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Document 52013PC0260

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Tiergesundheit

/* COM/2013/0260 final - 2013/0136 (COD) */

52013PC0260

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Tiergesundheit /* COM/2013/0260 final - 2013/0136 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           BEGRÜNDUNG UND ZIEL

Tiergesundheit ist für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger von Belang. Das liegt zum einen daran, dass Aspekte der Tiergesundheit mit der öffentlichen Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit zusammenhängen, zum anderen aber auch an den Kosten, die Ausbrüche von Tierseuchen für die Wirtschaft bedeuten können und an Überlegungen zum Tierwohl, einschließlich Überlegungen zu den Auswirkungen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf das Tierwohl.

Gleichzeitig soll mit diesem Vorschlag den Prioritäten für eine intelligente Regulierung[1] Rechnung getragen werden, indem der bestehenden Rechtsrahmen vereinfacht und den Erwartungen der Interessenträger in Bezug auf niedrigere Verwaltungslasten entsprochen wird.

Schließlich spiegelt der Vorschlag auch Prioritäten der Kommission wie das Ziel „Intelligentes Wachstum“ der Strategie Europa 2020[2] wider, indem der Sektor durch aktive Präventionsmaßnahmen und ein flexibleres Risikomanagement widerstandsfähiger gemacht wird.

Problemanalyse

Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit besteht aus beinahe 50 Grundrichtlinien und ‑verordnungen sowie ca. 400 Sekundärrechtsakten, die teilweise noch aus dem Jahr 1964 stammen.

Im Jahr 2004 leitete die Kommission eine externe Bewertung ein, um die Auswirkungen der EU-Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit zu überprüfen, was 2007 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie führte. Eine Neubewertung unserer Politik war aus verschiedenen Gründen unerlässlich:

Ÿ        Die Hauptelemente der derzeitigen Politik wurden größtenteils zwischen 1988 und 1995 entworfen, als wir noch eine Gemeinschaft mit 12 Mitgliedstaaten waren.

Ÿ        Seitdem sind neue Herausforderungen entstanden. Seuchen, die vor zehn Jahren noch unbekannt waren, sind aufgetreten, während andere, wie die Maul- und Klauenseuche, die Blauzungenkrankheit und die Aviäre Influenza, erst jüngst wieder gezeigt haben, dass sie nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Ÿ        Außerdem haben sich die Handelsbedingungen mit dem stark zunehmenden Umfang des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern drastisch geändert und

Ÿ        Wissenschaft, Technik und unser institutioneller Rahmen haben sich erheblich weiterentwickelt.

Im Zusammenhang mit den bestehenden Rechtsvorschriften wurde eine Reihe von Problemen ermittelt. Einige betreffen den allgemeinen politischen Ansatz, nämlich

– die hohe Komplexität der derzeitigen gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (Community Animal Health Policy – CAHP);

– das Fehlen einer Gesamtstrategie;

– unzureichende Ausrichtung auf die Seuchenprävention, schwerpunktmäßig auf den Bedarf an Schutz vor biologischen Gefahren.

Andere hängen direkt mit der Funktionsweise der derzeitigen Rechtsvorschriften zusammen, insbesondere

– Probleme im Zusammenhang mit dem unionsinternen Handel mit lebenden Tieren.

Sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Probleme werden entweder mit diesem Rechtsakt oder mit den sich aus diesem ergebenden delegierten oder Durchführungsrechtsakten korrigiert.

Ziele des Vorschlags

Das Tiergesundheitsrecht soll den Rechtsrahmen für die 2007 veröffentlichten EU-Tiergesundheitsstrategie darstellen. Die allgemeinen in der Strategie umrissenen Ziele sind folgende:

Ÿ        Gewährleistung eines hohen Niveaus an Schutz der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, indem das Auftreten biologischer und chemischer Risiken für die Menschen minimiert wird;

Ÿ        Förderung der Tiergesundheit durch Verhütung/Verringerung des Auftretens von Tierseuchen, dadurch Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Wirtschaft;

Ÿ        Förderung von Wirtschaftswachstum/Kohäsion/Wettbewerbsfähigkeit durch Gewährleistung des freien Warenverkehrs und angemessener Tierverbringungen;

Ÿ        Förderung des Tierwohls und landwirtschaftlicher Verfahren, mit denen Bedrohungen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit verhindert werden und Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung auf ein Minimum beschränkt bleiben.

Die besonderen Ziele dieses Tiergesundheitsrechts sind folgende:

Ÿ        Einrichtung eines einzigen, einfachen, transparenten und klaren Rechtsrahmens, in dem die Ziele, der Umfang und die Grundsätze regulatorischer Eingriffe systematisch aufgeführt sind und der auf der „Good Governance“ beruht, den internationalen Normen (z. B. den OIE-Normen) entspricht und dessen Schwerpunkt auf langfristigen Präventionsmaßnahmen und einer Zusammenarbeit aller interessierten Parteien liegt;

Ÿ        Einführung übergreifender allgemeiner Grundsätze, die einen vereinfachten Rechtsrahmen zur Vorbereitung auf neue Herausforderungen zulassen, in dessen Rahmen rasch auf neu auftretende Seuchen reagiert werden kann, während gleichzeitig dieselbe Qualität der betreffenden Maßnahmen garantiert wird wie nach dem bestehenden Rechtsrahmen;

Ÿ        Gewährleistung der Kohärenz der horizontalen Rechtsgrundsätze in den Bereichen Tiergesundheit, Tierwohl und Lebensmittelsicherheit sowie im weiteren EU-politischen Umfeld in den Bereichen Klimawandel, gemeinsame Agrarpolitik und Nachhaltigkeit;

Ÿ        weitestmögliche Verringerung der Auswirkungen von Tierseuchen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, Tierwohl, Wirtschaft und Gesellschaft, indem das Bewusstsein für Seuchen, die Handlungsbereitschaft, die Überwachung und die Notfallpläne auf nationaler und auf EU-Ebene verbessert werden;

Ÿ        Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in Bezug auf Tiere und tierische Erzeugnisse, bei gleichzeitigem hohen Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier, zur Unterstützung der Ziele von Europa 2020.

Die operativen Ziele dieses Tiergesundheitsrechts sind folgende:

Ÿ        Einbeziehung des neuen präventionsbasierten und anreizorientierten Konzepts in den Kern der Tiergesundheitspolitik;

Ÿ        klare und ausgeglichene Verteilung der Rollen und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden, den EU-Organen, dem Landwirtschaftssektor, den Tiereigentümern und anderen Akteuren;

Ÿ        Einführung einer Seuchenkategorisierung als Grundlage für ein Eingreifen der EU;

Ÿ        Bereitstellung eines wirksamen Mechanismus für schnelle Reaktionen auf Seuchenfälle, einschließlich neuer Herausforderungen wie neu auftretender Seuchen;

Ÿ        Gewährleistung einer wirksamen Notfallbereitschaft und frühzeitiger Reaktionen auf Tierseuchen und Zoonosen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Impfstoffen;

Ÿ        Einführung vereinfachter Verfahren, wo immer dies aus technischen oder anderen Gründen machbar ist, um den speziellen Belangen der Kleinlandwirte und Kleinstunternehmen Rechnung zu tragen, und Abschaffung ungerechtfertigter Lasten und Kosten, wo immer dies möglich ist;

Ÿ        ausreichende Flexibilität des neuen Rechtsrahmens, damit er sich reibungslos an zukünftige wissenschaftliche und technische Entwicklungen anpassen kann;

Ÿ        Verminderung des Risikos von Handelsstörungen, indem ein angemessenes Maß an Kohäsion mit den einschlägigen internationalen Standards angestrebt wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards.

2.           RECHTLICHER HINTERGRUND

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für EU-Legislativmaßnahmen im Tiergesundheitsbereich findet sich in den Artikeln 43, 114 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da solche Maßnahmen unerlässlicher Bestandteil der EU-Agrarpolitik und der EU-Politik in den Bereichen Verbraucherschutz, Handel und Binnenmarkt sind.

– Artikel 43 bildet die Rechtsgrundlage für EU-Legislativmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik. Dieser Artikel ist ebenfalls zur Rechtsgrundlage für die Rechtsetzung im Bereich des Veterinärrechts geworden, da die CAHP aus rechtlicher Sicht einen Teil der gemeinsamen Agrarpolitik bildet, und dafür folglich dieselben Rechts- und Verwaltungsverfahren gelten.

– Artikel 114 bildet die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Angleichung der diesbezüglichen Rechts- oder Regulierungsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen.

– Artikel 168 über den Gesundheitsschutz betrifft den Schutz der menschlichen Gesundheit vor allen Gefährdungen, auch denen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit. Auf der Grundlage dieses Artikels wurden auch im Wege des Mitentscheidungsverfahrens Veterinärmaßnahmen erlassen, die direkt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen.

Kohärenz mit den anderen Bereichen der Unionspolitik

Diese Tiergesundheitsvorschriften fügen sich in den Rechtsrahmen für Tierwohl, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tierernährung, Tierarzneimittel, Umweltschutz, amtliche Kontrollen, die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ein.

Bezug zu anderen Vorschlägen des Pakets

Dieser Vorschlag ist Teil eines Gesamtpakets, das vier überarbeitete Rechtsakte zu Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials und amtlichen Kontrollen von Pflanzen, Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln enthält.

Die Überarbeitung der Verordnung über amtliche Kontrollen ermöglicht es, amtliche Kontrollen einheitlicher zum Schutz der Tiergesundheit einzusetzen; außerdem ist sie kohärenter mit der Tiergesundheitsverordnung verknüpft.

3.           SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Subsidiarität

Eine gute Tiergesundheit bietet nicht nur Vorteile für einzelne Personen, sondern bildet auch ein öffentliches Gut mit umfassenden gesellschaftlichen Vorteilen. Da viele Tierkrankheiten übertragbar sind, können die größten Vorteile von einem gemeinsamen Ansatz erwartet werden, und nicht von einer Reihe einzelner Maßnahmen.

Der Wert eines harmonisierten EU-Ansatzes ist weitgehend anerkannt; er hat dazu beigetragen, die Verwaltungslasten für Unternehmer, Händler, Tierärzte und die Industrie im Veterinärbereich zu senken. Er hat auch eine entscheidende Rolle bei der Einrichtung des Binnenmarkts gespielt und den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen (Fleisch, Milch usw.) innerhalb der EU durch die Festlegung harmonisierter Tiergesundheitsbedingungen und die Förderung der GAP erleichtert.

Die Vorteile, die harmonisierte Vorschriften für die Prävention, Meldung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auf EU-Ebene bergen, wurden anlässlich der jüngsten Ausbrüche von Tierseuchen deutlich. Bei der Bewältigung dieser Krisen zeigte die EU, dass sie in der Lage ist, schnell zu reagieren, die Ausbreitung der Seuchen zu begrenzen und die Auswirkungen zu minimieren. Dies war hauptsächlich aufgrund des harmonisierten Ansatzes bei der Seuchenbekämpfung möglich, der auch eine finanzielle Entschädigung von Landwirten für Verluste, die im Rahmen der Seuchentilgungsmaßnahmen entstanden, umfasste. Angesichts des Binnenmarkts kann ein Versagen bei der Bekämpfung einer Seuche in einem einzigen Mitgliedstaat den Gesundheitsstatus der gesamten Union ernsthaft beeinträchtigen und ihre Exportmöglichkeiten gefährden. Angesichts dieser unterschiedlichen Elemente ist eine EU-Maßnahme gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten die Ziele im Rahmen von Einzelmaßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können und die EU sie durch einen einheitlichen Ansatz effektiver und effizienter erreichen kann.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Tiergesundheitsrecht wird ein allgemeiner Rahmen für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen geschaffen. Dieser Rahmen baut auf zielorientierten Vorschriften auf, ohne dabei zu enge Regeln vorzuschreiben, so dass den Mitgliedstaaten der Spielraum bleibt, erforderlichenfalls regulierende oder genauere Rechtsvorschriften zu erlassen; so können die Vorschriften flexibel an nationale, regionale und lokale Umstände angepasst werden. Andererseits müssen Handelsvorschriften notwendigerweise von ausreichender Genauigkeit sein, damit vermieden wird, dass Unternehmer und zuständige Behörden sie in der Praxis unterschiedlich anwenden und so der Wettbewerb verfälscht und die Kohärenz des Ansatzes zur Seuchenbekämpfung möglicherweise verringert wird. Mit dem Tiergesundheitsrecht soll ein Gleichgewicht erforderlicher aber verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden.

4.           KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationsverfahren

Dieses Tiergesundheitsrecht ist das Ergebnis langer und reiflicher Überlegungen.

2004 veranlasste die Kommission eine unabhängige Bewertung der Leistung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (CAHP)[3] in den vorangegangenen 10 Jahren und der Kohärenz dieser Politik mit EU-Maßnahmen in anderen Bereichen. Dabei sollten die Aspekte der CAHP identifiziert werden, die einer Verbesserung bedurften, und Vorschläge dazu gemacht werden, wie diese Verbesserungen erreicht werden könnten.

Unter anderem wurde im Rahmen der CAHP-Bewertung empfohlen, dass eine umfassende Strategie für die Tiergesundheit entwickelt werden sollte, um eine unsystematische und krisengetriebene Entwicklung der Politik zu vermeiden. Das Ergebnis war die neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) – „Vorbeugung ist die beste Medizin“[4].

Die Tiergesundheitsstrategie sieht „einen einzigen Regelungsrahmen“ vor, „mit stärkerem Schwerpunkt auf Anreizen als auf Strafen, der in Einklang mit anderen Bereichen der EU-Politik steht und sich internationalen Standards annähert“, mit dem „gemeinsame Grundsätze und Anforderungen geltender Vorschriften festgelegt und integriert werden“. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Kommission über die neue Strategie begrüßten das Europäische Parlament[5], der Rat[6] und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[7] die Initiative. Im Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie[8] wurde in der Folge bestätigt, dass die „Hauptzielsetzung der Tiergesundheitsstrategie […] die Entwicklung eines EU-Tiergesundheitsrechts“ ist.

Von Anfang an wurden die wichtigsten Interessenträger, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, internationale Organisationen und Handelspartner in den Prozess einbezogen und spielten darin eine wichtige Rolle. Außerdem wurden die Träger wirtschaftlicher und sozialer Interessen, wie die Europäischen Verbände im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz und die interessierte Öffentlichkeit gemäß den Kommissionsstandards mehrfach konsultiert.

5.           DER VORSCHLAG IM EINZELNEN

TEIL I Allgemeine Bestimmungen

Im Tiergesundheitsrecht werden die allgemeinen Grundsätze der Tiergesundheit in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt. Es vereint die Tiergesundheitsmaßnahmen für Landtiere und die für Wassertiere.

In Teil I ist außerdem eine Priorisierung und Auflistung der Seuchen vorgesehen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist. Zum ersten Mal können dadurch die Mittel der Union auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Nachweisen systematisch nach Prioritäten verwendet werden.

Die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, die eine Schlüsselrolle beim Schutz der Tiergesundheit spielen – wie Unternehmer, Tierärzte und Heimtierhalter – , werden zum ersten Mal klar festgelegt. Insbesondere werden Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe zum Erwerb grundlegender Kenntnisse über Tiergesundheit und damit verbundene Fragen verpflichtet.

Teil II: Meldung, Überwachung, Tilgungsprogramme, Seuchenfreiheit

In Teil II sind die Zuständigkeiten für Meldung und Überwachung festgelegt, auch für Tiergesundheitsbesuche. Die jeweilige Rolle der Unternehmer, zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren bei der Überwachung der Tiergesundheitssituation in der Union werden darin klar definiert. Im Rahmen des neuen Systems können Synergien zwischen den Überwachungstätigkeiten der unterschiedliche Akteure im Feld besser genutzt werden, so dass die wirksamste und wirtschaftlichste Verwendung der diesbezüglichen Ressourcen gewährleistet ist.

Eine andere diesbezüglich wichtige Änderung ist, dass eine Kompartimentierung, die bislang nur im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza verwendet werden konnte, in größerem Umfang genutzt werden kann. Dies bringt eine größere Flexibilität bei Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit sich und ermöglicht es, dass Verbringungen und Handel nach Abwägung der jeweiligen Risiken unter bestimmten Umständen fortgesetzt werden können.

Teil III: Handlungsbereitschaft, Bewusstsein für Seuchen und Bekämpfung

In Teil III ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin Notfallpläne zum Umgang mit bestimmten Seuchen erstellen, deren Durchführung zu proben ist.

Es gibt nunmehr einen schriftlich niedergelegten und kohärenten Regelungsrahmen für Impfungen.

Auch Bestimmungen für die Verwendung von Antigen-, Impfstoff- und Reagenzbanken sind darin niedergelegt.

Die Bestimmungen über Maßnahmen, die bei Verdacht auf Ausbrüche oder bei bestätigten Ausbrüchen bestimmter Seuchen zu ergreifen sind, stellen keine großen Änderungen im Vergleich zum derzeitigen System dar, da dieses als funktionstüchtig betrachtet wird.

Teil IV: Anforderungen an Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung

Teil IV ist in drei Titel unterteilt, die die unterschiedlichen Bestimmungen für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Erzeugungsmethoden und der unterschiedlichen Epidemiologie sind diese drei Gruppen gesondert zu betrachten. In den Titeln, in denen die Wasser- und die Landtiere behandelt werden, sind Maßnahmen vorgesehen, mit denen Tiere und Betriebe identifiziert und verfolgt werden können. Bei einem Seuchenausbruch ist es von höchster Wichtigkeit, dass die Herkunft der Tiere zurückverfolgt werden kann, damit die Epidemiologie der Seuche geklärt und die Seuche selbst wirksamer bekämpft werden kann. In diesen Titeln wird auch für mehr Tiere die Möglichkeit der elektronischen Registrierung und Verfolgung vorgesehen, womit eine einfachere und bessere Regulierung gefördert und die Verwaltungslasten dank der Technik verringert werden. Der dritte Titel über sonstige Tiere ist zukünftigen Bestimmungen vorbehalten, die erlassen werden, falls neue Bedrohungen im Zusammenhang mit diesen Tieren auftreten sollten.

Teil V: Eingang in die Union und Ausfuhr

In Teil V sind die Standards und Anforderungen festgelegt, die für Drittländer gelten, wenn sie Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere Materialien in die Union einführen wollen, durch die Tierseuchen übertragen werden können, damit die Einschleppung solcher Seuchen verhindert wird. Auch die Ausfuhrvorschriften sind darin festgelegt. Diesbezüglich sind keine materiellen Abweichungen von den derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, da diese als funktionstüchtig betrachtet werden.

Teil VI: Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen sind ein äußerst wichtiger Teil des Seuchenmanagements. In Teil VI sind die Verfahren festgelegt, die im Notfall anzuwenden sind, damit eine schnelle und einheitliche Reaktion der Union gewährleistet ist. Hier sind lediglich einige Änderungen im Vergleich zu den derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, da diese als funktionstüchtig betrachtet werden.

Teil VII: Schluss- und Übergangsbestimmungen

In den Schluss- und Übergangsbestimmungen sind Bestimmungen über nationale Maßnahmen, die Voraussetzungen für den Erlass delegierter Rechtsakte, Aufhebungen und andere rechtlich erforderliche Bestimmungen niedergelegt.

6.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag zieht keine Ausgaben nach sich, die nicht bereits im Finanzbogen des gemeinsamen Finanzrahmens für die Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierwohl und im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial vorgesehen sind.

2013/0136 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Tiergesundheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben.

(2)       Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Gesundheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war.

(3)       Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit Biodiversität, Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

(4)       Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie eine rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Solche Vorschriften sind u.a. notwendig für die Vollendung des Binnenmarkts und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten.

(5)       Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, die Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen mit harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor.

(6)       Die Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) mit dem Leitsatz „Vorbeugung ist die beste Medizin“ wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen vom 19. September 2007[11] angenommen. Sie zielt darauf ab, in Zukunft den Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung zu legen, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, einen „einzigen Regelungsrahmen“ für Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards.

