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Document 62007CC0333

    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 26. Juni 2008.
    Société Régie Networks gegen Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour administrative d’appel de Lyon - Frankreich.
    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) - Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können - Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 3 EG) - Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung - Begründungspflicht - Würdigung des Sachverhalts - Vereinbarkeit der parafiskalischen Abgabe mit dem EG-Vertrag.
    Rechtssache C-333/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-10807

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:371

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    I – Einleitung

    1. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof zur Gültigkeit einer beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1997 befragt. In jener Entscheidung beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Neufassung einer französischen Beihilferegelung zur Unterstützung des Hörfunks – Beihilfe Nr. N 679/97 – zu erheben (im Folgenden: die streitige Entscheidung).

    2. Die Beihilferegelung zielt darauf ab, kleinere französische Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft, sogenannte radios associatives (2), finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde schon in den 1980er Jahren ein „Unterstützungsfonds für den Hörfunk“(3) eingerichtet, der sich durch eine parafiskalische Abgabe auf die in Frankreich ausgestrahlte Rundfunkwerbung – sowohl auf Hörfunk- als auch auf Fernsehwerbung – finanziert. Im hier maßgeblichen Zeitraum unterlag der Abgabe auch solche Werbung, die vom Ausland aus nach Frankreich gesendet wurde.

    3. Die Frage, ob die Kommission diese Art der Finanzierung einer nationalen Beihilferegelung akzeptieren durfte, steht im Mittelpunkt des vorliegenden Falls. Sie bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, seine auf das Urteil van Calster(4) zurückgehende Rechtsprechung und deren Folgen weiter zu präzisieren, und zwar erstmals in Bezug auf eine bei der Kommission angemeldete Beihilferegelung.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Gemeinschaftsrecht

    4. Die streitige Entscheidung erging 1997. Den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen dieses Verfahrens bilden somit die Vorschriften des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Maastricht(5) .

    5. Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) lautete seinerzeit auszugsweise wie folgt:

    „(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

    c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. …;

    d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

    …“

    6. Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) bestimmt:

    „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

    B – Nationales Recht

    7. Die in Frage stehende französische Beihilferegelung geht auf das Jahr 1982 zurück und trat erstmals am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie wurde seither mehrfach verlängert und geändert. In ihrer für das Jahr 2001 maßgeblichen Ausgestaltung ist sie zum einen auf das Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit(6) und zum anderen auf das zur Ausführung dieses Gesetzes ergangene Dekret Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk(7) gestützt.

    8. In Art. 80 des Gesetzes Nr. 86-1067 ist Folgendes bestimmt:

    „Hörfunkdiensten, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, wird nach den durch Dekret … festgelegten Modalitäten eine Beihilfe gewährt.

    Zur Finanzierung dieser Beihilfe wird eine Abgabe auf die Einnahmen aus im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlter Werbung erhoben.

    Entgelte, die Hörfunkdienste im Zusammenhang mit Sendungen zur Unterstützung von kollektiven oder gemeinnützigen Maßnahmen erhalten, werden bei der Bestimmung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Obergrenze nicht berücksichtigt.“

    9. Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 lautet wie folgt:

    „Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird zur Finanzierung eines Beihilfefonds zugunsten der Inhaber einer Genehmigung für den Hörfunkdienst, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, für einen Zeitraum von fünf Jahren eine parafiskalische Abgabe auf im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung eingeführt.

    Diese Abgabe hat die Förderung des Hörfunks zum Ziel.“

    10. Art. 2 des Dekrets Nr. 97-1263 bestimmt:

    „Die Abgabe wird auf der Grundlage der Beträge vor Agenturprovision und vor Mehrwertsteuer berechnet, die von den Werbekunden für die Verbreitung ihrer für das französische Hoheitsgebiet bestimmten Werbung gezahlt werden.

    Schuldner der Abgabe sind die Personen, die diese Werbesendungen vermarkten.

    Der Abgabentarif wird in einem gemeinsamen Erlass der für Haushalt und für Kommunikation zuständigen Minister abgestuft nach den Einnahmen der Abgabenpflichtigen pro Quartal festgelegt, wobei folgende Obergrenzen gelten:

    II. Fernsehwerbung

    Bis einschließlich 3 Millionen …. 6 500

    von 780 bis einschließlich 840 Millionen … 7 602 070

    von 840 bis einschließlich 900 Millionen … 8 181 250

    über 900 Millionen … 8 760 480.“(8)

    11. Gemäß Art. 3 des Dekrets Nr. 97-1263 wird das Nettoaufkommen der Abgabe an einen Unterstützungsfonds für den Hörfunk ausgeschüttet, der als Sonderkonto in den Büchern des Nationalen Instituts für Bild und Ton(9) geführt wird.

    12. Nach Art. 4 des Dekrets Nr. 97-1263 wird die Abgabe von der Steuerverwaltung(10) zugunsten des Kontos des Unterstützungsfonds nach den Vorschriften und mit den Garantien und Sanktionen, die für die Mehrwertsteuer gelten, berechnet, festgesetzt und eingezogen.

    13. Die Art. 7 bis 20 des Dekrets Nr. 97-1263 enthalten Vorschriften über die Beihilfen, die das Nationale Institut für Bild und Ton aus dem an den Unterstützungsfonds ausgeschütteten Nettoaufkommen der Abgabe zahlt. Beihilfeberechtigt sind die Inhaber einer Genehmigung für den Hörfunkdienst im Sinne von Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263.

    14. Nach Art. 7 des Dekrets Nr. 97-1263 werden die Beihilfen im Rahmen der verfügbaren Mittel von einem Beirat vergeben, dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung in diesem Art. 7 sowie in den Art. 8 bis 11 des Dekrets Nr. 97-1263 geregelt sind.

    15. Das Dekret Nr. 97-1263 sieht drei Arten von Beihilfen vor:

    – eine Einrichtungsbeihilfe gemäß Art. 12 und 13 des Dekrets, die an neu zugelassene Radiosender vergeben wird und auf 100 000 FRF begrenzt ist;

    – eine Ausrüstungsbeihilfe gemäß Art. 14 des Dekrets, die auf der Grundlage der vom jeweiligen Radiosender eingereichten Unterlagen vergeben werden kann, und zwar nur einmal in einem Fünfjahreszeitraum sowie frühestens fünf Jahre nach Gewährung der Einrichtungsbeihilfe; die Ausrüstungsbeihilfe darf 50 % des investierten Betrags nicht übersteigen und ist zudem durch einen Höchstbetrag von 100 000 FRF begrenzt;

    – eine jährliche Betriebsbeihilfe gemäß den in Art. 16 und 17 des Dekrets niedergelegten Vergabebedingungen.

    16. Der Grundbetrag der jährlichen Betriebsbeihilfe wird anhand einer vom Beirat des Unterstützungsfonds erstellten Tariftabelle festgesetzt(11) . Dabei bilden die Erträge des normalen laufenden Betriebs des betreffenden Radiosenders vor Abzug der Werbevermarktungskosten den Anknüpfungspunkt.

    17. Der Grundbetrag der Betriebsbeihilfe kann um bis zu 60 % aufgestockt werden, und zwar nach Maßgabe der Anstrengungen des betreffenden Radiosenders zur Diversifizierung der unmittelbar mit seiner Sendetätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Ressourcen, seiner Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung seines Personals, seiner Maßnahmen im Bereich der Erziehung und Kultur, seiner Beteiligung an gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Programme sowie seiner Anstrengungen auf den Gebieten der sozialen Kommunikation im Nachbarschaftsbereich und der Integration.

    18. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Beihilferegelung 2003 ein weiteres Mal neu gefasst wurde. Seither unterliegt nur noch die von Frankreich aus gesendete Werbung der Abgabe auf Rundfunkwerbung, nicht mehr hingegen die vom Ausland aus nach Frankreich gesendete Werbung(12) .

    III – Hintergrund des Rechtsstreits

    A – Die Entscheidungen der Kommission zu der französischen Beihilferegelung

    19. Die in Frage stehende französische Beihilferegelung wurde schon mehrfach – für verschiedene, aufeinanderfolgende Zeiträume – gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet und war dementsprechend in ihrer jeweils geplanten Ausgestaltung schon Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Kommission. Die streitige Entscheidung aus dem Jahr 1997 ist eine davon.

    Vorgeschichte der streitigen Entscheidung

    20. Schon mit Schreiben vom 1. März 1990(13) teilte die Kommission den französischen Behörden mit, sie habe keine Einwände gegen die Beihilferegelung in ihrer Anfang 1990 angemeldeten Form (Beihilfe Nr. N 19/90). Das Schreiben enthielt keine nähere Begründung.

    21. Ebenso wenig erhob die Kommission Einwände gegen die Beihilferegelung in ihrer im Sommer 1992 angemeldeten Form (Beihilfe Nr. N 359/92) und teilte auch dies den französischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1992(14) mit. Zur Begründung führte sie aus, die Begünstigten der Beihilferegelung seien kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft, so dass „der innergemeinschaftliche Wettbewerb und Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden dürfte, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Eine Ausnahme vom Beihilfeverbot lasse sich somit aufgrund des Fortbestehens der mit der Beihilferegelung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen.

    Die streitige Entscheidung

    22. In ihrer für die Jahre 1998 bis 2002 maßgeblichen Ausgestaltung wurde die streitige Beihilferegelung im Oktober 1997 bei der Kommission angemeldet (Beihilfe Nr. N 679/97); ein Entwurf für das spätere Dekret Nr. 97-1263 lag bei. Auf diese Anmeldung hin traf die Kommission am 7. November 1997 die streitige Entscheidung, keine Einwände gegen die geplanten Änderungen der Beihilferegelung zu erheben(15) .

    23. Die streitige Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 10. November 1997(16) mitgeteilt. Zur Begründung nahm die Kommission in jenem Schreiben zum einen darauf Bezug, dass die aufgewendeten Haushaltsmittel nicht erhöht würden, zum anderen auf den Umstand, dass die Beihilfeempfänger kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft seien. Auf dieser Grundlage kam sie zu der Einschätzung, dass „der innergemeinschaftliche Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden dürfte, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“(17) . Eine Ausnahme vom Beihilfeverbot lasse sich somit aufgrund des Fortbestehens der mit der Beihilferegelung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses rechtfertigen.

    24. Nach Erhalt der streitigen Entscheidung erließen die französischen Behörden das Dekret Nr. 97-1263.

    Die Entwicklung nach der streitigen Entscheidung

    25. In ihrer ab dem 1. Januar 2003 geplanten Ausgestaltung wurde die streitige Beihilferegelung im November 2002 erneut bei der Kommission angemeldet. Auf diese Anmeldung hin beanstandete die Kommission erstmals(18), dass die zur Finanzierung der Beihilferegelung dienende Abgabe auf Rundfunkwerbung auch auf vom Ausland aus nach Frankreich gesendete Werbung erhoben werde.

    26. Daraufhin wurde der geplante räumliche Anwendungsbereich der Abgabe auf die von Frankreich aus gesendete Werbung beschränkt(19) und die Anmeldung der Beihilferegelung im Juni 2003 entsprechend ergänzt.

    27. Erst dann teilte die Kommission den französischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juli 2003(20) ihre Entscheidung mit, keine Einwände gegen die bei ihr angemeldeten Änderungen der Beihilferegelung (Beihilfe Nr. NN 42/03, vormals Beihilfe Nr. N 725/02) zu erheben. Diese Entscheidung der Kommission bezieht sich ausdrücklich auf eine Abgabe, der die vom Ausland aus nach Frankreich gesendete Rundfunkwerbung nicht unterliegt.

    B – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

    28. Die Firma Régie Networks gehört zur NRJ-Gruppe und vermarktet für deren Rundfunksender die Werbezeiten auf ihren lokalen Frequenzen. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde von Régie Networks in Frankreich für das Jahr 2001 die parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung in Höhe von 152 524 Euro entrichtet.

    29. Weil sie die Abgabe auf Rundfunkwerbung für gemeinschaftsrechtswidrig hält, verlangte Régie Networks in der Folgezeit von der Direction de contrôle fiscal(21) Rhône-Alpes-Bourgogne die Rückzahlung der entrichteten Beträge und beantragte zu diesem Zweck den Erlass der Abgabe, ohne jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Antwort zu erhalten.

