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Document 52011PC0121

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

    /* KOM/2011/0121 endg. - CNS 2011/0058 */

    52011PC0121

    /* KOM/2011/0121 endg. - CNS 2011/0058 */ Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 16.3.2011

    KOM(2011) 121 endgültig

    2011/0058 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

    {SEK(2011) 316 endgültig}{SEK(2011) 315 endgültig}

    INHALTSVERZEICHNIS

    BEGRÜNDUNG 4

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 4

    2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 6

    3. RECHTLICHE ASPEKTE 6

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 6

    RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) 6

    KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH 6

    KAPITEL II GRUNDLEGENDE KONZEPTE 6

    KAPITEL III OPTIEREN FÜR DAS SYSTEM NACH DIESER RICHTLINIE 6

    KAPITEL IV BERECHNUNG DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE 6

    KAPITEL V MASSGEBLICHER ZEITPUNKT UND BESTIMMUNG VON BETRÄGEN 6

    KAPITEL VI ABSCHREIBUNG VON ANLAGEVERMÖGEN 6

    KAPITEL VII VERLUSTE 6

    KAPITEL VIII EINBEZIEHUNG IN DAS SYSTEM GEMÄSS DER RICHTLINIE UND AUSSCHEIDEN 6

    KAPITEL IX KONSOLIDIERUNG 6

    KAPITEL X BEITRITT ZUR GRUPPE UND AUSTRITT 6

    KAPITEL XI UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN 6

    KAPITEL XII TRANSAKTIONEN UND BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GRUPPE UND SONSTIGEN UNTERNEHMEN 6

    KAPITEL XIII TRANSAKTIONEN ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN 6

    KAPITEL XIV VORSCHRIFTEN ZUR VERHINDERUNG VON MISSBRAUCH 6

    KAPITEL XV STEUERLICH TRANSPARENTE UNTERNEHMEN 6

    KAPITEL XVI AUFTEILUNG DER KONSOLIDIERTEN STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE 6

    KAPITEL XVII VERWALTUNG UND VERFAHREN 6

    KAPITEL XVIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6

    ANHÄNGE 6

    ANHANG I 6

    ANHANG II 6

    ANHANG III 6

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 6

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Durch eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sollen einige wesentliche Wachstumshemmnisse steuerlicher Art im Binnenmarkt beseitigt werden. Ohne gemeinsame Regeln für die Körperschaftsteuer führen die Wechselwirkungen zwischen nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung, und den Unternehmen entstehen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Diese Situation hemmt Investitionen in der EU und läuft deshalb den in der Mitteilung „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[1] enthaltenen Prioritäten zuwider. Die GKKB ist eine wichtige Maßnahme zur Beseitigung von Hindernissen, die der Vollendung des Binnenmarktes entgegenstehen[2] und laut dem Jahreswachstumsbericht[3] eine wachstumsfördernde Initiative, die ein beträchtliches Wachstums- und Beschäftigungspotenzial bietet.

    Durch das vorgeschlagene gemeinsame Konzept würde für die Kohärenz der nationalen Steuersysteme gesorgt, ohne dass die Steuersätze harmonisiert würden. Ein fairer Wettbewerb bei den Steuersätzen ist erwünscht. Durch unterschiedliche Steuersätze bleibt ein gewisses Maß an steuerlichem Wettbewerb im Binnenmarkt gewahrt, und ein fairer Wettbewerb im Steuerbereich auf der Grundlage von Steuersätzen bietet mehr Transparenz und ermöglicht den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung ihrer Steuersätze sowohl ihrer Wettbewerbsfähigkeit als auch ihren haushaltspolitischen Sachzwängen Rechnung zu tragen.

    Die GKKB ist mit dem Umdenken in Bezug auf die Steuersysteme und der Umstellung auf eine wachstums- und umweltfreundliche Besteuerung gemäß der Strategie für Europa 2020 vereinbar. Bei der Konzeption der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage war die Unterstützung von Forschung und Entwicklung ein zentrales Ziel des Vorschlags. Im Rahmen der GKKB sind sämtliche Ausgaben für Forschung und Entwicklung abziehbar. Dadurch wird Unternehmen, die sich für das System entscheiden, ein Anreiz geboten, weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren. Bei einem grenzüberschreitenden Verlustausgleich führt die Konsolidierung im Rahmen der GKKB tendenziell zu einer Schmälerung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage. Generell hätte das gemeinsame System aber im EU-Durchschnitt eine Bemessungsgrundlage zur Folge, die breiter ist als die jetzige, was in erster Linie auf die Option zurückzuführen ist, die für die Abschreibung von Vermögenswerten gewählt wurde.

    Ein Haupthindernis im heutigen Binnenmarkt sind die hohen Kosten, welche die Einhaltung von Verrechnungspreisvorschriften nach dem Fremdvergleichsgrundsatz verursacht. Zudem legt die Organisation stark integrierter Konzerne den Schluss nahe, dass eine transaktionsbasierte Preisfestsetzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz möglicherweise nicht mehr die beste Methode ist, um Gewinne zuzuweisen. Ein grenzübergreifender Verlustausgleich ist in der EU nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, was eine überhöhte Besteuerung grenzübergreifend tätiger Unternehmen zur Folge hat. Das Netz von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bietet keine geeignete Handhabe, um die Doppelbesteuerung im Binnenmarkt zu beseitigen, da es für bilaterale Beziehungen auf internationaler Ebene konzipiert ist und nicht für ein stark integriertes Umfeld.

    Die GKKB ist ein System gemeinsamer Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen mit steuerlichem Sitz in der EU und von Niederlassungen von Drittlandsunternehmen in der EU. Der gemeinsame steuerliche Rahmen sieht insbesondere Vorschriften zur Berechnung der steuerlichen Ergebnisse jedes einzelnen Unternehmens (bzw. jeder Niederlassung), die Konsolidierung dieser Ergebnisse, wenn es andere Gruppenmitglieder gibt, und die Zuweisung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage an jeden infrage kommenden Mitgliedstaat vor.

    Die GKKB kann von Unternehmen jeglicher Größe genutzt werden. Für multinationale Unternehmen würden einige steuerliche Hindernisse im Binnenmarkt wegfallen, und KMU hätten niedrigere Befolgungskosten, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat expandieren wollen. Das System ist optional. Da nicht alle Unternehmen grenzüberschreitend tätig sind, wird ein Unternehmen, das nicht die Absicht hat, ins Ausland zu expandieren, durch die GKKB nicht gezwungen, die Kosten für die Umstellung auf ein neues Steuersystem zu tragen.

    Die Harmonisierung betrifft nur die Berechnung der Bemessungsgrundlage und wirkt sich nicht auf die Rechnungslegung aus. Die Mitgliedstaaten behalten daher ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften, und durch das GKKB-System werden autonome Vorschriften für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen eingeführt. Diese Vorschriften wirken sich nicht auf die Erstellung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen aus.

    Es ist nicht beabsichtigt, die Harmonisierung auf die Steuersätze auszudehnen. Jeder Mitgliedstaat wendet auf seinen Anteil an der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen seinen eigenen Steuersatz an.

    Im Rahmen der GKKB hätten Konzerne unionsweit eine einzige steuerliche Regelung anzuwenden, und sie hätten nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun („einzige Anlaufstelle“). Entscheidet sich ein Unternehmen für die GKKB, unterliegt es in allen Fragen, die durch die gemeinsamen Bestimmungen geregelt sind, nicht länger den nationalen Körperschaftsteuerregelungen. Für ein Unternehmen, das sich nicht für die Regelung gemäß der GKKB-Richtlinie qualifiziert oder das nicht für die Regelung optiert, gelten nach wie vor die nationalen Körperschaftsteuervorschriften, die auch spezielle Steueranreize für Forschung und Entwicklung vorsehen können.

    Grenzüberschreitend tätigen Unternehmen verschafft die Einführung des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs und die Verringerung von Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung Vorteile. Eine unmittelbare Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten zur Berechnung der EU-weiten Bemessungsgrundlagen trägt zur Verringerung von überhöhter Besteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bei und fördert daher die Steuerneutralität zwischen inländischen und grenzübergreifenden Tätigkeiten, so dass das Potenzial des Binnenmarktes besser genutzt werden kann. Aus Berechnungen, die auf einer Auswahl an multinationalen EU-Unternehmen basieren, ist ersichtlich, dass im Durchschnitt etwa 50 % der nicht im Finanzsektor tätigen und 17 % der im Finanzsektor tätigen multinationalen Konzerne einen unmittelbaren grenzüberschreitenden Verlustausgleich vornehmen könnten.

    Ein wichtiger Vorteil der GKKB ist die Verringerung der Befolgungskosten für Unternehmen. Erhebungen zufolge gehen im Rahmen einer GKKB die Befolgungskosten für die Erfüllung regelmäßiger steuerlicher Pflichten um 7 % zurück. Die tatsächliche und wahrnehmbare Verringerung der Befolgungskosten dürfte sich erheblich auf die Fähigkeit und Bereitschaft der Unternehmen auswirken, mittel- und langfristig ins Ausland zu expandieren. Durch die GKKB würde eine Muttergesellschaft bei Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wesentlicher weniger Zeit und Mittel aufwenden müssen, um sich vorschriftsmäßig zu verhalten. Schätzungen von Steuerexperten zufolge entstehen einem großen Unternehmen für die Gründung einer neuen Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerbezogene Ausgaben von durchschnittlich über 140 000 EUR (0,23 % des Umsatzes). Durch die GKKB würden diese Kosten um 87 000 EUR bzw. 62 % verringert. Die Einsparungen für Unternehmen mittlerer Größe fallen sogar noch höher aus, da davon ausgegangen wird, dass die Kosten von 128 000 EUR (0,55 % des Umsatzes) auf 42 000 EUR zurückgehen, was einer Kosteneinsparung von 67 % entspricht.

    Der Vorschlag bringt Unternehmen aller Größen Vorteile, ist aber im Zuge der in der Mitteilung über die Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa[4] genannten Bemühungen, die KMU zu unterstützen und zu fördern, damit sie die Vorteile des Binnenmarktes nutzen können, von besonderer Relevanz. Die GKKB trägt insbesondere dazu bei, steuerliche Hindernisse und Verwaltungsaufwand abzubauen, so dass es für die KMU einfacher und weniger kostspielig ist, ihre Tätigkeiten EU-weit auszudehnen. Die GKKB bedeutet, dass grenzübergreifend tätige KMU, die sich für das System entscheiden, ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nur nach einem einzigen Regelwerk berechnen müssen. Die GKKB ergänzt die Europäische Gesellschaft, die derzeit noch im Rat erörtert wird. Ein gemeinsamer Rahmen für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen in der EU wäre für Europäische Gesellschaften, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, besonders nützlich.

    Der vorliegende Vorschlag soll die Steuereinnahmen nicht beeinflussen, und es wurde analysiert, wie er sich auf die Verteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten der EU auswirkt. Welche Wirkung er auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten hat, wird letztlich von nationalen politischen Entscheidungen über etwaige Anpassungen bei der Kombination verschiedener Instrumente im Steuerbereich oder bei den Steuersätzen abhängen. In diesem Zusammenhang ist abweichend vom allgemeinen Grundsatz für Fälle, in denen das Ergebnis der Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den Mitgliedstaaten den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen wiedergibt, eine Sicherungsklausel mit einer alternativen Methode vorgesehen. Zudem enthält die Richtlinie eine Klausel, wonach ihre Wirkung fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft wird.

    Für die Mitgliedstaaten bedeutet die Einführung eines fakultativen Systems, dass die Steuerverwaltungen zwei steuerliche Regelungen (die GKKB und ihre nationale Körperschaftsteuerregelung) verwalten müssen. Einen Ausgleich schafft aber die Tatsache, dass die GKKB den Unternehmen weniger Möglichkeiten zur Steuerplanung durch Verrechnungspreise oder durch die Ausnutzung von Unterschieden in den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bietet. Die Zahl der Streitigkeiten, die vom EuGH oder im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach den Doppelbesteuerungsabkommen beigelegt werden müssen, wird zurückgehen.

    Zur Unterstützung der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten vor Einführung der GKKB soll das Fiscalis-Programm der EU mobilisiert werden, um bei der Umsetzung und Verwaltung der GKKB Hilfestellung zu geben.

    Der vorliegende Vorschlag enthält ein komplettes Regelwerk für die Unternehmensbesteuerung. Er bestimmt, wer optieren kann, wie die Steuerbemessungsgrundlage berechnet wird, welchen Umfang die Konsolidierung hat und wie sie funktioniert. Er enthält Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch, legt fest, wie die konsolidierte Bemessungsgrundlage aufgeteilt wird und wie die GKKB von den Mitgliedstaaten im Zuge des Konzepts der einzigen Anlaufstelle verwaltet werden sollte.

    2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    a) Anhörungen

    Nach Veröffentlichung der Studie über die Unternehmensbesteuerung im Jahr 2001 leitete die Kommission eine umfassende öffentliche Debatte und verschiedene Konsultationen ein.

    Der wichtigste Schritt dabei war die Einsetzung einer Arbeitsgruppe (AG GKKB) mit Sachverständigen aus den Steuerverwaltungen aller Mitgliedstaaten. Die im November 2004 eingesetzte Arbeitsgruppe trat bis April 2008 in dreizehn Sitzungen zusammen. Darüber hinaus wurden zur Vertiefung bestimmter Fragen sechs Untergruppen gebildet, die der Arbeitsgruppe Bericht erstatteten. Die Rolle der nationalen Sachverständigen beschränkte sich darauf, die Kommissionsdienststellen fachlich zu beraten und sie zu unterstützen. Zudem trat die Arbeitsgruppe dreimal (Dezember 2005, 2006 und 2007) in erweiterter Form zusammen, um allen maßgeblichen Fachleuten und den Vertretern von Wirtschaft, freien Berufen und Wissenschaft die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

    Darüber hinaus konsultierte die Kommission informell und bilateral verschiedene Unternehmens- und Berufsverbände. Einige dieser Interessengruppen äußerten sich in offizieller Form. Forschungsergebnisse wurden ebenfalls herangezogen. So ließen führende Wissenschaftler die Kommission an ihren Erkenntnissen zu verschiedenen Aspekten des Systems teilhaben.

    Ferner organisierte die Kommission in Brüssel (April 2002) und Rom (Dezember 2003 zusammen mit der italienischen Präsidentschaft) zwei Veranstaltungen. Im Februar 2008 wurden auf einer weiteren, von der Kommission und einer Hochschule gemeinsam organisierten Konferenz in Wien verschiedene Aspekte der GKKB ausführlich erörtert. Am 20. Oktober 2010 konsultierte die Kommission schließlich noch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsvertreter, Denkfabriken und Wissenschaftler zu bestimmten Aspekten, zu denen ihre Dienststellen seit der letzten Sitzung der AG GKKB im April 2008 weitere Überlegungen angestellt hatten.

    b) Folgenabschätzung

    Es wurde eine sehr ausführliche Folgenabschätzung ausgearbeitet, die die Ergebnisse folgender Studien beinhaltet: (i) European Tax Analyzer (ETA); (ii) Price Waterhouse Cooper-Studie (PWC); (iii) Amadeus und Orbis Datenbank; (iv) Deloitte-Studie und (v) CORTAX-Studie.

    Der Bericht, der den Leitlinien des Generalsekretariats der Kommission für Folgenabschätzungen entspricht, enthält (i) einen Überblick über das Konsultationsverfahren; (ii) die Beschreibung der Problemstellungen; (iii) eine Erklärung zu den Zielen der Maßnahme; (iv) einen Vergleich mit alternativen Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden könnten. So werden insbesondere eine GKB (gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ohne Konsolidierung) und eine GKKB (gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) als obligatorisches oder fakultatives System analysiert, und es werden die jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Auswirkungen miteinander verglichen.

    Vergleich der Handlungsmöglichkeiten

    In der Folgenabschätzung werden verschiedene Optionen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition europäischer Unternehmen geprüft, die die Möglichkeit erhalten sollen, ihre EU-weiten Gewinne nach einer einzigen Regelung zu berechnen und dafür den Rechtsrahmen zu wählen, der ihren Zwecken am besten entspricht, so dass steuerliche Kosten aufgrund der Koexistenz von 27 nationalen Steuersystemen wegfallen. In dem Bericht werden vier Hauptszenarien behandelt, die mit dem Szenario des Status quo („Kein Handlungsbedarf“) (Option 1) verglichen werden.

    (i) Eine fakultative Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (fakultative GKB). In der EU ansässige Unternehmen (und in der EU belegene Betriebsstätten) hätten die Möglichkeit, ihre Steuerbemessungsgrundlage anhand eines unionsweiten, gemeinsamen Regelwerks zu berechnen und nicht anhand einer der 27 nationalen Körperschaftsteuerregelungen. Da das System keine Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse beinhalten würde, wären konzerninterne Transaktionen nach wie vor in „getrennter Rechnungslegung“ (d. h. Preisfestsetzung für jeden einzelnen Geschäftsvorgang nach dem Fremdvergleichsgrundsatz) zu erfassen (Option 2).

    (ii) Eine obligatorische Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (obligatorische GKB): Alle die Konsolidierungsvoraussetzungen erfüllenden, also qualifizierten, in der EU ansässigen Unternehmen (und in der EU belegene Betriebsstätten) müssten ihre Steuerbemessungsgrundlage nach einem einzigen gemeinsamen Regelwerk der Union berechnen. Die neuen Bestimmungen würden die 27 nationalen Körperschaftsteuersysteme ersetzen. Ohne Konsolidierung würde die Zuweisung von Gewinnen bei konzerninternen Transaktionen weiterhin anhand der „getrennten Rechnungslegung“ erfolgen (Option 3).

    (iii) Eine fakultative Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (fakultative GKKB): Gemeinsame Bestimmungen über eine EU-weite konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wären eine Alternative zu den derzeit 27 nationalen Körperschaftsteuersystemen und der „getrennten Rechnungslegung“ bei der Zuweisung von Erträgen an verbundene Unternehmen. Dabei würden die steuerlichen Ergebnisse jedes Mitglieds der Gruppe (in der EU ansässiges Unternehmen oder in der EU belegene Betriebsstätte) zu einer konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zusammengerechnet und anhand einer vorher festgelegten Formel wieder aufgeteilt. Bei diesem Szenario dürften in der EU ansässige Unternehmen und/oder in der EU belegene Betriebsstätten von Unternehmen, die außerhalb der Union ansässig sind, die GKKB anwenden, sofern sie die Qualifizierungsanforderungen für die Bildung einer Gruppe erfüllen und alle infrage kommenden Mitglieder desselben Konzerns sich dafür entscheiden, die gemeinsamen Bestimmungen anzuwenden („all in – all out“) (Option 4).

    (iv) Eine obligatorische Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (obligatorische GKKB): In der EU ansässige Unternehmen und/oder in der EU belegene Betriebsstätten von Unternehmen, die außerhalb der Union ansässig sind, hätten die GKKB anzuwenden, wenn sie die Qualifizierungsanforderungen für die Bildung einer Gruppe erfüllen.

