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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CO0438

Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2016.
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff gegen Standesamt der Stadt Karlsruhe und Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-438/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:758

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. Oktober 2016 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑438/14 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2014, in dem Verfahren

Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff

gegen

Standesamt der Stadt Karlsruhe,

Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 2. Juni 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401) erlassen.

2

Aufgrund eines Schreibfehlers bei der Angabe des Geburtsnamens des Klägers des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsersuchen, der vom vorlegenden Gericht auf konkrete Nachfrage bestätigt worden ist, enthält dieses Urteil einen Fehler, auf den der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe hingewiesen hat und der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:

 

1.

Rn. 11 des Urteils vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401), ist wie folgt zu berichtigen:

„Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 9. Januar 1963 in Karlsruhe (Deutschland) geboren. Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen ‚Nabiel‘ und den Nachnamen ‚Bagdadi‘. Diese Namen wurden im Personenstandsregister der Stadt Karlsruhe eingetragen.“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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