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Document 32018R0524

Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/1831

ABl. L 88 vom 4.4.2018, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/524/oj

4.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/524 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mepanipyrim, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram und Ziram wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, sowie Clodinafop, Metrafenon, Pirimicarb, Rimsulfuron, Spinosad, Thiamethoxam, Tolclofos-methyl und Triticonazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 487/2014 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl, Pyrimethanil und Trinexapac wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 678/2014 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(5)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 878/2014 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(6)

Für die in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) gestellt.

(7)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf dasselbe Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Da die Genehmigungen für die Wirkstoffe am 30. April 2018 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 487/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, sowie Clodinafop, Metrafenon, Pirimicarb, Rimsulfuron, Spinosad, Thiamethoxam, Tolclofos-methyl und Triticonazol (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 72).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 678/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl, Pyrimethanil und Trinexapac (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 11).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 878/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 18).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 73 zu Thiram wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 zu Ziram wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 82 zu Quinoxyfen wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 89 zu Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342 wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 90 zu Mepanipyrim wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 92 zu Thiacloprid wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 123 zu Clodinafop wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 125 zu Rimsulfuron wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 126 zu Tolclofos-methyl wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 127 zu Triticonazol wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 129 zu Clopyralid wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 132 zu Trinexapac wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 134 zu Metconazol wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(18)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(19)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 136 zu Triclopyr wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(20)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 137 zu Metrafenon wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(21)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 138 zu Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(22)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 139 zu Spinosad wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(23)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 140 zu Thiamethoxam wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt.


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