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Dokuments 32005D0357

2005/357/EG: Beschluss des Rates vom 22. December 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

ABl. L 114 vom 4.5.2005., 11./12. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008., 132./135. lpp. (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/357/oj

Saistītais starptautiskais nolīgums

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. December 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/357/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits, deren Wortlaut dem Beschluss 2004/903/EG des Rates (2) beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG (3) setzt voraus, dass die Republik San Marino den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2004/903/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen am 7. Dezember 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6)

Es notwendig ist, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33.

(5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Augša