(7)       Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie die Konsolidierung des Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit.

(8)       Tiere können an einer Vielzahl infektiöser oder nicht infektiöser Krankheiten leiden. Viele dieser Krankheiten sind behandelbar, haben lediglich Auswirkungen auf das betreffende Tier oder sind nicht auf andere Tiere oder auf Menschen übertragbar. Infektiöse Krankheiten können dagegen größere Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben; sie sind auf Ebene der Populationen spürbar. Die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsbestimmungen sollten nur für Letztere gelten.

(9)       Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten unbedingt berücksichtigt werden.

(10)     Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche[12] wurde für die Europäische Gemeinschaft für den Teilbereich, auf den sich ihre Kompetenz erstreckt, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 festgelegten Übereinkommen angenommen, darunter das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen). In dem SPS-Übereinkommen ist der Einsatz der zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlichen Maßnahmen geregelt, damit sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen WTO-Mitgliedern bewirken. Gibt es internationale Standards, so sind diese als Grundlage heranzuziehen. Die Mitglieder sind jedoch befugt, eigene einschlägige Standards festzulegen, sofern diese auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.

(11)     In Bezug auf Tiergesundheit wird in dem SPS-Übereinkommen auf die Standards für Tiergesundheit im internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen. Um das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollten die EU-Maßnahmen bezüglich der Tiergesundheit auf ein angemessenes Maß an Übereinstimmung mit den OIE-Standards abzielen.

(12)     In besonderen Fällen, in denen ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens, der für die Union in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ausgelegt wurde[13], auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen. In solchen Fällen muss das WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen.

(13)     Die Risikobewertung, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen werden, sollte auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unabhängig, objektiv und transparent durchgeführt werden. Außerdem sollten die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[14] eingerichtet wurde, gebührend berücksichtigt werden.

(14)     In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)[15] sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte festgelegt, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gewährleistet werden soll. Um Überschneidungen der Unionsvorschriften zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung nur für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelten, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, und nur wenn es sich um ein Risiko hinsichtlich der Tiergesundheit handelt. So ist in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beispielsweise nicht geregelt, wie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu handhaben sind; dieser Punkt wird daher durch die vorliegende Verordnung geregelt.

(15)     In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien[16], in der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates[17] und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern[18] sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen – einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen – festgelegt; für Seuchen beim Menschen gibt es Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Seuchen in der Gemeinschaft[19]. Diese Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten. Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten, wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen festgelegt sind.

(16)     Seuchen in der Wildtierpopulation können schädliche Auswirkungen auf den Landwirtschafts– und den Aquakultursektor, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung in solchen Fällen auch wildlebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen.

(17)     Tierseuchen werden nicht allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier übertragen. Sie werden auch über die Wasser- und Luftsysteme verbreitet, über Vektoren, wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder, Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch verschiedene andere Gegenstände – Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, Heu und Stroh – verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit zusammenhängende Materialien erfassen.

(18)     Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wildlebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die Tierseuchen auslösen, können daher unter die Definition „invasive gebietsfremde Arten“ des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. In den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen wird auch die Biodiversität berücksichtigt; somit sollte sie auch für Tierarten und Seuchenerreger – einschließlich invasiver gebietsfremder Arten – gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können.

(19)     In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen[20] enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen.

(20)     In anderen Unionsrechtsakten, die vor der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[21], sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für andere Tierarten festgelegt, die nicht durch die übrigen Unionsrechtsakte erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für andere Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne der vorliegenden Verordnung gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken dies erforderlich machen sollten.

(21)     Die Haltung von Heimtieren, einschließlich Zierwassertieren in Haushalten und nichtkommerziellen Zieraquarien, sowohl im Haus als auch im Freien, stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Tiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für nicht kommerzielle Verbringungen von Heimtieren innerhalb der Union festgelegt werden.

(22)     Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit der vorliegenden Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund des breiten Spektrums der Gruppe die einzelnen Arten in einem Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Diese Liste wird möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie, wissenschaftlicher Entwicklungen oder technischer Aktualisierungen zu ändern sein. Ebenso muss die Liste der Heimtierarten zur Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen möglicherweise geändert werden, da sich die Tierhaltungsgewohnheiten ändern, insbesondere, wenn die betroffenen Tiere Seuchen übertragen können. Damit solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Listen der Heimtiere und Huftiere in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

(23)     Nicht alle Tierseuchen können oder sollten im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Maßnahmen verhütet oder bekämpft werden, beispielsweise wenn eine Seuche zu weit verbreitet ist, keine Diagnoseinstrumente zur Verfügung stehen oder der private Sektor die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche selbst treffen kann. Rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen können erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Sektoren haben und den Handel stören. Daher ist es angebracht, auf solche Maßnahmen nur dann zurückzugreifen, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind, wenn beispielsweise eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder darstellen könnte.

(24)     Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jeder Tierseuche „maßgeschneidert“ werden, damit das betreffende epidemiologische Profil und die sich daraus ergebenden Folgen zielgerichtet angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die Prävention und Kontrolle sollten daher seuchenspezifisch sein.

(25)     Bei Tierseuchen versteht man unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden.

(26)     Einige Tierseuchen breiten sich nur langsam auf andere Tiere oder auf Menschen aus und verursachen daher keine größeren wirtschaftlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der Biodiversität. Sie stellen daher keine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar und können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch durch nationale Bestimmungen geregelt werden.

(27)     Bei Tierseuchen, für die keine Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollte der private Sektor mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise in Form von Selbstregulierungsmaßnahmen oder Verhaltenskodizes.

(28)     Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 26 und 27 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen von der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

(29)     In der Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz[22] wird die Rolle hervorgehoben, die der vorliegenden Verordnung bei der Seuchenprävention und damit bei der erwarteten Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Die Resistenz von Mikroorganismen gegenüber Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, nimmt zu. Diese Resistenz erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als ob sie zu den Seuchen gehörten, und somit von der vorliegenden Verordnung erfasst werden.

(30)     Neue Gefahren im Zusammenhang mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von Veränderungen der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen entwickeln. Der wissenschaftliche Fortschritt kann zu neuen Erkenntnissen und einer größeren Sensibilisierung für existierende Seuchen führen. Außerdem können Seuchen und Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung weit gefasst werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission in der Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and categorisation of priority animal diseases, including those transmissible to humans“[23]) ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen sowie ein Instrument dafür entwickelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein solcher Ansatz auch im Unionsrecht eingeführt werden.

(31)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Tierseuchen auf Unionsebene zu gewährleisten, muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“). Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(32)     Es ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernsthafte Risiken für die öffentliche oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Nach der Risikobewertung einer solchen Seuche und gegebenenfalls dem Erlass von Sofortmaßnahmen ist es möglicherweise erforderlich, schnell zu reagieren und diese Seuchen in die Liste der gelisteten Seuchen aufzunehmen. Daher sollte der Kommission für solche hinreichend gerechtfertigten Fälle, in denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß dem Dringlichkeitsverfahren übertragen werden.

(33)     Bei gelisteten Seuchen ist ein anderer Ansatz erforderlich. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen vorgesehen werden, damit sie bei Auftreten sofort getilgt werden können. Für andere Seuchen, die in Teilen der Union bereits auftreten, müssen obligatorische oder freiwillige Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. In beiden Fällen ist es angezeigt, Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse vorzusehen, wie ein Verbot von Verbringungen aus den oder in die betroffenen Gebiete, oder einfach die Vornahme entsprechender Untersuchungen vor der Versendung. In anderen Fällen könnte es lediglich erforderlich sein, die Ausbreitung der Seuche zu überwachen, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dies wäre insbesondere bei einer neu auftretenden Seuche der Fall, über die nur begrenzte Informationen vorliegen.

(34)     Damit bei der Entscheidung darüber, welche Tierseuchen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung in die Liste aufzunehmen sind, alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, und damit die Anwendbarkeit der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen der vorliegenden Verordnung auf die verschiedenen gelisteten Seuchen zur Gewährleistung von Kohärenz und Einheitlichkeit bestimmt werden können, sollten Kriterien festgelegt werden. Damit dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit möglichen Änderungen dieser Kriterien zu erlassen.

(35)     Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(36)     Für jede gelistete Seuche sollte systematisch und einheitlich eine Kategorie spezifischer Präventions- und Bekämpfungsvorschriften gelten, die je nach Bedeutung und Auswirkungsumfang der betreffenden Seuche, ihrer geografischen Verbreitung, ihrer Prävalenz und ihrem Auftreten in der Union und je nach Verfügbarkeit von Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen unterschiedlich sind.

(37)     Um in Bezug auf die für Seuchen geltenden Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene festgelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Vorschriften unterliegen soll.

(38)     Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein.

(39)     Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die den Unternehmern und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer Tierpopulation bzw. innerhalb einer solchen zur Verfügung stehen. Die Rolle des Schutzes vor biologischen Gefahren wurde auch in der Folgenabschätzung anerkannt, die im Rahmen der Annahme des neuen EU-Tiergesundheitsrechts durchgeführt wurde, und seine möglichen Auswirkungen wurden gesondert untersucht. Damit gewährleistet ist, dass die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ausreichend flexibel und auf die Art der Produktion und die betreffenden Tierarten oder –kategorien abgestimmt sind, und dass sie den lokalen Gegebenheiten und technischen Entwicklungen Rechnung tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über zusätzliche und genauere Anforderungen in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren zu erlassen.

(40)     Biozidprodukte, wie Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche, Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen.

(41)     Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptome und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden.

(42)     Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe spielen in allen Bereichen des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und Zuständigkeiten festgelegt werden.

(43)     Die Ausbildung und berufliche Qualifikation von Tierärzten gewährleistet, dass sie über das Wissen, die Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, die u.a. für die Diagnose von Seuchen und zur Behandlung von Tieren erforderlich sind. Zusätzlich gibt es in einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe der „Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe“. Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren veterinärmedizinisch tätig. In der vorliegenden Verordnung sollte daher die Entscheidung der Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden. In solchen Fällen sollten den Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe in ihrem spezifischen Arbeitsbereich die gleichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen obliegen wie Tierärzten. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

(44)     Damit sichergestellt ist, dass Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe, die Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, angemessen qualifiziert sind und eine geeignete Ausbildung erhalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen und Ausbildung zu erlassen.

(45)     Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den Schlüsselakteuren bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Die für die Tiergesundheit zuständige Behörde hat durch die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen eine wichtige Funktion bei Überwachung, Tilgung, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Notfallplanung und bei der Erhöhung der Wachsamkeit sowie bei der Erleichterung von Tierverbringungen und im internationalen Handel. Um ihren Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachkommen zu können, müssen die Mitgliedstaaten über angemessene Finanzmittel, Infrastrukturen und Humanressourcen auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfügen, auch über Laborkapazitäten und wissenschaftliches und sonstiges einschlägiges Fachwissen.

(46)     Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte geschaffen werden. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen.

(47)     Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht.

(48)     Um ein Entweichen von Seuchenerregern aus Laboratorien, Instituten und anderen Einrichtungen, in denen Seuchenerreger gehandhabt werden, zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass dort geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie angemessene Biosicherheits- und Bio-Containment-Maßnahmen getroffen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden, die beim Transport von solchen Seuchenerregern, Impfstoffen oder anderen biologischen Produkte oder dem Umgang damit zu beachten sind. Diese Verpflichtungen sollten auch für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind. Um zu gewährleisten, dass beim Umgang mit hochinfektiösen biologischen Agenzien, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten die Sicherheitsstandards eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in solchen Laboratorien, Instituten und Einrichtungen und beim Transport von Seuchenerregern zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen.

(49)     Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden. Diese Meldepflicht sollte für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein Seuchenausbruch unbemerkt bleibt.

(50)     Tierärzte spielen bei der Untersuchung von Seuchen eine Schlüsselrolle und stellen das wichtigste Bindeglied zwischen den Unternehmern und der zuständigen Behörde dar. Daher sollten sie von den Unternehmern über anomale Mortalitäten, andere Probleme in Bezug auf schwere Krankheiten oder erheblich verminderte Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist, unterrichtet werden.

(51)     Um zu gewährleisten, dass solche Meldungen wirksam und effizient erfolgen und um die Gründe anomaler Mortalitäten oder anderer Anzeichen einer schweren Krankheit zu klären, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zu erlassen, nach denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Meldung zu erfolgen hat, sowie hinsichtlich der Regeln, die gegebenenfalls für die weitere Untersuchung gelten.

(52)     Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über jegliches Auftreten informiert werden. Eine solche Meldung auf Unionsebene ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen betroffenen Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt erscheint. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung einer solche Meldung auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(53)     Andererseits ist bei manchen Seuchen weder eine umgehende Meldung nötig, noch sind umgehend Maßnahmen erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig, Informationen über das Auftreten dieser Seuchen zu sammeln und darüber Bericht zu erstatten, damit die Seuchenlage unter Kontrolle gehalten werden kann und erforderlichenfalls Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können. Diese Berichterstattungspflicht kann auch für Seuchen gelten, die einer Meldepflicht auf Unionsebene unterliegen, wenn für die Implementierung wirksamer Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen zusätzliche Informationen erforderlich sind. Um zu gewährleisten, dass genau die Daten und Informationen erhoben werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Bekämpfung jeder einzelnen Seuche erforderlich sind, und dass dies rechtzeitig geschieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Berichterstattung zu erlassen.

(54)     Einer der Hauptzwecke der Seuchenmeldung und Berichterstattung ist es, zuverlässige, transparente und leicht zugängliche epidemiologische Daten zu erheben. Es sollte auf Unionsebene ein computergestütztes Informationssystem für die wirksame Erhebung und Verwaltung von Überwachungsdaten eingerichtet werden, sowohl für die gelisteten Seuchen als auch für neu auftretende Seuchen oder antibiotikaresistente Seuchenerreger, sofern dies erforderlich sein sollte. Mit dem System sollte eine optimale Datenverfügbarkeit, ein leichterer Datenaustausch und eine Reduzierung der Verwaltungslasten für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden, indem die Meldung einer Seuche und die diesbezügliche Berichterstattung in einem einzigen Vorgang auf Unionsebene und internationaler Ebene erfolgt (mittels WAHIS/der WAHID-Datenbank der OIE). Es sollte auch mit dem in der Richtlinie 2003/99/EG[24] vorgesehenen Informationsaustausch in Einklang stehen.

(55)     Damit einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Melde- und Berichtsvorschriften der Union gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen übertragen werden, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsvorschriften für Meldung und Berichterstattung unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung der für die Seuchenmeldung und –berichterstattung erforderlichen Verfahren, Formate und des Daten- und Informationsaustauschs.

(56)     Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, so dass der Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum Tiergesundheitsstatus in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union erhoben werden, so dass eine Seuchenfreiheit nachweislich festgestellt und der Handel mit Drittländern erleichtert werden kann.

(57)     Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde.

(58)     Um eine enge Zusammenarbeit und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern, Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe zu gewährleisten und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten in allen Betrieben je nach Produktionsart und anderen einschlägigen Faktoren geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass das Überwachungsniveau den von den unterschiedlichen Betriebsarten ausgehenden Risiken jeweils angemessen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu den Kriterien für solche Tiergesundheitsbesuche in den unterschiedlichen Betriebsarten sowie hinsichtlich ihres Inhalts zu erlassen.

(59)     Die zuständige Behörde muss unbedingt über ein Überwachungssystem verfügen, das alle zu überwachenden gelisteten Seuchen erfasst. Dies sollte auch für neu auftretende Seuchen gelten, bei denen eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit erforderlich ist, für die Daten erhoben werden müssen. Im Interesse einer optimalen Nutzung der Ressourcen sollten Informationen so effizient und effektiv wie möglich erhoben, weitergegeben und genutzt werden.

(60)     Methode, Häufigkeit und Intensität der Überwachung sollten jeweils auf die einzelnen Seuchen abgestimmt sein; dabei sollten der spezielle Zweck der Überwachung, der Gesundheitsstatus der betreffenden Region und etwaige von den Unternehmern durchgeführte zusätzliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

(61)     In manchen Fällen könnte es, je nach epidemiologischem Profil der Seuche und relevanten Risikofaktoren, erforderlich sein, ein strukturiertes Überwachungsprogramm aufzustellen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme auf epidemiologischer Grundlage ausarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung, der Kriterien für eine amtliche Bestätigung von Seuchenausbrüchen, der Falldefinitionen für die betreffenden Seuchen und der Anforderungen an Überwachungsprogramme in Bezug auf Inhalt, erforderliche Angaben und Laufzeit zu erlassen.

(62)     Um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, dass die Überwachungsprogramme den Unionszielen entsprechen, sollten die Programme der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Außerdem sollte der das Programm durchführende Mitgliedstaat der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms Bericht erstatten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Überwachungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen, die Überwachungsprogrammen unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung harmonisierter Verfahren, Formate und des Daten- und Informationsaustauschs übertragen werden.

(63)     Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen.

(64)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Seuchentilgungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Verfahren für die Vorlage solcher Programme, der Leistungsindikatoren und der Berichterstattung übertragen werden.

(65)     Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder freiwillige Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.

(66)     Die OIE hat im Rahmen der Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere („OIE-Kodizes“) das Konzept der Kompartimentierung eingeführt. In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wird dieses Konzept nur für bestimmte Tierarten bzw. Seuchen verwendet, die in den jeweiligen spezifischen Rechtsakten genannt sind, nämlich für Aviäre Influenza und Wassertierseuchen. Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, das Kompartiment-System auch für andere Tierarten und Seuchen zu verwenden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung von Kompartimenten, der Genehmigungsvorschriften und der Anforderungen an Kompartimente zu erlassen.

(67)     Die Mitgliedstaaten sollten zur Information ihrer Handelspartner und zur Erleichterung des Handels öffentlich bekannt geben, ob ihr Hoheitsgebiet seuchenfrei ist, bzw. welche Zonen und Kompartimente ihres Hoheitsgebiets seuchenfrei sind.

(68)     Zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Kriterien für die Zuerkennung dieses Status, die zur Untermauerung der Seuchenfreiheit erforderlichen Nachweise, spezielle Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, Beschränkungen, vorzulegende Informationen, Ausnahmen und Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung, die Aberkennung oder die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ zu erlassen.

(69)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verfahren zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung einer Liste derjenigen gelisteten Seuchen, auf die die Kompartimentierung angewendet werden kann, und der genauen Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und den Informationsaustausch übertragen werden.

(70)     Die Präsenz einer gänzlich nicht-immunen Population von Tieren, die für bestimmte Seuchen anfällig sind, erfordert eine ständige Bereitschaft und Sensibilisierung für den Seuchenfall. Notfallpläne haben sich in der Vergangenheit als unverzichtbares Instrument für die erfolgreiche Bekämpfung von Seuchennotfällen erwiesen. Um zu gewährleisten, dass dieses Instrument zur Seuchenbekämpfung in Notfällen wirksam, effizient und gleichzeitig flexibel genug ist, um an Notfallsituationen angepasst zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die genauen Anforderungen und Bedingungen für Notfallpläne zu erlassen.

(71)     In vergangenen durch Tierseuchen verursachten Krisen haben sich die Vorteile spezifischer, genauer und schneller Krisenmanagementverfahren gezeigt. Mit diesen organisatorischen Verfahren sollte dafür gesorgt werden, dass schnell und wirksam reagiert wird, und die Koordination der Maßnahmen aller beteiligten Parteien gefördert werden, insbesondere die der zuständigen Behörden und der Interessenträger.

(72)     Damit sichergestellt ist, dass die Notfallpläne im Ernstfall auch tatsächlich durchgeführt werden können, ist es unerlässlich, die Systeme auf Wirksamkeit zu testen und Übungen durchzuführen. Dazu sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten sowie, soweit möglich und relevant, mit den zuständigen Behörden benachbarter Drittländer und Drittlandsgebiete, Simulationen durchführen.

(73)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die praktische Durchführung dieser Pläne und Übungen übertragen werden.

