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Document 32007D0126

Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Strafjustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013

ABl. L 58 vom 24.2.2007, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/126(1)/oj

24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013

(2007/126/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.

(2)

Gemäß Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union schließt das gemeinsame Vorgehen in Strafsachen unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.

(3)

Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene Haager Programm, das auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere aufbaut, bestätigt, dass der Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, insbesondere durch eine intensivere justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, Vorrang einzuräumen ist.

(4)

Das mit dem Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (2) aufgestellte Rahmenprogramm hat erheblich zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der jeweiligen Polizei-, Justiz-, Rechts- und Verwaltungssysteme und zur Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens auf diesem Gebiet beigetragen.

(5)

Die weit reichenden Zielvorgaben des Vertrags über die Europäische Union und des Haager Programms sollten im Wege eines flexiblen und effizienten Programms, das die Planung und Durchführung von Projekten erleichtert, realisiert werden.

(6)

Das Programm sollte zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der Rechtspflege beitragen. Um das gegenseitige Vertrauen zu vertiefen, sollte nach dem Haager Programm wie folgt vorgegangen werden: Vernetzung der Justiz und ihrer Einrichtungen, Verbesserung der Ausbildung in den Rechtsberufen, Evaluierung der Umsetzung der EU-Politiken im justiziellen Bereich unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, Intensivierung der Forschung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und Erleichterung gemeinsamer operativer Vorhaben der Mitgliedstaaten zur Modernisierung des Justizwesens.

(7)

Das Programm sollte auch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung durch eine bessere gegenseitige Information über in der Europäischen Union ergangene Verurteilungen, insbesondere durch Einrichtung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen, erleichtern.

(8)

Das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das von den in den Mitgliedstaaten für die Aus- und Fortbildung dieser Berufsgruppe Verantwortlichen ins Leben gerufen wurde, unterstützt ein Aus- und Fortbildungsprogramm für diese Zielgruppe, das eine echte europäische Dimension aufweist. Dies trägt zur Stärkung des Vertrauens der Justizbehörden untereinander, zu einem besseren Verständnis füreinander und zu einer besseren Kenntnis der verschiedenen Rechtsordnungen bei.

(9)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, das aufgrund von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Union gilt, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (4) der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, finden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand Anwendung.

(11)

Es sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern; die erforderlichen Schritte sollten eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) wieder einzuziehen.

(12)

Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(13)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten unter Unterstützung durch einen Ausschuss nach den in diesem Beschluss festgelegten Verfahren erlassen werden.

(14)

Der Beschluss 2002/630/JI sollte ab dem 1. Januar 2007 durch den vorliegenden Beschluss und durch den Beschluss zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ ersetzt werden.

(15)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Strafjustiz“ (nachstehend „Programm“ genannt) aufgelegt, das zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;

b)

Förderung der Kompatibilität der in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln, soweit zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit erforderlich. Förderung eines Abbaus bestehender rechtlicher Hindernisse für das gute Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verstärkte Koordinierung der Ermittlungen und eine bessere Kompatibilität der bestehenden Justizsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, damit angemessene Folgemaßnahmen zu den Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten getroffen werden können;

c)

Verbesserung der Kontakte sowie des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden und den Rechtsberufen, d. h. Rechtsanwälten und anderem an der Rechtspflege beteiligtem Fachpersonal, sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten im Hinblick auf die Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens;

d)

weitere Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsschutzes von Opfern und Beschuldigten.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zur Schaffung eines Rechtsraums, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Mit dem Programm werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch

i)

Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile,

ii)

Beseitigung der durch Unterschiede zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten bedingten Hindernisse und Förderung der notwendigen Angleichung des materiellen Strafrechts hinsichtlich schwerer Kriminalität, insbesondere mit grenzüberschreitender Dimension,

iii)

weitere Verbesserungen bei der Aufstellung von Mindestnormen für bestimmte Aspekte des Strafprozessrechts im Hinblick auf die Förderung der praktischen Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit,

iv)

Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten,

v)

Verbesserung des Austauschs von Informationen durch Einsatz von EDV-Systemen, insbesondere von Informationen aus den nationalen Strafregistern,

vi)

Förderung der Rechte der Beschuldigten sowie der sozialen und rechtlichen Opferhilfe,

vii)

Aufrufe an die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit mit Eurojust bei der Bekämpfung grenzübergreifender organisierter und sonstiger schwerer Kriminalität zu verbessern,

viii)

Förderung von Maßnahmen zur wirksamen Resozialisierung von Straftätern, insbesondere von jugendlichen Straftätern;

b)

Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Strafrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Strafsachen sowie Förderung und Stärkung der Vernetzung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken;

c)

Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie seiner korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung;

d)

bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht;

e)

Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und sonstigem an der Rechtspflege beteiligtem Fachpersonal auf dem Gebiet des Gemeinschafts- und des Unionsrechts;

f)

Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens durch eine Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Justizbehörden und den einzelnen Rechtssystemen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der EU-Politiken im Justizbereich;

g)

Entwicklung und Einführung eines Systems für den elektronischen Austausch von Strafregisterauszügen und Unterstützung von Studien zur Entwicklung anderer Formen des Datenaustauschs.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

Zur Verfolgung der in den Artikeln 2 und 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen des Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:

a)

spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten; Schaffung und Durchführung spezifischer Projekte wie die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen; Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Expertensitzungen; Organisation öffentlicher Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Aufbau von Netzen nationaler Experten; Analyse, Überwachung und Bewertung der Aktivitäten; oder

b)

spezifische länderübergreifende Projekte von Interesse für die Union, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder von mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Land, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen eingereicht werden; oder

c)

Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; oder

d)

Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten verfolgt; oder

e)

nationale Projekte in den einzelnen Mitgliedstaaten, die

i)

zur Vorbereitung von länderübergreifenden Projekten und/oder von Maßnahmen der Union dienen („Anschubmaßnahmen“),

ii)

länderübergreifende Projekte und/oder Maßnahmen der Union ergänzen („Ergänzungsmaßnahmen“),

iii)

zur Entwicklung innovativer Methoden und/oder Technologien beitragen, die sich auf die Ebene der Union übertragen lassen, oder in deren Rahmen derartige Methoden oder Technologien im Hinblick auf ihre Übertragung auf andere Mitgliedstaaten und/oder ein anderes Land, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entwickelt werden.

Artikel 5

Zielgruppen

Das Programm richtet sich unter anderem an Angehörige der Rechtsberufe, Vertreter von Einrichtungen der Opferhilfe und sonstiges an der Rechtspflege beteiligtem Fachpersonal, nationale Behörden sowie die Unionsbürger insgesamt.

Artikel 6

Zugang zum Programm

(1)   An dem Programm können sich Institutionen und öffentliche oder private Organisationen, einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe sowie Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten beteiligen. Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu dem Programm.

Unter den Begriff „Angehörige der Rechtsberufe“ fallen unter anderem Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Ministerialbeamte, Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und sonstige an der Rechtspflege in Strafsachen beteiligte Personen.

(2)   Drittländer und internationale Organisationen können als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen, aber keine eigenen Projektvorschläge einreichen.

Artikel 7

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann erfolgen in Form von:

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentlichen Aufträgen.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden in der Regel außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Mindestsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt. Dieser Mindestsatz beträgt mindestens 65 %.

Der Kofinanzierungshöchstsatz der Projektkosten wird in dem jährlichen Arbeitsprogramm angegeben.

(3)   Außerdem sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politische Maßnahmen, Programme und Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 bis Ende September ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.

Das jährliche Arbeitsprogramm für 2007 wird drei Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse;

c)

als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele des Artikels 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.

(5)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstaben c und d werden anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;

f)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.

(6)   Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis e werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Beschlüsse zu Finanzhilfeanträgen, die von Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck mitgestellt werden, werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(7)   Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten gewährt wird, da dieses Netz ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Kommission kann zu Vertreter der Bewerberländer Informationstreffen einladen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden.

Artikel 10

Beratungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(2)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(3)   Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 11

Verwaltungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Im Rahmen der Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse wird die Stellungnahme mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Mehrheit abgegeben. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2)   Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung verschieben.

(3)   Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 12

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, u. a. mit dem spezifischen Programm „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ und der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. Statistische Angaben zur Strafjustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.

(2)   Das Programm kann zur Durchführung von Maßnahmen, die sowohl die Ziele dieses Programms als auch anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, verwirklichen, die Ressourcen mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten teilen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union/Gemeinschaft gewährt. Es wird sichergestellt, dass die Begünstigten dieses Beschlusses die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 13

Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in dem Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Aufbau der Berichte.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte der Finanzhilfe während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Überprüfungen vor Ort erforderlichenfalls angepasst werden.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sicher.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, stellt die Kommission sicher, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden können.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 16

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

alljährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms;

b)

spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c)

spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

d)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 17

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

Dieser Beschluss ersetzt ab dem 1. Januar 2007 die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2002/630/JI.

Für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2002/630/JI anlaufen, ist bis zu ihrem Abschluss jener Beschluss maßgebend. Der in Artikel 7 des Beschlusses 2002/630/JI vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss ersetzt.

Artikel 19

Wirksamwerden und Anwendung

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 31.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


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