    30. Daraufhin erhob Régie Networks am 3. August 2004 beim Tribunal administratif de Lyon(22) Klage, die jedoch mit Urteil vom 25. April 2006 abgewiesen wurde. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte Régie Networks bei der Cour administrative d’appel de Lyon(23), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

    IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    31. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2007, hat die Cour administrative d’appel de Lyon das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist die Entscheidung Nr. N 679/97 der Europäischen Kommission vom 10. November 1997, mit der diese beschlossen hat, keine Einwände gegen die Änderungen zu erheben, die an der durch das Dekret Nr. 92/10531 eingeführten Beihilferegelung für den Hörfunk vorgenommen wurden,

    – in Bezug auf ihre Begründung,

    – in Bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Finanzierung der Beihilferegelung für den Hörfunk, die für den Zeitraum 1998 bis 2002 eingeführt wurde, mit dem EG-Vertrag und

    – in Bezug auf die Stichhaltigkeit des Grundes, der darauf gestützt wird, dass die Haushaltsmittel für die in Rede stehende Beihilferegelung nicht erhöht worden seien,

    gültig?

    32. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Régie Networks, die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich Stellung genommen.

    V – Würdigung

    A – Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    1. Zulässiger Vorlagegegenstand

    33. Zunächst ist zu erörtern, ob die Gültigkeit der streitigen Entscheidung derzeit überhaupt noch zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof gemacht werden darf.

    34. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Gerichtshof zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane nur befragt werden, soweit dieser Rechtsakt noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist(24) . Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nämlich verhindert werden, dass die Rechtswirkungen des Handelns der Gemeinschaftsorgane „wieder und wieder in Frage gestellt“ werden(25) . Kann der Einzelne bereits über die Nichtigkeitsklage nach Art. 173 EG-Vertrag (jetzt Art. 230 EG) Rechtsschutz erlangen, so muss er diesen direkten Weg auch beschreiten, will er eine gerichtliche Prüfung des in Frage stehenden Rechtsakts erwirken(26) . Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung der in Art. 173 Abs. 5 EG-Vertrag normierten Klagefrist und der mit ihrem Ablauf eintretenden Bestandskraft des in Frage stehenden Rechtsakts(27) .

    35. Wer die Frist für eine ihm nach Art. 173 EG-Vertrag offenstehende Nichtigkeitsklage gegen einen Gemeinschaftsrechtsakt verstreichen lässt, muss sich die Bestandskraft dieses Rechtsakts entgegenhalten lassen und kann daher später auch nicht inzident vor nationalen Gerichten dessen Rechtswidrigkeit rügen(28) ; das nationale Gericht ist in einem solchen Fall an den bestandskräftig gewordenen Gemeinschaftsrechtsakt gebunden und kann dessen Gültigkeit nicht mehr mit einer Vorlage an den Gerichtshof hinterfragen(29) .

    36. Von der Unzulässigkeit einer Inzidentrüge vor nationalen Gerichten und der Befassung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens ist allerdings nur dann auszugehen, wenn dem Einzelnen die Nichtigkeitsklage zu den Gemeinschaftsgerichten ohne jeden Zweifel offengestanden hätte(30) .

    37. Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass die Klageberechtigung von Régie Networks vor den Gemeinschaftsgerichten ohne jeden Zweifel ausgereicht hätte, um die streitige Entscheidung auch inhaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

    38. Da Régie Networks nicht die Adressatin der streitigen Entscheidung war, hätte sie diese nur dann mit der Nichtigkeitsklage angreifen können, wenn sie von ihr unmittelbar und individuell betroffen gewesen wäre (Art. 173 Abs. 4 EG-Vertrag).

    39. Schon die unmittelbare Betroffenheit von Régie Networks erscheint hier problematisch.

    40. Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission eine Beihilferegelung genehmigt. Hinsichtlich der parafiskalischen Abgabe, die der Finanzierung dieser Beihilferegelung dient, bleibt den französischen Behörden ein erheblicher Spielraum, und zwar sowohl in Bezug auf die Höhe der Abgabe als auch in Bezug auf ihre Erhebung. Gleiches gilt für die Auszahlung der Mittel aus dem Unterstützungsfonds an die beihilfeberechtigten Radiosender: Sie hängt von Einzelfallentscheidungen des zuständigen Beirats ab, dem jedenfalls hinsichtlich der Gewährung von Ausrüstungsbeihilfen und der etwaigen Aufstockung der jährlichen Betriebsbeihilfen ein Ermessensspielraum zuzukommen scheint(31) .

    41. Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht mit Fällen vergleichen, in denen ein Mitgliedstaat zur Umsetzung des Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans verpflichtet ist und diese Umsetzung rein automatisch erfolgt, weil den nationalen Behörden diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum verbleibt(32) ; ebenso wenig ist er vergleichbar mit Fällen, in denen von vornherein kein Zweifel daran besteht, dass die nationalen Behörden einen Gemeinschaftsrechtsakt in einer ganz bestimmten Weise umsetzen werden(33) .

    42. Was ferner die individuelle Betroffenheit anbelangt, so müsste die streitige Entscheidung Régie Networks wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert haben wie den Adressaten (sogenannte Plaumann-Rechtsprechung)(34) . Von einer solchen Individualisierung der Régie Networks kann hier ebenfalls nicht mit Sicherheit ausgegangen werden.

    43. Zwar erging die streitige Entscheidung nach einer bloß summarischen Vorprüfung der französischen Beihilferegelung gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag („Phase I“ des Beihilfenkontrollverfahrens), d. h. ohne Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens („Phase II“ des Beihilfenkontrollverfahrens) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag. Dementsprechend hätte ein Unternehmen wie Régie Networks diese Entscheidung möglicherweise allein schon mit dem Ziel der Eröffnung der zweiten Phase des Beihilfenkontrollverfahrens anfechten können, um speziell den Schutz etwaiger ihm aus Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag erwachsender Verfahrensgarantien in einem förmlichen Prüfverfahren zu erwirken(35) .

    44. Jedoch wird im vorliegenden Fall gerade nicht geltend gemacht, dass Régie Networks die Garantien des förmlichen Beihilfenkontrollverfahrens vorenthalten worden seien(36) . Vielmehr beschäftigt sich das Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel hauptsächlich mit der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung, d. h. mit der Frage, ob die Kommission die französische Beihilferegelung zu Recht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten hat.

    45. Steht aber, wie hier, vorwiegend die inhaltliche Beurteilung einer Beihilfe durch die Kommission auf dem Prüfstand, so reicht die Eigenschaft eines Unternehmens als möglicher Beteiligter im Sinne von Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag für sich allein genommen nicht aus, um es individuell betroffen zu machen und ihm eine Klageberechtigung vor den Gemeinschaftsgerichten zu verschaffen. Vielmehr muss das Unternehmen in einem solchen Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Plaumann-Rechtsprechung zukommt, was in sbesondere dann der Fall ist, wenn seine Marktstellung durch die genehmigte Beihilfe – oder Beihilferegelung – spürbar beeinträchtigt wird(37) .

    46. Angesichts der vergleichsweise geringen Größe der beihilfeberechtigten Radiosender und des begrenzten Umfangs der Beihilfen, die ihnen aus dem französischen Unterstützungsfonds für den Hörfunk gewährt werden, scheint es mir eher fernliegend, hier die Gefahr einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung kommerzieller, landesweit tätiger Rundfunkunternehmen sowie der Einrichtungen anzunehmen, die deren Werbezeiten vermarkten(38) . Jedenfalls musste die Régie Networks nicht zwingend davon ausgehen, dass es zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung ihrer eigenen Marktstellung bzw. der Marktstellung der NRJ-Gruppe kommen würde und sie deshalb vor den Gemeinschaftsgerichten ohne jeden Zweifel klageberechtigt sei.

    47. Deutlich näher liegt die Annahme, dass Régie Networks von der mit der streitigen Entscheidung genehmigten französischen Beihilferegelung nicht so sehr in ihrer Eigenschaft als mögliche Wettbewerberin der Beihilfebegünstigten betroffen war, sondern in erster Linie als Abgabenschuldnerin. Damit gehörte aber Régie Networks nicht zu einem abgeschlossenen Kreis von Betroffenen, sondern die streitige Entscheidung wirkte sich auf sie lediglich in ihrer Eigenschaft als normale Wirtschaftsteilnehmerin aus, und zwar aufgrund allgemeiner und abstrakt formulierter, objektiver Kriterien. Dies spricht gegen ihre individuelle Betroffenheit(39) .

    48. Damit wäre die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage der Régie Networks gegen die streitige Entscheidung der Kommission mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Klageberechtigung (Art. 173 Abs. 4 EG-Vertrag) behaftet gewesen.

    49. Angesichts des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz(40) dürfen in späteren Vorabentscheidungsverfahren solche Unsicherheiten nicht generell zulasten der Betroffenen gehen. Ansonsten entstünde ein erheblicher Druck auf sie, stets schon rein vorsorglich Nichtigkeitsklagen zu erheben, selbst bei zweifelhafter Zulässigkeit, um nicht ihre Möglichkeit aufs Spiel zu setzen, den jeweiligen Gemeinschaftsrechtsakt überhaupt gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus verfahrensökonomischer Sicht wäre dies wenig wünschenswert(41) .

    50. Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass die streitige Entscheidung der Régie Networks gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen ist und die Cour administrative d’appel somit nicht gehindert war, die Frage ihrer Gültigkeit zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zu machen.

    2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

    51. Die Kommission zweifelt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der parafiskalischen Abgabe, deren Rückzahlung Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, habe die Gültigkeit der streitigen Entscheidung keine Bedeutung; die Abgabe sei nämlich kein integraler Bestandteil der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Außerdem bestehe selbst im Fall der Ungültigerklärung der streitigen Entscheidung keine automatische Pflicht der französischen Behörden zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Abgaben, vielmehr müsse die Kommission zunächst neu über die Beihilferegelung entscheiden.

    52. Die Auffassung der Kommission überzeugt mich nicht.

    53. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung allein Aufgabe des nationalen Gerichts, und der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen(42) . Allgemein besteht eine Vermutung der Erheblichkeit von Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte, die nur ausnahmsweise ausgeräumt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht(43) .

    54. Von einer solchen offensichtlichen Unerheblichkeit der Vorlagefrage der Cour administrative d’appel für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein.

    55. Entgegen der Auffassung der Kommission ist es keineswegs abwegig, dass eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung zugleich die Rechtswidrigkeit der parafiskalischen Abgabe nach sich zöge. Denn diese Abgabe dient gerade der Finanzierung des Unterstützungsfonds für den Hörfunk, auf dem die französische Beihilferegelung beruht. Es besteht also prima facie ein Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den aus ihr finanzierten Beihilfen für Radiosender, wobei sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass dieser Verwendungszusammenhang hinreichend eng ist, um die Abgabe als integralen Bestandteil der Beihilferegelung erscheinen zu lassen. Eine vertieftere Prüfung dieses Verwendungszusammenhangs ist nicht schon im Rahmen der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens veranlasst, sondern muss der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Vorlagefrage vorbehalten bleiben(44) .

    56. Ebenso wenig scheitert die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage daran, dass die Kommission gegebenenfalls erneut über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden muss.

    57. Ein Gemeinschaftsrechtsakt wie die hier streitige Entscheidung kann nicht schon allein deshalb der Gültigkeitsprüfung im Vorabentscheidungsverfahren entzogen sein, weil im Fall seiner Ungültigerklärung eine neue, möglicherweise inhaltsgleiche Entscheidung ergehen könnte. Das Vorabentscheidungsverfahren, mit dem die Beurteilung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts begehrt wird (Gültigkeitsvorlage), stellt nämlich gerade eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar(45) . Der Zweck dieser Kontrolle wird nicht verfehlt, sondern erreicht, wenn das zuständige Gemeinschaftsorgan nach der Feststellung der Ungültigkeit eines von ihm erlassenen Rechtsakts erneut tätig wird und nunmehr ohne Rechtsfehler handelt, mag es auch inhaltlich zum selben Ergebnis kommen wie zuvor.