    Folgenanalyse

    Aus den wirtschaftlichen Ergebnissen der Folgenabschätzung geht hervor, dass die Unternehmen ohne die festgestellten körperschaftsteuerlichen Hindernisse wirtschaftlich vernünftigere Entscheidung treffen könnten, was volkswirtschaftlich generell von Vorteil wäre. Die Optionen einer fakultativen und einer obligatorischen GKKB führen beide zu einer leichten Erhöhung der Wertschöpfung. Die fakultative GKKB ist aus verschiedenen Gründen vorteilhafter. Als Hauptgründe werden in der Folgenabschätzung erstens die voraussichtlich stärkere Wirkung auf die Beschäftigung und zweitens die Tatsache genannt, dass die Unternehmen in der Union (unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind) nicht gezwungen wären, auf eine neue Berechnungsmethode für ihre Steuerbemessungsgrundlage umzustellen.

    Die analysierten Reformen können langfristig eine erhebliche Dynamik auslösen. So dürften für Unternehmen, die in mehreren Staaten tätig sind, Rechtsunsicherheit und Kosten sowohl real als auch in der Wahrnehmung zurückgehen. Letztendlich werden dadurch grenzübergreifende Investitionen in der Union zunehmen, weil europäische und ausländische multinationale Unternehmen weiter expandieren und rein inländische Unternehmen anfangen, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren. Unternehmen können leichter über die Grenzen hinweg expandieren, weil die Zusatzkosten wegfallen, die entstehen, wenn die Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen und mehr als eine Steuerverwaltung zuständig ist (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Eine solche Aussicht dürfte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die von den hohen Befolgungskosten in der jetzigen Situation besonders betroffen sind, vorteilhaft sein.

    In der Folgenabschätzung wird darauf hingewiesen, dass es letztlich von den internen Entscheidungen der Mitgliedstaaten abhängt, wie sich eine GKKB auf die Steuereinnahmen insgesamt auswirkt. Da die Haushaltslage in vielen Mitgliedstaaten sehr angespannt ist, müssen die Mitgliedstaaten sorgfältig auf die Einnahmeneffekte achten.

    Generell würden die neuen Vorschriften für die gemeinsame Bemessungsgrundlage zu einer durchschnittlichen EU-Bemessungsgrundlage führen, die breiter ist als bisher. Bei einem grenzübergreifenden Verlustausgleich wird die gemeinsame Bemessungsgrundlage durch eine Konsolidierung im Rahmen der GKKB tendenziell geschmälert.

    Wie sich der Vorschlag auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirkt, wird letztlich von nationalen politischen Entscheidungen über etwaige Anpassungen bei der Kombination verschiedener Instrumente im Steuerbereich oder bei den Steuersätzen abhängen. Die Richtlinie enthält jedoch eine Klausel, wonach ihre Wirkung nach fünf Jahren überprüft wird.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    a) Rechtsgrundlage

    Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern fallen unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Demnach erfolgen legislative Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften gemäß diesem Artikel in der Form einer Richtlinie.

    b) Subsidiarität

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

    Durch die GKKB-Regelung sollen steuerliche Hemmnisse für im Binnenmarkt tätige Unternehmen abgebaut werden, die sich in erster Linie aus der Aufsplitterung der Union in 27 unterschiedliche Steuersysteme ergeben. Unkoordinierte, von jedem Mitgliedstaat einzeln geplante und umgesetzte Maßnahmen würden die derzeitige Situation verschlimmern, da die Unternehmen nach wie vor mit den Steuerverwaltungen aller Mitgliedstaaten zu tun hätten, in denen sie steuerpflichtig sind.

    Die in diesem Vorschlag enthaltenen Vorschriften, wie der grenzüberschreitende Verlustausgleich und die Steuerbefreiung für Umstrukturierungen, wären wirkungslos und könnten Marktverzerrungen – insbesondere aufgrund von Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung – verursachen, wenn jeder Mitgliedstaat sein eigenes System anwendet. Ebenso wenig würden unterschiedliche nationale Vorschriften zur Gewinnaufteilung das derzeitige Verfahren zur Zuweisung von Unternehmensgewinnen an verbundene Unternehmen, das ohnehin schon komplex ist, verbessern.

    Somit erfordert die Problematik einen gemeinsamen Lösungsansatz.

    Es wird davon ausgegangen, dass Marktverzerrungen infolge der derzeitigen Wechselwirkung von 27 nationalen Steuerregelungen durch die Einführung eines einziges Regelwerks für die Berechnung, Konsolidierung und Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen verbundener Unternehmen in der Europäischen Union abgemildert werden können. Zudem könnten die Bausteine des Systems, insbesondere der grenzüberschreitende Verlustausgleich, die steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten zwischen Gruppenmitgliedern und die Zuweisung der Bemessungsgrundlage der Gruppe mittels einer Formel nur im Rahmen eines gemeinsamen Regelwerks Gestalt annehmen. Dementsprechend müssten auch gemeinsame Vorschriften für Verwaltungsverfahren konzipiert werden, damit der Grundsatz einer Verwaltung über eine einzige Anlaufstelle funktionieren kann.

    Dieser Vorschlag beschränkt sich darauf, steuerliche Hindernisse auszuräumen, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Systemen zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage zwischen verbundenen Unternehmen ergeben. Aus den Arbeiten im Nachgang zu der Studie über die Unternehmensbesteuerung wurde deutlich, dass die besten Ergebnisse durch einen gemeinsamen Rahmen für die Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die grenzübergreifende Konsolidierung erzielt würden. Da es sich um überwiegend grenzübergreifende Fragen handelt, sind Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. Da die erwünschten Ergebnisse nicht durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, ist der Vorschlag im Lichte des Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt.

    c) Verhältnismäßigkeit

    Dieser als fakultatives System konzipierte Vorschlag ist die angemessenste Antwort auf die Problematik. Unternehmen, die nicht beabsichtigen, im Ausland tätig zu werden, sind nicht gezwungen, die gemeinsamen Vorschriften anzuwenden, so dass ihnen keine Verwaltungskosten entstehen, ohne dass sie echte Vorteile hätten.

    Durch die Initiative dürften die Befolgungskosten im Steuerbereich zurückgehen, was die Rahmenbedingungen für Investitionen im Binnenmarkt verbessern würde. Darüber hinaus dürften sich für die Unternehmen erhebliche Vorteile ergeben, weil Verrechnungspreisformalitäten wegfielen, Verluste gruppenintern grenzübergreifend übertragen werden könnten und Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe steuerfrei wären. Die positiven Auswirkungen dürften den zusätzlichen Kosten- und Verwaltungsaufwand der nationalen Steuerbehörden in der ersten Phase der Umsetzung des Systems wieder aufwiegen.

    Die in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um den erwünschten Zweck zu erfüllen (Verhältnismäßigkeit). Sie dienen der Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die Grundvoraussetzung für den Abbau der festgestellten steuerlichen Hemmnisse und die Korrektur von Gegebenheiten ist, welche den Binnenmarkt verzerren. In dieser Hinsicht wird klargestellt, dass der Vorschlag keine Harmonisierung von Steuersätzen (und auch keinen Mindeststeuersatz) vorsieht. Die Festlegung von Steuersätzen fällt unter die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und verbleibt daher im Bereich der nationalen Gesetzgebung.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    2011/0058 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren handelnd,

    in Erwägung folgender Gründe:

    1. In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins von 27 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Diese Hindernisse und Verzerrungen beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Sie halten von Investitionen in der Union ab und entsprechen nicht den Prioritäten gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „ EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[7]. Darüber hinaus sind sie nicht mit den Erfordernissen einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft vereinbar.

    2. Steuerliche Hemmnisse für grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten wirken sich besonders stark auf kleine und mittlere Unternehmen aus, die im Allgemeinen nicht die Mittel haben, um marktbedingte Beeinträchtigungen zu bewältigen.

    3. Das Netzwerk der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten bietet keine angemessene Lösung. Die bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu Körperschaftsteuerangelegenheiten beziehen sich nur auf eine kleine Zahl spezifischer Probleme.

    4. Ein System, in dem Unternehmen die Europäische Union für Körperschaftsteuerzwecke als Binnenmarkt ansehen können, würde den in der Union ansässigen Unternehmen grenzüberschreitenden Tätigkeiten vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Ein solches System könnte am besten dadurch verwirklicht werden, dass Konzerne mit steuerlicher Präsenz in mehr als einem Mitgliedstaat die Möglichkeit erhalten, ihre steuerlichen Angelegenheiten in der Union nach einem einzigen Vorschriftenkatalog für die Berechung der Steuerbemessungsgrundlage zu regeln und über eine einzige Steuerverwaltung („einzige Anlaufstelle“) abzuwickeln. Diese Vorschriften sollten auch auf körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen in der Union anwendbar sein, die keinem Konzern angehören.

    5. Da unterschiedliche Steuersätze nicht dieselben Hindernisse schaffen, braucht das System (die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage – GKKB) das Ermessen der Mitgliedstaaten bei den nationalen Unternehmenssteuersätzen nicht zu berühren.

    6. Ein wesentlicher Bestandteil des Systems ist die Konsolidierung, denn nur so können die größten steuerlichen Hindernisse, mit denen die Unternehmen in der Union konfrontiert sind, beseitigt werden. Durch eine Konsolidierung erübrigen sich Verrechnungspreisformalitäten, und die konzerninterne Doppelbesteuerung entfällt. Zudem werden die Verluste steuerpflichtiger Unternehmen automatisch durch Gewinne ausgeglichen, die andere Mitglieder der Gruppe erwirtschaften.

    7. Eine Konsolidierung setzt Vorschriften für die Aufteilung des Ergebnisses zwischen den Mitgliedstaaten voraus, in denen die Mitglieder der Gruppe ansässig sind.

    8. Da ein solches System in erster Linie für den Bedarf grenzüberschreitend tätiger Unternehmen konzipiert ist, sollte es fakultativ sein und die bestehenden nationalen Körperschaftsteuersysteme ergänzen.

    9. Das System (die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage – GKKB) sollte aus gemeinsamen Vorschriften zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen bestehen; die Vorschriften in den Richtlinien 78/660/EWG[8] und 83/349/EWG[9] des Rates und der Verordnung Nr. 1606/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] werden davon nicht berührt.

    10. Alle Erträge sollten steuerbar sein, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind.

    11. Dividendeneinkünfte, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem nicht zur Gruppe gehörenden Unternehmen und Gewinne ausländischer Betriebsstätten sollten steuerfrei sein. Bei der Entlastung von Doppelbesteuerung befreien die meisten Mitgliedstaaten Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen, um insbesondere in Fällen, in denen die Körperschaftsteuer berücksichtigt werden muss, die das Dividenden ausschüttende Unternehmen entrichtet hat, zu vermeiden, dass der Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Gutschrift für die im Ausland entrichtete Steuer berechnet werden muss. Die Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte dient ebenfalls der Vereinfachung.

    12. Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren sollten steuerbar sein, und die Quellensteuer auf solche Zahlungen sollte angerechnet werden. Im Gegensatz zur Situation bei Dividenden verursacht die Berechnung einer solchen Gutschrift keine Schwierigkeiten.

    13. Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abziehbare Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Die Abziehbarkeit sollte sich auch auf Forschungs- und Entwicklungskosten und die Kosten für die betrieblich veranlasste Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital erstrecken. Außerdem sollte ein Verzeichnis nicht abziehbarer Aufwendungen erstellt werden.

    14. Anlagevermögen sollte vorbehaltlich einiger Ausnahmen für steuerliche Zwecke abschreibungsfähig sein. Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter mit langer Nutzungsdauer sollten einzeln abgeschrieben werden, andere dagegen gesammelt. Eine Sammelabschreibung ist sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Steuerpflichtigen einfacher, weil es sich in diesem Fall erübrigt, ein Verzeichnis der einzelnen Arten von Wirtschaftsgütern und ihrer Nutzungsdauer zu führen.

    15. Den Steuerpflichtigen sollte es gestattet werden, Verluste unbefristet vorzutragen; ein Verlustrücktrag sollte dagegen ausgeschlossen sein. Da mit dem Verlustvortrag sichergestellt werden soll, dass der Steuerpflichtige Steuern auf sein reales Einkommen entrichtet, gibt es keinen Grund, den Vortrag zu befristen. Ein Verlustrücktrag ist in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt und führt zu übermäßiger Komplexität.

    16. Die Konsolidierungsfähigkeit (Mitgliedschaft in der Gruppe) sollte anhand eines doppelten Kriteriums festgestellt werden, indem zum einen die Beherrschung (mehr als 50 % der Stimmrechte) und zum anderen die Kapitalbeteiligung (mehr als 75 % des Eigenkapitals) oder die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (mehr als 75 %) geprüft werden. Durch ein solches Doppelkriterium wird ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration zwischen den Gruppenmitgliedern gewährleistet, die in einem Beherrschungsverhältnis und einer hohen Beteiligung zum Ausdruck kommt. Die beiden Schwellenwerte sollten während des gesamten Steuerjahres eingehalten werden; andernfalls sollte das Unternehmen die Gruppe unverzüglich verlassen. Des Weiteren sollte eine mindestens neunmonatige Mitgliedschaft in der Gruppe vorgeschrieben sein.

    17. Es sind Vorschriften für Unternehmensumstrukturierungen festzulegen, um die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten ausgewogen zu schützen. Tritt ein Unternehmen der Gruppe bei, sollten vor der Konsolidierung entstandene Betriebsverluste vorgetragen und mit dem zugewiesenen Anteil des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Verlässt ein Unternehmen die Gruppe, sollten ihm keine während des Konsoldierungszeitraums entstandenen Verluste zugewiesen werden. Werden Vermögenswerte veräußert, kurz nachdem ein Unternehmen einer Gruppe beigetreten ist oder sie verlassen hat, können die Veräußerungsgewinne berichtigt werden. Der Wert selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte sollte anhand einer geeigneten Ersatzgröße wie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung oder Marketing und Werbung während eines bestimmten Zeitraums bestimmt werden.

    18. Wird auf die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren durch Steuerpflichtige Quellensteuer erhoben, ist der Ertrag aus dieser Steuer nach der für dieses Steuerjahr geltenden Formel aufzuteilen. Wird auf von Steuerpflichtigen ausgeschüttete Dividenden Quellensteuer erhoben, ist der Ertrag aus dieser Steuer nicht aufzuteilen, da bei Dividenden im Gegensatz zu Zinsen und Lizenzgebühren kein vorheriger Abzug erfolgt ist, der alle Unternehmen der Gruppe betroffen hat.

    19. Bei Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen, das der Gruppe nicht angehört, sollten dem allgemein angewandten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend Preisberichtigungen erfolgen.

    20. Das System sollte eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch enthalten und Maßnahmen vorsehen, um bestimmte Arten von missbräuchlichen Praktiken einzudämmen. Diese Maßnahmen sollten eine Begrenzung der Abziehbarkeit von Zinszahlungen an verbundene Unternehmen beinhalten, die aus steuerlichen Gründen in einem Niedrigsteuerland außerhalb der Union ansässig sind, das dem Mitgliedstaat der Zahlstelle keine Auskünfte anhand einer Vereinbarung erteilt, die mit der Richtlinie 2011/16/EU[11] des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien[12] vergleichbar ist und auch Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen vorsehen.

    21. Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage sollte drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz) umfassen. Der Faktor Arbeit sollte anhand von Lohnsumme und Beschäftigtenzahl (jeweils zur Hälfte) berechnet werden. Der Faktor Vermögenswerte sollte alle materiellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens umfassen. Immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagevermögen sollten nicht in die Formel einbezogen werden, da sie mobil sind und die Gefahr besteht, dass das System umgangen wird. Durch diese Faktoren wird den Interessen des Quellenmitgliedstaats angemessen Rechnung getragen. Schließlich sollte auch noch der Umsatz berücksichtigt werden, damit eine angemessene Beteiligung des Bestimmungsmitgliedstaats gewährleistet wird. Durch diese Faktoren und Gewichtungen dürfte sichergestellt sein, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie anfallen. Als Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz sieht eine Schutzklausel eine alternative Methode für Fälle vor, in denen das Ergebnis der Aufteilung den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen wiedergibt.

    22. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[13].

    23. Unternehmensgruppen sollten die Möglichkeit haben, mit einer einzigen Steuerverwaltung („Hauptsteuerbehörde“) zu tun zu haben; dabei sollte es sich um die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats handeln, in dem die Muttergesellschaft („Hauptsteuerpflichtiger“) steuerlich ansässig ist. Diese Richtlinie sollte auch Verfahrensvorschriften für die Verwaltung des Systems vorsehen. Ferner sollte sie einen Mechanismus für Vorabentscheidungen vorsehen. Steuerprüfungen sollten von der Hauptsteuerbehörde initiiert und koordiniert werden; die Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied der Gruppe steuerpflichtig ist, können jedoch die Einleitung einer Prüfung beantragen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied einer Gruppe ansässig oder niedergelassen ist, kann eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde über die Mitteilung, dass die fakultative GKKB-Regelung angewendet wird, oder eine geänderte Steuerveranlagung bei den Gerichten des Mitgliedstaats des Hauptsteuerpflichtigen beanstanden. Für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden soll ein Verwaltungsorgan zuständig sein, das gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde erstinstanzlich entscheidet.

    24. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Anhänge anzupassen, um Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern Rechnung zu tragen und das Verzeichnis nicht abziehbarer Steuern zu aktualisieren sowie um Vorschriften zur Definition des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums bei Leasinggegenständen und Vorschriften zur Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen sowie der Abschreibungsbasis eines Leasinggegenstands festzulegen. Damit diese Regeln bei Bedarf angepasst werden können, sollte die Befugnisübertragung auf die Kommission unbefristet sein.

    25. Der Kommission sollten Befugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten; dies betrifft die jährliche Annahme eines Verzeichnisses der Gesellschaftsformen in Drittländern, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, die Festlegung von Vorschriften zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz, die Zuweisung von Beschäftigten, Lohnsumme, Vermögenswerten und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie die Bewertung der Wirtschaftsgüter für den Faktor Vermögenswerte, die Annahme eines Standardformblatts für die Mitteilung, dass die fakultative GKKB-Regelung angewendet wird, sowie von Vorschriften für elektronische Steuererklärungen, die Form der Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung und die erforderlichen Belege. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[14], ausgeübt werden.

    26. Das Ziel dieser Richtlinie kann wegen der mangelnden Koordinierung der nationalen Steuersysteme durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Da die Mängel des Binnenmarktes in erster Linie zu grenzübergreifenden Problemen führen, müssen Abhilfemaßnahmen auf Ebene der Europäischen Union ergriffen werden. Ein solches Vorgehen entspricht dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    27. Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinie nach fünf Jahren überprüfen, und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission dabei durch sachdienliche Beiträge unterstützen –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1 Anwendungsbereich

    Mit dieser Richtlinie wird ein System für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Besteuerung bestimmter Gesellschaften und Gruppen von Gesellschaften eingeführt, und es werden Vorschriften für die Berechnung und Anwendung dieser Bemessungsgrundlage festgelegt.

    Artikel 2 Infrage kommende Gesellschaften

    1. Diese Richtlinie gilt für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

    a) die Gesellschaft hat eine der in Anhang I genannten Rechtsformen;

    b) die Gesellschaft unterliegt einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer.

    2. Diese Richtlinie gilt für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

    a) die Gesellschaft hat eine ähnliche Rechtsform wie die in Anhang I genannten Rechtsformen;

    b) die Gesellschaft unterliegt einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern.

    3. Die Kommission kann vorbehaltlich der Artikel 128, 129 und 130 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 erlassen, um die Anhänge I und II zu ändern und Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern betreffen.

    Artikel 3 Infrage kommende Gesellschaftsformen von Drittländern

    1 . Die Kommission legt jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen fest, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 131 Absatz 2 erlassen.

