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Dokument 62014CO0438
Order of the Court - 6 October 2016#Bogendorff von Wolffersdorff#Case C-438/14
Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2016.
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff gegen Standesamt der Stadt Karlsruhe und Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-438/14.
Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2016.
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff gegen Standesamt der Stadt Karlsruhe und Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-438/14.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:758
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
6. Oktober 2016 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑438/14 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2014, in dem Verfahren
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff
gegen
Standesamt der Stadt Karlsruhe,
Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 |
Am 2. Juni 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401) erlassen. |
2 |
Aufgrund eines Schreibfehlers bei der Angabe des Geburtsnamens des Klägers des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsersuchen, der vom vorlegenden Gericht auf konkrete Nachfrage bestätigt worden ist, enthält dieses Urteil einen Fehler, auf den der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe hingewiesen hat und der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.