(74)     Tierarzneimittel wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika spielen bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen eine wichtige Rolle. In der für die Annahme des Tiergesundheitsrechts durchgeführten Folgenabschätzung wird insbesondere die Bedeutung von Impfstoffen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen unterstrichen.

(75)     Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird.

(76)     Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

(77)     Den Schlussfolgerungen der Sachverständigenstellungnahme zu Unionsbanken für Impfstoffe und/oder Diagnostika für bedeutende Tierseuchen[25] zufolge sollten Union und Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit haben, Reserven an Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien für gelistete Seuchen anzulegen, die eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Die Einrichtung einer Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien würde zur Erreichung der Unionsziele in Bezug auf die Tiergesundheit beitragen, indem sie eine schnelle und wirksame Reaktion ermöglicht, wenn die entsprechenden Ressourcen benötigt werden, und stellt eine effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen dar.

(78)     Um eine solche schnelle und wirksame Reaktion zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Einrichtung und die Verwaltung solcher Banken, über Sicherheitsstandards und über Anforderungen an den Betrieb solcher Banken zu erlassen. Die vorliegenden Verordnung sollte jedoch keine Bestimmungen über die Finanzierung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Impfungen, enthalten.

(79)     Es sollten Kriterien für einen prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist.

(80)     Zum Schutz vor Bio- und Agroterrorismus sollten bestimmte genauere Informationen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien vertraulich behandelt und ihre Veröffentlichung untersagt werden.

(81)     Um einheitliche Bedingungen für die Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung genauer Vorschriften darüber, welche biologischen Produkte in diesen Banken gelagert werden sollen und für welche Seuchen, sowie genauer Vorschriften für den Einkauf, die Mengen, die Lagerung, die Lieferung, über verfahrensmäßige und technische Anforderungen an Impfstoffe, Antigene und diagnostische Reagenzien, sowie darüber, mit welcher Häufigkeit der Kommission Berichte vorzulegen sind und welchen Inhalt diese haben müssen, übertragen werden.

(82)     Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, müssen unverzüglich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der gelisteten Seuche ergriffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die betroffenen Wirtschaftssektoren zu schützen.

(83)     Die Verantwortung für die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen liegt in erster Linie bei den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern. Sie sollten bei Verdacht auf hochinfektiöse Seuchen oder bei dessen Bestätigung unverzüglich reagieren.

(84)     Die zuständige Behörde sollte für die Einleitung der ersten Untersuchungen zuständig sein, die dazu dienen, einen Ausbruch einer hochinfektiösen gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, zu bestätigen oder auszuschließen.

(85)     Die zuständige Behörde sollte vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern, und eine epidemiologische Untersuchung vornehmen.

(86)     Sobald die gelistete Seuche bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die nötigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Sperrzonen beinhalten können, um die Seuche zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung zu verhindern.

(87)     Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und ‑tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden Tieren erlassen werden.

(88)     Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Die vorliegende Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein freiwilliges Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den betroffenen Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.

(89)     Um sicherzustellen, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von den Unternehmern, Heimtierhaltern und zuständigen Behörden wirksam angewendet werden, und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte gelistete Seuchen und der damit verbundenen Risikofaktoren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei dessen Bestätigung in Betrieben, an anderen Orten und in Sperrzonen genau zu treffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen.

(90)     Damit die Kommission in Fällen, in denen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahen nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, diesem Risiko zu begegnen, befristete spezielle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen kann, sollten ihr Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung spezieller, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen übertragen werden.

(91)     Damit die zuständigen Behörden eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen und tilgen können, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern, erforderlich.

(92)     Stellt eine bestimmte Art von Betrieb, in dem Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gehandhabt oder gelagert wird, ein besonderes Tiergesundheitsrisiko dar, sollte sie eine Zulassung durch die zuständigen Behörden benötigen.

(93)     Um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu ersparen, sollten die Mitgliedstaaten das Registrierungs- und Zulassungssystem an die lokalen und regionalen Gegebenheiten und Herstellungsmuster anpassen können.

(94)     Im Interesse der Verringerung der Verwaltungslasten sollten die Registrierungs- und Zulassungssysteme, soweit möglich, in ein Registrierungs- und Zulassungssystem integriert werden, das die Mitgliedstaaten bereits zu anderen Zwecken eingerichtet haben.

(95)     Unternehmer haben Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen Tiere. Daher sollten sie stets aktuelle Aufzeichnungen über Informationen führen, die für die Bewertung des Tiergesundheitsstatus, die Rückverfolgbarkeit und epidemiologische Untersuchungen bei Auftreten einer gelisteten Seuche relevant sind. Diese Aufzeichnungen sollten der zuständigen Behörde leicht zugänglich sein.

(96)     Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und Transportunternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde ein Verzeichnis solcher Betriebe und Transportunternehmer einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die in dem Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer zu erfassenden Informationen und die Aufzeichnungspflichten zu erlassen, sowie darüber, welche Informationen aufzuzeichnen sind, über Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten und die speziellen zusätzlichen Anforderungen bei Zuchtmaterial.

(97)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Betrieben und die Aufzeichnungen und Verzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über die Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Bestimmungen, der Formate und der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und Verzeichnisse übertragen werden.

(98)     Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Um die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken erforderlich wird.

(99)     Um ein reibungsloses Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Pflichten bezüglich der Datenbanken, die Benennung der zuständigen Behörde, die genauen Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten und die Dokumente zu erlassen.

(100)   In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen.

(101)   Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Identifizierungs- und Registrierungssystems und für die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der technischen Spezifikationen für Datenbanken, der Identifizierungsmittel, der Dokumente und Formate, der Fristen und der Kriterien für Ausnahmen von dem System übertragen werden.

(102)   Ein wichtiges Instrument für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen ist das Verhängen von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Produkten, die diese Seuche übertragen könnten. Beschränkungen von Tier- und Produktverbringungen können jedoch schwere wirtschaftliche Folgen haben und den Binnenmarkt beeinträchtigen. Daher sollten solche Beschränkungen nur dann verhängt werden, wenn dies angesichts der jeweiligen Risiken erforderlich und verhältnismäßig ist. Dieser Ansatz entspricht den im SPS-Übereinkommen und in den internationalen OIE-Standards verankerten Grundsätzen.

(103)   Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, sollten für alle Tierverbringungen gelten.

(104)   Der derzeitige Rechtsrahmen der Union für die Verbringung von Landtieren enthält harmonisierte Bestimmungen, die jedoch in erster Linie für die Verbringung von Landtieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten gelten; es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die erforderlichen Anforderungen für Verbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung für das EU-Tiergesundheitsrecht wurde ein Vergleich zwischen der derzeitigen Situation und einer Option, bei der die Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten ebenfalls harmonisiert wären, angestellt und ausgiebig erörtert. Man kam zu dem Schluss, dass der derzeitige Ansatz beibehalten werden sollte, da eine vollständige Harmonisierung aller Verbringungen sehr kompliziert wäre und die Vorteile in Bezug auf die Erleichterung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten die negativen Folgen, die dieser Ansatz für die Seuchenbekämpfungsmöglichkeiten haben könnte, nicht aufwiegen.

(105)   Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere[26] zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.

(106)   Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten flexibel sein, um die Verbringung von Arten und Kategorien von Landtieren, die ein geringes Risiko in Bezug auf die Ausbreitung gelisteter Seuchen auf andere Mitgliedstaaten darstellen, zu erleichtern. Außerdem sollten weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer erfolgreich alternative Risikominderungsmaßnahmen einführen, beispielsweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren oder wirksame Überwachungssysteme.

(107)   Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[27], der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen[28], der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern[29], der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern[30] sowie in Teilen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[31]. Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden.

(108)   Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten.

(109)   Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG. In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden, Katzen usw. festgelegt; daher sollte auch in der vorliegenden Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von delegierten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden.

(110)   In geschlossenen Betrieben, in denen üblicherweise Labortiere oder Zootiere gehalten werden, herrscht normalerweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren sowie ein günstiger und gut kontrollierter Gesundheitsstatus; außerdem kommt es dort seltener zu Verbringungen bzw. diese finden hauptsächlich innerhalb geschlossener Systeme dieser Betriebe statt. Der Status des geschlossenen Betriebs, den Betriebe freiwillig beantragen können, wurde mit der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt, in der Vorschriften und Anforderungen bezüglich der Zulassung sowie Anforderungen an Verbringungen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren festgelegt sind. Dieses System ermöglicht es den betreffenden Betrieben, mit geringeren Anforderungen untereinander Tiere auszutauschen; gleichzeitig werden im System der geschlossenen Betriebe Gesundheitsgarantien geboten. Aus diesem Grund wird das System von den meisten Unternehmern akzeptiert und als freiwillige Option verwendet. Das Konzept der geschlossenen Betriebe sollte daher erhalten bleiben und die vorliegende Verordnung sollte dementsprechend auch Vorschriften für Verbringungen zwischen solchen Betrieben enthalten.

(111)   Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.

(112)   Die Verbringungsmuster von Zirkustieren, Zootieren, Ausstellungstieren und bestimmten anderen Tieren weichen oft vom Muster der Verbringungen anderer gehaltener Arten ab. Bei der Anpassung der Unionsvorschriften an die Verbringung solcher Tiere sollten insbesondere die speziellen Risiken und alternative Risikominderungsmaßnahmen gründlich erwogen werden.

(113)   Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 102 bis 112 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, über Sondervorschriften für die Verbringung bestimmter Tierarten und besondere Umstände, wie Auftriebe oder die Zurückweisung von Sendungen, sowie über spezielle Anforderungen oder Ausnahmen im Zusammenhang mit anderen Verbringungsarten, wie der Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken, zu erlassen.

(114)   Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften übertragen werden.

(115)   Gehaltene Landtiere, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten den Anforderungen an solche Verbringungen genügen. Tierarten, die ein Gesundheitsrisiko darstellen und größere wirtschaftliche Bedeutung haben, sollte eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen.

(116)   Soweit technisch, praktisch und finanziell machbar, sollten technische Entwicklungen dazu genutzt werden, die Verwaltungslasten im Zusammenhang mit Bescheinigungen und Meldungen für die Unternehmen und die zuständige Behörde zu verringern, indem durch Mehrzweck-IT-Verfahren Papier-Dokumente ersetzt und Meldungen vereinfacht werden.

(117)   In Fällen, in denen keine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist, sollte ein Unternehmer, der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, eine Eigenerklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass die Tiere den Verbringungsanforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(118)   Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt, die Informationspflichten und Ausnahmen von den Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungn zu erlassen, sowie über besondere Bescheinigungsvorschriften und –pflichten und die Verpflichtung der Tierärzte, geeignete Kontrollen vorzunehmen, bevor sie die Tiergesundheitsbescheinigung unterzeichnen.

(119)   Die Meldung von Tier- und Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko der Ausbreitung einer Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen gemeldet und aufgezeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)[32] [Amt für Veröffentlichungen] vorgesehene IMSOC-System genutzt werden.

(120)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen und die Meldung von Verbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen, Formate und Fristen für die Meldung von Verbringungen von Land- oder Wassertieren, Zuchtmaterial und erforderlichenfalls Erzeugnissen tierischen Ursprungs übertragen werden.

(121)   Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere Vorschriften niedergelegt werden. Damit gewährleistet ist, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden.

(122)   Wildlebende Tiere können aus verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, z. B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer Umgebung in eine andere verbracht werden. Um die Ausbreitung von Tierseuchen zu vermeiden, müssen möglicherweise geeignete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die Verbringung dieser Tiere getroffen werden. Damit gewährleistet ist, dass wildlebende Tiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit zusätzlichen Anforderungen an die Verbringung wildlebender Landtiere zu erlassen.

(123)   Zuchtmaterial kann ein ähnliches Risiko bezüglich der Verbreitung von Tierseuchen darstellen wie lebende Tiere. Zusätzlich müssen bei Zuchtmaterial aufgrund der Spezifizitäten bei der Herstellung, die mit der Nachfrage nach sehr gesunden Zuchttieren zusammenhängen, strengere bzw. besondere Gesundheitsanforderungen für die Spendertiere gelten. Um zu gewährleisten, dass Zuchtmaterial sicher verbracht wird und dem von dem Material erwarteten hohen Gesundheitsstandard entspricht, sowie zur Berücksichtigung bestimmter besonderer Fälle der Verwendung, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die genauen Anforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial bestimmter Tierarten, besondere Anforderungen, beispielsweise an die Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie über Ausnahmen von der Tiergesundheitsbescheinigungspflicht zu erlassen.

(124)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs können bezüglich der Ausbreitung von Tierseuchen ein Risiko darstellen. Durch die im Unionsrecht verankerten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird eine gute Hygienepraxis gewährleistet und das Tiergesundheitsrisiko solcher Erzeugnisse verringert. Für bestimmte Fälle jedoch sollten in der vorliegenden Verordnung Tiergesundheitsmaßnahmen wie Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass durch die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Seuchen verbreitet werden. Um die Sicherheit von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen besonderen Fällen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Tiergesundheitsbescheinigungspflichten sowie Ausnahmen von diesen Vorschriften, sofern die mit den Verbringungen verbundenen Risiken und die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen dies erlauben, zu erlassen.

(125)   Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

(126)   Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um den zuständigen Behörden eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen zu ermöglichen. Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Betriebe, die Wassertiere verbringen, über eine Genehmigung verfügen. Das Genehmigungssystem sollte unter der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben, ungeachtet der Tatsache, dass in der vorliegenden Verordnung in manchen EU‑Amtssprachen andere Begriffe für das Genehmigungssystem verwendet werden als in der Verordnung 2006/88/EG .

(127)   Bei der Schlachtung und Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen, kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z. B. Seuchenerreger enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen werden.

(128)   Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über registrierte und zugelassene Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde ein Verzeichnis solcher Betriebe einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Informationen, die das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe enthalten muss, und über die Aufzeichnungspflichten der Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer zu erlassen.

(129)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben und Lebensmittel herstellenden Betrieben, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, die Aufzeichnungen und die Betriebsverzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Durchführungsvorschriften, der Formate und der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und Verzeichnisse übertragen werden.

(130)   Da es in den meisten Fällen nicht möglich ist, Wassertiere einzeln zu identifizieren, stellen die von den Aquakulturbetrieben, den Lebensmittel aus Wassertieren herstellenden Betrieben, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, und den Transportunternehmern geführten Aufzeichnungen ein unerlässliches Instrument zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit bei Wassertieren dar. Aufzeichnungen sind auch für die Überwachung des Gesundheitsstatus von Betrieben wichtig.

(131)   Wie für Landtiere sollten auch für Wassertiere harmonisierte Verbringungsvorschriften erlassen werden, einschließlich Vorschriften über Tiergesundheitsbescheinigungen und Verbringungsmeldungen.

(132)   Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Bei Wassertierverbringungen ist das ausschlaggebende Element für die anwendbaren Vorschriften der Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, bzw. seiner Zonen und Kompartimente, in Bezug auf die gelisteten Seuchen.

(133)   Dieses System sollte auch in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden. Um jedoch die Mitgliedstaaten dazu anzuspornen, den Gesundheitsstatus ihrer Wasserpopulationen zu verbessern, sollten einige Anpassungen vorgenommen und mehr Flexibilität vorgesehen werden.

(134)   Um eine Kontrolle der Verbringung von Wassertieren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, spezielle Vorschriften für die Verbringung bestimmter Wassertierkategorien zu verschiedenen Zwecken, über besondere Anforderungen und Ausnahmen für bestimmte Verbringungsarten, beispielsweise Verbringungen zu wissenschaftlichen Zwecken, und zusätzliche Anforderungen für die Verbringung von wildlebenden Wassertieren zu erlassen.

(135)   Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften der vorliegenden Verordnung nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten gelisteten Seuche zu begrenzen, befristete Ausnahmen gewährt oder besondere Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften oder Ausnahmen übertragen werden.

(136)   Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wird schnell immer größer. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete Seuchen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten, gerechtfertigt sein. Solche nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern dies nicht zur Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich ist. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden.

(137)   Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition der vorliegenden Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für diese Tiere gelten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.

(138)   Damit die Möglichkeit besteht, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren festzulegen, die nicht als Land- oder Wassertiere im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten, sowie von Zuchtmaterial und tierischen Erzeugnissen, die von diesen Tieren stammen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, das Führen von Aufzeichnungen und Verzeichnissen, die Anforderungen an Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen für Tiere dieser Arten und für Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesen Arten stammen, zu erlassen.

(139)   Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie, sofern es zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Tiergesundheitsanforderungen bezüglich dieser anderen Tierarten und des von diesen stammenden Zuchtmaterials bzw. der von diesen stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erforderlich ist, genaue Vorschriften in Bezug auf diese Anforderungen festlegen kann.

(140)   Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union bestehen, die solche Seuchen übertragen können.

(141)   Die Anforderungen an den Eingang von Tieren und Produkten in die Union sollten den Anforderungen an die Verbringung von Tieren und Produkten derselben Kategorie und Art, die für dieselbe Verwendung innerhalb der Union bestimmt sind, entsprechen.

(142)   Um zu gewährleisten, dass Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen, die den im Unionsrecht vorgesehenen mindestens gleichwertig sind, ist es unerlässlich, dass sie geeigneten Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets unterzogen werden, aus dem sie in die Union ausgeführt werden. Bevor der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestattet wird, sollte erforderlichenfalls der Gesundheitsstatus des Ursprungsdrittlandes bzw. Ursprungsdrittlandsgebiets überprüft werden. Daher sollten nur Drittländer und Drittlandsgebiete, die nachweisen können, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Tiere und Produkte in die Union erfüllen, zur Ausfuhr von Tieren und Produkten in die Union zugelassen werden; zu diesem Zweck sollte eine Liste dieser Länder und Gebiete erstellt werden.

(143)   Für manche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten die vor Annahme der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsrechtsakte noch keine Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen ein Eingang in die Union zulässig ist. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bis zum Erlasse von Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmen dürfen, aus welchen Ländern und Gebieten der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials bzw. solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihr Hoheitsgebiet gestattet ist. Bei der Festlegung dieser Länder und Gebiete sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Kriterien für die Unionslisten der Drittländer und Drittlandsgebiete berücksichtigen.

(144)   Um zu gewährleisten, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eingehalten werden und den Grundsätzen der OIE-Kodizes für Tiergesundheit entsprechen, sollte allen Tieren, allem Zuchtmaterial und allen Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder Ursprungsdrittlandsgebiets ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass alle Tiergesundheitsanforderungen für einen Eingang in die Union erfüllt sind. Für Produkte, von denen nur ein geringes Tiergesundheitsrisiko ausgeht, sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift gestattet sein.

(145)   Tiergesundheitsbescheinigungen können alleine stehen; oft ist jedoch gemäß den Unionsvorschriften eine Bescheinigung zu anderen Zwecken erforderlich, z. B. zur Bescheinigung, dass in Bezug auf die Tiere oder die Produkte die Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder mit dem Tierwohl erfüllt sind. Dies sollte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungslasten und Kosten soweit wie möglich zu verringern, sollten die Tiergesundheitsbescheinigungen auch die im Rahmen der Unionsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelsicherheit erforderlichen Angaben enthalten dürfen.

(146)   Seuchen können auf andere Weise als durch Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte übertragen werden. So können Seuchen beispielsweise auch durch Fahrzeuge, Transportbehälter, Heu, Stroh, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die mit infizierten Tieren oder Ausrüstungsgegenständen in Berührung gekommen sind, verbreitet werden. Soweit erforderlich, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Übertragung von Seuchen auf diesen Wegen zu verhindern.

(147)   Um ausreichend genaue Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung und Änderung der Kriterien für die Aufnahme von Drittländern und Drittlandsgebieten in die Liste und über Kriterien für die Aussetzung oder die Streichung von Einträgen in diese Liste zu erlassen, sowie Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten, einschließlich der Ausnahmen davon, über die Tiergesundheitsanforderungen, die für den Eingang von aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammenden Sendungen in die Union erforderlich sind, über den Inhalt der Tiergesundheitsbescheinigungen und über die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchenerreger, andere Materialien sowie Transportmittel- und -ausrüstung, durch die Seuchen übertragen werden können.