    2. Die Richtlinie kann auch auf Drittlands-Gesellschaftsformen angewendet werden, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 genannt sind.

    KAPITEL II GRUNDLEGENDE KONZEPTE

    Artikel 4 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (1) „Steuerpflichtiger“ bezeichnet eine Gesellschaft, die dafür optiert hat, das in dieser Richtlinie vorgesehene System anzuwenden;

    (2) „einzelner Steuerpflichtiger“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der die Konsolidierungsvoraussetzungen nicht erfüllt;

    (3) „Nichtsteuerpflichtiger“ bezeichnet eine Gesellschaft, die nicht optieren darf oder die nicht dafür optiert hat, das in dieser Richtlinie vorgesehene System anzuwenden;

    (4) „gebietsansässiger Steuerpflichtiger“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der für steuerliche Zwecken nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 in einem Mitgliedstaat ansässig ist;

    (5) „gebietsfremder Steuerpflichtiger“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der für steuerliche Zwecke nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 in einem Mitgliedstaat gebietsfremd ist;

    (6) „Hauptsteuerpflichtiger“ bezeichnet

    a) einen gebietsansässigen Steuerpflichtigen, der mit seinen qualifizierten Tochtergesellschaften, seinen in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten oder einer oder mehr Betriebsstätten einer in einem Drittland ansässigen qualifizierten Tochtergesellschaft eine Gruppe bildet; oder

    b) den von der Gruppe benannten gebietsansässigen Steuerpflichtigen, wenn diese nur aus zwei oder mehr gebietsansässigen Steuerpflichtigen besteht, die als Tochtergesellschaften einer in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft unmittelbar qualifiziert sind; oder

    c) einen gebietsansässigen Steuerpflichtigen als qualifizierte Tochtergesellschaft einer in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft, wenn er nur mit einer oder mehreren Betriebsstätten seiner Muttergesellschaft eine Gruppe bildet; oder

    d) die von einem gebietsfremden Steuerpflichtigen benannte Betriebsstätte, die nur in Bezug auf ihre in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten eine Gruppe bildet;

    (7) „Mitglied einer Gruppe“ bezeichnet alle Steuerpflichtigen derselben Gruppe im Sinne der Artikel 54 und 55. Unterhält ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Ort seiner zentralen Geschäftsleitung und Kontrolle befindet, eine oder mehrere Betriebsstätten, wird jede Betriebsstätte als Mitglied der Gruppe behandelt.

    (8) „Erträge“ bezeichnet monetäre oder nichtmonetäre Erlöse aus Verkäufen und anderen Transaktionen, ohne Mehrwertsteuer und anderen Steuern und Abgaben, die im Namen von staatlichen Stellen erhoben werden, einschließlich Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Rechten sowie Zinsen, Dividenden und anderen Arten der Gewinnausschüttung, Liquidationserlöse, Lizenzgebühren, Subventionen und Zuschüsse, Zuwendungen, Schadenersatzzahlungen und freiwillige Leistungen. Erträge schließen auch Sachzuwendungen eines Steuerpflichtigen ein. Vom Steuerpflichtigen aufgebrachtes Eigenkapital oder Erlöse aus beglichenen Forderungen werden nicht zu den Erträgen gerechnet.

    (9) „Gewinn“ bezeichnet den Überschuss an Erträgen gegenüber den abziehbaren Aufwendungen sowie anderen abziehbaren Posten in einem Steuerjahr;

    (10) „Verlust“ bezeichnet den Überschuss an abziehbaren Aufwendungen sowie anderen abziehbaren Posten gegenüber den Erträgen in einem Steuerjahr;

    (11) „konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage“ bezeichnet die Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Steuerbemessungsgrundlagen aller Mitglieder der Gruppe;

    (12) „zugewiesener Anteil“ bezeichnet den Anteil der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage einer Gruppe, der einem Mitglied der Gruppe in Anwendung der Formel gemäß den Artikeln 86 bis 102 zugewiesen wird;

    (13) „steuerlicher Wert“ eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder eines Sammelpostens bezeichnet die Abschreibungsbasis abzüglich des gesamten bis dato abgezogenen Abschreibungsbetrags;

    (14) „Anlagevermögen“ bezeichnet alle vom Steuerpflichtigen entgeltlich erworbenen oder geschaffenen materiellen Wirtschaftsgüter sowie alle entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter, die einzeln bewertet werden können und länger als zwölf Monate für betriebliche Zwecke bei der Erzielung, der Aufrechterhaltung oder der Sicherung von Einkommen verwendet werden, außer wenn die Kosten ihres Erwerbs, ihrer Errichtung oder ihrer Verbesserung weniger als 1 000 Euro betragen. Anlagevermögen schließt auch Finanzanlagevermögen ein;

    (15) „Finanzanlagevermögen“ bezeichnet Anteile an verbundenen Unternehmen, Darlehen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Darlehen an Unternehmen, mit denen die Gesellschaft durch Beteiligungen verbunden ist, als Anlagevermögen gehaltene Investitionen, andere Darlehen und andere Beteiligungen, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Bilanzierung zulassen;

    (16) „langlebige Sachanlagen“ bezeichnet Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 15 Jahren. Gebäude, Flugzeuge und Schiffe gelten als langlebige Sachanlagen;

    (17) „gebrauchte Wirtschaftsgüter“ bezeichnet Anlagevermögen mit einer beim Erwerb teilweise abgelaufenen Nutzungsdauer, die im jetzigen Zustand oder nach einer Reparatur weiter verwendet werden können;

    (18) „Verbesserungskosten“ bezeichnet zusätzliche Aufwendungen für Anlagevermögen, durch die das Wirtschaftsgut in seiner Substanz erweitert oder seine Nutzungsmöglichkeiten wesentlich verbessert werden oder die mehr als 10 % der ursprünglichen Abschreibungsbasis ausmachen;

    (19) „Vorräte und unfertige Erzeugnisse“ bezeichnet zum Verkauf vorgehaltene Wirtschaftsgüter, die sich in der Herstellung zum Zwecke eines Verkaufs befinden oder die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden;

    (20) „wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet die Person, die alle materiellen Vorteile und Risiken aus einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens trägt, unabhängig davon, ob sie der rechtmäßige Eigentümer ist. Ein Steuerpflichtiger, der das Recht hat, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu halten, es zu gebrauchen und über es zu verfügen und der das Risiko seines Verlustes oder seiner Zerstörung trägt, gilt auf jeden Fall als wirtschaftlicher Eigentümer;

    (21) „zuständige Behörde“ bezeichnet die Behörde, die jeder Mitgliedstaat zur Verwaltung aller Fragen bei der Umsetzung dieser Richtlinie benannt hat;

    (22) „Hauptsteuerbehörde“ bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hauptsteuerpflichtige ansässig ist, oder im Falle der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen, des Mitgliedstaats, in dem die Betriebsstätte belegen ist;

    (23) „Steuerprüfung“ bezeichnet Untersuchungen, Inspektionen oder Prüfungen jeglicher Art, die eine zuständige Behörde durchführt, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige der Richtlinie nachkommt.

    Artikel 5 Betriebsstätte

    1. Als „Betriebsstätte“ eines Steuerpflichtigen in einem anderen Staat als demjenigen, in dem sich der Ort seiner zentralen Geschäftsleitung und Kontrolle befindet, gilt eine feste Geschäftseinrichtung in diesem anderen Staat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

    a) ein Ort der Leitung;

    b) eine Zweigniederlassung;

    c) eine Geschäftsstelle;

    d) eine Fabrikationsstätte;

    e) eine Werkstätte;

    f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

    2. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

    3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gelten nicht als Betriebsstätten:

    a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen benutzt werden;

    b) Bestände von Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    c) Bestände von Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für den Steuerpflichtigen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für den Steuerpflichtigen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

    f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

    4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 – für einen Steuerpflichtigen tätig und besitzt sie in einem Staat die Vollmacht, im Namen des Steuerpflichtigen Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird der Steuerpflichtige ungeachtet des Absatzes 1 so behandelt, als habe er in diesem Staat für alle von der Person für den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.

    5. Ein Steuerpflichtiger wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe er eine Betriebsstätte in einem Staat, weil er dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    6. Allein dadurch, dass ein in einem Staat ansässiger Steuerpflichtiger einen Steuerpflichtigen beherrscht oder von einem Steuerpflichtigen beherrscht wird, der in einem anderen Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) seine Geschäftstätigkeit ausübt, wird keiner der beiden Steuerpflichtigen zur Betriebsstätte des anderen.

    KAPITEL III OPTIEREN FÜR DAS SYSTEM NACH DIESER RICHTLINIE

    Artikel 6 Optieren

    1. Eine Gesellschaft im Sinne dieser Richtlinie, die zu steuerlichen Zwecken in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für das System nach der Richtlinie optieren.

    2. Eine Gesellschaft im Sinne dieser Richtlinie, die zu steuerlichen Zwecken in einem Mitgliedstaat gebietsfremd ist, kann unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für eine von ihr in einem Mitgliedstaat unterhaltene Betriebstätte für das System nach der Richtlinie optieren.

    3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt eine Gesellschaft, deren Sitz, Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Mitgliedstaat befindet und die nicht gemäß den Bedingungen eines Abkommens, das dieser Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen hat, als in diesem Drittland steuerlich ansässig erachtet wird, wird als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig.

    4. Eine Gesellschaft, die gemäß Absatz 3 in mehreren Mitgliedstaaten ansässig ist, gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

    5. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Schifffahrtskonzernunternehmens oder eines in der Binnenschifffahrt tätigen Konzernunternehmens, der sich an Bord eines Wasserfahrzeugs befindet, gilt als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sich der Heimathafen des Wasserfahrzeugs befindet, oder, in Ermangelung eines Heimathafens, in dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber des Wasserfahrzeugs ansässig ist.

    6. Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die für das System nach dieser Richtlinie optiert, ist für sämtliche Einkünfte aus allen Quellen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats der Ansässigkeit nach diesem System körperschaftsteuerpflichtig.

    7. Eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft, die für das System nach dieser Richtlinie optiert, ist für sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat tätigen Betriebsstätte nach diesem System körperschaftsteuerpflichtig.

    Artikel 7 Anwendbares Recht

    Qualifiziert sich eine Gesellschaft für das System nach dieser Richtlinie und optiert sie dafür, unterliegt sie in Bezug auf alle in dieser Richtlinie geregelten Fragen, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht länger den nationalen Körperschaftsteuerregelungen.

    Artikel 8 Vorrang der Richtlinie vor Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen, die in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthalten sind.

    KAPITEL IV BERECHNUNG DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE

    Artikel 9 Allgemeine Grundsätze

    1. Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden Gewinne und Verluste erst bei ihrer Realisierung erfasst.

    2. Transaktionen und Steuertatbestände werden einzeln ermittelt.

    3. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt auf einheitliche Weise, sofern nicht außergewöhnliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

    4. Die Steuerbemessungsgrundlage wird für jedes Steuerjahr ermittelt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ein Steuerjahr ist jeder Zwölfmonatszeitraum, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 10 Bestandteile der Steuerbemessungsgrundlage

    Die Steuerbemessungsgrundlage errechnet sich aus den Erträgen abzüglich steuerfreier Erträge, abziehbarer Aufwendungen und sonstiger abziehbarer Posten.

    Artikel 11 Steuerfreie Erträge

    Von der Körperschaftsteuer befreit sind

    a) Subventionen, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zusammenhängen, vorbehaltlich der Abschreibung nach den Artikeln 32 bis 42;

    b) Erlöse aus der Veräußerung von Sammelposten nach Artikel 39 Absatz 2 einschließlich des Marktwerts von Sachzuwendungen;

    c) vereinnahmte Gewinnausschüttungen;

    d) Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen;

    e) Einkünfte einer Betriebsstätte in einem Drittland.

    Artikel 12 Abziehbare Aufwendungen

    Abziehbare Aufwendungen sind alle Umsatzkosten sowie Ausgaben ohne die abziehbare Mehrwertsteuer, die dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erlangung oder Sicherung von Einkommen entstanden sind, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten und Kosten, die bei der Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital für betriebliche Zwecke entstanden sind.

    Abziehbare Aufwendungen sind auch Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen gemäß Artikel 16, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen sind, das ein mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU vergleichbares Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen anwendet. Aufwendungen für Geldgeschenke und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen sind bis zu einer Höhe von höchstens 0,5 % der Einkünfte im Steuerjahr abziehbar.

    Artikel 13 Sonstige abziehbare Posten

    Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern nach den Artikeln 32 bis 42 ist anteilig abziehbar.

    Artikel 14 Nicht abziehbare Aufwendungen

    1. Folgende Aufwendungen sind nicht abziehbar:

    a) Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen von Eigen- oder Fremdkapital;

    b) 50 % der Bewirtungs- und Repräsentationskosten;

    c) die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist;

    d) Körperschaftsteuer;

    e) Bestechungsgelder;

    f) Geldbußen oder Geldstrafen, die wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Vorschrift an eine Behörde zu zahlen sind;

    g) Kosten, die einer Gesellschaft bei der Erzielung von Einkünften entstanden sind, die nach Artikel 11 von der Steuer befreit ist; solche Kosten werden pauschal auf 5 % dieser Einkünfte festgesetzt, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass ihm niedrigere Kosten entstanden sind;

    h) Geldgeschenke und Spenden, es sei denn, sie sind zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen nach Artikel 16 erfolgt;

    i) unbeschadet der Artikel 13 und 20 Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Ausnahme von Ausgaben für Forschung und Entwicklung;

    j) Steuern gemäß Anhang III, ausgenommen Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe j kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass eine oder mehrere der in Anhang III genannten Steuern abziehbar sind. Bei einer Gruppe erfolgt der Abzug anteilig für die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Mitglieder der Gruppe.

    3. Die Kommission kann gemäß Artikel 127 vorbehaltlich der Artikel 128, 129 und 130 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III erlassen, sofern dies erforderlich ist, um alle ähnlichen Steuern zu erfassen, die über 20 % des gesamten Körperschaftsteueraufkommens in dem Mitgliedstaat generieren, in dem sie erhoben werden.

    Änderungen des Anhangs III gelten für Steuerpflichtige ab dem Steuerjahr, das auf das Jahr der Änderung folgt.

    Artikel 15 Ausgaben zugunsten von Anteilseignern

    Leistungen an Anteilseigner, die natürliche Personen sind, an deren Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie oder an verbundene Unternehmen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kontrolle, Kapital oder Leitung des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 78 halten, gelten nur dann als abziehbare Aufwendungen, wenn sie auch einem unabhängigen Dritten gewährt würden.

    Artikel 16 Gemeinnützige Einrichtungen

    Eine Einrichtung gilt als gemeinnützig, wenn Folgendes zutrifft:

    a) sie hat Rechtspersönlichkeit und ist nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, als gemeinnützig anerkannt;

    b) ihr einziger oder hauptsächlicher Zweck und ihre einzige oder hauptsächliche Tätigkeit dient dem Gemeinnutz; ein Ziel bzw. eine Tätigkeit in den Bereichen Bildung, Soziales, Medizin, Kultur, Wissenschaft, Wohltätigkeit, Religion, Umwelt oder Sport gilt als gemeinnützig, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht;

    c) ihre Vermögenswerte sind unwiderruflich der Verfolgung ihres Zwecks gewidmet;

    d) bezüglich ihrer Rechnungslegung und ihrer Tätigkeiten ist sie offenlegungspflichtig;

    e) es handelt sich nicht um eine politische Partei gemäß der Definition des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.

    KAPITEL V MASSGEBLICHER ZEITPUNKT UND BESTIMMUNG VON BETRÄGEN

    Artikel 17 Allgemeine Grundsätze

    Sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht, werden Erträge, Aufwendungen und alle anderen abziehbaren Posten in dem Steuerjahr erfasst, in dem sie anfallen.

    Artikel 18 Periodenabgrenzung von Erträgen

    Erträge werden erzielt, wenn der Anspruch auf ihre Vereinnahmung eintritt und der Betrag mit angemessener Genauigkeit bestimmt werden kann, unabhängig davon, ob die tatsächliche Zahlung zeitversetzt erfolgt.

    Artikel 19 Entstehung abziehbarer Aufwendungen

    Eine abziehbare Aufwendung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die Zahlungsverpflichtung ist entstanden;

    b) die Höhe der Verpflichtung kann mit angemessener Genauigkeit bestimmt werden;

    c) im Falle des Handels mit Waren sind die wesentlichen Risiken und Vorteile aufgrund des Eigentums an den Waren auf den Steuerpflichtigen übergegangen; im Fall von Dienstleistungen hat der Steuerpflichtige die Leistung erhalten.

    Artikel 20 Kosten für nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

    Die Kosten für den Erwerb, die Herstellung und die Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die gemäß Artikel 40 nicht abschreibungsfähig sind, sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem diese Wirtschaftsgüter veräußert werden, sofern der Veräußerungserlös Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist.

    Artikel 21 Vorräte und unfertige Erzeugnisse

    Der Gesamtbetrag der abziehbaren Aufwendungen für ein Steuerjahr erhöht sich um den Wert der Vorräte und unfertigen Erzeugnisse am Anfang des Steuerjahres und vermindert sich um den Wert der Vorräte und unfertigen Erzeugnisse am Ende desselben Steuerjahres. Für Vorräte und unfertige Erzeugnisse im Rahmen von Verträgen mit langer Laufzeit erfolgt keine Berichtigung.

    Artikel 22 Bewertung

    1. Zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage werden Transaktionen angesetzt

    a) zur monetären Gegenleistung für die Transaktion, z. B. Preis für Waren oder Dienstleistungen;

    b) zum Marktpreis, wenn die Gegenleistung ganz oder teilweise nichtmonetärer Art ist;

    c) zum Marktpreis, wenn es sich um eine Sachzuwendung von Seiten eines Steuerpflichtigen handelt;

    d) zum Marktpreis, wenn es sich um Sachzuwendungen eines Steuerpflichtigen handelt, ausgenommen Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen;

    e) zum beizulegenden Zeitwert von Finanzanlagevermögen und finanziellen Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden;

    f) zum Steuerwert, wenn es sich um Sachzuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen handelt.

    2. Steuerbemessungsgrundlage, Erträge und Aufwendungen werden während des Steuerjahres in Euro angesetzt oder am letzten Tag des Steuerjahres anhand des durchschnittlichen Wechselkurses des Jahres gemäß den Angaben der Europäischen Zentralbank, oder, wenn das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, anhand des Durchschnitts der im Verlauf des Steuerjahres von der Europäischen Zentralbank täglich beobachteten Wechselkurse in Euro umgerechnet. Dies gilt nicht für einzelne Steuerpflichtige in Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben. Ebenso wenig gilt es für Gruppen, wenn alle Mitglieder der Gruppe im selben Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht eingeführt hat.

    Artikel 23 Finanzanlagevermögen und finanzielle Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden (Wertpapierhandel)

    1. Finanzanlagevermögen oder finanzielle Verbindlichkeiten gelten als zu Handelszwecken gehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    a) sie wurden hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden,

    b) sie sind Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente einschließlich Derivate, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab.

    2. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 werden in die Steuerbemessungsgrundlage etwaige Unterschiede zwischen dem beizulegenden Zeitwert am Ende des Steuerjahres und dem beizulegenden Zeitwert am Anfang desselben Steuerjahres bzw. am Tag des Erwerbs von Finanzanlagevermögen oder des Eingehens von finanziellen Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, wenn die letzteren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sind, einbezogen.