    58. Im vorliegenden Fall steht überdies nicht von vornherein fest, dass auch eine erneute Entscheidung der Kommission zwingend zur Genehmigung der Beihilferegelung führen müsste. So stehen im Mittelpunkt der Vorlagefrage der Cour administrative d’appel keineswegs nur leicht zu behebende formale Mängel, sondern auch die materielle Rechtmäßigkeit der französischen Beihilferegelung im Hinblick auf ihre Finanzierung. Sollte diese Art der Finanzierung mit dem Gemeinschaftsrecht – etwa mit dem freien Dienstleistungsverkehr – in Konflikt stehen, so könnte die Rechtswidrigkeit der erhobenen Abgaben auch durch eine erneute Entscheidung der Kommission schwerlich ausgeräumt werden.

    59. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlagefrage jedenfalls nicht offensichtlich unerheblich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Dass die Kommission im Fall der Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung gegebenenfalls erneut über die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden muss, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens; vielmehr kann diesem Umstand im Rahmen der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs hinreichend Rechnung getragen werden(46) .

    3. Zwischenergebnis

    60. Damit ist das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt zulässig.

    B – Inhaltliche Würdigung der Vorlagefrage

    61. Die Cour administrative d’appel macht drei Ungültigkeitsgründe geltend, die der streitigen Entscheidung möglicherweise anhaften: eine unzureichende Begründung der Entscheidung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Tatsachenwürdigung und einen weiteren offensichtlichen Beurteilungsfehler dergestalt, dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilferegelung die Art ihrer Finanzierung nicht berücksichtigt habe.

    1. Formelle Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung: Begründungsmangel

    62. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof in zweierlei Hinsicht um eine Überprüfung der Begründung der streitigen Entscheidung(47) : Zum einen führe die Kommission nicht aus, nach welchem Ausnahmetatbestand sie die französische Beihilferegelung genehmige; zum anderen beziehe sie nicht zur Art der Finanzierung der Beihilferegelung Stellung.

    63. Die Begründungspflicht gemäß Art. 190 EG-Vertrag (jetzt Art. 253 EG) gehört zu den wesentlichen Formvorschriften, wegen deren Missachtung der betreffende Rechtsakt im Vorabentscheidungsverfahren für ungültig erklärt werden kann(48) .

    a) Fehlende Bezugnahme auf die Art der Finanzierung der Beihilferegelung

    64. Was zunächst die Art der Finanzierung der Beihilferegelung anbelangt, so ist es unbestreitbar, dass die Kommission dazu in der Begründung der streitigen Entscheidung kein Wort verliert. Dieses Schweigen bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die streitige Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

    65. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können(49) .

    66. Zu den besonderen Umständen des Beihilfenkontrollverfahrens gehört es, dass, wie bereits erwähnt, zwischen der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag und dem förmlichen Prüfverfahren gemäß Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag zu unterscheiden ist. Während es das förmliche Prüfverfahren der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falls zu erhalten, dient die Vorprüfungsphase lediglich dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen(50) und ist überdies durch eine kurze Entscheidungsfrist gekennzeichnet(51) .

    67. Die streitige Entscheidung ist am Ende einer solchen Vorprüfungsphase ergangen, ohne dass die Kommission die zweite Verfahrensphase eingeleitet hätte. Dementsprechend müssen auch die Anforderungen an die Begründung dieser Entscheidung geringer ausfallen als an die Begründung einer Entscheidung, mit der die vertiefte Untersuchung eines Falls in einem förmlichen Prüfverfahren abgeschlossen wird. Es ist lediglich anzugeben, weshalb die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht(52) .

    68. Ohnehin brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet(53) .

    69. Da es sich bei der streitigen Entscheidung bereits um die dritte in Folge zu der in Frage stehenden Beihilferegelung handelte(54), durfte die Kommission den allgemeinen Kontext, in den sich ihre Entscheidung einfügte, als bekannt voraussetzen und sich entsprechend kurz fassen(55) .

    70. In ihrem Schreiben vom 10. November 1997 teilte die Kommission den französischen Behörden in äußerst knapper, aber gleichwohl verständlicher Form ihre Gründe für die erneute Genehmigung der verlängerten Beihilferegelung mit: die aufgewendeten Haushaltsmittel würden nicht erhöht, die Beihilfeempfänger seien kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft, die verfolgten Ziele des Allgemeininteresses bestünden fort, und der innergemeinschaftliche Handel werde nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

    71. Da die Kommission nach eigenen Angaben die Art der Finanzierung der Beihilferegelung im Hinblick auf deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung für unerheblich hielt, brauchte sie in der Begründung der streitigen Entscheidung nicht darauf einzugehen. Die Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts muss nämlich lediglich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, auf die die Entscheidung gestützt ist(56) .

    72. Keine Frage der Einhaltung wesentlicher F ormvorschriften, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung ist es hingegen, ob die von der Kommission angeführten Gründe auch inhaltlich zutreffen (Stichhaltigkeit der Begründung)(57) und ob die Kommission es gegebenenfalls versäumt hat, sich bei ihrer Entscheidungsfindung mit einem maßgeblichen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen(58) .

    73. Unter diesen Umständen halte ich das Fehlen von Ausführungen zur Art der Finanzierung der Beihilferegelung nicht für einen Begründungsmangel, der als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift zur Ungültigkeit der streitigen Entscheidung führen könnte.

    b) Fehlende Nennung der Rechtsgrundlage

    74. Wie Régie Networks zutreffend anmerkt, enthält die streitige Entscheidung überdies keine ausdrückliche Zuordnung der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung zu einem im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestand. Der einzige indirekte Hinweis auf die mögliche Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung findet sich in einem Halbsatz des Schreibens der Kommission vom 10. November 1997, mit dem sie den französischen Behörden ihre Entscheidung bekannt gibt. Ohne eine konkrete Rechtsvorschrift zu zitieren, beschränkt sich die Kommission dort auf die Einschätzung, dass „der innergemeinschaftliche Handel wohl nicht in einem Maß beeinträchtigt werden dürfte, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

    75. Die fehlende Bezugnahme auf eine konkrete Vertragsbestimmung stellt zwar nicht notwendigerweise stets einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 190 EG-Vertrag dar. Kann nämlich die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand anderer Anhaltspunkte in diesem Rechtsakt bestimmt werden, so liegt kein wesentlicher Formmangel vor. Indes ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkrete Vertragsbestimmung unerlässlich, wenn die Betroffenen und der Gerichtshof ansonsten über die genaue Rechtsgrundlage des betreffenden Rechtsakts im Unklaren gelassen würden(59) .

    76. Im vorliegenden Fall lässt der bloße Hinweis der Kommission auf den innergemeinschaftlichen Handel und das zu erwartende Maß seiner Beeinträchtigung keine eindeutige Identifizierung der Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung zu. Zwar halten die Kommission und die französische Regierung jene Wortwahl für ein Indiz, dass die streitige Entscheidung auf Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) gestützt war. Dabei übersehen sie jedoch, dass in Art. 92 Abs. 3 Buchst. d EG-Vertrag (jetzt Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG) mit einer ganz ähnlichen Formulierung ebenfalls auf die innergemeinschaftlichen Handels- und Wettbewerbsbedingungen und das Maß ihrer Beeinträchtigung Bezug genommen wird(60) . Ein fast identisch abgefasstes Kriterium kommt somit in zwei benachbarten Vertragsbestimmungen vor, von denen keine von vornherein als Rechtsgrundlage ausscheidet.

    77. Anders als die Kommission und die französische Regierung meinen, muss die streitige Beihilferegelung nicht notwendigerweise nur unter dem Blickwinkel der Förderung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrachtet werden (Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag). Gerade eine Beihilferegelung zur Unterstützung kleiner Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft, welche zudem den Charakter von radios associatives („Bürgerfunk“) haben, kann sich ebenso gut als Maßnahme zur Förderung der Kultur (Art. 92 Abs. 3 Buchst. d EG-Vertrag) darstellen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Unterstützungsfonds für den Hörfunk nicht zuletzt auch der Unterstützung von Maßnahmen auf den Gebieten der sozialen Kommunikation im Nachbarschaftsbereich und der Integration dient(61) . Damit ist eine kulturelle Dimension der Beihilferegelung, wie etwa die Förderung der Entwicklung und Entfaltung einer lokalen Jugendkultur in bestimmten Städten oder Stadtvierteln mit Hilfe von Radiosendungen, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen(62) .

    78. Das durchzuführende Prüfprogramm und die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens verfolgte Politik bei der Beihilfenkontrolle können sich unterscheiden, je nachdem, welcher Ausnahmetatbestand innerhalb des Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. So darf die Kommission etwa im Rahmen des Art. 92 Abs. 3 Buchst. d den allgemeinen kulturpolitischen Auftrag der Gemeinschaft gemäß Art. 128 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 151 Abs. 2 EG) nicht außer Acht lassen, was für eine großzügigere Genehmigungspraxis in Bezug auf staatliche Beihilfen zur Förderung der Kultur sprechen kann.

    79. Deshalb hätte sich die Kommission genau festlegen müssen, ob sie die streitige Entscheidung auf Art. 92 Abs. 3 Buchst. c oder Buchst. d EG-Vertrag oder aber auf eine Kombination beider Ausnahmetatbestände stützt. Dieser Anforderung wird ihr Schreiben vom 10. November 1997 nicht gerecht. Auch der Zusammenhang zu den beiden Vorläuferentscheidungen gibt insoweit keinen Aufschluss, weil dort ebenfalls keine klaren Hinweise auf eine Rechtsgrundlage enthalten sind.

    80. Da die streitige Entscheidung somit die Betroffenen und die Gerichte im Unklaren darüber lässt, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kam, verstößt sie gegen die aus Art. 190 EG-Vertrag folgende Begründungspflicht. Aus diesem Grund ist die streitige Entscheidung für ungültig zu erklären(63) .

    2. Materielle Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung

    81. Die beiden verbleibenden vom vorlegenden Gericht geltend gemachten Ungültigkeitsgründe erfordern eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung.

    82. Dabei ist einleitend daran zu erinnern, dass Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag der Kommission gemäß ständiger Rechtsprechung einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Genehmigung von Beihilfen einräumt(64) . Dementsprechend darf der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung der Kommission offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist(65) (Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler bzw. Ermessensfehler). Mit dieser Maßgabe sind nunmehr die beiden Ungültigkeitsgründe zu prüfen.

    a) Offensichtlicher Beurteilungsfehler im Hinblick auf den Umfang der für die Beihilferegelung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

    83. Zunächst ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die von der Kommission zugrunde gelegte Annahme zu untersuchen, die Haushaltsmittel für die Beihilferegelung würden im Zeitraum 1998 bis 2002 nicht erhöht.

    84. Zu Unrecht versucht die Kommission, diese Frage als unbedeutend für die Genehmigung der Beihilferegelung und deren Rechtmäßigkeit abzutun. Immerhin schenkte nämlich die Kommission selbst seinerzeit dem Umfang der Haushaltsmittel derart viel Aufmerksamkeit, dass sie es für nötig erachtete, diese Frage im Rahmen der Bekanntgabe der streitigen Entscheidung in ihrem äußerst knapp gefassten Schreiben vom 10. November 1997 ausdrücklich zu erwähnen.

    85. Anders als die Kommission anzunehmen scheint, ist diese Frage auch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Wenngleich nämlich der Gerichtshof ihr für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt einen weiten Ermessensspielraum zuerkennt, kann eine Entscheidung der Kommission – wie bereits erwähnt(66) – von den Gemeinschaftsgerichten auf Ermessensfehler und auf offensichtliche Beurteilungsfehler überprüft werden. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen: Der Gemeinschaftsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(67) .

    86. Somit kann auch die Annahme der Kommission, die Haushaltsmittel für die Beihilferegelung würden im Zeitraum 1998 bis 2002 nicht erhöht, daraufhin überprüft werden, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen richtig und vollständig waren und ob sie die von der Kommission gezogenen Schlüsse stützen konnten.

    87. Dabei ist zu bedenken, dass der genaue Umfang der Mittel, die dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk in den Jahren 1998 bis 2002 zur Verfügung stehen würden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission 1997 noch nicht feststehen konnte, hing er doch vom künftigen jährlichen Aufkommen der parafiskalischen Abgabe auf Rundfunkwerbung ab. Beim Erlass der streitigen Entscheidung musste die Kommission somit zwangsläufig von Schätzungen ausgehen.