(148)   Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über, u.a., die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und Tiergesundheitsbescheinigungen übertragen werden.

(149)   Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in die Union kommen, unverzüglich Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Einschleppung und Ausbreitung der Seuche zu begrenzen. Bei solchen Notfällen kann es um gelistete Seuchen, neu auftretende Seuchen oder andere Bedrohungen der Tiergesundheit gehen. In diesem Zusammenhang sollte klar geregelt sein, welche der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer gelisteten Seuche, einer neu auftretenden Seuche oder einer Bedrohung angewendet werden dürfen. In all diesen Fällen ist es äußerst wichtig, dass Maßnahmen kurzfristig und unverzüglich getroffen werden können. Da bei solchen Maßnahmen Verbringungen innerhalb der Union oder in die Union eingeschränkt werden, sollten sie, soweit möglich, auf Unionsebene getroffen werden.

(150)   Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Sofortmaßnahmen übertragen werden.

(151)   In hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit u.a. der Liste der Seuchen oder der Arten, mit gelisteten Seuchen, für die ein spezifischer Satz von Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsvorschriften gelten soll, mit der Lagerhaltung, Versorgung, Aufbewahrung, Lieferung und anderen Verfahren bezüglich der Unionsbanken mit Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien, mit der Festlegung spezifischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und befristeten Ausnahmen, der befristeten besonderen Vorschriften für Verbringungen von Land- und Wassertieren, der Sofortmaßnahmen und der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union zulässig ist, sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(152)   Dir vorliegende Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn sie die Ziele der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.

(153)   Zur Verringerung der Verwaltungslasten sollten die in Erwägungsgrund 152 genannten nationalen Maßnahmen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen. Das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[33] niedergelegte allgemeine Meldeverfahren hat sich – in Bezug auf eine größere Transparenz, Lesbarkeit und Wirksamkeit – als wichtiges Instrument zur Anleitung und Verbesserung der Qualität der nationalen technischen Regeln in nicht harmonisierten oder nur teilweise harmonisierten Bereichen erwiesen. Es ist daher angezeigt, das allgemeine Meldeverfahren der Richtlinie 98/34/EG zu verwenden.

(154)   Unionsvorschriften über die Tiergesundheit finden sich derzeit in folgenden Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß diesen erlassenen Kommissionsrechtsakten:

– Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[34]

– Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder[35]

– Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder[36],

– Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr[37],

– Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann[38],

– Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft[39],

– Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern[40],

– Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr[41],

– Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen[42],

– Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven[43],

– Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest[44],

– Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[45],

– Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit[46],

– Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Seuchenerreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[47],

– Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit[48],

– Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist[49],

– Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit[50],

– Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist[51],

– Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates[52],

– Richtlinie 2001/89/EWG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest[53],

– Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest[54],

– Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs[55],

– Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG[56],

– Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amt für Veröffentlichungen][57],

– Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG[58],

– Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG[59],

– Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern[60],

– Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG[61],

– Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen[62],

– Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen[63] (zur Kodifizierung der Richtlinie 92/102/EWG),

– Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern[64],

(155)   Die in den in Erwägungsgrund 154 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen mit der vorliegenden Verordnung und den Folgerechtsakten, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch erst wirksam werden, wenn die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird.

(156)   Folgende Rechtsakte des Rates im Bereich Tiergesundheit sind überholt und sollten im Interesse der Klarheit des Unionsrechts formell aufgehoben werden: Entscheidung 78/642/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana[65]; Richtlinie 79/110/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben[66]; Richtlinie 81/6/EWG des Rates vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland zur Übermittlung und Durchführung von einzelstaatlichen Plänen zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose der Rinder[67]; Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut[68]; Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche[69], Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden[70].

(157)   Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen hat, gelten. Um den betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewähren, sollte eine angemessene Frist von mindestens 36 Monaten zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem Zeitpunkt der Anwendung der neuen Vorschriften vorgesehen werden.

(158)   Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG and 2008/71/EG wirksam wird.

(159)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[71], ausgeübt werden.

(160)   Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(161)   Durch die vorliegende Verordnung sollten kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßigen Verwaltungslasten auferlegt werden oder unverhältnismäßige Auswirkungen entstehen. In der vorliegenden Verordnung, die auf einer Konsultation der Interessenträger beruht, wurde die besondere Situation der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt. Eine mögliche Ausnahme von den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zugunsten solcher Unternehmen wurde angesichts der politischen Ziele – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier – nicht erwogen. Dennoch sollte für solche Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Risiken eine gewisse Zahl von Ausnahmen bezüglich der verschiedenen Anforderungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.

(162)   Die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, insoweit sie nicht besonderen Unionsvorschriften unterliegen, und andere Materialien, die an der Ausbreitung von Tierseuchen mitwirken können, lassen sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen, sondern sind besser auf Unionsebene durch die Schaffung eines gemeinsamen und koordinierten Rechtsrahmens für die Tiergesundheit zu erreichen. Die vorliegende Verordnung steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1.           Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Diese Vorschriften sehen Folgendes vor:

a)      in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit;

b)      in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“;

c)      in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung;

d)      in Teil IV: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union;

e)      in Teil V: Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union;

f)       in Teil IV: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind.

2.           Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1

a)      wird Folgendes sichergestellt:

i)        eine nachhaltige Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union;

ii)       das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;

iii)      eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt durch

– bestimmte Seuchen;

– die zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen;

b)      wird Folgendes berücksichtigt:

i)        die Beziehung zwischen Tiergesundheit und

– öffentlicher Gesundheit;

– der Umwelt sowie den Auswirkungen des Klimawandels;

– Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;

– Tierwohl;

– Ernährungssicherheit;

ii)       die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und ‑prävention.

Artikel 2 Anwendungsbereich dieser Verordnung

1.           Diese Verordnung gilt für:

(a) gehaltene und wildlebende Tiere;

(b) Zuchtmaterial;

(c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

(d) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

(e) Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

2.           Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen der

a)      Entscheidung Nr. 2119/98/EG;

b)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)      Richtlinie 2003/99/EG;

d)      Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3 Anwendungsbereich von Teil IV über Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen

1.           Teil IV Titel I gilt für:

a)      Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;

b)      Zuchtmaterial von Landtieren;

c)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren.

2.           Teil IV Titel II gilt für:

a)      Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;

b)      von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

3.           Teil IV Titel III gilt für:

a)      Tiere, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 als Landtiere oder als Wassertiere bezeichneten Tiere;

b)      Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.

4.           Teil IV Titel I Kapitel 1 und 3 sowie Titel II Kapitel 1 und 2 gelten nicht für Heimtiere.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

1.           Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „Tiere“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere;

(2) „Landtiere“ Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;

(3) „Wassertiere“ Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:

i)        Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

ii)       wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;

iii)      wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;

(4) „sonstige Tiere“ Tiere anderer Arten als denen, die als Landtiere oder als Wassertiere bezeichnet werden;

(5) „gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren Tiere in Aquakultur;

(6) „Aquakultur“ die Aufzucht von Wassertieren mittels Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, ausschließlich Ernte bzw. Fang wildlebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;

(7) „Tiere aus Aquakultur“ Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;

(8) „wildlebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;

(9) „Geflügel“ Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

a)       Erzeugung von:

i)        Fleisch;

ii)       Konsumeiern;

iii)      sonstigen Erzeugnissen;

b)      Wiederaufstockung von Wildbeständen;

c)       Ausbrüten von Vögeln, die für die Arten der in Buchstabe a genannten Erzeugung verwendet werden;

(10) „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

(11) „Heimtier“ ein Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das

a)       in einem Haushalt oder – im Fall von Wassertieren – in nichtkommerziellen Zieraquarien gehalten wird;

b)      wenn es verbracht wird, vom Heimtierhalter oder von einer im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnden natürlichen Person zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt wird und der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken für das Tier verantwortlich bleibt;

(12) „Heimtierhalter“ eine natürliche Person, die ein Heimtier hält;

(13) „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ jede Verbringung von Heimtieren, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt;

(14) „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden;

(15) „gelistete Seuchen“ Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 in einer Liste geführt werden;

(16) „neu auftretende Seuche“ eine andere als eine gelistete Seuche, die möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für gelistete Seuchen erfüllt, und zwar aus folgenden Gründen:

a)       eine neue Seuche entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;

b)      eine bekannte Seuche breitet sich in einem neuen geografischen Gebiet oder in einer neuen Population aus; oder

c)       ein zuvor nicht erkannter Seuchenerreger oder eine zuvor nicht erkannte Seuche wird erstmals diagnostiziert;

(17) „Seuchenprofil“ die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;

(18) „gelistete Art“ eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelistet ist, oder – bei neu auftretenden Seuchen – eine Tierart oder Gruppen von Tierarten, die die in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten erfüllen;

(19) „Gefahr“ ein Seuchenerreger in einem Tier oder einem Erzeugnis oder ein Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit möglicherweise gesundheitsschädlicher Wirkung auf Mensch oder Tier;

(20) „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier;

(21) „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb

a)       einer Tierpopulation oder

b)      eines Betriebs, einer Zone, eines Kompartiments, eines Transportmittels oder sonstiger Einrichtungen, Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte;

(22) „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die für Tiere und Erzeugnisse verantwortlich ist, einschließlich Tierhalter und Transportunternehmer, jedoch ausschließlich Heimtierhalter und Tierärzte;

(23) „Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe“ eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;

(24) „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder Umgebung, in der Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen:

a)       Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;

b)      nichtkommerzielle Aquarien, in denen Wassertiere gehalten werden;

c)       Tierarztpraxen oder Tierkliniken;

(25) „Zuchtmaterial“:

a)       Sperma, Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind;

b)      Bruteier;

(26) „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“:

a)       Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;

b)      zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; und

c)       Tiere, ausgenommen die in Buchstabe b genannten, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;

(27) „tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Zuchtmaterial;

(28) „Folgeprodukte“ Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

(29) „Erzeugnisse“:

a)       Zuchtmaterial;

b)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)       tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

(30) „amtliche Kontrolle“ eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Publication office – Number to be added: on official controls and other official activities..];

(31) „Gesundheitsstatus“ den Status hinsichtlich aller Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart in einer Liste geführt werden, in Bezug auf:

a)       ein Tier;

b)      die Tiere innerhalb:

i)        eines Betriebes;

ii)       eines Kompartiments;

iii)      einer Zone;

iv)      eines Mitgliedstaats;

v)       eines Drittlands oder Gebietes;

(32) „Zone“:

a)       bei Landtieren einen klar abgegrenzten Teil eines Mitgliedstaats, Drittlands oder Gebietes, in dem eine Teilpopulation von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

b)      bei Wassertieren ein zusammenhängendes hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete bildet:

i)        das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees;

ii)       mehr als ein Wassereinzugsgebiet;

iii)      einen Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert;

iv)      einen Teil eines Küstengebiets mit genauer geografischer Abgrenzung;

v)       ein Mündungsgebiet mit genauer geografischer Abgrenzung;

(33) „Wassereinzugsgebiet“ ein Gebiet oder Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt;

(34) „Kompartiment“ eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit gemeinsamem System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

(35) „Quarantäne“ die abgesonderte Haltung von Tieren unter Aufsicht der zuständigen Behörde und unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit anderen Tieren, mit der sichergestellt werden soll, dass sich Seuchen nicht ausbreiten; dabei werden die Tiere während eines bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt;

(36) „epidemiologische Einheit“ eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist;

(37) „Ausbruch“ ein Fall oder mehrere Fälle in einem Betrieb, Haushalt oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;

(38) „Fall“ die amtliche Bestätigung des Auftretens einer gelisteten oder einer neu auftretenden Seuche bei einem lebenden oder toten Tier;

(39) „Sperrzone“ eine Zone, in der Verbringungen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegt und in der weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und Überwachungszonen umfassen;

(40) „Schutzzone“ eine Zone mit einem oder mehreren Seuchenfällen, die nach amtlicher Bestätigung eines Ausbruchs errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone aus zu verhindern;

(41) „Überwachungszone“ eine Zone, die nach amtlicher Bestätigung eines Ausbruchs um die Schutzzone herum errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone und von der Schutzzone aus zu verhindern;

(42) „Bruteier“ zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel;

(43) „Huftiere“ die in Anhang II aufgeführten Tiere;

(44) „Zuchtmaterialbetrieb“:

a)       einen Betrieb, in dem Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert wird;

b)      eine Brüterei;

(45) „Brüterei“ einen Betrieb, in dem Eier gesammelt, gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten:

a)       Eier zur Bebrütung;

b)      Eintagsküken von Hühnern oder anderen Arten;

(46) „Transportunternehmer“ einen Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert;

(47) „geschlossener Betrieb“ jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere

(a) zum Zweck der Ausstellung, Bildung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;

(b) von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden;

(c) einer strengen Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

(48) „Auftrieb“ das Versammeln von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für diese Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum;

(49) „Haltungszeitraum“ den Mindestzeitraum, den ein Tier in einem Betrieb verbringen muss, bevor es aus diesem Betrieb verbracht wird;

(50) „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Publication office: Number to be added -on official controls and other official activities];

(51) „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jedes Lebensmittelunternehmen, das nach den folgenden Bestimmungen zugelassen ist:

a)       Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung;

b)      Artikel 177 der vorliegenden Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II;

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung der Liste der:

a)      Heimtiere gemäß Anhang I;

b)      Huftiere gemäß Anhang II.

Kapitel 2 Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten

Artikel 5 Listen von Seuchen

1.           Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:

a)      gelistete Seuchen;

b)      neu auftretende Seuchen.

2.           Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fest.

Diese Liste enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt werden:

a)      Seuchen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf mindestens einen der folgenden Bereiche zu rechnen ist:

i)        die öffentliche Gesundheit;

ii)       die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur oder damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen;

iii)      die Gesellschaft in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Drittländern und Gebieten;

iv)      die Umwelt;

b)      Seuchen, für die Maßnahmen zur Risikominderung vorhanden sind oder entwickelt werden können, welche zu den Risiken, die solche Seuchen bergen, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Artikel 6 Kriterien für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

1.           Bei der Entscheidung, ob eine Seuche die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)      das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:

i)        die von der Seuche betroffene Tierart;

ii)       die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen;

iii)      die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt;

iv)      die Fähigkeit, Resistenzen gegen Behandlungen zu entwickeln;

(v)     das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt;

vi)      die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

vii)     das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und – sofern die Seuche in der Union nicht auftritt – das Risiko ihrer Einschleppung in die Union;

viii)    die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;

b)      die Auswirkungen der Seuche auf:

i)        die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen:

– Prävalenz der Seuche in der Union;

– Produktionsverlust aufgrund der Seuche;

– sonstige Verluste;

ii)       die menschliche Gesundheit:

– Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;

– Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;

– Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;

– Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;

iii)      Tierwohl;

iv)      Biodiversität und Umweltverschmutzung;

c)      das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;

d)      Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:

i)        Diagnoseverfahren und –kapazitäten;

ii)       Impfung;

iii)      medizinische Behandlungen;

iv)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

v)       Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen;

vi)      Keulung und Beseitigung von Tieren;

e)      die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich:

i)        der direkten und indirekten Kosten für die betroffenen Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;

ii)       ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;

iii)      des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen und der wildlebenden Tiere;

iv)      der Umwelt und der Biodiversität.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung zu tragen.

Artikel 7 Listen von Arten

1.           Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.

2.           Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der Arten gemäß Absatz 1 fest.

Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a)      die Anfälligkeit der bedrohten Tierpopulation;

b)      die Inkubationszeit und die Zeit, in der eine Ansteckungsgefahr von den Tieren ausgeht;

c)      die Frage, ob diese Tiere Träger dieser spezifischen Seuchen sein können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Artikel 8 Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen

1.           Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen angewandt werden,

a)      die Bestimmungen unterliegen hinsichtlich:

i)        Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1;

ii)       die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 1;

b)      die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

i)        obligatorische Tilgungsprogramme gemäß Artikel 30 Absatz 1;

ii)       seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii)      die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2;

iv)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 2;

c)      die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

i)        die freiwillige Tilgung gemäß Artikel 30 Absatz 2;

ii)       seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii)      die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2;

iv)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 2;

d)      die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

i)        die Verbringung innerhalb der Union gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 7 und Titel II Kapitel 2, 3 und 4;

ii)       den Eingang in die Union und die Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V.

e)      die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

i)        Meldung und Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1;

ii)       die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

2.           Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

a)      das Ausmaß der Auswirkungen der Seuche auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf das Tierwohl und die Wirtschaft;

b)      Prävalenz, Inzidenz und Verteilung der Seuche in der Union;

c)      Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen, in der vorliegenden Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen.

Kapitel 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit

Abschnitt 1 Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter

Artikel 9 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

1.           Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter:

a)      sind verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)      treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

i)        den Kategorien bzw. Arten der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse;

ii)       der Erzeugungsart.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen betreffen.

Artikel 10 Grundkenntnisse über Tiergesundheit

1.           Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe erwerben Kenntnisse über:

a)      Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren;

b)      Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren;

c)      die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit.

2.           Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von:

a)      den Kategorien und Arten der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)      der Erzeugungsart;

c)      den wahrgenommenen Aufgaben.

3.           Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben:

a)      Berufserfahrung oder Schulung;

b)      vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;

c)      formale Ausbildung.

Abschnitt 2 Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Artikel 11 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

1.           Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes:

a)      Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern;

b)      sie stellen durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicher, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden, bevor mit einer symptomatischen Behandlung begonnen wird;

c)      sie beteiligen sich aktiv an:

i)        der Sensibilisierung für Tiergesundheit;

ii)       der Seuchenprävention;

iii)      der Früherkennung von Seuchen und der schnellen Reaktion darauf;

d)      sie arbeiten mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen zusammen.

2.           Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie nach nationalen Rechtsvorschriften dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Qualifikationen von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe betreffen, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ausüben.

Abschnitt 3 Mitgliedstaaten

Artikel 12 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1.           Um zu gewährleisten, dass die für Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie:

a)      über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;

b)      Zugang zu Laboratorien mit qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;

c)      über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 11, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, befasst sind.

2.           Die Mitgliedstaaten unterstützen die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung.

Artikel 13 Übertragung anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde kann Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

a)      Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1 sowie der Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2;

b)      Tätigkeiten im Zusammenhang mit:

i)        Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung gemäß Teil III;

ii)       Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV;

iii)      Sofortmaßnahmen gemäß Teil VI.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      die Umstände und Bedingungen für die Übertragung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

b)      die Frage, welche anderen Tätigkeiten Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten unter welchen Umständen und Bedingungen übertragen werden können;

c)      Mindestanforderungen an die Schulung von Tierärzten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c.

Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Aufgaben sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten.

Artikel 14 Information der Öffentlichkeit

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, berücksichtigt.

Abschnitt 4 Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 15 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und Dritten, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

1.           Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Standards

a)      treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zum biologischen Containment, um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder der anderen Einrichtung, wo zu Forschungszwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern;

b)      stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, welche mit den Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich:

a)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment;

b)      der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

Kapitel 1 Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber

Artikel 16 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten

1.           Natürliche und juristische Personen melden Folgendes unverzüglich

a)      der zuständigen Behörde: einen Ausbruch oder den Verdacht auf einen Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuche;

b)      einem Tierarzt: eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei Tieren, die näher untersucht werden muss, einschließlich Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies rechtfertigt.

2.           Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b an die zuständige Behörde zu richten sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;

b)      Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

Artikel 17 Meldung innerhalb der Union

1.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.

2.           Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

a)      den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;

b)      das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;

c)      den Ort des Ausbruchs;

d)      jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;

e)      die vom Ausbruch betroffenen Tiere;

f)       jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

g)      den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;

h)      die verwendeten Diagnosemethoden.

3.           Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18 Berichterstattung innerhalb der Union

1.           Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelistete Seuchen,

a)      deren Ausbrüche gemäß Artikel 17 Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden müssen;

(b)     deren Ausbrüche gemäß Artikel 17 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen über

i)        die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 29 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;

ii)       ein Tilgungsprogramm gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;

2.           Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben:

a)      zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß Absatz 1;

b)      zu den Ergebnissen der Überwachung, sofern dies gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

c)      zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 27 Absatz 3 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

d)      zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 33 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Änderung bzw. Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Berichterstattung über andere Angelegenheiten betreffen, damit erforderlichenfalls eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.