    3. Bei der Veräußerung von Finanzanlagevermögen oder finanziellen Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, wird der Erlös zur Steuerbemessungsgrundlage hinzuaddiert. Der beizulegende Zeitwert am Anfang des Steuerjahres bzw. der Marktpreis am Tag des Erwerbs, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, werden abgezogen.

    Artikel 24 Verträge mit langer Laufzeit

    1. Ein Vertrag mit langer Laufzeit erfüllt folgende Voraussetzungen:

    a) er wird für Fertigung, Installation oder Bau oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen;

    b) seine Laufzeit überschreitet 12 Monate oder wird voraussichtlich 12 Monate überschreiten.

    2. Einkünfte aufgrund eines Vertrags mit langer Laufzeit werden ungeachtet des Artikels 18 steuerlich zu dem Betrag angesetzt, der dem im jeweiligen Steuerjahr erfüllten Vertragsteil entspricht. Der Fertigstellungsgrad wird anhand des Anteils der in diesem Jahr angefallenen Kosten an den veranschlagten Gesamtkosten oder anhand einer sachkundigen Bewertung des Leistungsfortschritts am Ende des Steuerjahres festgestellt.

    3. Kosten aufgrund von Verträgen mit langer Laufzeit werden in dem Steuerjahr berücksichtigt, in dem sie anfallen.

    Artikel 25 Rückstellungen

    1. Steht am Ende eines Steuerjahres fest, dass der Steuerpflichtige aufgrund von Tätigkeiten oder Transaktionen im laufenden oder in vorherigen Steuerjahren eine rechtliche Verpflichtung hat oder voraussichtlich haben wird, ist jeder sich daraus ergebende Betrag, der zuverlässig geschätzt werden kann, ungeachtet des Artikels 19 abziehbar, sofern die endgültige Zahlung des Betrags eine abziehbare Aufwendung wäre.

    Hängt die Verpflichtung mit einer Tätigkeit oder Transaktion zusammen, die in künftigen Steuerjahren andauern wird, verteilt sich der Abzug bezüglich der entsprechenden Einnahmen auf die geschätzte Dauer der Tätigkeit oder Transaktion.

    Nach diesem Artikel abgezogene Beträge werden am Ende jedes Steuerjahres geprüft und berichtigt. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage in den folgenden Jahren werden bereits abgezogene Beträge berücksichtigt.

    2. Eine zuverlässige Schätzung basiert auf den Aufwendungen, die voraussichtlich erforderlich sind, um die vorliegende Verpflichtung am Ende des Steuerjahres zu erfüllen, sofern die Schätzung auf allen relevanten Faktoren einschließlich Erfahrungswerten der Gesellschaft, Gruppe oder Branche beruht. Für die Bewertung einer Rückstellung gilt Folgendes:

    a) es wird allen Risiken und Unwägbarkeiten Rechnung getragen. Unwägbarkeiten rechtfertigen jedoch nicht die Bildung überhöhter Rückstellungen;

    b) Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten ohne vereinbartem Abzinsungssatz werden zu dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen durchschnittlichen jährlichen EURIBOR-Zinssatz für Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten in dem Kalenderjahr, in dem das Steuerjahr endet, abgezinst;

    c) künftige Ereignisse werden berücksichtigt, wenn ihr Eintreten vernünftigerweise erwartet werden kann;

    d) künftige Vorteile, die unmittelbar mit dem Ereignis zusammenhängen, das Anlass zu der Rückstellung gibt, werden berücksichtigt.

    Artikel 26 Pensionen

    Bei Pensionsrückstellungen wird anhand versicherungsmathematischer Methoden zuverlässig geschätzt, welcher Betrag für die vergangenen und gegenwärtigen Leistungen von Arbeitnehmern einzusetzen ist.

    Die Pensionsrückstellung wird zu dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen durchschnittlichen jährlichen EURIBOR-Zinssatz für Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten abgezinst. Bei den Berechnungen wird von dem jährlichen Durchschnitt dieses Satzes in dem Kalenderjahr ausgegangen, in dem das Steuerjahr endet.

    Artikel 27 Abzug uneinbringlicher Forderungen

    1. Der Abzug uneinbringlicher Forderungen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    a) am Ende des Steuerjahres hat der Steuerpflichtige alle vernünftigen Schritte zur Eintreibung der Forderung unternommen und hat Grund zu der Annahme, dass die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist; oder der Steuerpflichtige hat eine große Zahl gleichartiger Forderungen und kann die Höhe der uneinbringlichen Forderungen anhand aller relevanten Faktoren, einschließlich etwaiger Erfahrungswerte, prozentual schätzen;

    b) der Schuldner gehört nicht derselben Gruppe an wie der Steuerpflichtige;

    c) bezüglich der uneinbringlichen Forderung wurde kein Abzug nach Artikel 41 geltend gemacht;

    d) bei uneinbringlichen Forderungen für Lieferungen oder Leistungen wurde ein der Forderung entsprechender Betrag als Einnahme in die Steuerbemessungsgrundlage aufgenommen.

    2. Bei der Feststellung, ob zur Eintreibung der Forderung alle vernünftigen Schritte unternommen wurden, ist zu berücksichtigen, ob

    a) die Kosten der Eintreibung im Verhältnis zur Höhe der Forderung unverhältnismäßig sind;

    b) Aussicht auf eine erfolgreiche Eintreibung der Forderung besteht;

    c) es unter den gegebenen Voraussetzungen für das Unternehmen vernünftig ist, die Eintreibung weiter zu betreiben.

    3. Wird eine zuvor als uneinbringlich abgezogene Forderung erfüllt, wird die Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Zahlung um diesen Betrag erhöht.

    Artikel 28 Sicherungsgeschäfte

    G ewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten werden wie die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem Grundgeschäft behandelt. Bei Steuerpflichtigen, die einer Gruppe angehören, können Sicherungsinstrument und Grundgeschäft von verschiedenen Gruppenmitgliedern gehalten werden. Es besteht eine Sicherungsbeziehung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die Sicherungsbeziehung wurde förmlich bestimmt und vorher dokumentiert;

    b) es wird von einer hohen Wirksamkeit der Sicherung ausgegangen, und die Wirksamkeit ist verlässlich bestimmbar.

    Artikel 29 Vorräte und unfertige Erzeugnisse

    1. Die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen, die normalerweise nicht austauschbar sind, sowie von hergestellten Gütern und Dienstleistungen, die für bestimmte Vorhaben getrennt werden, werden einzeln ermittelt. Die Kosten anderer Vorräte und unfertiger Erzeugnisse werden nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) oder nach der gewichteten Durchschnittsmethode ermittelt.

    2. Der Steuerpflichtige bewertet Vorräte und unfertige Erzeugnisse ähnlicher Art stets nach demselben Verfahren. In die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen werden alle Kosten des Erwerbs, direkte Kosten der Umwandlung sowie sonstige direkte Kosten einbezogen, die angefallen sind, um die Vorräte und unfertigen Erzeugnisse an ihren derzeitigen Ort zu bringen und in den derzeitigen Zustand zu versetzen. Die Kosten werden Netto ohne abziehbare Mehrwertsteuer ausgewiesen. Hat der Steuerpflichtige vor seinem Beitritt zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen System bei der Bewertung von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen indirekte Kosten mit einbezogen, darf er weiterhin diese Methode anwenden.

    3. Vorräte und unfertige Erzeugnisse werden einheitlich bewertet.

    4. Vorräte und unfertige Erzeugnisse werden am letzten Tag des Steuerjahres zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet. Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufspreis bei normalem Geschäftsverlauf abzüglich der geschätzten Kosten für Fertigstellung und Verkauf.

    Artikel 30 Versicherungsunternehmen

    Für Versicherungsunternehmen, die gemäß der Richtlinie 73/239/EWG des Rates über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)[15], der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen[16] und der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] über die Rückversicherung die Zulassung erhalten haben, in den Mitgliedstaaten tätig zu sein, gilt darüber hinaus Folgendes:

    a) Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist die Marktwertdifferenz, gemessen am Ende und am Anfang des Steuerjahres – oder beim Abschluss des Erwerbs, falls dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – von Vermögenswerten, in die zugunsten der das Investitionsrisiko tragenden Inhaber von Lebensversicherungen investiert wird;

    b) Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist die Marktwertdifferenz, gemessen zum Zeitpunkt der Veräußerung und am Anfang des Steuerjahres – oder beim Abschluss des Erwerbs, falls dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – von Vermögenswerten, in die zugunsten der das Investitionsrisiko tragenden Inhaber von Lebensversicherungen investiert wird;

    c) die versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 91/674/EWG[18] sind mit Ausnahme von Schwankungsrückstellungen abziehbar. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass Schwankungsrückstellungen abziehbar sind. Bei einer Gruppe wird der Abzug für Schwankungsrückstellungen auf den aufgeteilten Anteil der Gruppenmitglieder angewendet, die in diesem Mitgliedstaat wohnhaft oder belegen sind. Abgezogene Beträge werden am Ende jedes Steuerjahres überprüft und berichtigt. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für künftige Jahre werden bereits abgezogene Beträge berücksichtigt.

    Artikel 31 Übertragung von Vermögenswerten in ein Drittland

    1. Überträgt ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger Anlagevermögen an seine Betriebsstätte in einem Drittland, gilt dies für die Berechnung seiner Steuerbemessungsgrundlage für das Steuerjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, als Veräußerung des Vermögenswerts. Überträgt ein gebietsfremder Steuerpflichtiger Anlagevermögen aus seiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat in ein Drittland, so gilt dies ebenfalls als Veräußerung des Vermögenswertes.

    2. Absatz 1 gilt nicht für Drittländer, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn ein Abkommen über den Austausch von Informationen zwischen diesem Drittland und dem Mitgliedstaat des gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte besteht, der mit dem Informationsaustausch nach Richtlinie 2011/16/EU vergleichbar ist.

    KAPITEL VI ABSCHREIBUNG VON ANLAGEVERMÖGEN

    Artikel 32 Register des Anlagevermögens

    Die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung werden mit Angabe des jeweiligen Datums für jedes Wirtschaftsgut getrennt in ein Anlagenregister eingetragen.

    Artikel 33 Abschreibungsbasis

    1. Die Abschreibungsbasis umfasst alle Kosten, die direkt mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zusammenhängen.

    Die Kosten sind frei von abziehbarer Mehrwertsteuer.

    Die indirekten Kosten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch den Steuerpflichtigen werden der Abschreibungsbasis ebenfalls hinzugefügt, wenn sie nicht anderweitig abziehbar sind.

    2. Abschreibungsbasis eines als Zuwendung empfangenen Wirtschaftsguts ist der in den Erträgen erfasste Marktwert.

    3. Von der Abschreibungsbasis eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens wird jede Beihilfe abgezogen, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts nach Artikel 11 Buchstabe a zusammenhängt.

    Artikel 34 Anspruch auf Abschreibung

    1. Die Abschreibung wird vorbehaltlich des Absatzes 3 vom wirtschaftlichen Eigentümer abgezogen.

    2. Bei Leasingverträgen, bei denen wirtschaftliches und rechtliches Eigentum nicht in einer Hand liegen, darf der wirtschaftliche Eigentümer den Zinsbestandteil der Leasingzahlungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Der Zinsbestandteil der Leasingzahlungen wird in die Steuerbemessungsgrundlage des rechtlichen Eigentümers einbezogen.

    3. Eine Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darf nur von einem einzigen Steuerpflichtigen gleichzeitig abgeschrieben werden. Kann der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden, so hat der rechtliche Eigentümer Anspruch auf den Abzug der Abschreibung. In diesem Fall wird der Zinsbestandteil der Leasingzahlungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage des rechtlichen Eigentümers einbezogen.

    4. Ein Steuerpflichtiger darf auf die Abschreibung nicht verzichten.

    5. Die Kommission kann vorbehaltlich der Artikel 128, 129 und 130 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 erlassen, um ausführlichere Vorschriften in Bezug auf Folgendes festzulegen:

    a) Definition des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums, insbesondere in Bezug auf geleaste Wirtschaftsgüter;

    b) Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen;

    c) Berechnung der Abschreibungsbasis eines geleasten Wirtschaftsguts.

    Artikel 35 Abschreibung von Verbesserungskosten

    Verbesserungskosten werden wie bei einem neu erworbenen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach den Vorschriften abgeschrieben, die auf das verbesserte Wirtschaftsgut anwendbar sind.

    Artikel 36 Einzeln abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

    1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden unbeschadet des Absatzes 2 und der Artikel 39 und 40 während ihrer Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird wie folgt bestimmt:

    a) Gebäude: 40 Jahre;

    b) langlebige Sachanlagen außer Gebäude: 15 Jahre;

    c) immaterielle Wirtschaftsgüter: Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut Rechtsschutz genießt oder Zeitraum, für den das Recht gewährt wurde, oder, wenn dieser Zeitraum nicht bestimmt werden kann, 15 Jahre.

    2. Gebrauchte Gebäude, gebrauchte langlebige Sachanlagen und gebrauchte immaterielle Wirtschaftsgüter werden wie folgt abgeschrieben:

    a) ein gebrauchtes Gebäude wird über 40 Jahre abgeschrieben, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 40 Jahre beträgt; in diesem Fall wird das Gebäude über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

    b) eine gebrauchte langlebige Sachanlage wird über 15 Jahre abgeschrieben, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 15 Jahre beträgt; in diesem Fall wird die Sachanlage über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

    c) ein gebrauchtes immaterielles Wirtschaftsgut wird über 15 Jahre abgeschrieben, es sei denn, der für den Rechtsschutz oder für die Gewährung des Rechts verbleibende Zeitraum kann bestimmt werden; in diesem Fall erfolgt die Abschreibung über diesen Zeitraum.

    Artikel 37 Zeitpunkt der Erfassung

    1. Im Jahr des Erwerbs oder der Ingebrauchnahme, je nachdem, was später erfolgt, wird der Abschreibungsbetrag eines ganzen Jahres abgezogen. Im Jahr der Veräußerung wird keine Abschreibung abgezogen.

    2. Wird ein Wirtschaftsgut im Laufe eines Steuerjahres veräußert (sei es freiwillig oder unfreiwillig), werden sein steuerlicher Wert und der steuerliche Wert etwaiger Verbesserungskosten in diesem Jahr von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Wurde für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung nach Artikel 41 vorgenommen, wird der Abzug nach Artikel 20 gemindert, um die bereits gewährte Sonderabschreibung zu berücksichtigen.

    Artikel 38 Steuerbefreiung für Ersatzwirtschaftsgüter

    1. Werden die Erlöse aus der Veräußerung eines einzeln abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts vor Ablauf des zweiten Steuerjahres nach dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung erfolgt ist, in ein Wirtschaftsgut reinvestiert, das demselben oder einem ähnlichen Zweck dient, wird der Betrag, um den diese Erlöse den steuerlichen Wert des Wirtschaftsgutes übersteigen, im Jahr der Veräußerung abgezogen. Die Abschreibungsbasis des Ersatzwirtschaftsgutes wird um denselben Betrag gekürzt.

    Ein freiwillig veräußertes Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre vor der Veräußerung erworben worden sein.

    2. Das Ersatzwirtschaftsgut kann im Steuerjahr vor der Veräußerung erworben worden sein.

    Wird vor Ablauf des zweiten Steuerjahres nach dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut veräußert wurde, kein Ersatzwirtschaftsgut erworben, so wird der im Jahr der Veräußerung abgezogene Betrag mit einem Aufschlag von 10 % im zweiten Steuerjahr nach der Veräußerung der Steuerbemessungsgrundlage hinzugefügt.

    3. Verlässt der Steuerpflichtige im ersten Jahr seine Gruppe oder wendet er das System nach dieser Richtlinie nicht mehr an, ohne ein Ersatzwirtschaftsgut erworben zu haben, wird der im Veräußerungsjahr abgezogene Betrag der Steuerbemessungsgrundlage hinzugefügt. Verlässt der Steuerpflichtige die Gruppe im zweiten Jahr oder wendet er das System nicht mehr an, wird dieser Betrag um 10 % erhöht.

    Artikel 39 Sammelposten

    1. Andere als die in den Artikeln 36 und 40 genannten Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten zu einem jährlichen Satz von 25 % der Abschreibungsbasis abgeschrieben.

    2. Abschreibungsbasis des Sammelpostens am Ende des Steuerjahres ist der steuerliche Wert am Ende des Vorjahres berichtigt um Wirtschaftsgüter, die im laufenden Jahr zu dem Sammelposten hinzukommen oder ihn verlassen. Berichtigungen erfolgen für die Anschaffungs-, Herstellungs- und Verbesserungskosten von Wirtschaftsgütern (die dazugerechnet werden) und für die Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und jeder Art von Ausgleichszahlungen für Verlust oder Zerstörung (die abgezogen werden).

    3. Ist die nach Absatz 2 berechnete Abschreibungsbasis negativ, so wird ein Betrag hinzuaddiert, um die Abschreibungsbasis auf Null zu bringen. Die Steuerbemessungsgrundlage erhöht sich um denselben Betrag.

    Artikel 40 Nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

    Die folgenden Wirtschaftsgüter sind nicht abschreibungsfähig:

    a) Sachanlagen, die nicht dem Wertverlust durch Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie Grundstücke, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Juwelen;

    b) Finanzanlagevermögen.

    Artikel 41 Sonderabschreibung

    1. Weist ein Steuerpflichtiger in einem Ausnahmefall nach, dass bei einem nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens am Ende eines Steuerjahres ein dauerhafter Wertverlust eingetreten ist, so kann er einen diesem Wertverlust entsprechenden Betrag abziehen. Bei Wirtschaftsgütern, deren Veräußerungserlöse steuerfrei sind, ist kein Abzug möglich.

    2. Steigert sich in der Folge der Wert eines Wirtschaftsgutes, das in einem früheren Steuerjahr Gegenstand einer solchen Sonderabschreibung war, so wird in dem Jahr, in dem die Wertsteigerung erfolgt, die Steuerbemessungsgrundlage um den entsprechenden Betrag erhöht. Diese Erhöhung darf jedoch insgesamt den Betrag der ursprünglich gewährten Abschreibung nicht übersteigen.

    Artikel 42 Präzisierung von Kategorien von Anlagevermögen

    Die Kommission kann vorbehaltlich der Artikel 128, 129 und 130 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 erlassen, um die Kategorien von Anlagevermögen, auf das sich dieses Kapitel bezieht, genauer zu bestimmen.

    KAPITEL VII VERLUSTE

    Artikel 43 Verluste

    1. Von einem Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können in späteren Steuerjahren abgezogen werden, sofern diese Richtlinie nichts anders vorsieht.

    2. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund von Verlusten aus früheren Steuerjahren darf nicht zu einem negativen Betrag führen.

    3. Die ältesten Verluste werden zuerst herangezogen.

    KAPITEL VIII EINBEZIEHUNG IN DAS SYSTEM GEMÄSS DER RICHTLINIE UND AUSSCHEIDEN

    Artikel 44 Allgemeine Regel zur Erfassung und Bewertung von Aktiva und Passiva

    Optiert ein Steuerpflichtiger für die Anwendung des Systems gemäß dieser Richtlinie, werden alle Aktiva und Passiva zu dem Wert erfasst, der gemäß den nationalen Steuervorschriften unmittelbar vor dem Zeitpunkt errechnet wurde, an dem er mit der Anwendung des Systems beginnt, es sei denn, diese Richtlinie sieht etwas anderes vor.

