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Document 32012R0489

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 150 vom 9.6.2012, p. 71–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/489/oj

9.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2012

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung der genannten Verordnung vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die hierfür benötigten relevanten Informationen bereit.

(2)

Diese von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, zum Gegenstand haben und u. a. belegen, welche Trends es seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln auf EU-Ebene gibt.

(3)

Die Informationen sollten Angaben zu Verzehrsmustern bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, und zur Aufnahme von Vitaminen und Mineralstoffen durch die Bevölkerung und gegebenenfalls durch bestimmte Bevölkerungsgruppen umfassen. Unter anderem sollte aufgezeigt werden, wie sich die Ernährungsgewohnheiten seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln verändert haben.

(4)

Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten auch den Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2) umfassen. Diese Informationen sollten Angaben zum Verzehr dieser Lebensmittel und zu den Mengen der zugesetzten Stoffe sowie zu allen legislativen und sonstigen nationalen Maßnahmen enthalten, mit denen die Verwendung bestimmter anderer Stoffe in Lebensmitteln eingeschränkt oder verboten wird.

(5)

Im Wege dieser Durchführungsbestimmungen sollte ein Verzeichnis der relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten zusammenstellen und der Kommission übermitteln, aufgestellt sowie ein einheitliches Format für die Darstellung dieser Informationen festgelegt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und insbesondere für die Vorlage der relevanten Informationen festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 übermitteln.

Artikel 2

Relevante Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen, die im Einzelnen folgende Aspekte abdecken:

a)

Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, seit Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;

b)

Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden;

c)

Mengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe;

d)

Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG, Verzehrsmuster dieser Lebensmittel und Mengen dieser Stoffe, die Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zugesetzt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen, enthalten mindestens die Angaben, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind.

Die vorzulegenden relevanten Informationen sowie die entsprechenden Einzelangaben werden der Kommission in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format übermittelt.

(3)   Ist eine der in Anhang I aufgeführten Informationen bis zum 1. Juli 2012 nicht verfügbar oder kann sie der Kommission aus einem anderen Grund nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervor in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(2)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.


ANHANG I

Von den Mitgliedstaaten vorzulegende relevante Informationen für die Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

A.

Die Informationen über die Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, decken Folgendes ab:

1.

allgemeine Angaben zum nationalen Markt einschließlich des Marktanteils bestimmter Lebensmittel und Lebensmittelkategorien,

2.

Angaben zu Trends bei der Entwicklung des nationalen Marktes.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Informationen umfassen Angaben zu den Lebensmitteln mit den am häufigsten zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen sowie Angaben zu den Mengen der Vitamine und Mineralstoffe, die den Lebensmitteln zugesetzt wurden. Diese Informationen können kommerziellen Marktberichten, nationalen Überwachungsmaßnahmen sowie anderen einschlägigen und benannten Quellen entnommen werden.

B.

Die Informationen über die Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, decken Folgendes ab:

1.

Angaben über die Verzehrsmuster bei bestimmten Lebensmitteln und Lebensmittelkategorien, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, für die Bevölkerung und gegebenenfalls für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Angaben zu denjenigen Lebensmitteln mit den am häufigsten zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen und Angaben über die Mengen der Vitamine und Mineralstoffe, die den Lebensmitteln zugesetzt wurden;

2.

Angaben aus repräsentativen nationalen Ernährungserhebungen, Daten aus wissenschaftlichen Studien sowie anderen einschlägigen und benannten Quellen, darunter Angaben zur Methodik für Ernährungserhebungen wie die Methodik zur Bewertung von Lebensmitteln sowie zu den bewerteten Untergruppen und Altersgruppen;

3.

Angaben zu allen festgestellten Änderungen bei den allgemeinen Ernährungsgewohnheiten und Trends beim Verzehr von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, insbesondere zu denjenigen Änderungen, die mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in Verbindung gebracht werden könnten. Die Mitgliedstaaten stellen detaillierte Informationen zur Grundlage dieser festgestellten Änderungen bereit, darunter die einzelnen Bezugsdaten, anhand deren der vergangene und gegenwärtige Verzehr von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, miteinander verglichen wurde.

C.

Die Informationen über die Mengen der aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe decken Folgendes ab:

1.