Artikel 19 Einheitliche Regeln für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union

1.           Die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 erfolgen zu Zeiten und mit einer Häufigkeit, die Transparenz und die rechtzeitige Umsetzung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die Art des Ausbruchs.

2.           Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.

Artikel 20 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union

Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für den Betrieb der Mechanismen und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ein und verwaltet dieses.

Artikel 21 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie das elektronische Informationssystem

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union sowie das elektronische Informationssystem gemäß den Artikeln 17 bis 20 fest, und zwar hinsichtlich:

a)           der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 machen müssen;

b)           der Verfahren zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 20 und der Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit;

c)           des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 20 einzugeben sind;

d)           der Fristen und der Häufigkeiten der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1;

e)           der Melde- und Berichterstattungsregionen der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2 Überwachung

Artikel 22 Überwachungspflicht der Unternehmer

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

a)           Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)           sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;

c)           sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 23 Tiergesundheitsbesuche

1.           Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a)      die Art des Betriebs;

b)      die Kategorien bzw. Arten der in dem Betrieb gehaltenen Tiere;

c)      jegliche sonstige relevante Überwachung, Qualitätssicherungssysteme oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des Betriebes unterliegen.

Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht.

Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken kombiniert werden.

2.           Die Tiergesundheitsbesuche gemäß Absatz 1 dienen folgenden Zwecken:

a)      Feststellung jeglicher Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen;

b)      Beratung des Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Kategorien und Arten der dort gehaltenen Tiere von Belang sind.

Artikel 24 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Tiergesundheitsbesuchen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)           die Ergänzung

i)       der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird,

– welche Art von Betrieben Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen ist;

– wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche abzustatten sind;

ii)       der Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 hinsichtlich des Gegenstands und der Häufigkeit von Tiergesundheitsbesuchen in den verschiedenen Arten von Betrieben, so dass die Zwecke dieser Besuche erfüllt werden;

b)           die Festlegung der Arten von Betrieben, die Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen sind.

Artikel 25 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde

1.           Die zuständige Behörde überwacht auf das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und auf neu auftretende Seuchen.

2.           Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.

3.           Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Überwachungsinformationen gemäß Absatz 1 wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.

Artikel 26 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a)           das Seuchenprofil;

b)           die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;

c)           der Gesundheitsstatus in:

i)       dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;

ii)       den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;

d)           die von den Unternehmern gemäß Artikel 22 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung.

Artikel 27 Überwachungsprogramme

1.           Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 25 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn eine strukturierte Überwachung erforderlich ist aufgrund

a)      des Seuchenprofils;

b)      der damit zusammenhängenden Risikofaktoren.

2.           Ein Mitgliedstaat, der ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

3.           Ein Mitgliedstaat, der ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführt, legt der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms vor.

Artikel 28 Übertragung von Befugnissen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)           Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26;

b)           die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelistete Seuchen und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;

c)           Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 Absatz 1 hinsichtlich:

i)       der Inhalte von Überwachungsprogrammen;

ii)       der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 27 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 27 Absatz 3 zu machen sind;

iii)      der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.

Artikel 29 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 27 sowie Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 28 erlassen werden:

a)           zur Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind;

b)           zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für:

i)       die Vorlage von Überwachungsprogrammen bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;

ii)       die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3 Tilgungsprogramme

Artikel 30 Obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme

1.           Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind,

a)      legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betroffenen Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“);

b)      legen der Kommission den Entwurf des obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor.

2.           Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor.

3.           Die Kommission genehmigt erforderlichenfalls mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)      die Entwürfe der obligatorischen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt wurden;

b)      die Entwürfe der freiwilligen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt wurden;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a gemäß dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls Tilgungsprogramme ändern oder beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      die Ziele, die Seuchenbekämpfungsstrategien und die Zwischenziele der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme;

b)      Ausnahmen von der Anforderung, obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorzulegen, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurden;

c)      die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Buchstabe b genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme vorlegen müssen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung oder Beendigung von Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden.

Artikel 31 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme

1.           Die obligatorischen und die freiwilligen Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

a)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen die Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;

b)      Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 29 zum Nachweis:

i)        der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;

ii)       der Freiheit von der gelisteten Seuche;

c)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)      Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;

c)      Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26;

d)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;

e)      die Impfung.

Artikel 32 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. freiwillige Tilgungsprogramme

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. freiwilliger Tilgungsprogramme folgende Informationen:

a)           eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm fällt;

b)           eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets, das unter das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm fällt;

c)           eine Beschreibung der im Rahmen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

d)           die geschätzte Laufzeit des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms;

e)           die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms;

f)            eine Abschätzung von Kosten und Nutzen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms.

Artikel 33 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:

a)           regelmäßige Zwischenberichte zur Überwachung der Zwischenziele der laufenden obligatorischen bzw. freiwilligen Programme gemäß Artikel 32 Buchstabe e;

b)           einen Abschlussbericht nach Abschluss des Programms.

Artikel 34 Laufzeit von Tilgungsprogrammen

1.           Obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme laufen, bis:

a)      die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 1 erfüllt sind; oder

b)      bei freiwilligen Tilgungsprogrammen die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ nicht erfüllt werden können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; in diesem Fall wird das Programm von der zuständigen Behörde oder der Kommission nach dem Verfahren, nach dem es aufgelegt wurde, zurückgezogen.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Ergänzung bzw. Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der Laufzeit der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme.

Artikel 35 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an Informationen, Format und Verfahren hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 fest über:

a)           die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme zur Genehmigung;

b)           Leistungsindikatoren;

c)           die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4 Status „seuchenfrei“

Artikel 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen

1.           Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag auf den Status „seuchenfrei“ gestellt wird, gelisteten Tierarten vor;

b)      der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich dieser Antrag erstreckt, nicht überleben;

c)      bei gelisteten Seuchen, die nur über Vektoren übertragen werden: es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. keiner der Vektoren kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich dieser Antrag erstreckt, überleben;

d)      die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch:

i)        ein Tilgungsprogramm, das Artikel 31 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder

ii)       historische Daten und Überwachungsdaten.

2.           Die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

3.           Die Kommission genehmigt mittels eines Durchführungsrechtsakts, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37 Kompartimente

1.           Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen und den Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern:

a)      die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b)      das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status „seuchenfrei“ für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird;

c)      das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i)        den Artikeln 94 und 95 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii)       den Artikeln 181 und 182 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

2.           Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente für eine oder mehrere der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuchen beantragen, sofern:

a)      die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b)      eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)        die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis d;

ii)       die Betriebe des Kompartiments beginnen ihre Tätigkeiten oder nehmen sie wieder auf und haben ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll;

c)      die Unternehmer, die die Betriebe des Kompartiments leiten, über ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren verfügen, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Status „seuchenfrei“ des Kompartiments garantiert ist;

d)      das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i)        den Artikeln 94 und 95 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii)       den Artikeln 181 und 182 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

3.           Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen erfüllt sind.

4.           Die Kommission erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

5.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      die Anforderungen an die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Berücksichtigung des Profils der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen hinsichtlich mindestens:

i)        der Überwachung und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

ii)       der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)      die Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2;

c)      Kompartimente, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken.

Artikel 38 Listen seuchenfreier Zonen oder Kompartimente

Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt eine aktuelle Liste:

a)           der seuchenfreien Gebiete oder Zonen gemäß Artikel 36 Absatz 1;

b)           der Kompartimente mit Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.

Die Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich.

Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)           detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen derselben unter Berücksichtigung der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich:

i)       der Kriterien, anhand deren Mitgliedstaaten begründen können, dass keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)       der Kriterien, anhand deren begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;

iii)      der Kriterien, anhand deren die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;

iv)      der Überwachung und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

v)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

vi)      Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;

vii)     der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen („Pufferzonen“);

viii)    der Zonen, die sich über das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken;

b)           Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuchen zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;

c)           die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.

Artikel 40 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an den Status „seuchenfrei“ von Gebieten, Zonen und Kompartimenten hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 36, 37 und 38 sowie hinsichtlich Bestimmungen in gemäß Artikel 39 erlassenen Durchführungsrechtsakten fest betreffend:

a)           die Festlegung, für welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelisteten Seuchen die seuchenfreien Kompartimente gemäß Artikel 37 festgelegt werden können;

b)           Anforderungen an die vorzulegenden Informationen, deren Format und die Verfahren für:

i)       die Anträge auf den Status „seuchenfrei“ für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, oder für Zonen und Kompartimente derselben;

ii)       den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 41 Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

1.           Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,

a)      wie die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;

b)      wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 überwacht wird, dass das Hoheitsgebiet, die Zone oder das Kompartiment frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde;

c)      wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, gelisteten Arten und gegebenenfalls ihrer Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet, die Zone oder das Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;

d)      wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.

2.           Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr zutreffen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“:

a)      Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

1.           Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

a)      Er setzt Verbringungen der gelisteten Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus;

b)      er ergreift – sofern relevant zur Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde –, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II.

2.           Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass:

a)      die vermutete Verletzung nicht stattgefunden hat; oder

b)      die vermutete Verletzung keine wesentlichen Auswirkungen hatte und der Mitgliedstaat zusichern kann, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als „seuchenfrei“ wieder erfüllt sind.

3.           Wenn durch weitere Untersuchungen durch den Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich darüber.

4.           Die Kommission aberkennt mittels eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

5.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR DIE SEUCHE, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG

TITEL I Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft

Kapitel 1 Notfallpläne und Simulationen

Artikel 43 Notfallpläne

1.           Die Mitgliedstaaten erstellen Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die in dem Mitgliedstaat bei Auftreten eines Falls oder beim Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand.

2.           Die Notfallpläne und gegebenenfalls die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche:

(a) die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, so dass ein rascher und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist;

(b) den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und den anderen betroffenen staatlichen Stellen, damit gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise getroffen werden;

(c) den Zugang zu:

i)        Einrichtungen;

ii)       Laboratorien;

iii)      Ausstattung;

iv)      Personal;

v)       Dringlichkeitsfonds;

vi)      allen sonstigen geeigneten Materialien und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen oder der neu auftretenden Seuchen erforderlich sind;

(d) die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen können:

i)        eine als zentrales Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle;

ii)       regionale und lokale Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten;

iii)      operationelle Expertengruppen;

(e) die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen;

(f) gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung;

(g) die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1 eingerichtet hat;

(h) gegebenenfalls die Koordination mit den angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Artikel 44 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen hinsichtlich der Notfallpläne

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsvorschriften und Bedingungen hinsichtlich der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 und die Vorschriften des Artikels 43 Absatz 2 zu ergänzen unter Berücksichtigung:

a)      der Ziele der Notfallpläne, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist;

b)      des Seuchenprofils der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen;

c)      neuer Erkenntnisse über Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung.

2.           Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die praktische Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich:

a)      der in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und c bis h genannten Bereiche;

b)      sonstiger operationeller Aspekte der Notfallpläne in den Mitgliedstaaten;

c)      der Durchführungsvorschriften und Bedingungen hinsichtlich der praktischen Durchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 45 Simulationen

1.           Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,

a)      damit in dem Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist;

b)      damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.

2.           Sofern machbar und angezeigt werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Simulationen zur Verfügung.

4.           Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich

a)      der Häufigkeiten, Inhalte und des Formats von Simulationen;

b)      Simulationen, die mehr als eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche betreffen;

c)      der Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und mit angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung

Artikel 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung

1.           Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)      Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b)      die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln.

2.           Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die Verteilung der gelisteten Seuche

i)        in dem Mitgliedstaat;

ii)       in der Union;

iii)      gegebenenfalls in angrenzenden Drittländern und Gebieten;

iv)      in Drittländern und Gebieten, aus denen Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden;

c)      die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken;

d)      die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden;

e)      die Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsstrategien.

3.           Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird.

Artikel 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b)      besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;

c)      die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln;

d)      Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen;

e)      die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische gelistete Seuchen.

2.           Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.

3.           Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 254 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

Kapitel 3 Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

1.           Für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, bei denen die Impfung nicht durch einen gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt verboten ist, kann die Kommission Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung des Bestands eines oder mehrerer der folgenden biologischen Produkte einrichten und für deren Verwaltung zuständig sein:

a)      Antigene;

b)      Impfstoffe;

c)      Bestände an Originalsaatviren (Master Seed);

d)      diagnostische Reagenzien.

2.           Die Kommission stellt sicher, dass die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1:

a)      ausreichende Bestände geeigneter Arten an Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien für die spezifizierte gelistete Seuche auf Lager halten, und zwar unter Berücksichtigung des im Rahmen der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 geschätzten Bedarfs der Mitgliedstaaten;

b)      regelmäßige Lieferungen und rechtzeitige Bestandsergänzungen für Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostische Reagenzien erhalten;

c)      nach den geeigneten Standards für den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurden, geführt werden.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß den Absätzen 1 und 2;

b)      die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb der Unionsbanken, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurden.

Artikel 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

1.           Die Kommission sorgt dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien – sofern vorrätig – auf Anfrage geliefert werden an:

a)      Mitgliedstaaten;

b)      Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

2.           Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang gemäß Absatz 1 für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei berücksichtigt sie:

a)      die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;

b)      das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;

c)      das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden.

Artikel 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird:

a)           diejenigen dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen aufgenommen werden sollen;

b)           die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, für die die Bank besteht, jeweilige Menge;

c)           die Anforderungen an Lieferung, Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte;

d)           die Lieferung dieser biologischen Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete;

e)           verfahrenstechnische Anforderungen an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs dazu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Artikel 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

Artikel 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

1.           Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf dem aktuellen Stand gehaltene Informationen über:

a)      das Bestehen oder die Einrichtung nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1;

b)      die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien;

c)      jede Änderung ihres Betriebs.

3.           Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

TITEL II Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Kapitel 1 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen

Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 53 Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren treffen die Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe, Unternehmer und Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts bei der zuständigen Behörde und bei Tierärzten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betroffenen Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind.

Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

2.           Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass amtliche Tierärzte:

a)      eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b)      geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;

c)      eine Laboruntersuchung zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche durchführen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a)      Sie stellt den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber jeglichen anderen Ort, an dem der Verdacht auf die Seuche auftritt, unter amtliche Überwachung;

b)      sie stellt ein Verzeichnis zusammen:

i)        der in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort gehaltenen Tiere;

ii)       der Erzeugnisse in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant;

c)      sie wendet geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

d)      wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, hält sie die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert und verhindert deren Kontakt mit wildlebenden Tieren;

e)      sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist;

f)       sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 hinsichtlich:

i)        der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte;

ii)       der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind;

g)      sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu treffen sind, wobei die Risiken berücksichtigt werden hinsichtlich:

a)      der Tierart oder ‑kategorie;

b)      der Erzeugungsart.

Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden

a)           von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse:

i)       der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;

ii)       der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

b)           erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e ausgedehnt.

Abschnitt 2 Epidemiologische Untersuchung

Artikel 57 Epidemiologische Untersuchung

1.           Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche oder deren Bestätigung eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.

2.           Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken:

a)      Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege;

b)      Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;

c)      Ermittlung von Kontaktbetrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;

d)      Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte;

e)      Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.

Abschnitt 3 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche auf folgende Informationen:

a)      die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b)      die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

c)      sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a)           Sie erklärt den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betroffenen Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;

b)           sie richtet unverzüglich eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;

c)           sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte

1.           Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort ergreift die zuständige Behörde unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern:

a)      Beschränkung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

b)      Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

c)      Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger oder dessen Vektor vernichtet wird;

d)      Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden;

e)      Isolierung, Quarantäne oder Behandlung von Tieren und Erzeugnissen, die wahrscheinlich kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

f)       Reinigung, Desinfektion, Derattisation oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken;

g)      Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind;

h)      Laboruntersuchung von Proben.

2.           Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts.

3.           Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs, Haushalts oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn:

a)      alle geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen gemäß Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen sind;

b)      ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern.

Artikel 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

1.           Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.

2.           Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat darüber.

3.           In den in Absatz 2 genannten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in/an betroffenen und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betroffenen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a)           die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;

b)           die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Derattisation gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

c)           die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;

d)           die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;

e)           die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in/an epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Orten und Transportmitteln zu treffen sind.

Artikel 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung:

a)      des Seuchenprofils;

b)      der geografischen Lage der Sperrzonen;

c)      der ökologischen und hydrologischen Faktoren in den Sperrzonen;

d)      der Witterungsverhältnisse;

e)      des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in den Sperrzonen;

f)       der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;

g)      der Ergebnisse von Labortests;

h)      der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.

2.           Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu verhindern:

a)      Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;

b)      sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.

3.           Erstrecken sich die Sperrzonen auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen gemäß Absatz 1 zusammen.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.

Artikel 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

1.           Die zuständige Behörde ergreift eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone, um die weitere Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu verhindern:

a)      Ermittlung der Betriebe, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;

b)      Besuche in Betrieben, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der Proben im Labor;

c)      Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln, Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen, innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die Sperrzonen;

d)      Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei:

i)        Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

ii)       Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

iii)      der künstlichen Besamung.

e)      Impfung und Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden;

f)       Reinigung, Desinfektion und Derattisation;

g)      Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen;

h)      Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

i)       sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum.

2.           Die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in den Sperrzonen über die geltenden Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu informieren.

3.           Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die Erzeugungsarten;

c)      Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

1.           Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde jegliche geplante Verbringung der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der Sperrzone oder aus dieser heraus.

2.           Sie verbringen die dort gehaltenen Tiere bzw. vorgehaltenen Erzeugnisse nur im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde.

Artikel 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in einer Sperrzone gemäß Artikel 65 Absatz 1 für die einzelnen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a)           die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;

b)           die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Derattisation gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

c)           die erforderliche Überwachung im Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b;

d)           sonstige besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung der spezifischen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen.

Artikel 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Abschnitt so lange an, bis:

a)      die für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche, wegen der die Beschränkungen galten, geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt sind;

b)      die endgültige Reinigung, Desinfektion oder Derattisation durchgeführt ist entsprechend:

i)        der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten;

ii)       der betroffenen Art der gehaltenen Tiere;

iii)      der Erzeugungsart;

c)      in der Sperrzone entsprechend der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten, und der Art des Betriebes oder Ortes eine geeignete Überwachung zur Untermauerung der Tilgung dieser gelisteten Seuche vorgenommen wurde.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffen sind hinsichtlich:

a)      der Verfahren für die Endreinigung, Desinfektion oder Derattisation und gegebenenfalls der Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)      Gestaltung der Überwachung, Mittel, Methoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ nach dem Ausbruch;

c)      der Wiederbelegung der Sperrzonen nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, wobei die Bedingungen für die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3 berücksichtigt werden;

d)      sonstiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlich sind.

Artikel 69 Notimpfung

1.           Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, für die die aufgrund des Ausbruchs getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde:

a)      einen Impfplan ausarbeiten;

b)      Impfzonen festlegen.

2.           Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)      die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen;

b)      die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden.

3.           Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e erlassen wurden.

Abschnitt 5 Wildlebende Tiere

Artikel 70 Wildlebende Tiere

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren oder bei ihrer amtlichen Bestätigung gilt für den betroffenen Mitgliedstaat Folgendes:

a)      Er überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

b)      er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden.

2.           Bei den Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Folgendes berücksichtigt:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die betroffenen wildlebenden Tiere;

c)      die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei gehaltenen Tieren in Sperrzonen gemäß Bestimmungen zu treffen sind, die in den Abschnitten 1 bis 4 des vorliegenden Kapitels festgelegt sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)      die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)      Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 gelistete Art.

Abschnitt 6 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 71 Zusätzliche, von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Maßnahmenkoordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5

1.           Die Mitgliedstaaten können Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in nach Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)      die besonderen epidemiologischen Umstände;

b)      die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der Erzeugung;

c)      die betroffenen Tierkategorien und –arten;

d)      wirtschaftliche oder soziale Bedingungen.