    Artikel 45 Qualifizierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für die Abschreibungszwecke

    1. Bei Anlagevermögen, das in das System nach dieser Richtlinie einbezogen wird, erfolgt die Abschreibung gemäß den Artikeln 32 bis 42.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Abschreibung Folgendes:

    a) Wirtschaftsgüter, die sowohl nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht als auch nach den Vorschriften des Systems einzeln abschreibungsfähig sind, werden nach Artikel 36 Absatz 2 abgeschrieben;

    b) Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht einzeln abschreibungsfähig waren, dies aber nach den Vorschriften des Systems nicht sind, werden in den Sammelposten nach Artikel 39 aufgenommen;

    c) Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht zu Abschreibungszwecken Teil eines Sammelpostens waren, werden als Teil des Sammelpostens nach Artikel 39 in das System aufgenommen, auch wenn sie nach den Vorschriften des Systems einzeln abschreibungsfähig wären;

    d) Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht nicht abschreibungsfähig waren oder nicht abgeschrieben wurden, aber nach den Vorschriften des Systems abschreibungsfähig sind, werden nach Artikel 36 Absatz 1 bzw. Artikel 39 abgeschrieben.

    Artikel 46 Behandlung von Verträgen mit langer Laufzeit beim Eintritt in das System

    Einkünfte und Ausgaben, die nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 erzielt wurden bzw. entstanden sind, bevor der Steuerpflichtige für das System gemäß dieser Richtlinie optiert hat, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht einbezogen waren, werden gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts für den Erfassungszeitpunkt zu der Steuerbemessungsgrundlage hinzuaddiert bzw. von ihr abgezogen.

    Einkünfte, die gemäß dem nationalen Körperschaftsteuerrecht, das anwendbar war, bevor der Steuerpflichtige für das System optiert hat, höher besteuert waren, als wenn sie in die Steuerbemessungsgrundlage nach Artikel 24 Absatz 2 einbezogen gewesen wären, werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

    Artikel 47 Behandlung von Rückstellungen und Abzügen beim Eintritt in das System

    1. Rückstellungen, Pensionsrückstellungen und Abzüge für uneinbringliche Forderungen nach den Artikeln 25, 26 und 27 sind nur insoweit abziehbar, als sie sich aus Tätigkeiten oder Transaktionen ergeben, die ausgeführt wurden, nachdem der Steuerpflichtige für das System gemäß dieser Richtlinie optiert hat.

    2. Aufwendungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Transaktionen, die ausgeführt wurden, bevor der Steuerpflichtige für das System optiert hat, für die aber kein Abzug erfolgt ist, sind abziehbar.

    3. Beträge, die bereits vor dem Beitritt zu dem System abgezogen wurden, dürfen nicht erneut abgezogen werden.

    Artikel 48 Vor dem Eintritt entstandene Verluste

    Dem Steuerpflichtigen vor dem Beitritt zu dem System gemäß dieser Richtlinie entstandene Verluste, die nach dem anwendbaren nationalen Recht vortragbar waren, aber noch nicht mit steuerbaren Gewinnen ausgeglichen wurden, können in den Grenzen dieser nationalen Rechtsvorschriften von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

    Artikel 49 Allgemeine Bestimmung für den Austritt aus dem System

    Verlässt der Steuerpflichtige das System gemäß dieser Richtlinie, werden seine Aktiva und Passiva zu dem nach den Bestimmungen des Systems berechneten Wert erfasst, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht.

    Artikel 50 Als Sammelposten abgeschriebenes Anlagevermögen

    Beim Austritt eines Steuerpflichtigen aus dem System gemäß dieser Richtlinie werden seine als Sammelposten erfassten Vermögenswerte für Zwecke der nationalen Steuervorschriften, die nach dem Austritt anwendbar sind, als einziger Sammelposten erfasst, und degressiv zu einem jährlichen Satz von 25 % abgeschrieben.

    Artikel 51 Behandlung von Verträgen mit langer Laufzeit beim Austritt aus dem System

    Nach dem Austritt des Steuerpflichtigen aus dem System gemäß dieser Richtlinie werden Einkünfte und Ausgaben aus Verträgen mit langer Laufzeit nach dem nationalen Körperschaftsteuerrecht behandelt, das in der Folge gilt. Einkünfte und Ausgaben, die in dem System gemäß dieser Richtlinie für steuerliche Zwecke bereits berücksichtigt wurden, werden nicht erneut berücksichtigt.

    Artikel 52 Behandlung von Rückstellungen und Abzügen beim Austritt aus dem System

    Nach dem Austritt des Steuerpflichtigen aus dem System gemäß dieser Richtlinie dürfen Ausgaben, die gemäß den Artikeln 25 bis 27 bereits abgezogen wurden, nicht erneut abgezogen werden.

    Artikel 53 Behandlung von Verlusten beim Austritt aus dem System

    Vom Steuerpflichtigen erlittene Verluste, die nach den Vorschriften des Systems gemäß dieser Richtlinie noch nicht mit steuerbaren Gewinnen ausgeglichen wurden, werden nach nationalem Körperschaftsteuerrecht vorgetragen.

    KAPITEL IX KONSOLIDIERUNG

    Artikel 54 Qualifizierte Tochtergesellschaften

    1. Qualifizierte Tochtergesellschaften sind alle Tochter- und Enkelgesellschaften, an denen die Muttergesellschaft die folgenden Rechte hält:

    a) das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben;

    b) ein Eigentumsrecht über mehr als 75 % des Gesellschaftskapitals oder mehr als 75 % der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung.

    2. Bei Gesellschaften, die keine unmittelbaren Tochtergesellschaften sind, werden die Schwellenwerte nach Absatz 1 wie folgt berechnet:

    a) bei Erreichen des Schwellenwerts für die Stimmrechte bei Tochter- und Enkelgesellschaften gilt die Beteiligung der Muttergesellschaft als Beteiligung zu 100 %;

    b) der Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Kapitalbeteiligung werden durch Multiplikation der an zwischengeschalteten Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen auf jeder Stufe berechnet. Bei der Berechnung werden auch Beteiligungen von bis zu 75 %, die mittelbar oder unmittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, einschließlich Rechte an Gesellschaften mit Sitz in Drittländern, berücksichtigt.

    Artikel 55 Bildung einer Gruppe

    1 . Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger bildet eine Gruppe mit

    a) allen seinen in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten;

    b) allen in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten seiner in einem Drittland ansässigen qualifizierten Tochtergesellschaften;

    c) allen seinen qualifizierten Tochtergesellschaften, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind;

    d) anderen gebietsansässigen Steuerpflichtigen, welche qualifizierte Tochtergesellschaften einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt.

    2. Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger bildet eine Gruppe in Bezug auf alle seine in Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten und alle seine qualifizierten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften einschließlich deren in Mitgliedstaaten belegener Betriebsstätten.

    Artikel 56 Insolvenz

    Eine in Insolvenz oder Abwicklung befindliche Gesellschaft darf keiner Gruppe beitreten. Ein Steuerpflichtiger, der für insolvent erklärt oder abgewickelt wird, verlässt unverzüglich die Gruppe.

    Artikel 57 Umfang der Konsolidierung

    1. Die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitglieder einer Gruppe werden konsolidiert.

    2. Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage negativ, wird der Verlust vorgetragen und mit der nächsten konsolidierten Bemessungsgrundlage ausgeglichen. Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage positiv, wird sie gemäß den Artikeln 86 bis 102 aufgeteilt.

    Artikel 58 Maßgeblicher Zeitpunkt

    1. Die Schwellenwerte gemäß Artikel 54 müssen während des gesamten Steuerjahres eingehalten werden.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 wird ein Steuerpflichtiger an dem Tag, an dem die Schwellenwerte des Artikels 54 erreicht sind, Mitglied einer Gruppe. Die Schwellenwerte müssen mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang eingehalten werden, andernfalls wird der Steuerpflichtige behandelt, als ob er der Gruppe nicht beigetreten ist.

    Artikel 59 Nichtberücksichtigung gruppeninterner Transaktionen

    1. Bei der Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage werden Gewinne und Verluste aus Transaktionen, die unmittelbar zwischen Mitgliedern einer Gruppe erfolgen, außer Acht gelassen.

    2. Eine gruppeninterne Transaktion liegt vor, wenn beide an der Transaktion beteiligte Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion erfolgt und die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen erfasst werden, der Gruppe angehören.

    3. Zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen wendet die Gruppe eine einheitliche, hinreichend dokumentierte Methode an. Die Gruppe darf die Methode nur am Anfang eines Steuerjahres ändern, sofern stichhaltige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

    4. Anhand der Methode zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen können alle gruppeninternen Übertragungen und Veräußerungen zum niedrigeren Betrag aus Kosten und steuerlichem Wert ermittelt werden.

    Artikel 60 Quellensteuern

    Auf Transaktionen zwischen Gruppenmitgliedern werden keine Quellensteuern erhoben.

    KAPITEL X EINTRITT IN DIE GRUPPE UND AUSTRITT

    Artikel 61 Behandlung von Anlagevermögen beim Eintritt in die Gruppe

    In Bezug auf nicht abschreibungsfähige oder einzeln abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts eines Steuerpflichtigen in eine Gruppe in dessen wirtschaftlichem Eigentum befanden, und die binnen fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt von einem Mitglied der Gruppe veräußert werden, wird im Jahr der Veräußerung der Anteil des Gruppenmitglieds, das zum Zeitpunkt des Eintritts wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter war, entsprechend angepasst. Die Veräußerungserlöse werden zu diesem Anteil hinzuaddiert, die Kosten bezüglich nicht abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter sowie der steuerliche Wert abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter werden abgezogen.

    Eine solche Anpassung erfolgt auch beim Finanzanlagevermögen, ausgenommen Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und eigene Anteile.

    Hört der Steuerpflichtige aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung auf zu bestehen oder hat er in dem Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Gruppe ansässig war, keine Betriebsstätte mehr, so wird davon ausgegangen, dass er für die Zwecke dieses Artikels dort eine Betriebsstätte hat.

    Artikel 62 Behandlung von Verträgen mit langer Laufzeit beim Eintritt in die Gruppe

    Einkünfte und Ausgaben, die nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 angefallen sind, bevor der Steuerpflichtige in die Gruppe eintrat, die aber in die Steuerberechnung nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht noch nicht einbezogen waren, werden nach den Vorschriften, die im nationalen Recht für den Erfassungszeitpunkt gelten, zum Anteil an der Bemessungsgrundlage hinzuaddiert beziehungsweise davon abgezogen.

    Einkünfte, die nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht vor dem Eintritt des Steuerpflichtigen in die Gruppe höher besteuert wurden als dies nach Artikel 24 Absatz 2 der Fall wäre, werden von dem Anteil an der Bemessungsgrundlage abgezogen.

    Artikel 63 Behandlung von Rückstellungen und Abzügen beim Eintritt in die Gruppe

    Aufwendungen gemäß den Artikeln 25, 26 und 27, die in Bezug auf Tätigkeiten oder Transaktionen eines Steuerpflichtigen vor dessen Eintritt in die Gruppe entstanden sind, für die aber nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht keine Rückstellung oder kein Abzug erfolgt ist, sind nur im Verhältnis zum Anteil des Steuerpflichtigen an der Bemessungsgrundlage abziehbar, sofern sie nicht mehr als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Steuerpflichtige der Gruppe beitritt.

    Artikel 64 Behandlung von Verlusten beim Eintritt in die Gruppe

    Nicht ausgeglichene Verluste, die ein Steuerpflichtiger oder eine Betriebsstätte gemäß dieser Richtlinie oder vor dem Eintritt in eine Gruppe gemäß nationalem Körperschaftsteuerrecht erlitten hat, dürfen nicht mit der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werden. Solche Verluste werden vorgetragen und können im Verhältnis zum Anteil des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 43 oder gemäß dem nationalen Körperschaftsteuerrecht, das auf den Steuerpflichtigen ohne das System gemäß dieser Richtlinie anwendbar wäre, ausgeglichen werden.

    Artikel 65 Auflösung einer Gruppe

    Bei Auflösung einer Gruppe gilt das Steuerjahr als beendet. Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage und nicht ausgeglichene Verluste der Gruppe werden den einzelnen Gruppenmitgliedern gemäß den Artikeln 86 bis 102 auf Grundlage der für das Jahr der Auflösung geltenden Aufteilungsfaktoren zugewiesen.

    Artikel 66 Behandlung von Verlusten nach Auflösung der Gruppe

    Nach Auflösung der Gruppe werden Verluste wie folgt behandelt:

    a) verbleibt der Steuerpflichtige in dem System gemäß dieser Richtlinie, ohne einer Gruppe anzugehören, werden die Verluste vorgetragen und nach Artikel 43 ausgeglichen;

    b) tritt der Steuerpflichtige in eine andere Gruppe ein, werden die Verluste vorgetragen und mit dem ihm zugewiesenen Anteil ausgeglichen;

    c) verlässt der Steuerpflichtige das System, werden die Verluste vorgetragen und nach dem nationalen Körperschaftsteuerrecht ausgeglichen, das anwendbar wird, als ob diese Verluste entstanden wären, während der Steuerpflichtige diesem nationalen Recht unterlag.

    Artikel 67 Behandlung von Anlagevermögen beim Austritt aus der Gruppe

    Bei der Veräußerung von nicht abschreibungsfähigen oder einzeln abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, ausgenommen Wirtschaftsgüter, für die eine eingeschränkte Steuerbefreiung nach Artikel 75 gilt, innerhalb von drei Jahren, nachdem der Steuerpflichtige, der wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter ist, die Gruppe verlassen hat, werden die Erlöse zu der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe im Jahr der Veräußerung hinzuaddiert, und die Kosten für nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter und der steuerliche Wert abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter werden abgezogen.

    Dies gilt auch für Finanzanlagevermögen, ausgenommen Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und eigene Anteile.

    Der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe hinzuaddierte Veräußerungserlöse werden nicht anderweitig besteuert.

    Artikel 68 Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter

    Verlässt ein Steuerpflichtiger, der wirtschaftlicher Eigentümer eines oder mehrerer selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter ist, die Gruppe, wird zu der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der verbleibenden Gruppenmitglieder ein Betrag in Höhe der Kosten für Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Werbung im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern in den vergangenen fünf Jahren hinzuaddiert. Der hinzuaddierte Betrag übersteigt jedoch nicht den Wert der Wirtschaftsgüter zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Gruppe verlässt. Diese Kosten werden dem austretenden Steuerpflichtigen zugewiesen und nach dem nationalen Körperschaftsteuerrecht behandelt, das auf den Steuerpflichtigen nach dem Austritt angewendet wird, oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie, wenn er in dem System gemäß dieser Richtlinie verbleibt.

    Artikel 69 Behandlung von Verlusten beim Austritt aus der Gruppe

    Einem Gruppenmitglied, das aus der Gruppe austritt, werden keine Verluste zugewiesen.

    KAPITEL XI UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN

    Artikel 70 Umstrukturierung von Unternehmen innerhalb einer Gruppe

    1. Eine Umstrukturierung innerhalb einer Gruppe oder die Verlegung des eingetragenen Sitzes eines Steuerpflichtigen, der einer Gruppe angehört, generiert keine Gewinne oder Verluste für Zwecke der Bestimmung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage. Es gilt Artikel 59 Absatz 3.

    2. Werden jedoch im Gefolge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Reihe von Transaktionen zwischen den Mitgliedern einer Gruppe innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren im wesentlichen alle Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, wodurch sich der Faktor Vermögenswerte erheblich ändert, gilt ungeachtet von Absatz 1 Folgendes:

    In den fünf Jahren nach der Verlagerung werden die verlagerten Wirtschaftsgüter dem Faktor Vermögenswerte des verlagernden Steuerpflichtigen zugewiesen, solange ein Mitglied der Gruppe wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Besteht der Steuerpflichtige nicht mehr oder verfügt er nicht länger über eine Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, aus dem die Wirtschaftsgüter verlagert wurden, wird davon ausgegangen, dass er dort für die Anwendung dieses Artikels über eine Betriebsstätte verfügt.

    Artikel 71 Behandlung von Verlusten bei einer Umstrukturierung zwischen zwei oder mehr Gruppen

    1. Werden im Gefolge einer Unternehmensumstrukturierung eine oder mehrere Gruppen bzw. zwei oder mehr Mitglieder einer Gruppe Teil einer anderen Gruppe, so werden nicht ausgeglichene Verluste der zuvor bestehenden Gruppe(n) entsprechend den Artikeln 86 bis 102 auf der Grundlage der für das Steuerjahr, in dem die Umstrukturierung erfolgt, geltenden Faktoren jedem Mitglied der vorherigen Gruppe(n) zugewiesen und auf künftige Jahre vorgetragen.

    2. Bei der Fusion von zwei oder mehr Hauptsteuerpflichtigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffern (i) und (ii) der Richtlinie 2009/133/EG[19] des Rates werden unberücksichtigte Verluste einer Gruppe entsprechend den Artikeln 86 bis 102 auf der Grundlage der für das Steuerjahr, in dem die Fusion erfolgt, geltenden Faktoren, den Mitgliedern der Gruppe zugewiesen und auf künftige Jahre vorgetragen.

    KAPITEL XII TRANSAKTIONEN UND BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GRUPPE UND SONSTIGEN UNTERNEHMEN

    Artikel 72 Freistellung mit Progressionsvorbehalt

    Bei der Bestimmung des Steuersatzes für einen Steuerpflichtigen können unbeschadet des Artikels 75 gemäß Artikel 11 Buchstaben c, d oder e von der Steuer befreite Einnahmen berücksichtigt werden.

    Artikel 73 Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechungsmethode

    Artikel 11 Buchstabe c, d oder e ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne ausgeschüttet hat, die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden oder die Betriebsstätte in dem Land, in dem die Gesellschaft ansässig ist oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist,

    a) nach der allgemeinen Regelung in dem betreffenden Drittland einer Gewinnbesteuerung in Höhe von weniger als 40 % des durchschnittlichen anwendbaren gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes der Mitgliedstaaten unterliegt oder

    b) einer Sonderregelung unterliegt, die eine Besteuerung zu einem wesentlich geringeren Steuersatz als nach der allgemeinen Regelung zur Folge hat.

    Die Kommission gibt jährlich den durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz der Mitgliedstaaten bekannt. Dieser Satz wird als arithmetisches Mittel berechnet. Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 81 und 82 gelten Änderungen des Satzes für Steuerpflichtige erstmals in deren nach der Änderung beginnendem Steuerjahr.

    Artikel 74 Berechnung der Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte

    Ist auf die Einkünfte einer Betriebsstätte in einem Drittland Artikel 73 anwendbar, werden deren Einkünfte, Aufwendungen und andere abziehbare Posten nach den Vorschriften des Systems gemäß dieser Richtlinie festgestellt.

    Artikel 75 Nichtanerkennung der steuerfreien Veräußerung von Anteilen

    Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund einer Veräußerung von Anteilen die Gruppe verlassen und im laufenden oder vorangehenden Steuerjahr in einer gruppeninternen Transaktion ein oder mehr Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen erworben haben, deren Abschreibung nicht in einem Sammelposten erfolgt, ist ein diesen Wirtschaftsgütern entsprechender Betrag von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die gruppeninternen Transaktionen aus stichhaltigen wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.