    88. Ob der Kommission im Rahmen dieser Schätzungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, muss auf der Grundlage der Tatsachen beurteilt werden, die ihr zum damaligen Zeitpunkt, also im Jahr 1997, vorlagen(68) . Die von der Kommission und der französischen Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof ins Feld geführten Zahlen zur tatsächlichen späteren Entwicklung der Haushaltsmittel konnten im Jahr 1997 noch gar nicht verfügbar sein und müssen somit unberücksichtigt bleiben, wenn es aus heutiger Sicht zu prüfen gilt, ob der Kommission seinerzeit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist(69) .

    89. Zu den 1997 bereits verfügbaren Tatsachen gehörte allerdings, dass mit dem Dekret Nr. 97-1263(70) für die Jahre 1998 bis 2002 eine deutliche Erhöhung des Abgabentarifs für im Fernsehen ausgestrahlte Rundfunkwerbung zumindest ermöglicht wurde. Die zulässigen Obergrenzen für die Festlegung der jeweiligen Stufen des Abgabentarifs wurden nämlich im Dekret Nr. 97-1263 im Vergleich zur Vorläuferregelung des Dekrets Nr. 92-1053 um gut 46 % angehoben(71) . Darauf hat Régie Networks im Verfahren vor dem Gerichtshof zutreffend hingewiesen.

    90. Sicherlich musste diese bloße Anhebung der zulässigen Obergrenzen nicht zwangsläufig zu einer ebenso deutlichen Erhöhung der tatsächlich anwendbaren Abgabentarife führen; zu deren Festlegung war nach Art. 2 Abs. 3 des Dekrets Nr. 97-1263 noch ein Ministerialerlass erforderlich, der die besagten Obergrenzen nicht notwendigerweise ausschöpfen musste.

    91. Auch hing der Umfang der Haushaltsmittel, die dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk in den Jahren 1998 bis 2002 zur Verfügung stehen sollten, nicht nur vom Abgabentarif, sondern auch von der Größe der Bemessungsgrundlage ab, also von den tatsächlichen Werbeeinnahmen der Abgabenschuldner. Diese können von Quartal zu Quartal und von Jahr zu Jahr schwanken.

    92. Gleichwohl war es zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung angesichts der deutlichen Erhöhung der zulässigen Obergrenzen für den auf Fernsehwerbung anwendbaren Abgabentarif um gut 46 % nicht ausgeschlossen, dass der Unterstützungsfonds für den Hörfunk fortan mit deutlich umfangreicheren Haushaltsmitteln ausgestattet sein würde. Ganz im Gegenteil lässt diese Erhöhung der zulässigen Obergrenzen für die Abgabe auf Fernsehwerbung einen Anstieg der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erwarten, zumal der Löwenanteil des Aufkommens der Abgabe aus der Fernsehwerbung stammt.

    93. Weder aus der Begründung der streitigen Entscheidung noch aus den sonstigen dem Gerichtshof vorliegenden Umständen geht allerdings hervor, dass sich die Kommission mit der besagten Erhöhung der zulässigen Obergrenzen für den Abgabentarif auseinandergesetzt hätte, geschweige denn, warum sie diesen Umstand gegebenenfalls als unbeachtlich ansah. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission ihre Entscheidung jedenfalls nicht auf alle relevanten Tatsachen gestützt hat, die ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren.

    94. Daraus folgt, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und somit rechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist sie für ungültig zu erklären.

    b) Offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen mangelnder Berücksichtigung der Art der Finanzierung der Beihilferegelung

    95. Schließlich wird der Gerichtshof ersucht, zu beurteilen, ob die streitige Entscheidung deshalb ungültig ist, weil die Kommission bei der Prüfung der Beihilferegelung die – möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige – Art ihrer Finanzierung nicht mit berücksichtigt habe. Damit spielt das vorlegende Gericht auf den Umstand an, dass die parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung in ihrer für die Jahre 1998 bis 2002 geltenden Ausgestaltung auch auf vom Ausland aus nach Frankreich ausgestrahlte Rundfunkwerbung erhoben wurde, wohingegen die Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk nur in Frankreich ansässigen Hörfunkdiensten zugutekamen.

    – Vorbemerkung

    96. Wie bereits erwähnt(72), räumt Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag der Kommission einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Genehmigung von Beihilfen ein, weshalb sich die inhaltliche Kontrolle ihrer Entscheidungen vor Gericht auf offensichtliche Beurteilungsfehler und Ermessensfehler beschränkt.

    97. Zu den Grenzen des Ermessens der Kommission, die der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter zugänglich sind, gehört es allerdings, dass sich die Kommission in ihren Entscheidungen im Beihilfenkontrollverfahren nicht in Widerspruch zu besonderen Vorschriften des EG-Vertrags und zu allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts setzen darf, etwa zum Grundsatz der Gleichbehandlung(73) . Eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen Bestimmungen des EG-Vertrags oder gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt, darf daher von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden(74) .

    98. Hinzu kommt, dass eine staatliche Beihilfe oder Beihilferegelung die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen darf, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft(75) . Auch daraus lässt sich herleiten, dass die Kommission keine staatlichen Beihilfen oder Beihilferegelungen genehmigen darf, die in ihrer konkreten Ausgestaltung g egen Bestimmungen des EG-Vertrags oder gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Denn ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht kann nicht „im gemeinsamen Interesse“ liegen.

    99. Dass eine Beihilferegelung gemeinschaftsrechtswidrig ist und somit auch „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, kann sich nicht zuletzt aus der Art ihrer Finanzierung ergeben(76) . So entspricht es einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen darf, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt(77) .

    100. Dementsprechend wird nachfolgend zu untersuchen sein, ob 1997 eine Verpflichtung für die Kommission bestand, im Hinblick auf die Genehmigung der französischen Beihilferegelung auch die Art ihrer Finanzierung durch die parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung zu prüfen. Bejahendenfalls hätte es sich bei dieser Finanzierung um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt für die Genehmigungsentscheidung gehandelt, dessen Vernachlässigung durch die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellen würde.

    – Verpflichtung der Kommission, die Art der Finanzierung zu berücksichtigen

    101. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Finanzierung durch eine Abgabe immer dann von der Kommission bei der Beurteilung einer Beihilferegelung zu berücksichtigen, wenn diese Abgabe oder ein Teil von ihr sich als integraler Bestandteil der Beihilferegelung darstellt. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird(78) .

    102. Entgegen dieser Rechtsprechung hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof die Ansicht vertreten, die Finanzierung einer Beihilferegelung durch eine Abgabe müsse von ihr immer nur dann berücksichtigt werden, wenn die Abgabenschuldner und die Beihilfeberechtigten im Wettbewerb zueinander stehen.

    103. Die Auffassung der Kommission überzeugt mich nicht. Die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht oder nicht, setzt nämlich häufig die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge voraus, deren Ergebnis nicht von vornherein feststeht. Vom unsicheren Ausgang einer solchen Bewertung dürfen weder die Zuständigkeit und der Prüfauftrag der Kommission als Beihilfenkontrollbehörde abhängen noch der Umfang der Anmeldepflicht und der Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag(79) .

    104. Ob die Abgabenschuldner und die Beihilfeberechtigten Wettbewerber sind, ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Finanzierung bei der Prüfung einer Beihilferegelung(80) . Allenfalls für das Ergebnis dieser Prüfung, d. h. für die Frage der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt, kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses von Belang sein(81) .

    105. Ich werde mich deshalb im Folgenden allein an dem bereits genannten, von der bisherigen Rechtsprechung geprägten Kriterium orientieren, wonach es auf einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den aus ihr finanzierten Beihilfen ankommt.

    106. Im vorliegenden Fall sprechen die uns verfügbaren Informationen allesamt für das Bestehen eines solchen zwingenden Verwendungszusammenhangs.

    107. Schon nach dem Wortlaut der einschlägigen französischen Vorschriften besteht eine klare Verknüpfung zwischen der Erhebung der parafiskalischen Abgabe auf Rundfunkwerbung und der Finanzierung der Beihilfen zur Unterstützung des Hörfunks. So wird die Abgabe ausdrücklich „zur Finanzierung“ eines Beihilfefonds für den Hörfunk erhoben (Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 86-1067 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Dekrets Nr. 97-1263).

    108. Auch die Funktionsweise der Beihilferegelung im Einzelnen spricht für einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfen.

    109. Erstens stellt die parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung die einzige nennenswerte Finanzierungsquelle des Unterstützungsfonds für den Hörfunk dar(82) . Jede Beihilfe, die aus dem Unterstützungsfonds gewährt wird, finanziert sich also zwangsläufig aus dieser Abgabe.

    110. Zweitens hat die Abgabe auch keinen anderen Verwendungszweck als die Finanzierung der Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk, in den ihr gesamtes Nettoaufkommen fließt (Art. 3 des Dekrets Nr. 97-1263). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Rechtssachen Pape und Casino France, in denen der Gerichtshof mit parafiskalischen Abgaben konfrontiert war, die mehrere Verwendungszwecke hatten und somit nicht ausschließlich der Finanzierung der in Frage stehenden Beihilferegelungen dienten(83) .

    111. Drittens hängen die aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk gewährten Beihilfen auch ihrem Umfang nach durchaus vom Aufkommen der Abgabe ab(84) .

    112. Zum einen werden alle drei Arten von Beihilfen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel vergeben (Art. 7 des Dekrets Nr. 97-1263). Je geringer also das Aufkommen der Abgabe ist, desto weniger Haushaltsmittel stehen dem Unterstützungsfonds für die Gewährung der jeweiligen Beihilfen zur Verfügung; dies kann beispielsweise bei der Einrichtungsbeihilfe und der Ausrüstungsbeihilfe dazu führen, dass jedem Beihilfeberechtigten nur weniger als der zulässige Höchstbetrag ausgeschüttet wird. Auch bei der alljährlichen Erstellung der Tariftabelle für die Betriebsbeihilfe wird, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, auf das zu erwartende Aufkommen der Abgabe Rücksicht genommen.

    113. Zum anderen ist die praktisch besonders bedeutsame Betriebsbeihilfe – anders als die Einrichtungsbeihilfe und die Ausrüstungsbeihilfe – betragsmäßig nicht begrenzt. Ihr Grundbetrag kann um bis zu 60 % aufgestockt werden, wobei diese Aufstockung naturgemäß umso großzügiger ausfallen kann, je mehr Haushaltsmittel dem Unterstützungsfonds zur Verfügung stehen, d. h. je höher das Aufkommen der parafiskalischen Abgabe in einem bestimmten Zeitraum ist.

    114. Viertens spricht gegen einen zwingenden Verwendungszusammenhang auch nicht, dass die Beihilfen von einem Beirat vergeben werden und diesem Beirat im Einzelfall ein gewisses Ermessen zukommen mag. Denn auch ein solches Ermessen ändert nichts daran, dass das gesamte Nettoaufkommen der parafiskalischen Abgabe in den Unterstützungsfonds für den Hörfunk fließt. Keinesfalls kann die Ausübung des Ermessens hier dazu führen, dass ein Teil des Aufkommens der parafiskalischen Abgabe für andere Zwecke eingesetzt wird als für die drei Arten von Beihilfen zur Unterstützung des Hörfunks. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz grundlegend von den Rechtssachen Pape und Casino France, in denen die zuständigen nationalen Behörden nach freiem Ermessen festlegen konnten, ob und in welchem Umfang das Aufkommen einer parafiskalischen Abgabe überhaupt zur Finanzierung der Beihilferegelung heranzuziehen war oder aber völlig anderen Zwecken dienen sollte(85) .

    115. Insgesamt bestehen im vorliegenden Fall also hinreichende Anhaltspunkte für einen zwingenden Verwendungszusammenhang, der die parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung als integralen Bestandteil der französischen Beihilferegelung zur Unterstützung des Hörfunks erscheinen lässt.

    – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission

    116. Angesichts des zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der parafiskalischen Abgabe auf Rundfunkwerbung und den aus ihr finanzierten Beihilfen hätte die Kommission 1997, im Hinblick auf die Genehmigung der Beihilferegelung für den Zeitraum 1998 bis 2002, auch die Art ihrer Finanzierung berücksichtigen müssen. Sie hätte prüfen müssen, ob diese Art der Finanzierung zur Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt führt.