2.           Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über:

a)      die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben;

b)      jegliche zusätzliche von ihr gemäß Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

3.           Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn:

a)      es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b)      die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

4.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Kapitel 2 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuchen

Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 72 Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren treffen die Unternehmer, die Angehörigen der Tierberufe und die Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts bei der zuständigen Behörde und den Tierärzten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74 Absatz 3 erlassen wurden, um die Ausbreitung der Seuche von den von dieser gelisteten Seuche betroffenen Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind.

Artikel 73 Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

2.           Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass amtliche Tierärzte:

a)      eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b)      geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt wurden.

c)      eine Laboruntersuchung zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche durchführen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Absätze 1 und 2 die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a)      Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betroffenen Gebiet, Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen.

b)      sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und jegliche nach Artikel 57 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen berücksichtigt.

2.           Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelistete Seuche birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die betroffenen gehaltenen Tiere;

c)      der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht;

d)      die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigt hinsichtlich:

a)      der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern;

b)      der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;

c)      der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.

Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden

a)           von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;

b)           erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b ausgedehnt.

Abschnitt 2 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 76 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche auf folgende Informationen:

a)      die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;

b)      die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;

c)      sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 77 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der Seuche ausgeschlossen wird

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c gelisteten Seuchen gemäß Artikel 76 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 76 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 78 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

1.           Bei der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a)      Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)      sie leitet in einem Mitgliedstaat, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt die darin festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch.

2.           Bei der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

a)      Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)      sie führt in einem Mitgliedstaat, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo kein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch;

3.           Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der fraglichen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche ausgeht, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die betroffenen gehaltenen Tiere;

c)      der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, des Gebiets, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo diese gelistete Seuche amtlich bestätigt wurde;

d)      die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in den Betrieben, an anderen Orten und in Sperrgebieten gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 dieses Titels zu ergreifen sind.

Artikel 79 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu ergreifenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b zu treffen sind, wobei die Kriterien gemäß Artikel 78 Absatz 3 berücksichtigt werden.

Abschnitt 4 Wildlebende Tiere

Artikel 80 Wildlebende Tiere

1.           Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren oder bei deren amtlicher Bestätigung gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

a)      Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet oder in der Zone, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)      sie leitet in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, wo kein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt gegebenenfalls die darin festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch.

2.           Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

a)      Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet, in der Zone oder dem Kompartiment, wo ein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)      sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, wo kein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch;

3.           Bei den Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird Folgendes berücksichtigt:

a)      das Seuchenprofil;

b)      die betroffenen wildlebenden Tiere;

c)      die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei gehaltenen Tieren in Sperrzonen gemäß den in Kapitel 1 Abschnitte 1 bis 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bestimmungen zu treffen sind.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu treffen sind.

Abschnitt 5 Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 81 Maßnahmenkoordination durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

1.           Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde hinsichtlich einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche gemäß Artikel 76 Absatz 1, Artikel 77 und 78 sowie Artikel 80 Absätze 1 und 2 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79 und Artikel 80 Absatz 4 erlassen wurden, getroffen hat.

2.           Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel, und sie kann in Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn:

a)      es sich herausstellt, dass diese von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b)      diese gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

3.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN

TITEL I Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren

Kapitel 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Transportunternehmern

Artikel 82 Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

1.           Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Schritte, um gemäß Artikel 88 registriert zu werden:

a)      Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)      sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i)        Name und Anschrift des Unternehmers;

ii)       Standort und Beschreibung der Einrichtungen;

iii)      Kategorien, Arten und Anzahl der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität des Betriebs;

iv)      Art des Betriebs;

v)       sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

2.           Die Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über:

a)      erhebliche Änderungen in dem Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b)      die Einstellung der Tätigkeit in dem Betrieb.

3.           Betriebe, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.

Artikel 83 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

Abweichend von Artikel 82 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

a)           Kategorien, Arten und Anzahl der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität des Betriebs;

b)           Art des Betriebs;

c)           die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den Betrieb und aus diesem heraus.

Artikel 84 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend:

a)           die Angaben, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 machen müssen;

b)           die Arten von Betrieben, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen werden können, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 85 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

1.           Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 88 registrieren zu lassen:

a)      Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;

b)      sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i)        Name und Anschrift des Transportunternehmers;

ii)       Kategorien, Arten und Anzahl der transportierten gehaltenen Landtiere;

iii)      Transportart;

iv)      Transportmittel;

2.           Die Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über:

a)      erhebliche Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b)      die Einstellung der Transporttätigkeit.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Pflicht anderer Arten von Transportunternehmern, die Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen, unter Berücksichtigung der mit solchen Transporten einhergehenden Risiken.

Artikel 86 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Abweichend von Artikel 85 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

a)           Entfernung, über die sie diese gehaltenen Landtiere transportieren;

b)           Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere, die sie transportieren;

Artikel 87 Durchführungsrechtsakte betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer

Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen betreffend:

a)           die Angaben, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 85 Absatz 1 machen müssen;

b)           die Arten von Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können, sofern diese Art von Transport ein unwesentliches Risiko birgt und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 88 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung von Betrieben und Transportunternehmern

Die zuständige Behörde registriert:

a)           Betriebe im Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer gemäß Artikel 96 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 82 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

b)           Transportunternehmer in dem genannten Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer gemäß Artikel 96 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 85 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.

Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben

Artikel 89 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen ist:

a)      Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

b)      Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird;

c)      Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d)      Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

e)      jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.

2.           Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn:

a)      die zuständige Behörde seine Zulassung gemäß Artikel 95 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder

b)      bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 gewährt wurde, der Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 92 Absatz 1 erhält.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich:

a)      Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen;

b)      der Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;

c)      besonderer Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

4.           Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 die folgenden Kriterien:

a)      die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

b)      die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

c)      die Art des Betriebs und der Erzeugung;

d)      die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.

Artikel 90 Genehmigung des Status geschlossener Betriebe

Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,

a)           beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 91 Absatz 1;

b)           verbringen keine gehaltenen Tiere in einen geschlossenen Betrieb gemäß den Anforderungen des Artikels 134 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 134 Absatz 2 erlassen wurde, bis ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 92 und 94 erhält.

Artikel 91 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

1.           Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a folgende Angaben:

a)      Name und Anschrift des Unternehmers;

b)      Standort des Betriebs und Beschreibung der Einrichtungen;

c)      Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in dem Betrieb;

d)      Art des Betriebs;

e)      sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

2.           Die Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über:

a)      erhebliche Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekte;

b)      die Einstellung der Tätigkeit in dem Betrieb.

3.           Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber erlassen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 92 Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a, wenn diese Betriebe:

a)      den folgenden Anforderungen genügen (je nach Fall) hinsichtlich:

i)        Quarantäne, Isolation und sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und in Bestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erlassen wurden;

ii)       Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 22 und – sofern relevant für die Art des Betriebs und das entsprechende Risiko – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 24 erlassen wurden;

iii)      des Führens von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 97 und 98 sowie gemäß den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 100 und 101 erlassen wurden;

b)      über Einrichtungen und Ausstattung verfügen,

i)        mit deren Hilfe das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs in angemessener Weise auf ein akzeptables Maß verringert werden kann;

ii)       die für die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder für das Volumen an Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind;

c)      unter Berücksichtigung der vorhandenen Maßnahmen zur Risikominderung kein inakzeptables Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen bergen;

d)      über ausreichendes für die Tätigkeit des Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen;

e)      über ein System verfügen, mit dessen Hilfe der Unternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass er den Buchstaben a bis d entspricht.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels betreffen hinsichtlich:

a)      Quarantäne, Isolation sowie sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

b)      der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

c)      Einrichtungen und Ausstattung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

d)      Zuständigkeiten, Kompetenz und Schulung von Personal und Tierärzten gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

e)      der erforderlichen Überwachung und Kontrolle durch die zuständige Behörde.

3.           Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben bergen;

b)      die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere;

c)      die Erzeugungsart;

d)      spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffenden Arten und Kategorien von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren;

Artikel 93 Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Betrieb, die gemäß Artikel 92 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a erteilt wird, ausdrücklich fest,

a)           für welche der in Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben die Zulassung gilt;

b)           für welche Kategorien und Arten von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt.

Artikel 94 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und Artikel 91 Absatz 1 beantragen müssen.

2.           Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers führt die zuständige Behörde gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstabe a einen Vor-Ort-Besuch durch.

3.           Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 im Betrieb herausstellt, dass er allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass ein solcher Betrieb kein erhebliches Risiko birgt im Hinblick darauf, dass sichergestellt wird, dass alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden, erfüllt werden.

4.           Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs des Betriebes, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, herausstellt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen erfüllt, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden.

Wenn sich bei diesem Vor-Ort-Besuch zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 95 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 92 und 94 erteilt wurden.

2.           Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden, feststellt und der Unternehmer keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er diese Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

3.           Die Zulassung wird nach Entzug oder Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.

Abschnitt 3 Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer bei der zuständigen Behörde

Artikel 96 Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer

1.           Die zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis:

a)      aller Betriebe und Transportunternehmer, die gemäß Artikel 88 registriert wurden;

b)      aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 92 und 94 zugelassen wurden.

Sie stellt dieses Verzeichnis anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.           Sofern zutreffend und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Informationen, die in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind;

b)      zusätzliche Anforderungen an Verzeichnisse für Zuchtmaterialbetriebe für die Zeit nach deren Einstellung der Tätigkeit;

c)      die öffentliche Zugänglichkeit des Verzeichnisses gemäß Absatz 1.

4.           Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das Format des Verzeichnisses der Betriebe und Transportunternehmer sowie der zugelassenen Betriebe gemäß Absatz 1 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4 Führen von Aufzeichnungen

Artikel 97 Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zum Führen von Aufzeichnungen

1.           Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 88 registriert oder gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)      die Arten, Kategorien, Anzahl und Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;

b)      die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i)        ihr Ursprungs- oder Bestimmungsort;

ii)       das Datum solcher Verbringungen;

c)      die Dokumente, die gehaltene Tiere, die in ihrem Betrieb ankommen oder diesen verlassen, gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 110 Buchstabe b, Artikel 113 Buchstabe b, Artikel 140 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 sowie Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

d)      jegliche Tiergesundheitsprobleme bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren;

e)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend:

i)        der Kategorie und der Art der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere;

ii)       der Erzeugungsart;

iii)      der Art und Größe des Betriebs;

f)       die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen abgestattet werden müssen, die gemäß Artikel 24 erlassen wurden.

2.           Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

3.           Die Unternehmer von Betrieben bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im Betrieb auf und

a)      stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)      bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 98 Führen von Aufzeichnungen durch Zuchtmaterialbetriebe

1.           Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)      Rasse, Alter und Identifikation von Spendertieren, die zur Erzeugung von Zuchtmaterial verwendet werden;

b)      Zeit und Ort der Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von gewonnenem, erzeugtem oder verarbeitetem Zuchtmaterial;

c)      die Identifikation des Zuchtmaterials mit Angaben zu dessen Bestimmungsort, falls bekannt;

d)      die Dokumente, die Zuchtmaterial, das in dem Betrieb ankommt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 159 und Artikel 162 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 160 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, begleiten müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

e)      die verwendeten Laborverfahren.

2.           Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

3.           Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im Betrieb auf und

a)      stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)      bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 99 Führen von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer

1.           Die Transportunternehmer, die Zuchtmaterial transportieren, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)      die Betriebe, die sie angefahren haben;

b)      die Kategorien, Arten und Menge des von ihnen transportierten Zuchtmaterials;

c)      die Reinigung, Desinfektion und Derattisation der Transportmittel.

2.           Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

3.           Die Transportunternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf,

a)      und zwar in einer Weise, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können;

b)      und zwar für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang.

Artikel 100 Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Bestimmungen zur Ergänzung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 97, 98 und 99 betreffen hinsichtlich:

a)      Ausnahmen von der Pflicht des Führens von Aufzeichnungen für:

i)        Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Transportunternehmern;

ii)       Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Transportunternehmer, die diese handhaben;

iii)      bestimmte Kategorien oder Arten von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial;

b)      Angaben, die zusätzlich zu den in Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind;

c)      zusätzlicher Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs.

2.           Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben oder Transportunternehmer bergen;

b)      die Kategorien und Arten der in dem Betrieb gehaltenen oder transportierten Landtiere oder des entsprechenden Zuchtmaterials;

c)      die Erzeugungsart in dem Betrieb oder die Transportart;

d)      die für die Art des Betriebs und die betreffende Tierkategorie typischen Verbringungsmuster;

e)      die Anzahl der Landtiere oder die Menge an Zuchtmaterial, die/das in dem Betrieb gehalten bzw. vorgehalten oder vom Transportunternehmer befördert werden.

Artikel 101 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen

Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend:

a)           das Format der Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

b)           das Führen elektronischer Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

c)           die Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial

Abschnitt 1 gehaltene Landtiere

Artikel 102 Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere

1.           Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere und gegebenenfalls zur Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere unter Berücksichtigung

a)      der Art oder Kategorie der gehaltenen Landtiere;

b)      des von dieser Art oder Kategorie ausgehenden Risikos.

2.           Das System gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:

a)      die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere;

b)      die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 104;

c)      aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und b;

d)      eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 103 Absatz 1.

3.           Das System gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass es

a)      die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sicherstellt;

b)      die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert;

c)      die wirksame Interoperabilität, Integration und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt;

d)      in geeignetem Maße angepasst ist an:

i)        das elektronische Informationssystem für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 20;

ii)       IMSOC;

e)      ein einheitliches Vorgehen für die verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt.

4.           Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls

a)      das gesamte oder einen Teil des Systems gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten verwenden;

b)      die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 104 in die Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 148 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 141 Buchstaben b und c sowie Artikel 148 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen.

c)      eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die praktische Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 zulassen.

Artikel 103 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten

1.           Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung

a)      der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen:

i)        ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a;

ii)       die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii)      ihre Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus;

b)      der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen und den Betrieben, in denen diese gehalten werden;

c)      der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:

i)        ihre internationale Lebensnummer gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)       die Mittel zur Identifizierung, die dieses Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;

iii)      das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c;

iv)      die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;

d)      der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b und c genannten, wenn dies in Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung von Angaben im Zusammenhang mit anderen Tierarten als den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz unter Berücksichtigung der von diesen Tierarten ausgehenden Risiken, um

a)      die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen;

b)      die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.

Artikel 104 Pflicht der zuständigen Behörde, Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere auszustellen

Die zuständigen Behörden stellen Folgendes aus:

a)           Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, wenn dies in Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 113 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden;

b)           Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 110 Buchstabe b, Artikel 113 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 105 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung

Die zuständige Behörde informiert die Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über:

a)           Kontaktstellen für die elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 eingerichtet wurden;

b)           die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 104 zuständig sind, und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c;

c)           die Mittel zur Identifizierung, die für jede Kategorie und Art von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie in Artikel 113 Buchstabe a und in Bestimmungen zu verwenden sind, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden;

d)           das vorgeschriebene Format für die Ausstellung der in Artikel 104 genannten Identifizierungsdokumente und sonstigen Dokumente.

Artikel 106 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

a)           stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)           stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere ein Identifizierungsdokument ausstellt, das ein einziges, lebenslang gültiges Dokument ist, und dass dieses Dokument

i)       vom Unternehmer ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand aufbewahrt wird;

ii)       bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird;

c)           übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 107 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziege

Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten,

a)           stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)           stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt wurde;

c)           übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 108 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen

Abweichend von Artikel 104 sowie von Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 107 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen bei Verbringungen innerhalb des Mitgliedstaats Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern:

a)           die Angaben, die das Verbringungs- oder das Identifizierungsdokument enthält, in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

b)           das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie Identifizierungs- und Verbringungsdokumente.

Artikel 109 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden

1.           Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch

a)      eine einzige, lebenslang gültige Nummer, die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 geführt wird;

b)      eine Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt wird;

c)      ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.

2.           Die Unternehmer, die Equiden halten, übermitteln die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 110 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine

Unternehmer, die Schweine halten,

a)           stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)           stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Buchstabe b ausgestellt wurde;

c)           übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 111 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Rinder

Abweichend von Artikel 110 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, das bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde ausgestellte, ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern

a)           die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von dem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

b)           das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie diese Verbringungsdokumente.

Artikel 112 Pflicht der Heimtierhalter zur Identifizierung und Registrierung von Landheimtieren

1.           Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden,

a)      einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)      von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifikationsdokument begleitet werden, das die zuständige Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt hat.

2.           Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und wenn dies in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden,

a)      entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert sind;

b)      von ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten oder sonstigen Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart begleitet werden.

Artikel 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziege, Schweine und Equiden sowie Heimtiere

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Heimtiere, den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies in den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist:

a)           sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;

b)           mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.

Artikel 114 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)           die Benennung anderer Behörden oder die Zulassung von Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c;

b)           Durchführungsvorschriften hinsichtlich:

i)       der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 113 Buchstabe a;

ii)       der Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung;

c)           die Informationen, die aufzunehmen sind in:

i)       die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 103 Absatz 1;

ii)       das Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder gemäß Artikel 105 Buchstabe b;

iii)      das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen gemäß Artikel 107 Buchstabe b;

iv)      das Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c;

v)      das Verbringungsdokument für gehaltene Schweine gemäß Artikel 110 Buchstabe b;

vi)      Identifizierungsdokumente für Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b oder Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente für gehaltene Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b;

vii)     Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Heimtiere, gemäß Artikel 113 Buchstabe b;

d)           Durchführungsvorschriften hinsichtlich verschiedener Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, damit die Wirksamkeit des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 102 Absatz 1 gewährleistet wird;

e)           Durchführungsvorschriften hinsichtlich gehaltener Landtiere, die aus Drittländern und Gebieten in die Union kommen;

f)            Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten und erforderlichenfalls für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit

i)       die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sichergestellt wird;

ii)       die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert wird.

Artikel 115 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen,

a)           wenn eines oder mehrere dieser Elemente nicht erforderlich sind, um den Anforderungen gemäß Artikel 102 Absatz 3 Buchstaben a und b zu genügen;

b)           wenn durch andere in den Mitgliedstaaten vorhandene Rückverfolgungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere in gleichem Maße gewährleistet ist.

Artikel 116 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 114 und 115 zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte gemäß den Artikeln 114 und 115 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)           die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere;

b)           die Risiken im Zusammenhang mit diesen gehaltenen Landtieren;

c)           die Anzahl der Tiere im Betrieb;

d)           die Erzeugungsart in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;

e)           Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;

f)            Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

g)           die Leistung der übrigen Rückverfolgungselemente des Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 102 Absatz 2.

Artikel 117 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Durchführung der Anforderungen der Artikel 106, 107, 109, 110, 112 und 113 sowie der Anforderungen fest, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, welche gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 erlassen wurden und die Folgendes betreffen:

a)           technische Spezifikationen, Formate und Verfahrensmodalitäten für:

i)       Mittel und Methoden zur Identifizierung sowie deren Verwendung;

ii)       das Identifizierungsdokument oder das Verbringungsdokument für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen;

iii)      das Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden;

iv)      Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden;

v)      elektronische Datenbanken.

b)           die Fristen für:

i)       die Übertragung von Informationen in die elektronische Datenbank durch die Unternehmer;

ii)       die Registrierung gehaltener Landtiere;

iii)      die Identifizierung gehaltener Landtiere und die Ersetzung von Kennzeichen;

c)           die praktische Anwendung der Regelungen über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 115 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2 Zuchtmaterial

Artikel 118 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen sowie von Geflügel

1.           Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann:

a)      zu den Spendertieren;

b)      zum Datum der Gewinnung;

c)      zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.

2.           Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:

a)      die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;

b)      die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials und seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

Artikel 119 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf:

a)      Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Ziegen, Schafen, Schweinen und Equiden zur Änderung und Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 118;

b)      Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Ziegen, Schafe, Equiden und Schweine, sofern erforderlich

i)        zur wirksamen Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;

ii)       zur Rückverfolgung dieses Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

2.           Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

a)      die Arten der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

b)      den Gesundheitsstatus der Spendertiere;

c)      das Risiko im Zusammenhang mit diesem Zuchtmaterial;

d)      die Art des Zuchtmaterials;

e)      die Art der Gewinnung, Verarbeitung oder Lagerung;

f)       Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials;

g)      Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

h)      sonstige Aspekte, die zur Rückverfolgung von Zuchtmaterial beitragen können.

