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Document 02015R0949-20170717

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 der Kommission vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/949/2017-07-17

02015R0949 — DE — 17.07.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/949 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2015

zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 20.6.2015, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1269 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2017

  L 183

9

14.7.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/949 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2015

zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

(1)  Die Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die die „Canadian Grain Commission“ als zuständige Behörde vor der Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem und im Hoheitsgebiet Kanadas erzeugtem Weizen und Weizenmehl in die Union durchführt, werden genehmigt.

(2)  Die folgenden Prüfungen, die das „United States Department of Agriculture“ (USDA) als zuständige Behörde vor der Ausfuhr durchführt, werden genehmigt:

a) Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Erdnüssen, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden;

b) Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Mandeln, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden.

Artikel 2

Begleitdokumente und Identifizierung der Sendungen

(1)  Jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss Folgendes beiliegen:

a) ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission ( 1 ) oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die zuständige Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden;

b) eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II, die von einem Vertreter der zuständigen Behörde ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde; die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(2)  Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung, in dem mehrere einzelne Einheiten in einer Verpackung zusammengestellt werden, muss diesen Code aufweisen.

Artikel 3

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Kopien der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Bescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sein müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung vorgenommen wurde.

Artikel 4

Amtliche Kontrollen

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der Warenuntersuchungen durch die Mitgliedstaaten bei Sendungen der in Artikel 1 genannten und nach Artikel 2 vorgestellten Erzeugnisse auf den in Anhang I genannten Höchstsatz der Anzahl der vorgestellten Sendungen verringert.

Artikel 5

Aufhebung von Rechtsakten

Die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 werden hiermit aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung und die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und Häufigkeit der Prüfungen gemäß Artikel 4:



Lebensmittel

KN-Code

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Mykotoxin

Häufigkeit der Untersuchungen (%) bei der Einfuhr

—  Weizen

—  1001

 

Kanada

Ochratoxin A

< 1

—  Weizenmehl

—  1101 00

▼M1 —————

▼B

—  Mandeln, in der Schale

—  0802 11

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Aflatoxine

< 1

—  Mandeln, geschält

—  0802 12




ANHANG II

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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

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