    117. Eine solche Prüfung hätte insbesondere im Lichte der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr erfolgen müssen, der einer der fundamentalen Grundsätze der Gemeinschaft ist(86) (Art. 59 und 60 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 49 EG und 50 EG)(87) . Rundfunkunternehmen, die Rundfunksendungen – einschließlich Werbung – über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg ausstrahlen, nehmen den freien Dienstleistungsverkehr in Anspruch(88) .

    118. Im Rahmen dieser Prüfung hätte sich die Kommission vor allem mit dem Umstand befassen müssen, dass sich die parafiskalische Abgabe in ihrer für den Zeitraum 1998 bis 2002 geltenden Ausgestaltung nicht auf die von Frankreich aus gesendete Rundfunkwerbung beschränkte, sondern auf jegliche für das französische Hoheitsgebiet bestimmte Rundfunkwerbung erhoben wurde, also auch die vom Ausland aus nach Frankreich gesendete Rundfunkwerbung umfasste (Art. 2 Abs. 1 des Dekrets Nr. 97-1263). Ausländische Unternehmen wurden somit zur Finanzierung der Beihilferegelung mit herangezogen.

    119. Isoliert betrachtet scheint eine solche Ausgestaltung einer parafiskalischen Abgabe zwar nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen. So ist die Art ihrer Erhebung als solche nicht diskriminierend, weil sie unterschiedslos auf die von inländischen Unternehmen in Frankreich ausgestrahlte und auf die von ausländischen Unternehmen nach Frankreich gesendete Rundfunkwerbung anfällt; auch dürfte die Abgabe betragsmäßig nicht so stark ins Gewicht fallen, als dass sie sich als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs auswirken könnte(89) .

    120. Zu bedenken ist allerdings, dass – wie bereits erwähnt – ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der parafiskalischen Abgabe und den aus ihrem Aufkommen finanzierten Beihilfen besteht. Betrachtet man nun diese zwei integralen Bestandteile der Beihilferegelung im Zusammenhang, ergibt sich folgendes Bild: Während inländische und ausländische Rundfunkunternehmen (bzw. die Stellen, die ihre Werbezeiten vermarkten) gleichermaßen die Abgabe entrichten müssen, können nur Rundfunkunternehmen mit Sitz in Frankreich auch die Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds erhalten, weil dafür eine inländische Rundfunklizenz Voraussetzung ist.

    121. Eine derartige Regelung, nach der eine parafiskalische Abgabe auch auf Dienstleistungen ausländischer Unternehmen erhoben wird, obgleich sie nur inländischen Unternehmen zugutekommt, kann im Hinblick auf die Regeln über den freien Dienstleistungsverkehr problematisch sein. Sie kann sich nämlich protektionistisch auswirken, weil jeder Anstieg der Umsätze ausländischer Rundfunkunternehmen mit in Frankreich ausgestrahlter Werbung zugleich die Haushaltsmittel des Unterstützungsfonds für den Hörfunk erhöht und damit zugunsten inländischer Rundfunkunternehmen höhere Beihilfen ermöglicht(90) . Vereinfacht könnte man sagen: Je größer der Erfolg ausländischer Unternehmen mit ihren Dienstleistungen auf dem Inlandsmarkt, desto höher die Förderung einiger auf diesem Markt tätiger inländischer Unternehmen(91) .

    122. Sowohl die Annahme einer Diskriminierung als auch die Annahme einer protektionistischen Wirkung setzt freilich die Vergleichbarkeit der betroffenen Dienstleistungen voraus. Mit anderen Worten müssten die Rundfunkunternehmen, deren in Frankreich ausgestrahlte Werbesendungen der Abgabe unterliegen, und die Rundfunkunternehmen, die Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk beanspruchen können, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen(92) . Hat ein Rundfunkunternehmen die Vermarktung seiner Werbezeiten einem anderen, zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen übertragen, wie dies im vorliegenden Fall innerhalb der NRJ-Gruppe geschehen ist, so kann es gegebenenfalls erforderlich werden, diese Unternehmensgruppe als Gesamtheit zu betrachten und dann den Wettbewerb zwischen ihr und anderen Rundfunkunternehmen bzw. Unternehmensgruppen um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen zu untersuchen.

    123. Das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses hat die französische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof bestritten. Nach ihren Angaben stammt der Löwenanteil des Aufkommens der parafiskalischen Abgabe aus der im Fernsehen ausgestrahlten Werbung, wohingegen die aus dem Unterstützungsfonds gewährten Beihilfen gerade nicht Fernsehsendern, sondern kleinen Radiosendern mit lokaler Zuhörerschaft und vorwiegend sozialer Zielsetzung, den radios associatives („Bürgerfunk“), zugutekommen. Zwar räumt auch die französische Regierung ein, dass jedenfalls ein Teil der parafiskalischen Abgabe aus Werbung im Radio stammt; doch betrifft die Abgabe ihrer Meinung nach vorwiegend kommerzielle Radiosender, die von den beihilfeberechtigten radios associatives zu verschieden seien, als dass sie in einem wirklichen Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden.

    124. Anders als die französische Regierung hat Régie Networks im Verfahren vor dem Gerichtshof das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Abgabenschuldnern und den Beihilfeempfängern bejaht. Auch wenn ein beihilfeberechtigter Radiosender selbst keine oder nur wenig Rundfunkwerbung ausstrahle, binde er mit seinem Programm einen Teil der Zuhörerschaft, was zu einer Verringerung der Einschaltquoten kommerzieller Radiosender und somit letztlich zu einer Verringerung von deren Einnahmepotenzial auf dem lokalen Markt für Rundfunkwerbung führen könne.

    125. Letztlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu den noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Rundfunkunternehmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abschließend Stellung zu beziehen. Vielmehr ist ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig, wobei sie jedoch der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt(93) .

    126. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt die Feststellung, dass die Kommission sich bei der Genehmigung der französischen Beihilferegelung für den Zeitraum 1998 bis 2002 nicht mit der Art ihrer Finanzierung befasst hat und somit insbesondere nicht geprüft hat, welche Auswirkungen sich aus dieser Art der Finanzierung für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ergeben. Da die Kommission auf diese Weise einen für die Beurteilung der Beihilferegelung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, ist die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Schon aus diesem Grund ist sie für ungültig zu erklären.

    3. Zwischenergebnis

    127. Wie gezeigt, ist die streitige Entscheidung somit in mehreren Punkten rechtswidrig, von denen jeder einzige ihre Ungültigerklärung rechtfertigt.

    C – Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen der Ungültigerklärung

    128. Für den Fall, dass der Gerichtshof – wie von mir vorgeschlagen – die streitige Entscheidung für ungültig erklärt, beantragen die französische Regierung und die Kommission, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken. Sie berufen sich auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und verweisen insbesondere auf die Tatsache, dass es um eine Beihilferegelung geht, die bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden war und in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg zur Anwendung kam.

    1. Vorbemerkung

    129. Der EG-Vertrag bestimmt nicht ausdrücklich die Folgen, die sich aus einer Ungültigerklärung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ergeben. Da aber das Vorabentscheidungsverfahren zur Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts und die Nichtigkeitsklage zwei im EG-Vertrag vorgesehene und sich ergänzende Wege der Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf Handlungen der Gemeinschaftsorgane sind(94), entspricht es gefestigter Rechtsprechung, die Folgen einer Ungültigerklärung in Analogie zu den auf Nichtigkeitsurteile anwendbaren Vorschriften der Art. 231 EG und 233 EG zu bestimmen(95) .

    130. Grundsätzlich besitzt somit ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem im Vorabentscheidungsverfahren eine Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt wird, ebenso wie ein Nichtigkeitsurteil Rückwirkung(96) . Die Feststellung der Ungültigkeit ist zudem für jedes nationale Gericht ein ausreichender Grund, den betreffenden Rechtsakt bei den von ihm zu erlassenden Maßnahmen ebenfalls als ungültig anzusehen(97) .

    131. Gestützt auf den in Art. 231 Abs. 2 EG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken(98) steht es dem Gerichtshof allerdings frei, die Fortgeltung bestimmter Wirkungen des streitigen Rechtsakts anzuordnen, falls er dies für notwendig hält, wobei ihm diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zukommt(99) . Von dieser Möglichkeit hat der Gerichtshof in der Vergangenheit insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn infolge einer Gesamtbetrachtung der widerstreitenden Interessen zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es ausschlossen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen für die Zeit vor dem Erlass seines Urteils in Frage zu stellen(100) . Diese Grundsätze können auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden.

    2. Keine unbegrenzte Fortgeltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung

    132. Zu bedenken ist allerdings, dass die Kommission – wenn auch unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters – ausschließlich dafür zuständig ist, über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden(101) . Stellt also der Gerichtshof im vorliegenden Fall die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung fest, so muss die Kommission in analoger Anwendung von Art. 233 Abs. 1 EG erneut über die Vereinbarkeit der französischen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden(102) . Keinesfalls darf der Gerichtshof mit seinem Urteil die erneute Entscheidung der Kommission in der Sache vorwegnehmen; andernfalls würde er deren Rolle als Beihilfenkontrollbehörde untergraben und den Entscheidungsspielraum(103) zunichte machen, über den sie nach Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag (Art. 87 Abs. 3 EG) bei der Genehmigung von Beihilfen verfügt(104) .

    133. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof die Wirkungen der streitigen Entscheidung nicht unbegrenzt aufrechterhalten, sondern nur während einer Übergangszeit, und zwar so lange, bis die Kommission erneut über die Vereinbarkeit der französischen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entschieden hat und diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG angefochten werden kann.

    3. Vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung

    134. Während der besagten Übergangszeit bis zu einer bestandskräftigen neuen Entscheidung der Kommission sprechen jedoch in der Tat zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, namentlich der Vertrauensschutz, dafür, die Fortgeltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung anzuordnen.

    135. Der vorliegende Fall betrifft nämlich eine ordnungsgemäß angemeldete und von der Kommission genehmigte Beihilferegelung. Im Vertrauen auf diese Genehmigung gingen die französischen Behörden davon aus, dass die von ihnen in den Jahren 1998 bis 2002 vereinnahmte parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung und die im selben Zeitraum gewährten Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk rechtmäßig waren; ebenso gingen die Empfänger dieser Beihilfen von der Rechtmäßigkeit der erlangten Vorteile aus.

    136. Ein solches Vertrauen ist zwar nicht in jedem Fall notwendigerweise schutzwürdig. So hat der Gerichtshof etwa entschieden, dass eine Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Behilferegelung zu erheben, im Fall ihrer fristgerechten Anfechtung vor den Gemeinschaftsgerichten kein geschütztes Vertrauen bei den Beihilfeempfängern begründen kann(105) .

    137. Gegen die im vorliegenden Fall streitige Entscheidung war jedoch gerade keine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten gemäß Art. 173 EG-Vertrag erhoben worden. Damit wurde die streitige Entscheidung gegenüber denjenigen, die sie hätten anfechten können, bestandskräftig, und das in ihren Bestand gesetzte Vertrauen ist folglich schutzwürdig.

    138. Dass die streitige Entscheidung Jahre später vom Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens für ungültig erklärt werden würde, konnten die Betroffenen nicht voraussehen, zumal ein solches Verfahren von einer Vielzahl von nationalen Gerichten angestrengt werden kann und auch an keine Fristen gebunden ist, deren Verstreichen die Beihilfeempfänger hätten abwarten können und müssen.

    139. Zu bedenken ist auch, dass infolge der Genehmigung der Beihilferegelung in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg Abgaben erhoben und Beihilfen gewährt wurden. Wie die französische Regierung außerdem glaubhaft vorgetragen hat, stellen die Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds für den Hörfunk für zahlreiche kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft einen wesentlichen Bestandteil ihrer Einnahmen dar. Eine etwaige Rückforderung der Beihilfen könnte die Existenz dieser Radiosender und damit letztlich den Pluralismus der französischen Medienlandschaft auf lokaler Ebene gefährden(106) .