    Der von der Steuerbefreiung ausgeschlossene Betrag ist der Marktwert des Wirtschaftsguts oder der Wirtschaftsgüter bei der Übertragung abzüglich des steuerlichen Werts oder der Kosten im Sinne von Artikel 20 bei nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

    Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der veräußerten Anteile um einen gebietsfremden Steuerpflichtigen oder einen Nichtsteuerpflichtigen, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige, der die Wirtschaftsgüter vor der gruppeninternen Transaktion nach Absatz 1 gehalten hat, den Marktwert des Wirtschaftsgutes oder der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Übertragung abzüglich des steuerlichen Werts erhalten hat.

    Artikel 76 Zinsen und Lizenzgebühren sowie sonstiges an der Quelle besteuertes Einkommen

    1. Der Steuerpflichtige kann für Einkünfte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besteuert wurden, einen Abzug von seiner Steuerschuld vornehmen; davon ausgenommen sind Einkünfte, die nach Artikel 11 Buchstabe c, d oder e von der Steuer befreit sind.

    2. Der Abzug wird gemäß den Artikeln 86 bis 102 zwischen den Mitgliedern einer Gruppe nach der in diesem Steuerjahr anwendbaren Formel aufgeteilt.

    3. Der Abzug wird für jeden Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland sowie für jede Einkunftsart getrennt berechnet. Er übersteigt nicht den Betrag, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz ergibt, den der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, auf das dem Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte zugewiesene Einkommen erhebt.

    4. Bei der Berechnung des Abzugs werden vom Betrag der Einkünfte verbundene abzugsfähige Kosten abgezogen; diese Kosten werden mit 2 % angesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann einen anderen Betrag nachweisen.

    5. Der Abzug für die Steuerschuld in einem Drittland darf die endgültige Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen nicht übersteigen, es sei denn, ein Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und einem Drittland sieht etwas anderes vor.

    Artikel 77 Quellensteuer

    Zinsen und Lizenzgebühren, die ein Steuerpflichtiger einem Empfänger außerhalb der Gruppe zahlt, können in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen einer Quellensteuer nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und nach etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen. Die Quellensteuer wird gemäß der Formel, die in dem Steuerjahr gilt, in dem die Steuer nach den Artikeln 86 bis 102 erhoben wird, zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    KAPITEL XIII TRANSAKTIONEN ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN

    Artikel 78 Verbundene Unternehmen

    1. Ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar an Leitung, Kontrolle oder Kapital eines Nichtsteuerpflichtigen oder eines Steuerpflichtigen, der nicht derselben Gruppe angehört, beteiligt, gelten die beiden Unternehmen als verbundene Unternehmen.

    Sind Personen unmittelbar oder mittelbar an Leitung, Kontrolle oder Kapital eines Steuerpflichtigen und eines Nichtsteuerpflichtigen oder von Steuerpflichtigen, die nicht derselben Gruppe angehören, beteiligt, gelten alle betreffenden Unternehmen als verbundene Unternehmen.

    Ein Steuerpflichtiger gilt als mit seiner Betriebsstätte in einem Drittland verbundenes Unternehmen. Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger gilt als mit seiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat verbundenes Unternehmen.

    2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:

    a) eine Kontrollbeteiligung bedeutet einen Anteil von mehr als 20 % an den Stimmrechten;

    b) eine Beteiligung am Kapital bedeutet einen Anteil von mehr als 20 % am Gesellschaftskapital;

    c) eine Beteiligung an der Leitung bedeutet eine maßgebliche Einflussnahme auf die Leitung des verbundenen Unternehmens;

    d) eine natürliche Person, ihr Ehepartner und Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie gelten als einzige Person.

    Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Ein Steuerpflichtiger mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

    Artikel 79 Preisanpassungen in Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen

    Werden in Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen festgelegt oder auferlegt, die sich von den Bedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen unterscheiden, so werden sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige ohne diese Bedingungen bezogen hätte, in seine Einkünfte einbezogen und entsprechend besteuert.

    KAPITEL XIV VORSCHRIFTEN ZUR VERHINDERUNG VON MISSBRAUCH

    Artikel 80 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

    Transaktionen ohne wirtschaftliche Grundlage, deren einziger Zweck darin besteht, eine Besteuerung zu vermeiden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

    Absatz 1 gilt nicht für echte wirtschaftliche Tätigkeiten, bei denen der Steuerpflichtige zwischen zwei oder mehr möglichen Transaktionen wählen kann, die zum selben wirtschaftlichen Ergebnis führen, aber unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlagen ergeben.

    Artikel 81 Nichtanerkennung von Zinsabzügen

    1. Zinszahlungen an ein verbundenes Unternehmen, das in einem Drittland ansässig ist, sind nur abziehbar, wenn ein Abkommen über den Austausch von Informationen abgeschlossen wurde, der mit dem Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU vergleichbar ist, und keine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

    a) der allgemeine gesetzliche Körperschaftsteuersatz des Drittlands beträgt weniger als 40 % des durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes in den Mitgliedstaaten;

    b) für das verbundene Unternehmen gilt in dem Drittland eine Sonderregelung, die eine Besteuerung zu einem wesentlich niedrigeren Steuersatz zur Folge hat als die allgemeine Regelung.

    2. Der Begriff „Zinsen“ bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.

    3. Zinszahlungen an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, mit dem kein Abkommen über den Austausch von Informationen geschlossen wurde, der mit dem Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU vergleichbar ist, sind ungeachtet des Absatzes 1 höchstens bis zu dem Betrag abziehbar, der zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würde, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    a) der Betrag dieser Zinsen ist als Einkommen des verbundenen Unternehmens gemäß Artikel 82 Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage;

    b) die Zinszahlung erfolgt an eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung regelmäßig an einer oder mehr amtlichen Börsen gehandelt wird;

    c) die Zinszahlung erfolgt an ein Unternehmen, das in dem Land, in dem es ansässig ist, regelmäßig ein Gewerbe oder einen Handel betreibt. Dabei handelt es sich um eine unabhängige wirtschaftliche Unternehmung mit Gewinnstreben, deren leitende Kräfte und Beschäftigte umfangreiche Führungstätigkeiten und operative Tätigkeiten ausführen.

    Artikel 82 Beherrschte ausländische Gesellschaften

    1. Die Steuerbemessungsgrundlage schließt die nicht ausgeschütteten Gewinne von Unternehmen ein, die in Drittländern ansässig sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) der Steuerpflichtige hält selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder er hält mehr als 50 % des Kapitals oder er hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne dieses Unternehmens;

    b) Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Drittland einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz, der weniger als 40 % des in den Mitgliedstaaten anwendbaren durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes beträgt, oder für das Unternehmen gilt eine Sonderregelung, die einen wesentlich niedrigeren Steuersatz ermöglicht als nach der allgemeinen Regelung;

    c) mehr als 30 % der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine oder mehr der in Absatz 3 genannten Kategorien;

    d) bei der Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung regelmäßig an einer oder mehr amtlichen Börsen gehandelt wird.

    2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das Drittland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und ein Abkommen über den Austausch von Informationen besteht, der mit dem Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU vergleichbar ist.

    3. Die folgenden Einkunftsarten werden für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt, wenn mehr als 50 % der Einkünfte des Unternehmens im Rahmen dieser Einkunftsart auf Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen zurückzuführen sind:

    a) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

    b) Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

    c) Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

    d) Einkünfte aus beweglichen Gegenständen;

    e) Einkünfte aus unbeweglichen Gegenständen, es sei denn, der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen wäre gemäß einem Abkommen mit einem Drittland nicht berechtigt gewesen, die Einkünfte zu besteuern;

    f) Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen, Banken und anderen Finanzinstituten.

    Artikel 83 Berechnung

    1. Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden nach den Vorschriften der Artikel 9 bis 15 berechnet. Verluste des ausländischen Unternehmens werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen sondern vorgetragen und bei der Anwendung von Artikel 82 in den Folgejahren berücksichtigt.

    2. Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden anteilig zu dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des ausländischen Unternehmens berechnet.

    3. Die Einkünfte werden in das Steuerjahr einbezogen, in dem das Steuerjahr des ausländischen Unternehmens endet.

    4. Schüttet das ausländische Unternehmen in der Folge an den Steuerpflichtigen Gewinne aus, werden die zuvor gemäß Artikel 82 in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Einkünfte zur Berechnung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen in Bezug auf die ausgeschütteten Gewinne von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

    5. Veräußert der Steuerpflichtige seine Anteile an dem Unternehmen, werden vom Erlös zum Zweck der Berechnung der diesbezüglichen Steuerschuld nicht ausgeschüttete, bereits in die Bemessungsgrundlage einbezogene Beträge abgezogen.

    KAPITEL XV STEUERLICH TRANSPARENTE UNTERNEHMEN

    Artikel 84 Regeln für die Zuweisung der Einkünfte steuerlich transparenter Unternehmen an Steuerpflichtige, die Beteiligungen halten

    1. Gilt ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, als steuerlich transparent, bezieht ein Steuerpflichtiger, der eine Beteiligung an dem Unternehmen hält, seinen Anteil an den Einkünften des Unternehmens in seine Steuerbemessungsgrundlage ein. Zum Zwecke dieser Berechnung werden die Einkünfte nach den Vorschriften dieser Richtlinie berechnet.

    2. Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Unternehmen bleiben im Verhältnis zum Anteil des Steuerpflichtigen an dem Unternehmen unberücksichtigt. Dementsprechend gilt als Ertrag des Steuerpflichtigen aus solchen Transaktionen der Anteil des Betrags, der zwischen unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wäre, und der dem Anteil eines Dritten an dem Unternehmen entspricht.

    3. Der Steuerpflichtige hat gemäß Artikel 76 Absätze 1, 2, 3 und 5 Anspruch auf Entlastung von der Doppelbesteuerung.

    Artikel 85 Vorschriften zur Feststellung der steuerlichen Transparenz bei Drittlandsunternehmen

    Ist das Unternehmen in einem Drittland ansässig, wird die Frage, ob es steuerlich transparent ist oder nicht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen entschieden. Halten mindestens zwei Mitglieder einer Gruppe eine Beteiligung an einem Unternehmen in einem Drittland, so wird deren Behandlung von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Hauptsteuerbehörde.

    KAPITEL XVI AUFTEILUNG DER KONSOLIDIERTEN STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE

    Artikel 86 Allgemeine Grundsätze

    1. Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird in jedem Steuerjahr anhand einer Formel auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. Der Anteil eines Gruppenmitglieds A bemisst sich nach der folgenden Formel, in der die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet sind:

    [pic]

    2. Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage einer Gruppe wird nur aufgeteilt, wenn sie positiv ist.

    3. Die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage erfolgt am Ende des Steuerjahres der Gruppe.

    4. Ein Zeitraum von 15 Tagen oder mehr in einem Kalendermonat gilt als ganzer Monat.

    Artikel 87 Schutzklausel

    Sind der Hauptsteuerpflichtige oder eine zuständige Behörde der Auffassung, dass das Ausmaß der Geschäftstätigkeit eines Gruppenmitglieds durch den ihm zugewiesenen Anteil nicht angemessen wiedergegeben wird, können der Hauptsteuerpflichtige oder die betreffende Behörde in Abweichung von Artikel 86 um die Anwendung einer anderen Methode ersuchen. Stimmen nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden und ggf. Diskussionen nach Artikel 132 alle diese Behörden der alternativen Methode zu, so wird sie angewendet. Der Mitgliedstaat, in dem die Hauptsteuerbehörde liegt, unterrichtet die Kommission über die angewandte Alternativmethode.

    Artikel 88 Beitritt zu der Gruppe und Austritt

    Tritt eine Gesellschaft während eines Steuerjahrs einer Gruppe bei oder aus einer Gruppe aus, wird ihr zugewiesener Anteil anhand der Kalendermonate, in denen die Gesellschaft in dem Steuerjahr Mitglied der Gruppe war, anteilig berechnet.

    Artikel 89 Steuerlich transparente Unternehmen

    Hält ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einem steuerlich transparenten Unternehmen, werden Umsatz, Lohnsumme und Vermögenswerte des transparenten Unternehmens im Verhältnis zu der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dessen Gewinnen und Verlusten in seinen zugewiesenen Anteil einbezogen.

    Artikel 90 Zusammensetzung des Faktors Arbeit

    1. Der Faktor Arbeit ergibt sich zur einen Hälfte aus der Lohnsumme eines Gruppenmitglieds im Zähler und der Lohnsumme der Gruppe im Nenner und zur anderen Hälfte aus der Zahl der Beschäftigten eines Gruppenmitglieds im Zähler und der Zahl der Beschäftigten der Gruppe im Nenner. Ist ein Beschäftigter in den Faktor Arbeit eines anderen Gruppenmitglieds einbezogen, wird die Lohnsumme dieses Beschäftigten ebenfalls dem Faktor Arbeit dieses Gruppenmitglieds zugewiesen.

    2. Die Anzahl der Beschäftigten wird am Ende des Steuerjahres festgestellt.

    3. Was unter einem Beschäftigten zu verstehen ist, regelt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende tätig ist.

    Artikel 91 Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme

    1. Beschäftigte werden in den Faktor Arbeit desjenigen Gruppenmitglieds einbezogen, von dem sie ihre Vergütung beziehen.

    2. Führen Beschäftigte ihre Tätigkeiten unter der Aufsicht und Verantwortung eines anderen Gruppenmitglieds als desjenigen aus, von dem sie ihre Vergütung beziehen, werden sie ungeachtet des Absatzes 1 zusammen mit der entsprechenden Lohnsumme in den Faktor Arbeit des erstgenannten einbezogen.

    Diese Vorschrift gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) das Beschäftigungsverhältnis hat eine Dauer von mindestens drei ununterbrochenen Monaten;

    b) die betreffenden Beschäftigten machen mindestens 5 % aller Beschäftigten des Gruppenmitglieds aus, von dem sie ihre Vergütung beziehen.

    3. Ungeachtet des Absatzes 1 gelten auch solche Personen als Beschäftigte, die nicht unmittelbar von einem Gruppenmitglied beschäftigt werden, aber ähnliche Tätigkeiten ausführen wie unmittelbar Beschäftigte.

    4. Der Begriff „Lohnsumme“ umfasst die Kosten von Löhnen und Gehältern, Sondervergütungen und sonstigen Vergütungen für Beschäftigte einschließlich des Arbeitgeberanteils für soziale Sicherheit und Altersversorgung.

    5. Lohnsummenkosten werden zu dem Betrag solcher Aufwendungen bewertet, die vom Arbeitgeber in einem Steuerjahr als abzugsfähig behandelt werden.

    Artikel 92 Zusammensetzung des Faktors Vermögenswerte

    1. Der Faktor Vermögenswerte ergibt sich aus dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die das Mitglied einer Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Zähler und dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die die Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Nenner.

    2. In den fünf Jahren nach dem Eintritt eines Steuerpflichtigen in eine bestehende oder neue Gruppe wird in dessen Faktor Vermögenswerte auch der Gesamtbetrag der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Werbung in den sechs Jahren vor seinem Eintritt in die Gruppe einbezogen.

    Artikel 93 Zuweisung von Vermögenswerten

    1. Wirtschaftsgüter werden in den Faktor Vermögenswerte ihres wirtschaftlichen Eigentümers einbezogen. Kann der wirtschaftliche Eigentümer nicht festgestellt werden, wird das Wirtschaftsgut in den Faktor Vermögenswerte des rechtlichen Eigentümers einbezogen.

    2. Ein Wirtschaftsgut, dessen tatsächliche Nutzung nicht durch seinen wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt, wird ungeachtet des Absatzes 1 in den Faktor des Gruppenmitglieds einbezogen, das ihn tatsächlich nutzt. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Wirtschaftsgüter, die mehr als 5 % des steuerlichen Werts aller Sachanlagen des Gruppenmitglieds ausmachen, das das Wirtschaftsgut tatsächlich nutzt.

    3. Ge- oder verleaste Wirtschaftsgüter werden, ausgenommen im Fall von Leasingverhältnissen zwischen Gruppenmitgliedern in den Faktor Vermögenswerte des Gruppenmitglieds einbezogen, das Leasinggeber bzw. Leasingnehmer des Vermögenswertes ist. Dasselbe gilt für ge- oder vermietete Vermögenswerte.

    Artikel 94 Bewertung

    1. Grundstücke und andere nicht abschreibungsfähige Sachanlagen werden zu ihren ursprünglichen Kosten bewertet.

    2. Eine einzeln abschreibungsfähige Sachanlage wird zu ihrem durchschnittlichen steuerlichen Wert am Anfang und Ende eines Steuerjahres bewertet.

    Wird eine einzeln abschreibungsfähige Sachanlage als Ergebnis einer oder mehrerer gruppeninterner Transaktionen für weniger als ein Jahr in den Faktor Vermögenswerte eines Gruppenmitglieds einbezogen, wird der zu berücksichtigende Wert in Bezug auf sämtliche Monate berechnet.

    3. Der Sammelposten mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird zum durchschnittlichen steuerlichen Wert am Anfang und Ende eines Steuerjahres bewertet.

    4. Ist der Mieter oder Leasingnehmer eines Wirtschaftsguts nicht wirtschaftlicher Eigentümer, bewertet er gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter zum achtfachen der jährlich geschuldeten Nettomiete oder Nettoleasingzahlung abzüglich von Erträgen aus der Untervermietung oder einem Sub-Leasing.

    Vermietet oder verleast ein Gruppenmitglied ein Wirtschaftsgut, ohne dessen wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, bewertet er das vermietete oder verleaste Wirtschaftsgut zum achtfachen der jährlich geschuldeten Nettomiete oder Nettoleasingzahlung.

    5. Ein Wirtschaftsgut, das von einem Gruppenmitglied nach einer gruppeninternen Übertragung, die im selben oder im vorangehenden Steuerjahr erfolgt ist, an einen Käufer außerhalb der Gruppe veräußert wird, wird für den Zeitraum zwischen der gruppeninternen Übertragung und der Veräußerung an den externen Käufer in den Faktor Vermögenswerte des übertragenden Gruppenmitglieds einbezogen. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Gruppenmitglieder nachweisen, dass die gruppeninterne Übertragung aus echten wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.

    Artikel 95 Zusammensetzung des Faktors Umsatz

    1. Der Faktor Umsatz ergibt sich aus dem Gesamtumsatz eines Gruppenmitglieds (einschließlich einer angenommenen Betriebsstätte nach Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2) im Zähler und dem Gesamtumsatz der Gruppe im Nenner.

    2. Als Umsatze gilt der Erlös aus allen Verkäufen von Gegenständen oder Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern und Abgaben. Steuerfreie Erträge, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden im Faktor Umsatz nicht erfasst, es sei denn, es handelt sich um Erträge, die im Zuge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden. Verkäufe von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Gruppe werden nicht einbezogen.

    3. Die Umsätze werden gemäß Artikel 22 bewertet.

    Artikel 96 Zuordnung von Umsätzen nach dem Bestimmungsort

    1. Verkäufe von Gegenständen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet. Ist dieser Ort nicht feststellbar, wird der Verkauf dem Gruppenmitglied in demjenigen Mitgliedstaat zugeordnet, in dem sich die Gegenstände nachweislich zuletzt befanden.

    2. Dienstleistungen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

    3. In den Faktor Umsatz einbezogene steuerfreie Erträge, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren sowie Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern werden dem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnet.