Angaben zu den Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe für die Bevölkerung und gegebenenfalls für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Diese Informationen sind den unter B.2 dieses Anhangs genannten Datenquellen zu entnehmen;

2.

Angaben zu allen festgestellten Änderungen bei den Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Trends bei den Aufnahmemengen, die mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in Verbindung gebracht werden könnten. Die Mitgliedstaaten stellen detaillierte Informationen zur Grundlage dieser festgestellten Änderungen bereit, darunter die einzelnen Bezugsdaten, anhand deren die Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe vor und nach Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 miteinander verglichen wurden.

D.

Die Informationen über den Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln decken Folgendes ab:

1.

Angaben zum nationalen Markt für Lebensmittel, denen bestimmte andere Stoffe zugesetzt wurden, einschließlich des Marktanteils bestimmter Lebensmittel und Lebensmittelkategorien;

2.

Angaben zum nationalen Markt für Nahrungsergänzungsmittel nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG;

3.

Angaben zu den Stoffen, die Lebensmitteln am häufigsten zugesetzt werden, die sich auf Informationen aus kommerziellen Marktberichten, nationalen Überwachungsmaßnahmen sowie anderen relevanten und benannten Quellen stützen, darunter Angaben zu den Mengen anderer Stoffe, die bestimmten Lebensmitteln und Lebensmittelkategorien zugesetzt wurden;

4.

Angaben zu legislativen und sonstigen nationalen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verwendung anderer Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln einzuschränken oder zu verbieten.


ANHANG II

Darstellungsformat für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen

Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden

Art der vorzulegenden Informationen

Datenquelle

Nationaler Marktanteil verschiedener Lebensmittelprodukte, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den 20 Hauptkategorien des Systems zur Klassifizierung von Lebensmitteln FoodEx (1), ausgenommen Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und Nahrungsergänzungsmittel.

 

Trends beim Marktvolumen für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, und insbesondere Angaben zum Markt zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und danach.

 

Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden

Art der vorzulegenden Informationen

Datenquelle

Durchschnittsmengen der von der Bevölkerung verzehrten Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden.

Durchschnittsmengen der verzehrten Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den folgenden Bevölkerungsgruppen:

Erwachsene (18 Jahre und älter),

Kinder (unter 18 Jahren), gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Altersgruppen, sowie

aufgeschlüsselt nach den 20 Hauptkategorien des Systems zur Klassifizierung von Lebensmitteln FoodEx, ausgenommen Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und Nahrungsergänzungsmittel.

 

Mengen der Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den 20 Hauptkategorien des Systems zur Klassifizierung von Lebensmitteln FoodEx. Angabe der zugesetzten Mengen bzw. der Mengenbereiche.

 

Festgestellte Änderungen bei den Verzehrsmustern bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, einschließlich der Angabe der Bezugsdaten, anhand deren der Verzehr vor und nach Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 miteinander verglichen wurde.

 

Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe

Art der vorzulegenden Informationen

Datenquelle

Durchschnittsmengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe.

Durchschnittliche Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe, aufgeschlüsselt nach den folgenden Bevölkerungsgruppen:

Erwachsene (18 Jahre und älter),

Kinder (unter 18 Jahren), gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Altersgruppen.

 

Methodik der Ernährungserhebungen (hauptsächlich Methoden zur Bewertung von Lebensmitteln, Altersgruppen, Bevölkerungsgruppen).

 

Festgestellte Änderungen bei den Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Angabe der Bezugsdaten, anhand deren die Aufnahmemengen vor und nach Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 miteinander verglichen wurden.

 

Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe

Art der vorzulegenden Informationen

Datenquelle

Nationaler Marktanteil der Lebensmittelprodukte, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, denen andere Stoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den folgenden Stoffkategorien:

1.

Aminosäuren

2.

Enzyme

3.

Präbiotika und Probiotika

4.

Essenzielle Fettsäuren und andere spezielle Fettsäuren

5.

„Botanicals“ und Pflanzenextrakte

6.

sonstige Stoffe

 

Trends beim Marktvolumen und insbesondere Angaben zum Markt zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und danach.

 

Nationale Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung anderer Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln.

 


(1)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, The food classification and description system FoodEx 2 (draft-revision 1). Supporting Publications 2011:215. [438 S.]. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.


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