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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020CO0100

Berichtigungsbeschluss vom 29. September 2021.
XY gegen Hauptzollamt B.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-100/20.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:774

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

29. September 2021 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑100/20 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2020, in dem Verfahren

XY

gegen

Hauptzollamt B

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 9. September 2021 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716) erlassen.

2

Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der auf Antrag von XY nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

 

1.

Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C‑100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen:

„– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

 

Luxemburg, den 29. September 2021

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Fünften Kammer

E. Regan


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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