    4. Ist in dem Mitgliedstaat, in den Gegenstände geliefert oder in dem Dienstleistungen erbracht werden, kein Gruppenmitglied ansässig oder sind die Lieferungen oder Dienstleistungen für ein Drittland bestimmt, werden die Umsätze in den Faktor Umsatz aller Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den jeweiligen Faktoren Arbeit und Vermögenswerte einbezogen.

    5. Sind in dem Mitgliedstaat, in den Gegenstände geliefert oder in dem Dienstleistungen erbracht werden, mehrere Gruppenmitglied ansässig, werden die Umsätze in den Faktor Umsatz aller in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den jeweiligen Faktoren Arbeit und Vermögenswerte einbezogen.

    Artikel 97 Vorschriften für die Berechnung der Faktoren

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz, zur Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme, Wirtschaftsgütern und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie zur Bewertung der Wirtschaftsgüter erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 131 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 98 Finanzinstitute

    1. Als Finanzinstitute gelten

    a) Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20] in der Europäischen Union zugelassen sind;

    b) Unternehmen, ausgenommen Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 99, deren Finanzanlagevermögen wertmäßig 80 % oder mehr ihres gesamten, nach den Vorschriften dieser Richtlinie bewerteten Anlagevermögens ausmacht.

    2. Der Faktor Vermögenswerte eines Finanzinstituts schließt 10 % des Werts von Finanzanlagevermögen, ausgenommen Beteiligungen und eigene Anteile, ein. Finanzanlagevermögen wird in den Faktor Vermögenswerte des Gruppenmitglieds einbezogen, in dessen Büchern es erfasst war, als das Mitglied der Gruppe beitrat.

    3. Der Faktor Umsatz eines Finanzinstituts schließt 10 % seiner Erträge in der Form von Zinsen, Gebühren, Provisionen und Erträgen aus Wertpapieren ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern und Abgaben ein. Für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 2 gelten Finanzdienstleistungen bei einem besicherten Darlehen in dem Mitgliedstaat ausgeführt, in dem die Sicherheit belegen ist, oder, wenn dieser Mitgliedstaat nicht festgestellt werden kann, in dem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit registriert ist. Andere Finanzdienstleistungen gelten als in dem Mitgliedstaat des Darlehensnehmers oder der Person ausgeführt, die Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte zahlt. Können der Darlehensnehmer oder die Person, die Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte zahlt, nicht festgestellt werden, oder kann der Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit belegen oder registriert ist, nicht festgestellt werden, wird der Umsatz allen Gruppenmitgliedern proportional zu ihren Faktoren Arbeit und Vermögenswerte zugewiesen.

    Artikel 99 Versicherungsunternehmen

    1. Der Begriff „Versicherungsunternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die nach der Richtlinie 73/239/EWG über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG über die Lebensversicherung und der Richtlinie 2005/68/EC über die Rückversicherung in den Mitgliedstaaten zugelassen sind.

    2. Der Faktor Vermögenswerte von Versicherungsunternehmen schließt 10 % des Werts von Finanzanlagevermögen gemäß Artikel 98 Absatz 2 ein.

    3. Der Faktor Umsatz von Versicherungsunternehmen schließt 10 % aller verdienten Beiträge für eigene Rechnung, technische Zinserträge, sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung sowie Erträge aus Kapitalanlagen, Gebühren und Provisionen, ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern und Abgaben, ein. Für die Zwecke von Artikel 96 Absatz 2 gelten Versicherungsdienstleistungen als im Mitgliedstaat des Versicherungsnehmers ausgeführt. Andere Umsätze werden allen Gruppenmitgliedern proportional zu ihren Faktoren Arbeit und Vermögenswerte zugewiesen.

    Artikel 100 Öl und Gas

    Die Umsätze eines Gruppenmitglieds, dessen Haupttätigkeit die Exploration oder Förderung von Öl oder Gas ist, werden ungeachtet des Artikels 96 Absätze 1, 2 und 3 dem Gruppenmitglied in dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das Öl oder Gas gefördert oder erzeugt werden soll.

    Ist kein Gruppenmitglied im Mitgliedstaat der Exploration oder Förderung von Öl oder Gas ansässig oder erfolgen diese in einem Drittland, in dem das Gruppenmitglied, das diese Tätigkeiten ausführt, keine Betriebsstätte unterhält, werden die Umsätze ungeachtet des Artikels 96 Absätze 4 und 5 diesem Gruppenmitglied zugewiesen.

    Artikel 101 Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr

    Erträge, Aufwendungen und andere abziehbare Posten eines Gruppenmitglieds, dessen Haupttätigkeit der Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr oder der Betrieb von Binnenschiffen ist, werden nicht nach der Formel gemäß Artikel 86 aufgeteilt, sondern diesem Gruppenmitglied zugewiesen. Ein solches Gruppenmitglied ist von der Berechnung der Aufteilungsformel ausgeschlossen.

    Artikel 102 Vom zugewiesenen Anteil abziehbare Posten

    Der zugewiesene Anteil wird um folgende Posten berichtigt:

    a) nicht ausgeglichene Verluste gemäß Artikel 64, die der Steuerpflichtige vor Eintritt in das System gemäß dieser Richtlinie erlitten hat;

    b) nicht ausgeglichene Verluste auf Gruppenebene gemäß Artikel 64 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe b und gemäß Artikel 71;

    c) die Beträge für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern gemäß Artikel 61, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen mit langer Laufzeit gemäß Artikel 62 und künftige Aufwendungen gemäß Artikel 63;

    d) bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen gemäß Artikel 30 Buchstabe c;

    e) die in Anhang III genannten Steuern, die nach nationalem Recht abziehbar sind.

    Artikel 103 Steuerschuld

    Die Steuerschuld eines Gruppenmitglieds ist das Ergebnis der Anwendung des nationalen Steuersatzes auf den zugewiesenen Anteil; dieser Anteil wird nach Artikel 102 angepasst und um die Abzüge gemäß Artikel 76 weiter vermindert.

    KAPITEL XVII VERWALTUNG UND VERFAHREN

    Artikel 104Mitteilung über die Inanspruchnahme der Option (Opt-in-Mitteilung)

    1. Ein einzelner Steuerpflichtiger optiert für das in dieser Richtlinie vorgesehene System, indem er seine Absicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Betriebsstätte befindet, mitteilt. Im Fall einer Gruppe reicht der Hauptsteuerpflichtige im Namen der Gruppe die Mitteilung bei der Hauptsteuerbehörde ein.

    Eine solche Mitteilung erfolgt mindestens drei Monate vor Beginn des Steuerjahres, in dem der Steuerpflichtige oder die Gruppe das System anwenden wollen.

    2. Die Opt-in-Mitteilung betrifft alle Gruppenmitglieder. Schifffahrtsunternehmen, die einer besonderen Steuerregelung unterliegen, können jedoch von der Gruppe ausgenommen werden.

    3. Die Hauptsteuerbehörde übermittelt die Opt-in-Mitteilung unverzüglich an die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen Gruppenmitglieder ansässig oder niedergelassen sind. Diese Behörden können der Hauptsteuerbehörde binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung ihren Standpunkt darlegen und alle relevanten Informationen zur Gültigkeit und zum Gegenstand der Opt-in-Mitteilung vorlegen.

    Artikel 105Laufzeit der Inanspruchnahme des Systems durch eine Gruppe

    1. Nachdem die Opt-in-Mitteilung angenommen wurde, wendet ein einzelner Steuerpflichtiger bzw. eine Gruppe das System gemäß dieser Richtlinie für die Dauer von fünf Steuerjahren an. Nach Ablauf dieses ersten Zeitraums wendet der einzelne Steuerpflichtige bzw. die Gruppe das System während aufeinanderfolgender Zeiträume von jeweils drei Steuerjahren weiterhin an, sofern er bzw. sie nicht mitteilt, auf die Anwendung zu verzichten. Einen solchen Verzicht kann der Steuerpflichtige seiner zuständigen Behörde bzw. im Fall einer Gruppe der Hauptsteuerpflichtige der Hauptsteuerbehörde in den drei Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums oder eines darauf folgenden Zeitraums mitteilen.

    2. Tritt ein Steuerpflichtiger oder ein Nichtsteuerpflichtiger einer Gruppe bei, hat dies keine Auswirkungen auf die Laufzeit der Inanspruchnahme des Systems durch die Gruppe. Tritt eine Gruppe einer anderen Gruppe bei oder schließen sich zwei oder mehr Gruppen zusammen, so wendet die erweiterte Gruppe das System bis zur am weitesten in der Zukunft liegenden Frist für den Ablauf der Inanspruchnahme des Systems durch eine der bisherigen Gruppen an, es sei denn, die Anwendung eines kürzeren Zeitraums ist aufgrund besonderer Umstände angemessener.

    3. Verlässt ein Steuerpflichtiger eine Gruppe oder löst sich eine Gruppe auf, wird das System vom Steuerpflichtigen bzw. von den Steuerpflichtigen für die verbleibende Laufzeit der Inanspruchnahme durch die Gruppe weiterhin angewendet.

    Artikel 106Informationen in der Opt-in-Mitteilung

    Die Opt-in-Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:

    a) Identität des Steuerpflichtigen oder der Gruppenmitglieder;

    b) im Fall einer Gruppe einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Artikeln 54 und 55;

    c) Angabe aller verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 78;

    d) Rechtsform, satzungsmäßiger Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung aller Steuerpflichtigen;

    e) anzuwendendes Steuerjahr.

    Die Kommission kann einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Opt-in-Mitteilung annehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 131 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 107Überprüfung der Opt-in-Mitteilung

    1. Die zuständige Behörde, der die Opt-in-Mitteilung ordnungsgemäß vorgelegt wurde, überprüft auf der Grundlage der in der Mitteilung enthaltenen Informationen, ob die Gruppe die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Wird die Mitteilung nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang ablehnt, gilt sie als angenommen.

    2. Hat der Steuerpflichtige gemäß Artikel 106 alle relevanten Informationen vollständig offengelegt und wird später festgestellt, dass die Liste der Gruppenmitglieder nicht korrekt ist, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Opt-in-Mitteilung. Die Mitteilung wird berichtigt und alle anderen erforderlichen Maßnahmen werden ab Beginn des Steuerjahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, getroffen. Wurden die Informationen nicht vollständig offengelegt, kann die Hauptsteuerbehörde mit Zustimmung der übrigen betroffenen zuständigen Behörden die ursprüngliche Opt-in-Mitteilung für ungültig erklären.

    Artikel 108Steuerjahr

    1. Für alle Gruppenmitglieder gilt dasselbe Steuerjahr.

    2. In dem Jahr, in dem ein Steuerpflichtiger einer bestehenden Gruppe beitritt, stimmt er sein Steuerjahr auf das der Gruppe ab. Der zugewiesene Anteil des Steuerpflichtigen für dieses Steuerjahr wird proportional anhand der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen die Gesellschaft der Gruppe angehört hat.

    3. Der zugewiesene Anteil eines Steuerpflichtigen für das Jahr, in dem er eine Gruppe verlässt, wird proportional berechnet, wobei die Zahl der Kalendermonate berücksichtigt wird, in denen das Unternehmen der Gruppe angehört hat.

    4. Tritt ein einzelner Steuerpflichtiger einer Gruppe bei, ist dies so zu behandeln, als wäre sein Steuerjahr am Tag vor seinem Beitritt zu Ende gegangen.

    Artikel 109Einreichung einer Steuererklärung

    1. Einzelne Steuerpflichtige reichen ihre Steuererklärung bei der zuständigen Behörde ein.

    Im Fall einer Gruppe reicht der Hauptsteuerpflichtige die konsolidierte Steuererklärung der Gruppe bei der Hauptsteuerbehörde ein.

    2. Die Steuererklärung wird als eine Veranlagung der Steuerverbindlichkeiten jedes Gruppenmitglieds behandelt. Sieht die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates vor, dass eine Steuererklärung die Rechtskraft einer Steuerveranlagung hat und wie ein Vollstreckungstitel für Steuerschulden zu behandeln ist, so hat die konsolidierte Steuererklärung in Bezug auf ein Gruppenmitglied, das in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig ist, dieselbe Wirkung.

    3. In Mitgliedstaaten, in denen die konsolidierte Steuererklärung nicht die Rechtskraft einer Steuerveranlagung für die Zwecke der Vollstreckung einer Steuerschuld hat, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates in Bezug auf ein Gruppenmitglied, das dort ansässig oder niedergelassen ist, auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel ausstellen, der zur Vollstreckung in dem Mitgliedstaat ermächtigt. Dieser Titel enthält die Daten der konsolidierten Steuererklärung, die das Gruppenmitglied betreffen. Rechtsbehelfe gegen den Titel dürfen sich ausschließlich auf formale Elemente und nicht auf die zugrunde liegende Veranlagung beziehen. Für das Verfahren gelten die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates.

    4. Wird gemäß Artikel 61 Absatz 3 von einer Betriebsstätte ausgegangen, obliegen dem Hauptsteuerpflichtigen alle verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Besteuerung einer solchen Betriebsstätte.

    5. Die Steuererklärung eines einzelnen Steuerpflichtigen ist innerhalb der Frist einzureichen, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt, vorsehen. Die konsolidierte Steuererklärung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende des Steuerjahres einzureichen.

    Artikel 110Angaben in der Steuererklärung

    1. Die Steuererklärung eines einzelnen Steuerpflichtigen muss folgende Angaben enthalten:

    a) Identität des Steuerpflichtigen;

    b) Steuerjahr, auf das sich die Steuererklärung bezieht;

    c) Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage;

    d) Angabe aller verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 78.

    2. Die konsolidierte Steuererklärung muss folgende Angaben enthalten:

    a) Identität des Hauptsteuerpflichtigen;

    b) Identität aller Gruppenmitglieder;

    c) Angabe aller verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 78;

    d) Steuerjahr, auf das sich die Steuererklärung bezieht;

    e) Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für jedes Gruppenmitglied;

    f) Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage;

    g) Berechnung des zugewiesenen Anteils für jedes Gruppenmitglied;

    h) Berechnung der Steuerverbindlichkeit für jedes Gruppenmitglied.

    Artikel 111Mitteilung von Fehlern in der Steuererklärung

    Der Hauptsteuerpflichtige setzt die Hauptsteuerbehörde über Fehler in der konsolidierten Steuererklärung in Kenntnis. Die Hauptsteuerbehörde stellt gegebenenfalls eine geänderte Steuerveranlagung gemäß Artikel 114 Absatz 3 aus.

    Artikel 112Versäumte Einreichung einer Steuererklärung

    Reicht der Hauptsteuerpflichtige keine konsolidierte Steuererklärung ein, stellt die Hauptsteuerbehörde innerhalb von drei Monaten auf der Grundlage einer Schätzung eine Steuerveranlagung aus, bei der die verfügbaren Informationen berücksichtigt werden. Der Hauptsteuerpflichtige kann einen Rechtsbehelf gegen eine solche Steuerveranlagung einlegen.

    Artikel 113Regeln zur elektronischen Einreichung sowie zu Steuererklärungen und Belegen

    Die Kommission kann Rechtsakte erlassen, mit denen die elektronische Einreichung, die Form der Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung und die erforderlichen Belege geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 131 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 114Geänderte Steuerveranlagungen

    1. In Bezug auf einen einzelnen Steuerpflichtigen gelten für Steuerprüfungen und Steuerveranlagungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt.

    2. Die Hauptsteuerbehörde prüft, ob die konsolidierte Steuererklärung im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 steht.

    3. Die Hauptsteuerbehörde kann spätestens drei Jahre nach dem letzten Termin für die Einreichung der konsolidierten Steuererklärung oder, wenn keine Steuererklärung vor diesem Termin eingereicht wurde, spätestens drei Jahre nach Ausstellung einer Steuerveranlagung gemäß Artikel 112 eine geänderte Steuerveranlagung ausstellen.

    Eine geänderte Steuerveranlagung kann innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als einmal ausgestellt werden.

    4. Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn im Einklang mit einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde gemäß Artikel 123 oder mit dem Ergebnis eines Verständigungs- oder Schlichtungsverfahrens mit einem Drittland eine geänderte Steuerveranlagung ausgestellt wird. Eine solche geänderte Steuerveranlagung wird innerhalb von 12 Monaten nach der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde oder dem Abschluss des Verfahrens ausgestellt.

    5. Abweichend von Absatz 3 kann eine geänderte Steuerveranlagung innerhalb von sechs Jahren nach dem letzten Datum für die Einreichung der konsolidierten Steuererklärung ausgestellt werden, wenn dies aufgrund falscher Angaben, die der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hat, gerechtfertigt ist, oder innerhalb von zwölf Jahren ab diesem Datum, wenn aufgrund falscher Angaben ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Eine solche geänderte Veranlagung wird innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der falschen Angaben ausgestellt, sofern nicht die objektive Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Überprüfungen besteht, die eine Verlängerung der Frist erforderlich machen. Diese geänderten Steuerveranlagungen beziehen sich ausschließlich auf die falschen Angaben.

    6. Vor der Ausstellung einer geänderten Steuerveranlagung konsultiert die Hauptsteuerbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem ein Gruppenmitglied ansässig oder niedergelassen ist. Diese Behörden können binnen eines Monats nach der Konsultation Stellung nehmen.

    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied ansässig oder niedergelassen ist, kann die Hauptsteuerbehörde auffordern, eine geänderte Steuerveranlagung auszustellen. Wird eine solche Steuerveranlagung nicht innerhalb von drei Monaten ausgestellt, so wird angenommen, dass die Behörde dies ablehnt.

    7. Es wird keine geänderte Steuerveranlagung zur Anpassung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage ausgestellt, wenn der Unterschied zwischen der in der Steuererklärung angegebenen Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten Steuerbemessungsgrundlage höchstens 5 000 EUR oder 1 % der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage beträgt.

    Es wird keine geänderte Steuerveranlagung zur Anpassung der Berechnung der zugewiesenen Anteile ausgestellt, wenn die Summe der zugewiesenen Anteile der Gruppenmitglieder, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, um weniger als 0,5 % korrigiert würde.

    Artikel 115Zentrale Datenbank

    Die vom Hauptsteuerpflichtigen eingereichte konsolidierte Steuererklärung und die Belege werden in einer zentralen Datenbank gespeichert, auf die alle zuständigen Behörden Zugriff haben. Die zentrale Datenbank wird regelmäßig durch alle weiteren Informationen und Unterlagen sowie sämtliche Entscheidungen und Mitteilungen der Hauptsteuerbehörde aktualisiert.

    Artikel 116Benennung des Hauptsteuerpflichtigen

    Der gemäß Artikel 4 Nummer 6 benannte Hauptsteuerpflichtige kann später nicht mehr geändert werden. Erfüllt der Hauptsteuerpflichtige jedoch nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Nummer 6, benennt die Gruppe einen neuen Hauptsteuerpflichtigen.

    In Ausnahmefällen können die zuständigen Steuerbehörden eines Mitgliedstaates, in dem die Gruppenmitglieder ansässig sind oder über eine Betriebsstätte verfügen, innerhalb von sechs Monaten nach der Opt-in-Mitteilung oder innerhalb von sechs Monaten nach einer Umstrukturierung, die den Hauptsteuerpflichtigen betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, dass ein anderer Steuerpflichtiger als der von der Gruppe benannte Hauptsteuerpflichtiger wird.

    Artikel 117Führen von Aufzeichnungen

    Ein einzelner Steuerpflichtiger und im Fall einer Gruppe jedes Gruppenmitglied verfügt über ausreichend detaillierte Aufzeichnungen und Belege, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und die Durchführung von Steuerprüfungen zu ermöglichen.

