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Produktsicherheit: allgemeine Regeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie, bekannt als Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), wird den Firmen auferlegt, dass sie sicherstellen, dass zum Verkauf angebotene Produkte sicher sind und dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wenn festgestellt wird, wenn dies nicht der Fall ist.

Mit ihr wird ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte* eingeführt. Dies erlaubt es den nationalen Behörden, Informationen über jegliche Maßnahmen zu teilen, die ergriffen wurden, um solche Produkte aus dem Verkauf zu nehmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Auf den EU-Markt gebrachte Produkte müssen sicher sein.
  • Sie müssen Angaben enthalten, die ihre Rückverfolgbarkeit ermöglichen, z. B. die Identität des Herstellers und eine Kennzeichnung des Produkts. Sofern dies für eine sichere Nutzung erforderlich ist, müssen die Produkte mit Warnungen und Informationen über von ihnen ausgehende Gefahren begleitet werden.
  • Ein Produkt gilt als sicher, wenn es bestimmte nationale Vorschriften oder EU-Normen erfüllt. Bestehen keine derartigen Vorschriften oder Normen, so erfolgt die Beurteilung der Sicherheit anhand:
    • Von Leitlinien der Kommission;
    • bewährter Verfahren im betroffenen Fachbereich;
    • des derzeitigen Stands des Wissens und der Technik;
    • des Sicherheitsniveaus, das die Verbraucher erwarten können.
  • Die nationalen Aufsichtsbehörden sind befugt, die Produktsicherheit zu überwachen und angemessene Maßnahmen gegen unsichere Produkte zu ergreifen.
  • Ein von der Kommission verwaltetes System zum raschen Informationstausch ermöglicht den nationalen Behörden, die entsprechenden Behörden in anderen EU-Ländern schnell auf Produkte aufmerksam zu machen, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchführungsentscheidung (EU) 2019/417 legt Leitlinien für die Durchführung des EU-Systems zum raschen Informationstausch (RAPEX) über Produktsicherheit und dessen Benachrichtigungssystems, eingeführt durch die Richtlinie 2001/95/EG. Gesonderte Regelungen gelten für Lebensmittel, Arzneimittel und medizintechnische Ausrüstung.
  • Bei der Nutzung des Schnellwarnsystems müssen nationale Behörden Angaben machen, die das Produkt und seine Verfügbarkeit in anderen Regionen Europas identifizieren. Weiterhin müssen sie Einzelheiten zu den Risiken, die von dem Produkt ausgehen, und zu den zum Schutz der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen angeben.
  • Die Kommission kann auf EU-Ebene Sofortmaßnahmen einleiten, die bis zu einem Jahr gültig sind (und verlängert werden können), falls von einem bestimmten Produkt eine ernste Gefahr ausgeht.
  • Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für Antiquitäten oder Produkte, die instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 15. Januar 2002 in Kraft getreten und musste bis zum 15. Januar 2004 in die Gesetzgebung der EU-Länder umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Produkt: jeder Artikel, der für den Verkauf bestimmt ist oder von Verbrauchern benutzt werden könnte, unabhängig davon, ob er neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4-17)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/95/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121-187)

Entscheidung der Kommission 2010/15/EU vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) (ABl. L 22 vom 26.1.2010, S. 1-64)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 11-14)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (KOM(2008) 905 endg. vom 14. Januar 2009)

Letzte Aktualisierung: 14.09.2015

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