Artikel 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend:

a)           technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 118 Absatz 1;

b)           Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgungsanforderungen gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 119 Absatz 1 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3 Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union, ausgenommen Landtiere, die als Heimtiere gehalten werden

Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen

Artikel 121 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)      neu auftretende Seuchen.

2.           Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Sie stammen aus einem Betrieb, der

i)        von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83 gewährt hat;

ii)       von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89 Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist;

b)      sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110 und 113 sowie gemäß den nach Artikel 114 Buchstaben a bis d und Artikel 117 erlassenen Vorschriften.

Artikel 122 Präventionsmaßnahmen bei der Beförderung

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)      Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b)      bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d an den Sammel‑, Rast‑ und Bestimmungsorten auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

c)      entsprechend den Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)      andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 123 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Sie stammen aus einem Betrieb,

i)        in dem keine anormale Mortalität oder andere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden;

ii)       der hinsichtlich der zu verbringenden Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass für Verbringungsbeschränkungen nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

iii)      der sich nicht in einer Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften befindet, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden.

b)      Sie hatten während eines angemessenen Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

i)        Inkubationszeit und Übertragungswege der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen;

ii)       Art des Betriebs;

iii)      Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

iv)      sonstige epidemiologische Faktoren.

c)      Sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8.

2.           Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort Halt machen.

Artikel 124 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

1.           Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a)      überprüfen, ob

i)        die Mittel zur Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a und Artikel 113 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

ii)       die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 113 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind;

b)      überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und gemäß den nach Artikel 141 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 148 und gemäß den nach Artikel 148 Absatz 2 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

c)      informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)        der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;

ii)       des Vorhandenseins des Mittels zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;

iii)      der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.

2.           Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Artikel 125 Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat vor der Verbringung eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat.

Artikel 126 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich Verbringungen gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 121,122, 123 und 125 erfüllen.

Abschnitt 3 Spezifische Anforderungen an Verbringungen von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 127 Verbringungen gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen:

a)           Sie zeigen zum Zeitpunkt der Verbringung keine klinischen Symptome oder Anzeichen der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)           sie haben einen Haltungszeitraum durchlaufen, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels angemessen ist;

c)           während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb eingestellt;

d)           sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar.

Artikel 128 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      Haltungszeiträume gemäß Artikel 127 Buchstabe b;

b)      den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 127 Buchstabe c beschränkt werden muss;

c)      zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 127 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;

d)      sonstige Risikominderungsmaßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 127 genannten Anforderungen.

2.           Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;

b)      den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den betroffenen Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts‑ und im Bestimmungsmitgliedstaat;

c)      die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)      die Art der Verbringung;

e)      Kategorie und Art der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

f)       das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

g)      sonstige epidemiologische Faktoren.

Artikel 129 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist

1.           Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die den Zeitpunkt der Schlachtung nach Absatz 1 betreffen.

Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 130 Ausnahme bezüglich Auftrieben

1.           Abweichend von Artikel 123 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel wie folgt auftreiben:

a)      höchstens einmal im Herkunftsmitgliedstaat;

b)      höchstens einmal im Durchfuhrmitgliedstaat;

c)      höchstens einmal im Bestimmungsmitgliedstaat.

2.           Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 94 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch in seinem Hoheitsgebiet Auftriebe auf Transportmitteln gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass die Tiere anschließend nicht wieder abgeladen werden, bevor

a)      sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder

b)      ein Auftrieb gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c durchgeführt wird.

Artikel 131 Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben

Unternehmer, die Auftriebe durchführen, müssen Folgendes sicherstellen:

a)           Die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel haben denselben Gesundheitsstatus oder, wenn ihr Gesundheitsstatus nicht identisch ist, gilt der niedrigere Gesundheitsstatus für all diese aufgetriebenen Tiere.

b)           Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 132 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist.

c)           Die nötigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden getroffen, um sicherzustellen, dass die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel

i)       nicht mit gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;

ii)       kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel am Ort des Auftriebs darstellen.

d)           Die gehaltenen Huftiere werden bzw. das gehaltene Geflügel wird identifiziert und, falls erforderlich, werden folgende Dokumente beigefügt:

i)       gegebenenfalls die Identifizierungs‑ und Registrierungsdokumente gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 110 Buchstabe b und Artikel 113 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften, sofern keine Ausnahme gemäß Artikel 115 gilt;

ii)       gegebenenfalls die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und Artikel 141 Buchstabe c, sofern keine Ausnahme gemäß den nach Artikel 141 Buchstabe a erlassenen Vorschriften gilt;

iii)      gegebenenfalls die Eigenerklärung gemäß Artikel 148.

Artikel 132 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)           spezifische Vorschriften für Auftriebe, wenn – neben den Maßnahmen gemäß Artikel 131 Buchstaben b und c – weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;

b)           Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;

c)           den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 131 Buchstabe b vorgesehen;

d)           Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 131 Buchstabe c.

Abschnitt 5 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 133 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Bestimmungsort darstellen.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass die in Absatz 1 genannten gehaltenen Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d darstellen.

3.           Bei der Festlegung der genauen Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere relevant sind;

b)      den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den Herkunftsbetrieben, ‑kompartimenten, ‑zonen und ‑mitgliedstaaten sowie am Bestimmungsort;

c)      die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)      die Art der Verbringung im Hinblick auf die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort;

e)      Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

f)       das Alter der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

g)      sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 6 Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen

Artikel 134 Für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Betrieb;

b)      sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf die gelisteten Tierarten oder ‑kategorien im geschlossenen Bestimmungsbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften;

b)      spezifische Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

Artikel 135 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde am Herkunftsort – Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 nicht genügen, mit Ausnahme der Artikel 121 und 122, des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie des Artikels 124, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

2.           Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a)      Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑ und am Herkunftsort

i)        haben die Bedingungen für eine solche Verbringung vereinbart;

ii)       haben die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen dieser Tiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;

iii)      haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert.

b)      Die Verbringungen solcher Tiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 136 Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport‑ und Kulturveranstaltungen, der Weidehaltung und des Arbeitseinsatzes in Grenznähe

1.           Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5, mit Ausnahme des Artikels 123 Buchstaben a und b sowie der Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der nachstehend genannten Zwecke erfolgt:

a)      Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;

b)      Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe;

c)      Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen;

d)      Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in Grenznähe von Mitgliedstaaten.

2.           Von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem Herkunfts‑ und dem Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.

3.           Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 1.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Absatz 1.

Artikel 137 Übertragung von Befugnissen bezüglich Ausnahmen für Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden und Großhändler

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)           spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 festgelegten Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:

i)       für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;

ii)       für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;

b)           Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5, ausgenommen Artikel 123 Buchstaben a und b sowie die Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a.

Artikel 138 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn

a)           die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 127, Artikel 129 Absatz 1, den Artikeln 130 und 131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1, Artikel 135 Absätze 1 und 2 und Artikel 136 sowie nach den nach Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassenen Vorschriften die durch die Verbringung solcher Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

b)           sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 139 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 139 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 sowie den Artikeln 137 und 138 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)           die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Vorschriften;

b)           den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

c)           die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

d)           die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie unterwegs;

e)           spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;

f)            spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;

g)           sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen

Artikel 140 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

1.           Die Unternehmer verbringen folgende Arten und Kategorien gehaltener Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)      Huftiere;

b)      Geflügel;

c)      gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere und Geflügel, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind;

d)      gehaltene Landtiere, ausgenommen Tiere gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes, soweit dies durch delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

2.           Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, der zufolge die in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die gehaltenen Landtiere dürfen eine Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56 und Artikel 64 Absatz 1 verlassen und unterliegen den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 Absatz 3 oder Artikel 248 erlassen wurden;

b)      die gehaltenen Landtiere gehören einer Art an, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt.

3.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den gehaltenen Landtieren von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 144 erlassen wurden.

Artikel 141 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1 an Verbringungen gehaltener Landtiere, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund

i)        der Art(en) oder Kategorie(n) der zu verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu den gelisteten Arten zählen;

ii)       der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;

iii)      der vorgesehenen Nutzung der gehaltenen Landtiere;

iv)      des Bestimmungsorts der gehaltenen Landtiere; oder

b)      besondere Vorschriften für Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1, wobei die zuständige Behörde spezifische Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung oder des Schutzes vor biologischen Gefahren ergreift und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt, damit

i)        die Rückverfolgbarkeit der zu verbringenden gehaltenen Landtiere gewährleistet ist;

ii)       sichergestellt wird, dass die zu verbringenden gehaltenen Landtiere die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllen;

c)      die Veterinärbescheinigungsanforderung für Verbringungen anderer als der in Artikel 140 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt.

2.           Bei der Festlegung der besonderen Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      das Vertrauen der zuständigen Behörde in die von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften;

b)      die Kapazität der zuständigen Behörde, die in dieser Verordnung vorgeschriebenen notwendigen und angemessenen Maßnahmen und Tätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchzuführen;

c)      den Grad der erworbenen Grundkenntnisse über Tiergesundheit gemäß Artikel 10 und der gewährten Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2;

d)      die Durchführung der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 23 und gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften, sofern keine anderen relevanten Überwachungsmaßnahmen, Qualitätssicherungssysteme oder amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c in Kraft sind bzw. durchgeführt werden;

e)      die seitens der zuständigen Behörde praktizierte Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17 bis 20 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 21 erlassen wurden;

f)       die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 25 sowie der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 und gemäß den nach den Artikeln 28 und 29 erlassenen Vorschriften.

3.           Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Aspekte bei der Festlegung der Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 142 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

1.           Die Veterinärbescheinigung muss folgende Informationen enthalten:

a)      den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Landtiere genutzt werden;

b)      eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere;

c)      die Anzahl der gehaltenen Landtiere;

d)      die Identifizierung und Registrierung der gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110 und 113 sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 115 gilt; und

e)      die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen.

2.           Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 143 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 142 Absatz 1 für verschiedene Kategorien und Arten gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten, die in den nach Artikel 144 erlassenen Vorschriften festgelegt sind;

b)      zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 Absatz 1 enthalten sein müssen.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 144 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 und gemäß den nach Artikel 141 erlassenen Vorschriften beigefügt ist, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:

a)           Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 130 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;

b)           Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und statt dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:

i)       ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii)       unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;

iii)      die gehaltenen Landtiere wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv)      die gehaltenen Landtiere wurden an einem Auftriebs‑ oder Rastort zurückgewiesen;

v)      die gehaltenen Landtiere wurden in einem Drittland zurückgewiesen;

c)           Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.

Artikel 145 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörde

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)           der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den nach Artikel 143 Absatz 1 oder Artikel 144 erlassenen Vorschriften erforderlich sind;

b)           die gehaltenen Landtiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 146 Absatz 3 zu unterziehen.

Artikel 146 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

1.           Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung gehaltener Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat aus, soweit dies gemäß Artikel 140 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 141 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 2 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt sind:

a)      die Anforderungen gemäß Artikel 121, Artikel 122 Absatz 1, den Artikeln 123, 125, 126, 127, 129, 130 und131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1 sowie den Artikeln 135 und 136;

b)      die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassen wurden;

c)      die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 138 erlassen wurden.

2.           Veterinärbescheinigungen müssen

a)      vom amtlichen Tierarzt geprüft und unterzeichnet sein;

b)      für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.

3.           Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)      die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;

b)      der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen gehaltener Landtiere;

c)      die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.

Artikel 147 Elektronische Veterinärbescheinigungen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 146 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn

a)           diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 und gemäß den nach Artikel 143 erlassenen Vorschriften enthalten sein müssen;

b)           die Rückverfolgbarkeit der gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind.

Artikel 148 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen gehaltener Landtiere von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 beiliegen muss.

2.           Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen zu den gehaltenen Landtieren enthalten:

a)      ihren Herkunfts‑ und Bestimmungsort und gegebenenfalls die Auftriebs‑ und/oder Rastorte;

b)      eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere sowie deren Art, Kategorie und Anzahl;

c)      die Identifizierung und Registrierung, soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109 und 110, gemäß Artikel 113 Buchstabe a und gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften erforderlich;

d)      die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Tierkategorien und ‑arten;

b)      Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 149 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a)           den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 146 und 147 und gemäß den nach Artikel 146 Absatz 4 erlassenen Vorschriften beigefügt sein muss;

b)           den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt sein muss, die aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 140 Absatz 2 unterliegen;

c)           gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 150 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

Artikel 150 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

1.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 149.

2.           Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC.

3.           Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.

4.           Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu melden.

Artikel 151 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 149, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien oder ‑arten handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;

b)      die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 149 und 150 gemeldet werden können;

c)      das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von IMSOC;

d)      die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 150 Absatz 3.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)      das Format der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch

i)        Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149;

ii)       die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 150;

b)      die Fristen für

i)        die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149;

ii)       die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 150 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4 Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb der Union

Artikel 152 Nichtkommerzielle Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur dann durch, wenn

a)      diese als Heimtiere gehaltenen Landtiere identifiziert sind und ihnen ein Identifizierungsdokument beiliegt, sofern dies gemäß Artikel 112 oder gemäß Vorschriften, die nach Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

b)      während der Verbringung geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf gehaltene Landtiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

3.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 254 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 5 Verbringungen wildlebender Landtiere

Artikel 153 Wildlebende Landtiere

1.           Die Unternehmer verbringen wildlebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn

a)      die Verbringung der wildlebenden Tiere aus ihrem Habitat so erfolgt, dass diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen unterwegs oder am Bestimmungsort darstellen;

b)      die wildlebenden Tiere nicht aus einem Habitat in einer Sperrzone stammen, die wegen des Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder einer neu auftretenden Seuche für die gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 3 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 245 und 246 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

c)      den wildlebenden Tieren eine Veterinärbescheinigung oder andere Dokumente beiliegen, sofern Bescheinigungen hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes und gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassenen Vorschriften eingehalten werden;

d)      die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats meldet, sofern gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist.

2.           Ist gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine Veterinärbescheinigung erforderlich, gelten für Verbringungen wildlebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 142 und 145, des Artikels 146 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 147 sowie der Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie nach Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden.

3.           Ist die Meldung einer Verbringung gemäß Absatz 1 Buchstabe d erforderlich, gelten für Verbringungen wildlebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 149 und 150 sowie der Vorschriften, die mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 151 erlassen wurden.

Artikel 154 Befugnisse bezüglich der Verbringung wildlebender Landtiere

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen wildlebender Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b)      die Tiergesundheitsanforderungen bei der Überführung wildlebender Landtiere aus ihrem Lebensraum

i)        in Betriebe;

ii)       zur Haltung als Heimtiere;

c)      die Arten der Verbringung wildlebender Landtiere, für die bzw. die Voraussetzungen, unter denen eine Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung mitzuführen ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen bzw. anderen Dokumente;

d)      die Meldung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Fall von Verbringungen wildlebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, in denen die Anforderungen gemäß Artikel 153 und gemäß den nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten spezifiziert werden in Bezug auf

a)      Muster von Veterinärbescheinigungen und anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wildlebender Landtiere mitgeführt werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden;

b)      das Format der Meldung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Fristen für solche Meldungen, sofern dies in Vorschriften vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe d erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 6 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 155 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)      neu auftretende Seuchen.

2.           Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial nur dann aus ihren Betrieben und nehmen solches Material nur dann in Empfang, wenn dieses folgende Bedingungen erfüllt:

a)      Es stammt aus einem Betrieb, der

i)        von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83 gewährt hat;

ii)       von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89 Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist;

b)      es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Vorschriften.

3.           Die Unternehmer erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 122 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial gehaltener Landtiere.

4.           Im Fall von Zuchtmaterial, das zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 vernichtet werden muss, verbringen die Unternehmer dieses Zuchtmaterial nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diese Verbringung ausdrücklich genehmigt.

Artikel 156 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

1.           Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a)      überprüfen, ob

i)        die Kennzeichen gemäß Artikel 118 und gemäß den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

ii)       die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 159 beiliegen;

b)      informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)        des eingetroffenen Zuchtmaterials;

ii)       des Vorhandenseins der Mittel zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;

iii)      des Vorliegens der Veterinärbescheinigungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii.

2.           Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b behält der Unternehmer das Zuchtmaterial unter seiner Aufsicht, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Abschnitt 2 Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Artikel 157 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt:

a)      Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 94 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert;

b)      es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Art des Zuchtmaterials gemäß Artikel 118 und den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften;

c)      es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden;

d)      es wurde auf eine Weise gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, die gewährleistet, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden.

2.           Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß

a)      Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2;

b)      den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, und

c)      den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 und gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften, es sei denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 247 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind.

Artikel 158 Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 157, wobei Folgendes festgelegt wird:

a)           Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a;

b)           Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c

i)       für gehaltene Tiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde;

ii)       für die Isolierung oder Quarantäne der gehaltenen Spendertiere gemäß Ziffer i;

c)           Laboruntersuchungen und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial;

d)           Tiergesundheitsanforderungen bei der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung sowie bei sonstigen Verfahren gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe d;

e)           Ausnahmen für Unternehmer von den in Artikel 157 genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der Risiken solchen Zuchtmaterials und der geltenden Risikominderungsmaßnahmen.

Abschnitt 3 Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Artikel 159 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels nur dann, wenn diesem eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist und die Verbringung

a)      in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt;

b)      innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, in dem

i)        das Zuchtmaterial gehaltener Tiere eine Sperrzone verlassen darf, vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56, 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, sofern nach den unter dieser Ziffer genannten Vorschriften keine Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung gewährt wurden, und

ii)       das Zuchtmaterial gehaltener Tiere von einer Art stammt, die den Seuchenbekämpfungs‑ oder Sofortmaßnahmen gemäß Ziffer i unterliegt.

2.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem Herkunftsort bis zu seinem Bestimmungsort beigefügt ist.

3.           Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 aus.

4.           Die Artikel 142, 145, 146 und 147 und die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels; Artikel 148 Absatz 1 und die nach Artikel 148 Absatz 2 erlassenen Vorschriften gelten für Eigenerklärungen über Verbringungen von Zuchtmaterial.

5.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels, das kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellt aufgrund

a)      der Art des Zuchtmaterials oder der Tierart, von der dieses Material stammt;

b)      der im Zuchtmaterialbetrieb angewandten Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren;

c)      der vorgesehenen Verwendung des Zuchtmaterials;

d)      alternativer Risikominderungsmaßnahmen, die für die Art und Kategorie des Zuchtmaterials und des Zuchtmaterialbetriebs in Kraft sind.

Artikel 160 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

1.           Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)      die Art des Zuchtmaterials und die Art der gehaltenen Spendertiere;

c)      das Volumen des Zuchtmaterials;

d)      die Kennzeichnung des Zuchtmaterials, soweit gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)      die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass das Zuchtmaterial in der Sendung die Verbringungsanforderungen für die betreffende Tierart gemäß den Artikeln 155 und 157 sowie gemäß den nach Artikel 158 erlassenen Vorschriften erfüllt.

2.           Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen;

b)      Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial verschiedener Tierarten.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Musterveterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 161 Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)      die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn

i)        dem Zuchtmaterial eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 159 Absatz 1 beigefügt sein muss;

ii)       gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, unter Berücksichtigung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels, für Zuchtmaterial eine Verbringungsmeldung erforderlich ist;

b)      alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung des Zuchtmaterials gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

2.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß den nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels.

3.           Die Artikel 149 und 150 sowie die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Zuchtmaterial.

Abschnitt 4 Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 162 Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Geflügel

1.           Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Material kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Arten am Bestimmungsort darstellt, wobei der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort zu berücksichtigen ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen, Veterinärbescheinigungen und Meldungsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d für die gelisteten Tierarten;

b)      die Tierart, von der das Zuchtmaterial gewonnen wurde, und die Art des Zuchtmaterials;

c)      den Gesundheitsstatus am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)      die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung;

e)      sonstige epidemiologische Faktoren.