    Artikel 118Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden

    Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt, stellt der Steuerpflichtige alle Informationen zur Verfügung, die für die Feststellung seiner Steuerverbindlichkeit von Bedeutung sind. Auf Ersuchen der Hauptsteuerbehörde stellt der Hauptsteuerpflichtige alle Informationen zur Verfügung, die für die Festlegung der konsolidierten Bemessungsgrundlage oder der Steuerverbindlichkeit jedes Gruppenmitglieds von Bedeutung sind.

    Artikel 119Ersuchen um Stellungnahme der zuständigen Behörde

    1. Ein Steuerpflichtiger kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt, um eine Stellungnahme zur Anwendung dieser Richtlinie auf eine bestimmte Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen, die durchgeführt werden sollen, ersuchen. Er kann auch um eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Zusammensetzung einer Gruppe ersuchen. Die zuständige Behörde unternimmt sämtliche Schritte, um auf das Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu antworten.

    Sofern alle relevanten Informationen über die geplante Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen offengelegt wurden, ist die von der zuständigen Behörde abgegebene Stellungnahme verbindlich, es sei denn, die Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde entscheiden gemäß Artikel 123 in der Folge anderweitig. Teilt der Steuerpflichtige nicht den in der Stellungnahme enthaltenen Standpunkt, kann er gemäß seiner eigenen Auslegung vorgehen, muss aber in seiner Steuererklärung oder konsolidierten Steuererklärung darauf hinweisen.

    2. Sind zwei oder mehr Gruppenmitglieder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unmittelbar an einer bestimmten Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen beteiligt oder betrifft das Ersuchen die vorgeschlagene Zusammensetzung einer Gruppe, einigen sich die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Stellungnahme.

    Artikel 120Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden

    1. Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des Gemeinsamen Kommunikationsnetzwerks/der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI).

    2. Wird eine zuständige Behörde gemäß Richtlinie 2011/16/EU um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in Bezug auf ein Gruppenmitglied ersucht, übermittelt sie ihre Antwort spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens.

    Artikel 121Geheimhaltungsklausel

    1. Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte

    a) nur Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerveranlagung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerveranlagung unmittelbar befasst sind;

    b) darüber hinaus in den Grenzen eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung oder der Überprüfung der Steuerveranlagung nur den unmittelbar an solchen Verfahren Beteiligten bekannt gegeben, jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen offengelegt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaates keine Einwände geltend macht;

    c) unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung oder der Überprüfung der Steuerveranlagung stehen.

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Veranlagung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates[21] fallen, verwendet werden.

    2. Die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaates kann gestatten, dass Auskünfte abweichend von Absatz 1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des Auskunft gebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.

    Artikel 122Steuerprüfungen

    1. Die Hauptsteuerbehörde kann die Steuerprüfung von Gruppenmitgliedern veranlassen und koordinieren. Eine Steuerprüfung kann auch auf Ersuchen einer zuständigen Behörde veranlasst werden.

    Die Hauptsteuerbehörde und die anderen betroffenen zuständigen Behörden bestimmen gemeinsam den Umfang und Inhalt einer Steuerprüfung sowie die zu prüfenden Gruppenmitglieder.

    2. Eine Steuerprüfung wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgenommen, in dem die Prüfung durchgeführt wird, und unterliegt solchen Anpassungen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind.

    3. Die Hauptsteuerbehörde trägt die Ergebnisse aller Steuerprüfungen zusammen.

    Artikel 123Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten

    1. Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied ansässig oder niedergelassen ist, mit einer gemäß Artikel 107 oder Artikel 114 Absätze 3, 5 oder 6 Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung der Hauptsteuerbehörde nicht einverstanden, kann sie diese Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von drei Monaten anfechten.

    2. Dabei verfügt die zuständige Behörde über mindestens dieselben Verfahrensrechte, die ein Steuerpflichtiger gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates bei Verfahren gegen eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde in Anspruch nehmen kann.

    Artikel 124Rechtsbehelfe

    1. Ein Hauptsteuerpflichtiger kann gegen die folgenden Verwaltungsakte einen Rechtbehelf einlegen:

    a) Entscheidung zur Ablehnung einer Opt-in-Mitteilung;

    b) Aufforderung zur Offenlegung von Unterlagen oder Informationen;

    c) geänderte Steuerveranlagung;

    d) Untersuchung der Umstände, die dazu geführt haben, dass keine konsolidierte Steuererklärung eingereicht wurde.

    Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Verwaltungsaktes, der beanstandet werden soll, einzulegen.

    2. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs hat für die Steuerverbindlichkeit des Steuerpflichtigen keine aufschiebende Wirkung.

    3. Abweichend von Artikel 114 Absatz 3 kann eine geänderte Steuerveranlagung ausgestellt werden, um dem Ergebnis des Rechtsbehelfs Rechnung zu tragen.

    Artikel 125Rechtsbehelfe auf Verwaltungsebene

    1. Für Rechtsbehelfe gegen geänderte Steuerveranlagungen oder Veranlagungen gemäß Artikel 112 ist eine Verwaltungsinstanz zuständig, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde befugt ist, über Beschwerden in erster Instanz zu verhandeln. Ist in diesem Mitgliedstaat keine solche zuständige Verwaltungsinstanz vorhanden, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar an ein Gericht wenden.

    2. Für Vorlagen bei der Verwaltungsinstanz arbeitet die Hauptsteuerbehörde eng mit den anderen zuständigen Behörden zusammen.

    3. Eine Verwaltungsinstanz kann gegebenenfalls fordern, dass der Hauptsteuerpflichtige und die Hauptsteuerbehörde über die steuerlichen Angelegenheiten der Gruppenmitglieder und anderer verbundener Unternehmen sowie über die Rechtsvorschriften und Praktiken der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gewähren der Hauptsteuerbehörde sämtliche erforderliche Unterstützung.

    4. Ändert die Verwaltungsinstanz die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde, so wird diese durch die geänderte Entscheidung ersetzt und gilt als Entscheidung der Hauptsteuerbehörde.

    5. Die Verwaltungsinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Rechtsbehelf. Wird dem Hauptsteuerpflichtigen innerhalb dieser Frist keine Entscheidung übermittelt, gilt die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde als bestätigt.

    6. Wird die Entscheidung bestätigt oder geändert, kann sich der Hauptsteuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltungsinstanz unmittelbar an die Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde wenden.

    7. Wird die Entscheidung für ungültig erklärt, verweist die Verwaltungsinstanz die Angelegenheit an die Hauptsteuerbehörde zurück, die innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum, an dem ihr die Entscheidung der Verwaltungsinstanz mitgeteilt wurde, eine neue Entscheidung trifft. Der Hauptsteuerpflichtige kann gegen eine solche neue Entscheidung entweder gemäß Absatz 1 oder unmittelbar bei den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung Rechtsbehelf einlegen. Trifft die Hauptsteuerbehörde innerhalb von 60 Tagen keine neue Entscheidung, kann der Hauptsteuerpflichtige gegen die ursprüngliche Entscheidung der Hauptsteuerbehörde vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde Rechtsbehelf einlegen.

    Artikel 126Gerichtliche Rechtsbehelfe

    1. Für einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde gelten vorbehaltlich Absatz 3 die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde.

    2. In Bezug auf Vorlagen bei den Gerichten arbeitet die Hauptsteuerbehörde eng mit den anderen zuständigen Behörden zusammen.

    3. Ein nationales Gericht kann gegebenenfalls fordern, dass der Hauptsteuerpflichtige und die Hauptsteuerbehörde über die steuerlichen Angelegenheiten der Gruppenmitglieder und anderer verbundener Unternehmen sowie über die Rechtsvorschriften und Praktiken der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gewähren der Hauptsteuerbehörde sämtliche erforderliche Unterstützung.

    KAPITEL XVIIISCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 127Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 2, 14, 34 und 42 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

    3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten unterliegt den in den Artikeln 128, 129 und 130 genannten Bedingungen.

    Artikel 128Widerruf der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 2, 14, 34 und 42 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden.

    2. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 129Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1. Der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

    2. Hat der Rat bis zum Ablauf dieser Frist keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

    3. Erhebt der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Der Rat gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

    Artikel 130Unterrichtung des Europäischen Parlaments

    Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 131Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[22].

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 132Konsultationen zu Artikel 87

    Der Ausschuss nach Artikel 131 kann auch die Anwendung von Artikel 87 in Einzelfällen erörtern.

    Artikel 133Überprüfung

    Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel XVI der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 134Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [Datum] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 135Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 136Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHÄNGE

    ANHANG I

    a) Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[23] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer[24];

    b) die Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)[25] und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer[26];

    c) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    d) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

    e) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“, „družstvo“;

    f) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;

    g) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

    h) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“;

    i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“, „εταιρεία περιορισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“;

    j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“ und „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

    k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    l) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies Acts gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

    m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

    n) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

    o) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

    p) nach litauischem Recht gegründete Gesellschaften;

    q) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    r) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“„szövetkezet“;

    s) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;

    t) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

    u) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischem Körperschaftsteuer unterliegen;

    v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, „spółdzielnia“, „przedsiębiorstwo państwowe“;

    w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

    x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“ oder „societăți cu răspundere limitată“;

    y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“, „družba z neomejeno odgovornostjo“;

    z) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“, „verejná obchodná spoločnosť“, „družstvo“;

    aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

    bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“ und „ömsesidiga försäkringsbolag“;

    cc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.

    ANHANG II

    Belgien / Belgique

    impôt des sociétés/vennootschapsbelasting

    България

    корпоративен данък

    Česká republika

    Daň z příjmů právnických osob

    Danmark

    selskabsskat

    Deutschland

    Körperschaftsteuer

    Eesti

    Tulumaks

    Éire/Ireland

    Corporation Tax

    Ελλάδα

    Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα

    España

    Impuesto sobre sociedades

    France

    Ιmpôt sur les sociétés

    Italia

    Imposta sul reddito delle società

    Cyprus/Kibris

    Φόρος Εισοδήματος

    Latvija

    uzņēmumu ienākuma nodoklis

    Lietuva

    pelno mokestis

    Luxembourg

    impôt sur le revenu des collectivités

    Magyarország

    Társasági adó

    Malta

    Taxxa fuq l-income

    Nederland

    vennootschapsbelasting

    Österreich

    Körperschaftsteuer

    Polska

    Podatek dochodowy od osób prawnych

    Portugal

    imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas

    România

    impozit pe profit

    Slovenija

    Davek od dobička pravnih oseb

    Slovensko

    Daň z príjmov právnických osôb

    Suomi/Finland

    yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

    Sverige

    statlig inkomstskatt

    United Kingdom

    Corporation Tax

    ANHANG III

    Verzeichnis nicht abziehbarer Steuern gemäß Artikel 14

    Belgien/Belgique

    Droits d'enregistrement – Registratierechten

    България

    Keine

    Česká republika

    Keine

    Danmark

    Registreringsafgift af motorkøretøjer

    Kommunal grundskyld

    Kulbrinteskat

    Deutschland

    Grunderwerbsteuer

    Grundsteuer B

    Gewerbesteuerumlage

    Versicherungsteuer

    Eesti

    Keine

    Éire/Ireland

    Stamp Duties

    Vehicle Registration Tax

    Residential Property Tax

    Ελλάδα

    Φόρος Μεταβίβασης Ακινήτων

    España

    Impuesto sobre Bienes Inmuebles (IBI) / Recargo sobre el IBI

    Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados

    France

    Foncier bati

    Taxe professionnelle

    Taxe sur les salaires

    Taxe d'habitation

    Italia

    Imposta comunale sugli immobili (ICI) - Fabbricati

    Imposta regionale sulle attività produttive (IRAP) – (employers' split)

    Κύπρος/Kibris

    Taxes on Holding Gains

    Latvija

    Keine

    Lietuva

    Keine

    Luxembourg

    Taxe d'abonnement sur les titres de société

    Impôt commercial communal

    Magyarország

    Különadó

    Helyi iparűzésiadó

    Malta

    Taxes on Holding Gains

    Nederland

    Overdrachtsbelasting

    Overige productgebonden belastingen neg - (energy split)

    Österreich

    Kommunalsteuer

    Polska

    Podatek od nieruchomości

    Portugal

    Keine

    România

    Keine

    Slovenija

    Davek na izplačane plače

    Slovensko

    Keine

    Suomi/Finland

    Keine

    Sverige

    Fastighetsskatt

    Allmän löneavgift

    Särskild löneskatt

    United Kingdom

    National Non-Domestic Rates from Businesses

    Capital Levies

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

    1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4. Ziel(e)

    1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1. Monitoring und Berichterstattung

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1. Übersicht

    3.2.2. Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3. Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Legislativvorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage (GKKB)

    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[27]

    Steuerpolitik (ABB05)

    Art des Vorschlags/der Initiative

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[28] .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

    Ziele

    Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Die GKKB wird zu einer Neubelebung des Binnenmarktes und der Leitinitiative für die Industriepolitik „Europa 2020“ sowie zur Erreichung der in der Initiative „Europa 2020“ festgelegten allgemeinen Ziele für die Industriepolitik der Europäischen Union beitragen.

    Die GKKB ist eine steuerpolitische Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerregelungen, Verringerung der Befolgungskosten und Beseitigung von Steuerhindernissen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.

    Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziel Nr.

    Ziel 2: Verringerung der Verwaltungskosten und Bekämpfung von Steuerhindernissen im Binnenmarkt

    ABM/ABB-Tätigkeit:

    Steuerpolitik (ABB05)

    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Den Unternehmen soll die Möglichkeit geboten werden, in der Europäischen Union ein gemeinsames Steuersystems (eine gemeinsame und konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage für die Feststellung der Unternehmensgewinne) anzuwenden.

    Einführung des Prinzips der einzigen Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerveranlagungen

    Zulassung eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs

    Verringerung der Befolgungskosten durch Verrechnungspreisverpflichtungen

    Verringerung von Doppelbesteuerung oder übermäßiger Besteuerung

    Verringerung unangemessener oder unbeabsichtigter Steuergestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen infolge der Koexistenz von 27 Körperschaftsteuersystemen in der Europäischen Union

    Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Vollständige und angemessene Umsetzung der GKKB-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten

    Ordnungsgemäße Anwendung der GKKB-Bestimmungen in der Praxis

    Begründung des Vorschlags/der Initiative

    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Annahme der GKKB wie im Arbeitsplan der Kommission für 2011 (als Leitinitiative) vorgesehen und innerhalb des im veröffentlichten Ablaufplan festgelegten Zeitrahmens bis zum 31. März 2011

    Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in 27 Mitgliedstaaten kann nicht durch unilaterale (innerstaatliche) oder bilaterale (grenzüberschreitende) Maßnahmen und Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden.

    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Die Einführung eines umfassenden und komplexen Regelwerks zur Vereinfachung von Handel und Investitionen im grenzüberschreitenden Rahmen und zur Abschaffung steuerlicher Hindernisse (z. B. übermäßige Besteuerung oder Fehlen eines Verlustausgleichs) im Binnenmarkt ist aufgrund der erforderlichen Einstimmigkeit bei Legislativvorschlägen im Bereich der direkten Steuern eine schwierige Aufgabe. Bezüglich ähnlicher in der Vergangenheit unterbreiteter Vorschläge, die hauptsächlich eine verbindliche Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten vorsahen, bestand keine Bereitschaft für eine politische Auseinandersetzung oder die Vorschläge wurden vom Rat für inakzeptabel befunden.

    Der GKKB-Vorschlag stützt sich auf einen optionalen Ansatz, der fast neun Jahre lang gut vorbereitet wurde (Studien, Sitzungen von Expertenarbeitsgruppen, öffentliche Konsultationen).

    Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Es handelt sich um einen sekundärrechtlichen Vorschlag, der unabhängig bestehen kann, aber in engem Zusammenhang mit anderen steuerpolitischen Initiativen im Bereich der Unternehmensbesteuerung, wie der Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ und konkreteren Maßnahmen (z. B. Richtlinien zur Körperschaftsteuer, die sich mit speziellen Angelegenheiten und Koordinierungsinitiativen befassen), steht.

    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    - ( Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    - ( Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    - Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2011 bis 2015,

    - und anschließendem Vollbetrieb.

    Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[29]

    ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    - ( Exekutivagenturen

    - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[30]

    - ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Nach der Annahme im Rat liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Regelungen und Bestimmungen der GKKB-Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen und anzuwenden.

    Die Kommissionsdienststellen sind verpflichtet, die Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung und möglicherweise im Zusammenhang mit der GKKB auftretende Probleme zu überwachen und aufmerksam zu verfolgen.

    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Im Allgemeinen ist es im Bereich der Steuergesetzgebung üblich, dass von den Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen verlangt werden.

    Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Ermittelte Risiken

    Ein Risikoplan für die Umsetzung der GKKB-Richtlinie wurde ausgearbeitet und der CIS-Net-Konsultation beigefügt.

    Vorgesehene Kontrollen

    Allgemeine Vorgehensweise bei Legislativvorschlägen im Bereich Steuern

    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Bei diesem Vorschlag auf EU-Ebene nicht zutreffend.

    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    KEINE

    Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

    Übersicht

    KEINE

    Auswirkungen auf die operativen Mittel

    - X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    Zusammenfassung

    - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    - X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 2016 | Jahr 2017 | Jahr 2018 | Jahr 2019 | 2020 bis 2022 | INSGESAMT |

    Geschätzter Personalbedarf

    - X Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    - ( Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

    ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) |

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

    10 01 05 01 (direkte Forschung) |

    ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[32] |

    XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) |

    XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) |

    10 01 05 02 (CA, INT, SNR der direkten Forschung) |

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |

    INSGESAMT |

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit | Das gegenwärtig dem Referat TAXUD D1 zugeordnete Personal ist im Einklang mit den in der Arbeitsbeschreibung für das Referat festgelegten Aufgaben für den Vorschlag verantwortlich, bis dieser im Rat angenommen wird. |

    Externes Personal | wie bei Beamten und Bediensteten auf Zeit |

    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    - X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    Finanzierungsbeteiligung Dritter

    - X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    - Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

    Geldgeber/kofinanzierende Organisation | | | | | | | | | |Kofinanzierung INSGESAMT | | | | | | | | | | Auswirkungen auf die Einnahmen

    - X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    - ( auf die Eigenmittel

    - ( auf die sonstigen Einnahmen.[pic][pic][pic]

    [1] Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.

    [2] Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“, KOM(2010) 608 vom 27.10.2010.

    [3] Mitteilung der Kommission „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“, KOM(2011) 11 vom 12.1.2010.

    [4] Mitteilung der Kommission: „Überprüfung des Small Business Act“ für Europa, KOM(2011)78 endgültig vom 23.2.2011.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] KOM(2010) 2020 endgültig.

    [8] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S.11.

    [9] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

    [10] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    [11] ABl. L 64 vom 11.3.2011, S.1.

    [12] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

    [13] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 – 50.

    [14] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [15] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

    [16] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

    [17] ABl. L 232 vom 9.12.2005, S. 1.

    [18] ABl. L 374 vom 19.12.1991, S. 1.

    [19] ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34.

    [20] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    [21] ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

    [22] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.

    [23] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

    [24] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

    [25] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

    [26] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

    [27] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

    [28] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [29] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [30] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung.

    [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [32] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT =Leiharbeitskraft (Interimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = örtliche Bedienstete (Local Agent), SNE (Seconded National Expert) = abgeordneter nationaler Sachverständiger.

    [33] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [34] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

    [35] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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