    140. Vor diesem Hintergrund hielte ich es nicht für angemessen, die Empfänger der Beihilfen vorschnell etwaigen Rückzahlungsansprüchen oder Zinsforderungen auszusetzen. Dazu könnte es aber kommen, wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung feststellt, ohne gleichzeitig die vorläufige Fortgeltung ihrer Wirkungen anzuordnen. In einem solchen Fall wären nämlich alle innerstaatlichen Stellen verpflichtet, aus der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung die nötigen Konsequenzen zu ziehen(107) . Dies gilt nicht zuletzt angesichts des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache CELF, wonach die Gewährung einer Beihilfe rückwirkend als rechtswidrig anzusehen ist, sobald deren Genehmigung mit der Nichtigkeitsklage zu Fall gebracht wurde(108) .

    141. Zwar habe ich Zweifel, ob sich die im Urteil CELF gefundene Lösung voll und ganz auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen lässt. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Beihilfe, um die es in der Rechtssache CELF ging, der Kommission nicht notifiziert worden war, wohingegen die im vorliegenden Fall anwendbare Beihilferegelung Gegenstand einer Anmeldung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag war und erst nach ihrer Genehmigung durchgeführt wurde.

    142. Dennoch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass nationale Stellen sich auch in einem Fall wie dem vorliegenden an der CELF-Rechtsprechung orientieren würden. Insbesondere könnten sich nationale Gerichte im Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts schon vor einer erneuten Entscheidung der Kommission veranlasst sehen, auf Klagen von Wettbewerbern hin die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen samt Zinsen anzuordnen oder Schadensersatz zuzusprechen(109) ; ebenso könnten nationale Gerichte schon jetzt die Rückerstattung der entrichteten Abgaben auf Rundfunkwerbung anordnen und damit das finanzielle Gleichgewicht des Unterstützungsfonds für den Hörfunk gefährden. Mit letzter Sicherheit lässt sich all dies nur durch die Anordnung der vorübergehenden Fortgeltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung ausschließen.

    143. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die Wirkungen der streitigen Entscheidung so lange aufrechtzuerhalten, bis die Kommission erneut über die Vereinbarkeit der französischen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entschieden hat und diese neue Entscheidung bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG angefochten werden kann.

    4. Die Folgen der vorläufigen Fortgeltung der streitigen Entscheidung

    144. Werden die Wirkungen der streitigen Entscheidung in dem von mir vorgeschlagenen Sinne aufrechterhalten, so hat dies für die Beihilfeempfänger und die Abgabenschuldner folgende Konsequenzen.

    a) Die Rechtslage während der Übergangszeit

    145. In der Übergangszeit bis zu einer erneuten bestandskräftigen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der französischen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt müssen weder die Beihilfeempfänger ihre in den Jahren 1998 bis 2002 erhaltenen Beihilfen zurückgewähren, noch kann die französische Steuerverwaltung verpflichtet werden, Abgabenschuldnern wie Régie Networks die in den Jahren 1998 bis 2002 erhobene parafiskalische Abgabe endgültig zurückzuerstatten(110) . Denn die in der streitigen Entscheidung enthaltene Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission wirkt vorläufig fort.

    146. Allerdings darf durch die vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung der effektive Rechtsschutz derjenigen Abgabenschuldner nicht gefährdet werden, die bereits – wie hier Régie Networks – im Einklang mit den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften Rechtsbehelfe eingelegt haben, mit dem Ziel der Rückerstattung der von ihnen entrichteten Abgaben(111) .

    147. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, diesen effektiven Rechtsschutz mit den Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen(112) . So könnte das nationale Gericht etwa die vorläufige Rückerstattung der gezahlten Abgaben bis zur erneuten Entscheidung der Kommission anordnen oder die Rückerstattung unter die aufschiebende Bedingung stellen, dass die Kommission die französische Beihilferegelung in einer bestandskräftigen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Denkbar ist auch, dass das nationale Gericht das Ausgangsverfahren aussetzt , bis die neue Entscheidung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ergeht und diese bestandskräftig wird.

    b) Die Rechtslage im Fall einer erneuten positiven Entscheidung

    148. Kommt die Kommission in einer bestandskräftigen Entscheidung erneut zu dem Schluss, dass die französische Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so ist die Rückforderung der in den Jahren 1998 bis 2002 gewährten Beihilfen und die Rückerstattung der in diesem Zeitraum erhobenen Abgaben endgültig ausgeschlossen.

    149. Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass in einem solchen Fall den Beihilfeempfängern auch keine Verzinsung des erlangten Vorteils abverlangt werden darf, ebenso wenig müssen Dritte für diesen Vorteil entschädigt werden.

    150. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil CELF(113) erklärt, die abschließende Entscheidung der Kommission habe nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge. Diese Aussage ist jedoch auf Fälle zugeschnitten, in denen staatliche Beihilfen – wie in der Rechtssache CELF geschehen – nicht ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet und jedenfalls vor deren Genehmigung durchgeführt werden. Sie ist von der Besorgnis geprägt, keinerlei Missachtung der Anmeldepflicht und der Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) Vorschub zu leisten und die praktische Wirksamkeit dieser beiden Ecksteine des Systems der vorbeugenden Beihilfenkontrolle zu sichern(114) .

    151. Dementsprechend lässt sich die CELF-Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen eine Beihilferegelung ordnungsgemäß der Kommission notifiziert und auch erst nach deren Genehmigung durchgeführt wurde, nicht übertragen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden geht es nicht darum, etwaigen Verstößen gegen die Anmeldepflicht und die Stillhalteverpflichtung vorzubeugen, geschweige denn, tatsächlich erfolgte Verstöße zu sanktionieren. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gebührend berücksichtigt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die erneute Erklärung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem mit der Durchführung der Beihilferegelung begonnen wurde.

    c) Die Rechtslage im Fall einer negativen Entscheidung

    152. Sollte die Kommission jedoch nach erneuter Prüfung der Beihilferegelung zu dem Schluss kommen, dass diese nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so wären sowohl die im Zeitraum 1998 bis 2002 gewährten Beihilfen als auch die in diesem Zeitraum erhobenen Abgaben endgültig als rechtswidrig anzusehen.

    153. In einer solchen negativen Entscheidung müsste die Kommission unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes abwägen, ob es gerechtfertigt ist, der Französischen Republik die Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfen aufzugeben(115) ; eine solche Anordnung der Kommission wäre ihrerseits der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter zugänglich.

    154. Auch die parafiskalische Abgabe wäre als integraler Bestandteil der französischen Beihilferegelung von der negativen Entscheidung der Kommission mit erfasst und somit ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Demzufolge wären die für den Zeitraum 1998 bis 2002 gezahlten Abgaben zu Unrecht erhoben und müssten zurückerstattet werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Einzelne einen Rechtsanspruch auf Erstattung von Abgaben, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben worden sind(116) . Selbstverständlich dürfen dabei die Modalitäten der Erstattung nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Ansprüche (Äquivalenzgrundsatz bzw. Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Erstattung darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz)(117) .

    155. Zugegebenermaßen könnte also im Fall einer negativen Entscheidung der Kommission eine Situation entstehen, in der den Abgabenschuldnern die von ihnen entrichtete parafiskalische Abgabe auf Rundfunkwerbung zurückzuerstatten wäre, während die Beihilfeempfänger womöglich aus Vertrauensschutzgründen die im Zeitraum 1998 bis 2002 erhaltenen Beihilfen behalten dürften. Es käme gewissermaßen zu einer Auflösung des Verwendungszusammenhangs zwischen der parafiskalischen Abgabe auf Rundfunkwerbung und den aus ihrem Aufkommen finanzierten Beihilfen. Dies lässt sich jedoch nicht vermeiden, will man einerseits den Beihilfeempfängern den ihnen zustehenden Vertrauensschutz gewähren und andererseits den effektiven Rechtsschutz der Abgabenschuldner nicht gefährden. Das Risiko der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt trägt der Mitgliedstaat, der seine Beihilferegelung derart ausgestaltet hat, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und den aus ihr finanzierten Beihilfen besteht; dieses Risiko sollte nicht auf die Abgabenschuldner oder auf die Beihilfeempfänger abgewälzt werden.

    VI – Ergebnis

    156. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon wie folgt zu beantworten:

    1) Die am 10. November 1997 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, keine Einwände gegen die bei ihr angemeldete Beihilferegelung der französischen Republik zur Unterstützung des Hörfunks (Beihilfe Nr. N 679/97) zu erheben, ist ungültig.

    2) Die Wirkungen der unter Nr. 1 bezeichneten Entscheidung gelten so lange fort, bis die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erneut über die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt entschieden hat und letztere Entscheidung nicht mehr mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG angefochten werden kann.

    (1) .

    (2) – Zu dem in Deutschland bekannten Phänomen der Bürgermedien , insbesondere des sogenannten Bürgerfunks im Radio, vgl. etwa die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Informationen unter < http://www.lfm-nrw.de/hoerfunk/buergerfunk/ > (zuletzt besucht am 26. Februar 2008).

    (3)  – Fonds de soutien à l’expression radiophonique (FSER), ursprünglich eingerichtet durch Dekret Nr. 82-973 vom 17. November 1982 (JORF vom 18. November 1982, S. 3460) mit Wirkung zum 1. Januar 1983. Nähere Informationen zu diesem Fonds finden sich beispielsweise unter < http://www.ddm.gouv.fr/rubrique.php3?id_rubrique=40 > (zuletzt besucht am 24. April 2008).

    (4)  – Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249).

    (5)  – Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992 (ABl. 1992, C 191, S. 1). Da der Vertrag von Amsterdam (ABl. 1997, C 340, S. 1) erst am 1. Mai 1999 in Kraft trat, sind die aus ihm resultierenden Änderungen des EG-Vertrags und die mit ihnen verbundene Umnummerierung seiner Artikel für den vorliegenden Fall nicht von Belang.

    (6)  – Loi n° 86-1067 relative à la liberté de communication (JORF vom 1. Dezember 1986, S. 11755); anwendbar ist dieses Gesetz in seiner durch Art. 25 des Gesetzes Nr. 89-25 vom 17. Januar 1989 (JORF vom 18. Januar 1989, S. 728) und Art. 27 des Gesetzes Nr. 90-1170 vom 29. Dezember 1990 (JORF vom 30. Dezember 1990, S. 16439) geänderten Fassung.

    (7)  – Décret n° 97-1263 portant création d’une taxe parafiscale au profit d’un fonds de soutien à l’expression radiophonique (JORF vom 30. Dezember 1997, S. 19194).

    (8)  – Die Zahlenangaben sind in FRF ausgedrückt. In der Vorläuferregelung für den Zeitraum 1993 bis 1997 galten gemäß Art. 2 des Dekrets Nr. 92-1053 vom 30. September 1992 (Décret n° 92-1053 portant renouvellement d’une taxe parafiscale au profit d’un fonds de soutien à l’expression radiophonique, JORF Nr. 228 vom 1. Oktober 1992) noch folgende Höchstgrenzen für die jeweiligen Tarifstufen (Zahlenangaben wiederum in FRF): Bis einschließlich 3 Millionen: 4 430; …; von 780 bis einschließlich 840 Millionen: 5 175 000; von 840 bis einschließlich 900 Millionen: 5 569 270; über 900 Millionen: 5 963 570.

    (9)  – Institut national de l’audiovisuel.

    (10)  – Direction générale des impôts.

    (11)  – Wie die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben hat, wird die Tabelle jährlich neu erstellt, und zwar in Abhängigkeit von der finanziellen Ausstattung des Unterstützungsfonds für den Hörfunk. Dies bestätigt auch ein Blick in die Jahresberichte des Unterstützungsfonds (elektronisch abrufbar an der in Fn. 3 zitierten Fundstelle).

    (12)  – Art. 302bis KD des Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) in der Fassung des Haushaltsgesetzes für 2003 (Art. 47 des Gesetzes Nr. 2002-1575 vom 30. Dezember 2002, JORF vom 31. Dezember 2002, S. 22025), geändert durch Art. 22 des Gesetzes Nr. 2003-709 vom 1. August 2003 über das Mäzenatentum, die Vereine und die Stiftungen (Loi relative au mécénat, aux associations et aux fondations, JORF vom 2. August 2003, S. 13277).

    (13)  – Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Sir Leon Brittan, an den französischen Minister für auswärtige Angelegenheiten; Aktenzeichen: SG(90) D/02864.

    (14)  – Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Sir Leon Brittan, an den französischen Minister für auswärtige Angelegenheiten; Aktenzeichen SG(92) D/12470.

