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Document 32014R0486

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 486/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Fenbutatinoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 138 vom 13.5.2014, p. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/486/oj

13.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 486/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2014

zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Fenbutatinoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/30/EU (2) der Kommission wurde Fenbutatinoxid als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) unter der Bedingung aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Fenbutatinoxid aufgenommen wurde, bis zum 31. Mai 2013 weitere bestätigende Informationen zum gentoxischen Potenzial und zur ökotoxikologischen Relevanz der Verunreinigung SD 31723 sowie zu Spektren, Lagerstabilität und Analysemethoden in der Formulierung vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt.

(3)

Der Antragsteller, der die Genehmigung von Fenbutatinoxid beantragt hatte, hat bis zum Ablauf der Frist am 31. Mai 2013 keine bestätigenden Informationen vorgelegt. Er bestätigte der Kommission per E-Mail vom 27. Juni 2013, dass er nicht beabsichtige, diese Informationen zu übermitteln.

(4)

Daher sollte die Genehmigung für Fenbutatinoxid aufgehoben werden.

(5)

Die Richtlinie 2011/30/EU der Kommission sollte deshalb aufgehoben werden.

(6)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Fenbutatinoxid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(8)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Fenbutatinoxid enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenbutatinoxid wird widerrufen.

Artikel 2

Aufhebung der Richtlinie 2011/30/EU der Kommission

Die Richtlinie 2011/30/EU der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 331 zu Fenbutatinoxid gestrichen.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen bis 2. Dezember 2014 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fenbutatinoxid als Wirkstoff enthalten.

Artikel 5

Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 2. Dezember 2015.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/30/EU der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenbutatinoxid und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 14).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


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