

Der Mindestpauschalbetrag (8) ist entsprechend der Inflation anzupassen.

III.   AKTUALISIERUNGEN

Die Kommission wendet die folgenden aktualisierten Zahlen für die Berechnung der Höhe der finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) an, wenn sie den Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absätze 2 und 3 AEUV anruft:

1.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Zwangsgeldes wird auf 680 EUR pro Tag festgesetzt.

2.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Pauschalbetrags wird auf 230 EUR pro Tag festgesetzt.

3.

Der Faktor n und der Mindestpauschalbetrag (in Euro) für die 28 EU-Mitgliedstaaten werden wie folgt festgesetzt:

 

Faktor n 2014

Mindestpauschalbetrag (in 1 000 EUR) 2014

Belgien

4,96

2 796

Bulgarien

1,48

834

Tschechische Republik

3,08

1 736

Dänemark

3,05

1 720

Deutschland

20,79

11 721

Estland

0,64

361

Irland

2,60

1 466

Griechenland

3,30

1 860

Spanien

11,99

6 760

Frankreich

17,81

10 041

Kroatien

1,24

699

Italien

15,46

8 716

Zypern

0,60

338

Lettland

0,69

389

Litauen

1,14

643

Luxemburg

1,00

564

Ungarn

2,53

1 426

Malta

0,35

197

Niederlande

6,64

3 744

Österreich

4,10

2 312

Polen

7,53

4 245

Portugal

3,26

1 838

Rumänien

3,28

1 849

Slowenien

0,87

490

Slowakei

1,64

925

Finnland

2,71

1 528

Schweden

4,69

2 644

Vereinigtes Königreich

18,28

10 306

4.

Sobald diese Mitteilung angenommen ist, wird die Kommission die aktualisierten Daten auf Beschlüsse zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 AEUV anwenden.


(1)  SEK(2005) 1658 (ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 15).

(2)  SEK(2010) 923/3. Diese Mitteilung wurde im Jahr 2011 (SEK(2011) 1024 endg.), im Jahr 2012 (C(2012) 6106 final), im Jahr 2013 (C(2013) 8101 final), im Jahr 2014 (C(2014) 6767 final) und im Jahr 2015 (C(2015) 5511 final) im Zuge der jährlichen Anpassung der Wirtschaftsdaten aktualisiert.

(3)  Nach den allgemeinen Bestimmungen der Mitteilungen von 2005 und 2010.

(4)  Als Inflationsmaß dient der BIP-Preisdeflator. Der einheitliche Grundbetrag für die Pauschalbeträge und Zwangsgelder wird auf das nächste Vielfache von zehn gerundet. Die Mindestpauschalbeträge werden auf das nächste Tausend gerundet. Der Faktor n wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

(5)  Der einheitliche Grundbetrag des täglichen Zwangsgeldes ist der feste Grundbetrag, auf den bestimmte Multiplikatorkoeffizienten angewandt werden. Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeldes werden der Schwerekoeffizient und der Dauerkoeffizient sowie der Faktor n des betreffenden Mitgliedstaats angewandt.

(6)  Der Pauschalbetrag wird anhand des Grundbetrags berechnet. In Bezug auf Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor n ergibt, mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, während der die Zuwiderhandlung besteht (gerechnet ab dem Datum des ersten Urteils bis zu dem Datum, zu dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bzw. dem Datum der Verkündung des Urteils gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV). In Bezug auf Artikel 260 Absatz 3 AEUV und Punkt 28 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (SEK(2010) 1371 endg., ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1) wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor n ergibt, mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem ersten Urteil gemäß Artikel 258 und Artikel 260 Absatz 3 AEUV multipliziert wird. Die Kommission schlägt den Tagessatz vor, wenn sich aus der o. a. Berechnung ein Betrag ergibt, der über dem festen Mindestpauschalbetrag liegt.

(7)  Der Faktor n berücksichtigt die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (Bruttoinlandsprodukt — BIP) und seine Stimmenzahl im Rat.

(8)  Der feste Mindestpauschalbetrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand des Faktors n festgesetzt. Er wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wenn die Summe der Tagessätze geringer ist als der feste Mindestpauschalbetrag.


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