    (15)  – Im Originalwortlaut: „… la Commission a décidé de ne pas soulever d’objection aux modifications du régime, telles que notifiées.“

    (16)  – Schreiben von Karel Van Miert, Mitglied der Kommission, an den französischen Minister für auswärtige Angelegenheiten; Aktenzeichen SG(97) D/9265. Eine Kurzmitteilung über die Entscheidung, aus der sich auch der 7. November 1997 als Datum ihrer Annahme ergibt, findet sich in ABl. 1999, C 120, S. 2.

    (17) – „… les échanges intracommunautaires ne paraissent pas devoir être affectés dans une mesure contraire à l’intérêt commun …“.

    (18)  – Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 8. Mai 2003 an die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union; Aktenzeichen: COMP (2003) D/55066.

    (19)  – Vgl. auch oben, Nr. 18 dieser Schlussanträge.

    (20)  – Schreiben von Mario Monti, Mitglied der Kommission, an den französischen Minister für auswärtige Angelegenheiten; Aktenzeichen: C(2003) 2828.

    (21)  – Oberfinanzdirektion.

    (22)  – Verwaltungsgericht Lyon.

    (23)  – Oberverwaltungsgericht Lyon.

    (24)  – Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833, „TWD“, Randnrn. 13 bis 26), vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, Slg. 1997, I-585, Randnrn. 19 bis 24), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnrn. 28 bis 39).

    (25)  – Urteile TWD (Randnr. 16), Wiljo (Randnr. 19) und Nachi Europe (Randnr. 29), jeweils zitiert in Fn. 24.

    (26)  – In diesem Sinne Urteile TWD (insbesondere Randnr. 17) und Nachi Europe (Randnrn. 37 bis 39), jeweils zitiert in Fn. 24.

    (27)  – Urteile TWD (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 17 und 18), Nachi Europe (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 29 und 30), vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 111), vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 31), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C‑232/05, Slg. 2006, I‑10071, Randnr. 59).

    (28)  – Urteile TWD (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 13 und 17), Nachi Europe (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 30 und 37), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, Slg. 2003, I-7147, Randnr. 75). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur Fälle, in denen ein Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten und ein mögliches Vorabentscheidungsverfahren ihrem Gegenstand nach überhaupt geeignet sind, die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts in Frage zu stellen; vgl. Urteile Banks (zitiert in Fn. 27, Randnr. 112) und Wiljo (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 27 und 29).

    (29)  – Urteile TWD (Randnr. 25), Wiljo (Randnr. 24) und Nachi Europe (Randnr. 40), jeweils zitiert in Fn. 24. Gemäß dem Urteil Atzeni u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 30 und 34) wäre ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit des in Frage stehenden Gemeinschaftsrechtsakts unzulässig .

    (30)  – Dass die Klageberechtigung des Einzelnen gemäß Art. 173 Abs. 4 EG-Vertrag „ohne jeden Zweifel“ bzw. „zweifellos“ gegeben sein muss, folgt in ständiger Rechtsprechung aus den Urteilen TWD (zitiert in Fn. 24, Randnr. 24), Wiljo (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 21 und 23), Nachi Europe (zitiert in Fn. 24, Randnr. 37 und 38), Banks (zitiert in Fn. 27, Randnr. 111) und vom 8. März 2007, Roquette Frères (C‑441/05, Slg. 2007, I‑1993, Randnrn. 40, 41, 47 und 48). In ähnlicher Weise stellten die Urteile vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef (C-241/95, Slg. 1996, I-6699, Randnrn. 15 und 16), vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a. (C-408/95, Slg. 1997, I-6315, Randnrn. 28 und 29), und Atzeni u. a.(zitiert in Fn. 27, Randnr. 34) darauf ab, ob eine Nichtigkeitsklage des Einzelnen „offenkundig“, „offensichtlich“ bzw. „unstreitig“ zulässig gewesen wäre.

    (31)  – Vgl. dazu Nrn. 15 bis 17 dieser Schlussanträge.

    (32)  – Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung), und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881, Randnr. 28).

    (33)  – Urteil Dreyfus/Kommission (zitiert in Fn. 32, Randnr. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung) und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 46).

    (34)  – Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, 238), und ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33), und vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    (35)  – Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (zitiert in Fn. 34, Randnr. 35) und Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (zitiert in Fn. 34, Randnrn. 19 bis 22).

    (36)  – Im selben Sinne, bezogen auf eine Nichtigkeitsklage, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission (T‑254/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnrn. 48 bis 56, insbesondere 48 und 56).

    (37)  – Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (zitiert in Fn. 34, Randnr. 37) und Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (zitiert in Fn. 34, Randnrn. 24 sowie 28 und 29), ferner Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31), und Sniace/Kommission (C‑260/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 54); vgl. außerdem das Urteil Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission (zitiert in Fn. 36, Randnr. 35).

    (38) – Von einer hinreichenden Individualisierung kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn die streitige Entscheidung lediglich geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. dazu Urteil Spanien/Lenzing, zitiert in Fn. 37, Randnr. 32).

    (39)  – In diesem Sinne Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713, Randnrn. 67 und 68); vgl. außerdem, zur Frage der Betroffenheit als Wirtschaftsteilnehmer aufgrund objektiver Kriterien, das Urteil Plaumann/Kommission (zitiert in Fn. 34, S. 238) sowie Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 14), vom 24. Februar 1987, Deutz und Geldermann/Rat (26/86, Slg. 1987, 941, Randnr. 12), und vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat (C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51).

    (40)  – Zu diesem Grundrecht vgl. Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (unterzeichnet in Rom am 4. November 1950) sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (proklamiert in Nizza am 7. Dezember 2000, ABl. C 364, S. 1); vgl. ferner Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19), vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 39), vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 37), und vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).

    (41)  – Vgl. dazu auch meine Schlussanträge vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache Roquette Frères (zitiert in Fn. 30, Nr. 33).

    (42)  – Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 43), und vom 17. April 2008, Quelle (C-404/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).

    (43) – Urteile vom 28. Juni 2007, Dell’Orto (C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 40), und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C‑212/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29); zur Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorabentscheidungsersuchen vgl. außerdem Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann (C‑300/01, Slg. 2003, I‑4899, Randnr. 31), vom 5. Dezember 2006, Cipolla (C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25), und vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 23).

    (44)  – Vgl. dazu unten, Nrn. 101 bis 115 dieser Schlussanträge.

    (45)  – Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16), vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C‑143/88 und C‑92/89, Slg. 1991, I‑415, Randnr. 18), und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a. (C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, Slg. 2005, I‑10423, Randnr. 103).

    (46)  – Vgl. dazu unten, Nrn. 128 bis 155 dieser Schlussanträge.

    (47)  – Die Cour administrative d’appel macht sich insoweit die Ausführungen der Régie Networks im Ausgangsrechtsstreit zu eigen, auf die im Vorlagebeschluss Bezug genommen wird.

    (48)  – Vgl. etwa Urteile vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen (158/80, Slg. 1981, 1805, Randnrn. 25 bis 27), vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 9), und vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C-390/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 79 bis 86).

    (49)  – Vgl. nur Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63), vom 24. November 2005, Italien/Kommission (C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005, I-10043, Randnr. 54), vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 80), und Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 79).

    (50)  – Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 22), vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16), Kommission/Sytraval und Brink’s France (zitiert in Fn. 49, Randnr. 38), Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (zitiert in Fn. 34, Randnr. 20) und Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 57).

    (51)  – Urteil Matra/Kommission (zitiert in Fn. 50, Randnr. 48).

    (52)  – Urteil Matra/Kommission (zitiert in Fn. 50, Randnr. 48).

    (53)  – Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 63), Italien/Kommission (Randnr. 55) und Sison/Rat (Randnr. 80), jeweils zitiert in Fn. 49, Urteil Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 79) sowie Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter (C-408/04 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 56).

    (54)  – Vgl. dazu Nrn. 19 bis 24 dieser Schlussanträge.

    (55)  – Im selben Sinne Urteil vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission (102/87, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 29 bis 31).

    (56)  – Urteile vom 21. März 1955, Niederlande/Hohe Behörde (6/54, Slg. 1955, 215, 232), vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission (24/62, Slg. 1963, 143, 155), vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78), und vom 21. März 2001, Métropole télévision/Kommission (T‑206/99, Slg. 2001, II‑1057, Randnr. 44, letzter Satz).

    (57)  – Urteile vom 20. März 1957, Geitling/Hohe Behörde (2/56, Slg. 1957, 11, 38), vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C‑159/01, Slg. 2004, I‑4461, Randnr. 65), und vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 55).

    (58)  – Vgl. dazu unten, Nrn. 95 bis 126 dieser Schlussanträge.

    (59)  – Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fn. 48, Randnr. 9) und vom 12. Dezember 2007, Italien/Kommission (T‑308/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 124).

    (60)  – Die Vorschrift des Art. 92 Abs. 3 Buchst. d, die durch den Vertrag von Maastricht in den EG-Vertrag aufgenommen wurde, trat am 1. November 1993 in Kraft.

    (61)  – Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 des Dekrets Nr. 97-1263; vgl. dazu Nr. 17 dieser Schlussanträge.

    (62)  – Auch die Kulturpolitik der Gemeinschaft selbst erstreckt sich ausdrücklich auf das künstlerische und literarische Schaffen im audiovisuellen Bereich (vgl. Art. 128 Abs. 2 EG-Vertrag bzw. jetzt Art. 151 Abs. 2 EG).

    (63)  – Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fn. 48, Randnr. 22 in Verbindung mit Randnr. 9).

    (64)  – Urteile vom 22. März 1977, Iannelli & Volpi (74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 11) sowie Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 8), vgl. ferner Urteile vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission (C‑456/00, Slg. 2002, I‑11949, Randnr. 41), und Atzeni u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84).

    (65) – Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 34), vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission (C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 26), Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 64, Randnr. 41) und Atzeni u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84); ähnlich Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 83).

    (66)  – Vgl. soeben, Nr. 82 dieser Schlussanträge.

    (67)  – Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39), vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 76), und Spanien/Lenzing (zitiert in Fn. 37, Randnr. 57); ähnlich bereits Urteil Italien/Kommission (zitiert in Fn. 65, Randnr. 83).

    (68)  – Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16), vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33), und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission (C‑276/02, Slg. 2004, I‑8091, Randnr. 31). Gemäß dem Urteil Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 54) gilt diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für Entscheidungen der Kommission im Vorprüfungsverfahren, mit denen sie – wie hier – beschließt, keine Einwände gegen eine Beihilfe oder Beihilferegelung zu erheben.

    (69)  – Ohnehin zeigen auch die Zahlen der Kommission und der französischen Regierung keineswegs ein Gleichbleiben, sondern im Gegenteil eine – wenn auch moderate – Erhöhung der jährlich in den Unterstützungsfonds geflossenen Haushaltsmittel.

    (70)  – Ein Entwurf des Dekrets Nr. 97-1263 lag der Kommission im Beihilfenkontrollverfahren vor.

    (71)  – Zu den Obergrenzen für die Abgabenhöhe vgl. oben, Nr. 10 und Fn. 8 dieser Schlussanträge.

    (72)  – Vgl. Nr. 82 dieser Schlussanträge.

    (73)  – Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien (73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11), vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission (C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41), Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 64, Randnr. 30) und – speziell zum Grundsatz der Gleichbehandlung – Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnrn. 50 und 51).

    (74)  – Urteile vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C‑113/00, Slg. 2002, I‑7601, Randnr. 78) und Spanien/Kommission (C‑114/00, Slg. 2002, I‑7657, Randnr. 104), mit der dort jeweils angeführten Rechtsprechung; vgl. ferner Urteile van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 48) und Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 50 in Verbindung mit Randnr. 51).

    (75)  – So ausdrücklich Art. 92 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. d EG-Vertrag, wobei geringfügige Unterschiede in der Formulierung beider Vorschriften bestehen. Der Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass das gemeinsame Interesse auch im Rahmen der anderen Ausnahmetatbestände des Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag zu berücksichtigen ist, mag es auch dort nicht ausdrücklich erwähnt sein (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, zitiert in Fn. 65, Randnr. 17, sowie Urteil Spanien/Kommission, C‑113/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn. 66 und 67, und Urteil Spanien/Kommission, C‑114/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn. 80 und 81).

    (76)  – Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission (47/69, Slg. 1970, 487, Randnrn. 8 und 23); ähnlich Urteile van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 48) und vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino (C‑128/03 und C‑129/03, Slg. 2005, I‑2861, Randnr. 45).

    (77)  – Urteile Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnrn. 4, 8 und 17), van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 46), vom 27. November 2003, Enirisorse (C‑34/01 bis C‑38/01, Slg. 2003, I‑14243, Randnr. 44), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 29), sowie AEM und AEM Torino (zitiert in Fn. 76, Randnr. 45).

    (78)  – Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C‑174/02, Slg. 2005, I‑85, Randnr. 26) und Pape (C‑175/02, Slg. 2005, I‑127, Randnr. 15), sowie Urteile vom 27. Oktober 2005, Casino France u. a. (C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481, Randnr. 40), AEM und AEM Torino (zitiert in Fn. 76, Randnr. 46), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑5293, Randnr. 46), und vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C‑526/04, Slg. 2006, I‑7529, Randnr. 44).

    (79)  – Dementsprechend hat auch der Gerichtshof im Urteil Streekgewest (zitert in Fn. 78, Randnr. 21) klargestellt, dass Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag von einem Einzelnen, der einer Abgabe unterliegt, die Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist und unter Verstoß gegen das in dieser Bestimmung enthaltene Durchführungsverbot erhoben worden ist, unabhängig davon herangezogen werden kann, ob er von der durch diese Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist.

    (80)  – Auch das Urteil van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, insbesondere Randnrn. 46 bis 52) enthält keinen Hinweis auf das etwaige Erfordernis eines solchen Wettbewerbsverhältnisses.

    (81)  – Vgl. dazu sogleich, insbesondere Nrn. 122 bis 125 dieser Schlussanträge.

    (82)  – In diesem Zusammenhang vernachlässige ich die sogenannten „sonstigen Einnahmen“ (recettes diverses) , die dem Unterstützungsfonds gelegentlich noch zufließen. Bei ihnen handelt es sich in erster Linie um Nachzahlungen auf Abgabenschulden aus früheren Bemessungszeiträumen sowie um Rückzahlungen bereits gewährter Beihilfen. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben hat, fallen diese sonstigen Einnahmen betragsmäßig nicht ins Gewicht. Ich füge hinzu, dass auch solche Nachzahlungen und Rückzahlungen letztlich Gelder sind, die in der parafiskalischen Abgabe auf Rundfunkwerbung ihren Ursprung finden.

    (83)  – Urteile Pape (Randnr. 16) und Casino France u. a. (Randnrn. 55 und 56), zitiert in Fn. 78.

    (84)  – Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in Fn. 78 zitierten Rechtssachen Pape und Casino France u. a.

    (85)  – Urteile Pape (Randnr. 16) und Casino France u. a. (Randnrn. 55 und 56), zitiert in Fn. 78.

    (86)  – Urteile vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich (220/83, Slg. 1986, 3663, Randnr. 17), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C‑490/04, Slg. 2007, I‑6095, Randnr. 64), und vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 101).

    (87)  – Das in Art. 95 EG-Vertrag (jetzt Art. 90 EG) aufgestellte spezielle Verbot der diskriminierenden Besteuerung bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, sondern dient der Ergänzung der Vorschriften über den freien Warenverkehr und die Zollunion (vgl. etwa Urteil vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien, 24/68, Slg. 1969, 193, Randnrn. 4 und 5). Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-Vertrag (Art. 12 Abs. 1 EG) kommt nicht zur Anwendung, wenn speziellere Bestimmungen wie die über den freien Dienstleistungsverkehr einschlägig sind (vgl. etwa Urteile vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C‑55/98, Slg. 1999, I‑7641, Randnrn. 16 und 17, und vom 11. Dezember 2003, AMOK, C‑289/02, Slg. 2003, I‑15059, Randnrn. 25 und 26).

    (88)  – So die ständige Rechtsprechung zu Fernsehsendungen, vgl. etwa Urteile vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, Slg. 1974, 409, Randnr. 6), vom 18. März 1980, Debauve u. a. (52/79, Slg. 1980, 833, Randnr. 8), vom 5. Oktober 1994, TV10 (C-23/93, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 13), vom 29. November 2001, De Coster (C-17/00, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 28), und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 28). Zum Hörfunk vgl. etwa Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a. (352/85, Slg. 1988, 2085, Randnrn. 14 bis 16), und vom 25. Juli 1991, Kommission/Niederlande (C‑353/89, Slg. 1991, I‑4069, Randnrn. 22 und 23).

    (89)  – Im selben Sinne Urteil vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor (C‑134/03, Slg. 2005, I‑1167, Randnrn. 37 und 38).

    (90)  – Im selben Sinne, bezogen auf eine französische parafiskalische Abgabe auf Textilerzeugnisse, Urteil Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnrn. 20 und 21).

    (91)  – Darüberhinaus könnte der Fall unter dem Blickwinkel der Niederlassungsfreiheit untersucht werden, und zwar in Bezug auf eine etwaige Diskriminierung ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen hinsichtlich der Beihilfeberechtigung. Mit einer ähnlichen Problematik hat sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C‑464/05, Slg. 2007, I‑9325, Randnrn. 18 bis 22), befasst; vgl. auch das Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier (C‑39/04, Slg. 2005, I‑2057, Randnrn. 15 und 16, zur Dienstleistungsfreiheit).

    (92)  – Im selben Sinne Urteil Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnr. 20), wo auf den „von konkurrierenden Erzeugnissen herrührenden Ertrag“ der Abgabe Bezug genommen wird.

    (93)  – Urteil van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 45); vgl. ferner die Urteile vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur („FNCE“, C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 14), vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42), und vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 52); im selben Sinne bereits die Urteile Iannelli & Volpi (zitiert in Fn. 64, Randnr. 11) und Steinike & Weinlig (zitiert in Fn. 64, Randnr. 9).

    (94)  – Urteile vom 8. Februar 1996, FMC u. a. (C‑212/94, Slg. 1996, I‑389, Randnr. 56), und Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert in Fn. 40, Randnr. 40).

    (95)  – Urteile vom 15. Oktober 1980, Providence agricole de la Champagne (4/79, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 44 und 45), Maïseries de Beauce (109/79, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 44 und 45) und Roquette Frères (145/79, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 51 und 52), sowie vom 29. Juni 1988, van Landschoot (300/86, Slg. 1988, 3443, Randnr. 24), und vom 8. November 2001, Silos (C‑228/99, Slg. 2001, I‑8401, Randnr. 35).

    (96)  – Urteile vom 26. April 1994, Roquette Frères (C‑228/92, Slg. 1994, I‑1445, Randnr. 17), und FMC u. a. (zitiert in Fn. 94, Randnr. 55); zur Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen vgl. zuletzt Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d’exportation du livre français („CELF“, C‑199/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 61 und 63).

    (97)  – Urteil vom 13. Mai 1981, International Chemical Corporation (66/80, Slg. 1981, 1191, Randnr. 13), und Beschluss vom 8. November 2007, Fratelli Martini und Cargill (C‑421/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 54).

    (98)  – Art. 231 Abs. 2 EG betrifft seinem Wortlaut nach nur Verordnungen, wird vom Gerichtshof aber auch auf andere Rechtsakte angewandt; zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf Entscheidungen vgl. etwa die Urteile vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat (C‑22/96, Slg. 1998, I‑3231, Randnr. 42), und vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑106/96, Slg. 1998, I‑2729, Randnr. 41).

    (99)  – Urteile vom 27. Februar 1985, Société des produits de maïs (112/83, Slg. 1985, 719, Randnr. 18), und vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 26).

    (100)  – Urteile Pinna (zitiert in Fn. 99, Randnrn. 26 bis 28), Silos (zitiert in Fn. 95, Randnr. 36) und vom 10. März 1992, Lomas u. a. (C‑38/90 und C‑151/90, Slg. 1992, I‑1781, Randnr. 24).

    (101)  – Vgl. dazu bereits Nr. 125 dieser Schlussanträge und die in Fn. 93 zitierte Rechtsprechung.

    (102)  – Einer erneuten Prüfung der französischen Beihilferegelung durch die Kommission bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil sich auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilen lässt, welche Auswirkungen die Art der Finanzierung der Beihilferegelung auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hat; insbesondere bleibt zu klären, ob und inwieweit hier die Abgabenschuldner und die Beihilfeempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. dazu oben, Nrn. 122 bis 124 dieser Schlussanträge).

    (103)  – Vgl. dazu bereits Nr. 82 dieser Schlussanträge.

    (104)  – Dass der Gerichtshof im Rahmen der Festlegung der zeitlichen Wirkungen seines Urteils auch die Prärogative der Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge berücksichtigt, zeigt sich beispielsweise in den in Fn. 95 angeführten Urteilen Providence agricole de la Champagne (Randnrn. 43 und 45, letzter Satz), Maïseries de Beauce (Randnrn. 43 und 45, letzter Satz) und Roquette Frères (Randnr. 52, letzter Satz).

    (105)  – Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 53), erst kürzlich bestätigt durch das Urteil CELF (zitiert in Fn. 96, Randnrn. 66 und 67).

    (106)  – Zur Bedeutung der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt im Allgemeinen vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 1997, Familiapress (C‑368/95, Slg. 1997, I‑3689, Randnr. 18); zur Bedeutung der Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens vgl. etwa Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda (C‑288/89, Slg. 1991, I‑4007, Randnr. 23), und United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (zitiert in Fn. 88, Randnr. 41).

    (107)  – Urteile vom 30. Oktober 1975, Rey Soda (23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 51), vom 2. März 1989, Pinna (359/87, Slg. 1989, 585, Randnr. 13), vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 67), und Beschluss Fratelli Martini und Cargill (zitiert in Fn. 97, Randnr. 53).

    (108)  – Urteil zitiert in Fn. 96 (vgl. insbesondere Randnr. 63 jenes Urteils).

    (109)  – Urteil CELF (zitiert in Fn. 96, insbesondere Randnrn. 52 und 53).

    (110)  – Im selben Sinne die in Fn. 95 angeführten Urteile Providence agricole de la Champagne (Randnrn. 45, letzter Satz, und 46), Maïseries de Beauce (Randnrn. 45, letzter Satz, und 46) und Roquette Frères (Randnrn. 52, letzter Satz, und 53).

    (111)  – Im selben Sinne Urteile Roquette Frères (zitiert in Fn. 96, Randnr. 27) und FMC u. a. (zitiert in Fn. 94, Randnr. 58); vgl. auch Urteile Pinna (zitiert in Fn. 99, Randnr. 30) und Lomas u. a. (zitiert in Fn. 99, Randnr. 24).

    (112)  – Zur Pflicht des nationalen Gerichts, sein innerstaatliches Verfahrensrecht rechtsschutzfreundlich auszulegen und anzuwenden, vgl. die in Fn. 40 zitierten Urteile Unibet (Randnr. 44) und Impact (Randnr. 54). Zum Anspruch des Einzelnen auf einen effektiven Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Rückzahlung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben vgl. auch die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, Slg. 2006, I‑11753, Randnr. 204), und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C‑524/04, Slg. 2007, I‑2107, Randnr. 128, erster Gedankenstrich).

    (113)  – Urteil zitiert in Fn. 96 (Randnr. 40, erster Satz); vgl. auch Urteile FNCE (zitiert in Fn. 93, Randnr. 16), van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63) und vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, Slg. 2006, I‑9957, Randnr. 41).

    (114)  – Urteil CELF (zitiert in Fn. 96, Randnr. 40, zweiter Satz, in Verbindung mit Randnrn. 36 und 37); vgl. auch Urteile FNCE (zitiert in Fn. 93, Randnr. 16), van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63) und Transalpine Ölleitung in Österreich (zitiert in Fn. 113, Randnrn. 41 und 42).

    (115)  – Zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Überprüfung von Beihilferegelungen vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnrn. 147 bis 167).

    (116)  – Vgl. statt vieler Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C‑184/04, Slg. 2006, I‑3039, Randnr. 54), Test Claimants in the FII Group Litigation (zitiert in Fn. 112, Randnr. 202) und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 112, Randnr. 110).

    (117)  – Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), San Giorgio (zitiert in Fn. 115105, Randnr. 12), Test Claimants in the FII Group Litigation (zitiert in Fn. 112, Randnr. 203), Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 112, Randnr. 111).

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