3.           Wenn für Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 2 eine Veterinärbescheinigung und eine Meldung erforderlich sind, gelten

a)      für die Bescheinigung die Vorschriften der Artikel 159, 160 und 161 sowie die nach Artikel 159 Absatz 5 und Artikel 160 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

b)      für die Meldung der Verbringung die nach Artikel 161 Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften.

Abschnitt 5 Ausnahmen

Artikel 163 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

1.           Abweichend von den Abschnitten 1 bis 4 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Zuchtmaterial, das den Anforderungen der genannten Abschnitte nicht genügt – mit Ausnahme von Artikel 155 Absatz 1, Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 156 –, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Vor Erteilung einer solchen Genehmigung muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung dieses Zuchtmaterials den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährdet;

b)      die Verbringung solchen Zuchtmaterials erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

2.           Wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Ausnahme nach Absatz 1 gewährt, informiert sie den Herkunftsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Absatz 1.

Kapitel 7 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union

Artikel 164 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a)      gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑, Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;

b)      neu auftretenden Seuchen.

2.           Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a)      Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen wurden, es sei denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 1 vorgesehen sind;

b)      Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Landtiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften Ausnahmen von diesen Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Anforderungen zur Änderung und Ergänzung der Anforderungen gemäß Absatz 2 an die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)      die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und die betroffene Tierart sowie

b)      die jeweiligen Risiken.

Artikel 165 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)        vorbehaltlich Sofortmaßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii)       von Tierarten stammen, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)        vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii)       von Tierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

2.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beiliegt.

3.           Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 aus.

4.           Die Artikel 145, 146 und 147 sowie die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1.

5.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 und auf die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellen aufgrund

a)      der Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

b)      der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, wodurch die Risiken der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;

c)      der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)      des Bestimmungsorts der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel 166 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)      eine Beschreibung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)      die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)      die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 Buchstabe a erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)      die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 164 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 164 Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllen.

2.           Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der in die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 aufzunehmenden Informationen.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 167 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)      die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu informieren, wenn den Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 165 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b)      alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

2.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 150 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 151 erlassen wurden.

3.           Die Artikel 149 und 150 sowie die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Kapitel 8 Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen

Artikel 168 Nationale Maßnahmen bezüglich Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial

1.           Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu treffen.

2.           Diese nationalen Maßnahmen

a)      tragen den Vorschriften über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3, 4, 5 und 6 Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Vorschriften;

b)      stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

c)      gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d angemessene und notwendige Maß hinaus.

Artikel 169 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheitslage gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

a)           kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen;

b)           nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

TITEL II Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kapitel 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1 Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 170 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

1.            Damit Unternehmer von Aquakulturbetrieben eine Registrierung gemäß Artikel 171 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

a)      die zuständige Behörde über alle unter ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren;

b)      der zuständigen Behörde folgende Informationen übermitteln:

i)        Name und Anschrift des Unternehmers;

ii)       Standort des Betriebs und eine Beschreibung der Einrichtungen;

iii)      Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

iv)      Art des Aquakulturbetriebs;

v)       sonstige Aspekte bezüglich des Betriebs, die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind.

2.           Unternehmer von Aquakulturbetrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a)      wesentliche Änderungen in den Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Punkte;

b)      das Ende der Geschäftstätigkeit des Aquakulturbetriebs.

3.           Aquakulturbetriebe, für die eine Zulassung gemäß Artikel 174 Absatz 1 vorgeschrieben ist, brauchen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen nicht vorzulegen.

4.           Ein Unternehmer kann eine Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern diese die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen:

a)      Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an;

b)      die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und

i)        unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii)       befinden sich in geografischer Nähe zueinander.

Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe von Betrieben, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 171 Absatz 2 sowie die nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 171 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde registriert

a)           Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1, wenn der Unternehmer die nach Artikel 170 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;

b)           Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, sofern die in Artikel 170 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 172 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Aquakulturbetrieben von der Registrierungsanforderung ausnehmen, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a)           Kategorie(n), Art(en) und Anzahl oder Volumen der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

b)           die Art des Aquakulturbetriebs;

c)           die Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

Artikel 173             Durchführungsbefugnisse bezüglich Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)           die von den Unternehmern zum Zweck der Registrierung des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 170 Absatz 1 vorzulegenden Informationen;

b)           die Arten von Aquakulturbetrieben, für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Ausnahmen von der Registrierungsanforderung gewährt werden können, sofern sie ein unerhebliches Risiko darstellen und unter Berücksichtigung der in Artikel 172 genannten Kriterien.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben

Artikel 174 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte

1.           Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 178 Absatz 1 eine Zulassung, und sie nehmen ihre Geschäftstätigkeit erst dann auf, wenn ihr Betrieb nach Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurde:

a)      Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb gehalten werden, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ein solcher Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Tiere aus Aquakultur ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden:

i)        direkte Abgabe in kleinen Mengen für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder

ii)       in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben;

b)      andere Aquakulturbetriebe, die ein hohes Risiko darstellen aufgrund

i)        der Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb;

ii)       der Art des Aquakulturbetriebs;

iii)      der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

2.           Die Unternehmer beenden ihre Geschäftstätigkeit in einem Aquakulturbetrieb gemäß Absatz 1, wenn

a)      die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 182 Absatz 2 entzieht oder aussetzt, oder

b)      im Fall einer nach Artikel 181 Absatz 3 erteilten bedingten Zulassung der Aquakulturbetrieb die noch ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 182 Absatz 4 erhält.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften für die Erteilung von Zulassungen für Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 in Bezug auf

a)      Ausnahmen von der Anforderung an Unternehmer, für die Arten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aquakulturbetriebe eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen;

b)      die Arten von Aquakulturbetrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen.

4.           Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      Art(en) und Kategorie(n) der in einem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;

b)      die Art des Aquakulturbetriebs und die Art der Erzeugung;

c)      typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur.

5.           Ein Unternehmer kann eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 175 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Artikel 175 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 179 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern diese die unter den Buchstaben a oder b genannten Bedingungen erfüllen:

a)           Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen Versandzentren, Reinigungszentren und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;

b)           die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und

i)       unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii)       befinden sich in geografischer Nähe zueinander.

Wird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Vorschriften des Artikels 176 und der Artikel 178 bis 182 sowie die nach Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 176 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb

Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,

a)           beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 178 Absatz 1 eine Zulassung;

b)           verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten keine Tiere aus Aquakultur in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, bis ihr Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 179 oder 181 als geschlossener Aquakulturbetrieb zugelassen ist.

Artikel 177 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

Artikel 178             Informationspflicht der Unternehmer im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

1.           Die Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 175, Artikel 176 Buchstabe a und Artikel 177 folgende Informationen:

a)      Name und Anschrift des Unternehmers;

b)      Standort des Betriebs und eine Beschreibung der Einrichtungen;

c)      Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;

d)      Art des Betriebs;

e)      soweit relevant, die Einzelheiten zur Zulassung einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175;

f)       sonstige Aspekte bezüglich des Aquakulturbetriebs, die für die Ermittlung des von ihm verursachten Risikos relevant sind.

2.           Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a)      wesentliche Änderungen in den Betrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Punkte;

b)      das Ende der Geschäftstätigkeit des Betriebs.

3.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Informationen erlassen, die im Antrag eines Unternehmers auf eine Betriebszulassung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 179 Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde erteilt für Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 174 Absatz 1 und Artikel 176 Buchstabe a, für Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175 sowie für Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, nur dann eine Zulassung, wenn der Betrieb

a)      soweit dies angezeigt ist, folgende Anforderungen erfüllt:

i)        Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften;

ii)       Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 22 und – sofern für die Art des Betriebs und das entsprechende Risiko relevant – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften;

iii)      Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 185 bis 187 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 188 und 189 erlassen wurden;

b)      über Einrichtungen und Ausrüstung verfügt,

i)        durch die das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;

ii)       durch die ausreichende Kapazitäten für die Menge an Wassertieren gewährleistet werden;

c)      unter Berücksichtigung der vorhandenen Risikominderungsmaßnahmen kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen darstellt;

d)      über ein System verfügt, anhand dessen der Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf

a)      Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

b)      Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

c)      Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

3.           Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die Risiken, die die jeweilige Betriebsart birgt;

b)      die Art(en) und Kategorie(n) der Tiere aus Aquakultur oder Wassertiere;

c)      die Produktionsart;

d)      typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende(n) Art(en) und Kategorie(n) der im Betrieb gehaltenen Tiere.

Artikel 180 Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilt wird, Folgendes ausdrücklich fest:

a)           die von der Zulassung erfasste Art des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1 bzw. Artikel 176 Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175 und der Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sowie gemäß den nach Artikel 174 Absatz 3 Buchstabe b erlassenen Vorschriften;

b)           die von der Zulassung erfasste(n) Art(en) und Kategorie(n) von Tieren aus Aquakultur.

Artikel 181 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder Artikel 177 beantragen müssen.

2.           Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder Artikel 177 führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch.

3.           Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich aus dem Antrag des Unternehmers und dem anschließenden Besuch vor Ort durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 im Betrieb ergibt, dass dieser allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür bieten, das ein solcher Betrieb kein erhebliches Risiko darstellt mit Blick darauf, dass die Erfüllung der noch ausstehenden Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften gewährleistet wird.

4.           Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn ein weiterer Vor-Ort-Besuch im Betrieb, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, ergibt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erfüllt.

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 182 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

1.           Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilten Zulassungen für Betriebe.

2.           Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften feststellt und der Unternehmer keine ausreichende Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung für den Betrieb ein.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

3.           Die Zulassung wird nach Entzug oder Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.

Abschnitt 3 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der zuständigen Behörde

Artikel 183 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

1.           Die zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis

a)      aller gemäß Artikel 171 registrierten Aquakulturbetriebe;

b)      aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;

c)      aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

2.           Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:

a)      Name und Anschrift des Unternehmers sowie seine Registriernummer;

b)      die geografische Lage des Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Aquakulturbetrieben;

c)      die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d)      soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;

e)      die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;

f)       aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.

3.           Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.

4.           Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.

Artikel 184 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Verzeichnisses der Aquakulturbetriebe

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 254 zu erlassen in Bezug auf

a)      die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1 aufzunehmenden Informationen;

b)      die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zum Format und zu den Verfahren für das Verzeichnis der Betriebe gemäß Artikel 183 Absätze 1 und 3 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit

Artikel 185 Pflicht der Unternehmer von Aquakulturbetrieben zum Führen von Aufzeichnungen

1.           Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 171 registriert oder gemäß Artikel 179 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen, die mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den und aus dem Aquakulturbetrieb, wobei, wie erforderlich, Folgendes anzugeben ist:

i)        ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;

ii)       das Datum dieser Verbringungen;

b)      die für Verbringungen vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen, die den im Aquakulturbetrieb eintreffenden Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 208 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 211 Buchstaben b und c und Artikel 213 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

c)      die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit und sonstige Probleme in Bezug auf Seuchen in dem Aquakulturbetrieb, soweit für die Art der Erzeugung relevant;

d)      Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend

i)        der Kategorie und Art der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;

ii)       der Art der im Aquakulturbetrieb stattfindenden Erzeugung;

iii)      der Art des Aquakulturbetriebs;

e)      die Ergebnisse der Tiergesundheitsbesuche, soweit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften erforderlich;

2.           Unternehmer von Aquakulturbetrieben

a)      zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen so auf, dass die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet ist;

b)      bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen über den Aquakulturbetrieb auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

c)      bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 186 Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

1.           Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben.

2.           Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

a)      bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen über den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)      bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 187             Pflicht der Transportunternehmer zum Führen von Aufzeichnungen

1.           Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über

a)      die Transportmortalität der Tiere aus Aquakultur und der wildlebenden Wassertiere, soweit möglich aufgeschlüsselt nach den Transportarten und den transportierten Tierarten;

b)      die vom Transportmittel angefahrenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen;

c)      jeden Wasserwechsel während des Transports, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers.

2.           Die Transportunternehmer

a)      bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)      bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 188 Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 in Bezug auf

a)      Ausnahmen von den Aufzeichnungsanforderungen für

i)        Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;

ii)       Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Tieren befördern;

iii)      bestimmte Kategorien oder Arten von Tieren;

b)      Informationen, die von den Unternehmern zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 185 Absatz 1, Artikel 186 Absatz 1 und Artikel 187 Absatz 1 aufzuzeichnen sind;

c)      die Mindestdauer, während der die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 aufbewahrt werden müssen.

2.           Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die Risiken, die die jeweilige Art von Aquakulturbetrieb birgt;

b)      die Kategorie(n) oder Art(en) der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb;

c)      die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d)      die typischen Verbringungsmuster für die Art des Aquakulturbetriebs oder des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

e)      die Anzahl oder das Volumen der im Betrieb gehaltenen bzw. der beförderten Tiere aus Aquakultur.

Artikel 189 Durchführungsbefugnisse bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)           das Format der gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 zu führenden Aufzeichnungen;

b)           das Führen dieser Aufzeichnungen in elektronischer Form;

c)           operationelle Spezifikationen für das Führen von Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union, ausgenommen Wassertiere, die als Heimtiere gehalten werden

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 190 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Wassertieren den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)      neu auftretende Seuchen.

2.           Die Unternehmer verbringen keine Wassertiere in einen Aquakulturbetrieb oder für den menschlichen Verzehr oder setzen sie in offenen Gewässern frei, wenn diese Tiere

a)      hinsichtlich der betroffenen Kategorie(n) und Art(en) Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62, 64 und 65, Artikel 70 Absätze 1 und 2, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, unterliegen oder

b)      den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 244 und 247 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, unterliegen.

Die Unternehmer dürfen jedoch solche Wassertiere verbringen, wenn für solche Verbringungen oder Freisetzungen in Teil III Titel II Ausnahmen von den Verbringungsbeschränkungen oder wenn in Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, Ausnahmen von den Sofortmaßnahmen gewährt wurden.

3.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wassertiere nach dem Abtransport aus ihrem Herkunftsort unverzüglich zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden.

Artikel 191 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Maßnahmen zur Seuchenprävention, um Folgendes zu gewährleisten:

a)      Der Gesundheitsstatus der Wassertiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b)      bei der Beförderung von Wassertieren besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

c)      entsprechend den Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt;

d)      jeder Wasserwechsel während der Beförderung von Wassertieren, die für die Aquakultur bestimmt sind, erfolgt an Orten und unter Bedingungen, die den Gesundheitsstatus hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bei folgenden Tieren nicht gefährden:

i)        den beförderten Wassertieren;

ii)       jeglichen Wassertieren auf dem Weg zum Bestimmungsort;

iii)      den Wassertieren am Bestimmungsort.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln gemäß Absatz 1 Buchstabe c sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)      andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c;

c)      den Wasserwechsel während der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 192 Änderung der vorgesehenen Verwendung

1.           Wassertiere, die entsprechend den nachstehend unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen zur Vernichtung oder Schlachtung verbracht werden, dürfen zu keinem anderen Zweck Verwendung finden:

a)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64, 65, 67 und 70, Artikel 74 Absatz 1, den Artikeln 78 und 80 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden;

b)      Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften.

2.           Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Artikel 193 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

1.           Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Tiere aus Aquakultur in Empfang nehmen,

a)      überprüfen, ob eines der folgenden Dokumente vorliegt:

i)        Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 224 Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 188, 211 und 213 erlassen wurden;

ii)       Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 erlassen wurden;

b)      informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)        der in Empfang genommenen Tiere aus Aquakultur;

ii)       des Vorliegens der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii.

2.           Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere aus Aquakultur, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Artikel 194 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 190, 191 und 192 erfüllen.

Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind

Artikel 195 Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome

1.           Die Unternehmer verbringen keine Wassertiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus offenen Gewässern in einen anderen Aquakulturbetrieb oder setzen diese in offenen Gewässern frei, wenn die Tiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einer Umgebung stammen, in dem bzw. der

a)      eine anormale Mortalität aufgetreten ist oder

b)      andere schwere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden.

2.           Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde – auf Basis einer Risikobewertung – eine solche Verbringung oder Freisetzung von Wassertieren genehmigen, wenn die Tiere aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist.

Artikel 196 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die Tiere

a)      in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das

i)        gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder

ii)       im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c einem Tilgungsprogramm nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 unterliegt;

b)      bestimmt sind

i)        für einen Aquakulturbetrieb, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

– eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder

– eine Zulassung gemäß den Artikeln 174, 175, 176 und 177; oder

ii)       zur Freisetzung in offenen Gewässern.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von den Verbringungs‑ oder Freisetzungsanforderungen des Absatzes 1 zu erlassen, wenn kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund

a)      der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

b)      der Art des Herkunfts‑ und des Bestimmungsbetriebs;

c)      der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

d)      des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

e)      der am Herkunfts‑ oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

Artikel 197 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen

Abweichend von Artikel 196 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment in einem anderen Mitgliedstaat, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.

Artikel 198 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Tieren aus Aquakultur in offenen Gewässern

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tiere aus Aquakultur nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Tieren aus Aquakultur zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Tiere aus Aquakultur freigesetzt werden sollen.

Artikel 199 Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

1.           Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

a)      eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder

b)      eine Zulassung gemäß den Artikeln 174 bis 177.

2.           Die Unternehmer treffen bei der Verbringung wildlebender Wassertiere zwischen Habitaten Seuchenpräventionsmaßnahmen, so dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Seuchenpräventionsmaßnahmen zu erlassen, die gemäß Absatz 2 von den Unternehmern durchzuführen sind.

Abschnitt 3 für den menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere

Artikel 200 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere

a)      in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt;

b)      für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

2.           Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

a)      der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

b)      der bei den Tieren aus Aquakultur angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts‑ und im Bestimmungsaquakulturbetrieb;

c)      der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

d)      des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

e)      der am Herkunfts‑ oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

Artikel 201 Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

1.           Artikel 200 Absätze 1 und 2 sowie die Vorschriften, die nach Artikel 200 Absatz 3 erlassen wurden, gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegen, sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese wildlebenden Wassertiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

2.           Die Kommission ist befugt, in Ergänzung zu Absatz 1 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Verbringungsanforderungen bei wildlebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Abschnitt 4 Wassertiere, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Artikel 202 Verbringung von Wassertieren, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer treffen die nötigen Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Präventionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 zu erlassen, damit sichergestellt wird, dass durch die Wassertiere keine Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d möglich ist, wobei sie die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt.

3.           Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)      die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der Wassertiere relevant sind;

b)      den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den Herkunftskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten sowie den Bestimmungskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten;

c)      den Herkunfts‑ und den Bestimmungsort;

d)      die Art der Verbringung der Wassertiere;

e)      die Art(en) und Kategorie(n) der Wassertiere;

f)       das Alter der Wassertiere;

g)      sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 5 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4 und zusätzliche Risikominderungsmassnahmen

Artikel 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Aquakulturbetrieb;

b)      sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Tierarten im geschlossenen Bestimmungsaquakulturbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Anforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen;

b)      spezifische Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Tiere aus Aquakultur in diesem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

Artikel 204 Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde am Herkunftsort – Verbringungen von Wassertieren, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 4 nicht genügen, mit Ausnahme des Artikels 190 Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 191, 192 und 193, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

2.           Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a)      Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑ und am Herkunftsort

i)        haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;

ii)       haben die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen dieser Wassertiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;

iii)      haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert;

b)      die Verbringungen solcher Wassertiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 205 Übertragung von Befugnissen bezüglich besonderer Anforderungen und Ausnahmen für Ausstellungen, Zoos, Heimtierläden, Gartenteiche, kommerzielle Aquarien und Großhändler

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)           spezifische Anforderungen zur Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 4 und für Verbringungen von Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke:

i)       für Zoos, Heimtierläden und Großhändler;

ii)       für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen oder

iii)      für kommerzielle Aquarien;

b)           Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4, ausgenommen Artikel 190 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 191, 192 und 193, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a.

Artikel 206 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren, wenn

a)           die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 201 Absatz 1, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden, die durch bestimmte Verbringungen solcher Wassertiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

b)           sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellt, und unter Berücksichtigung der in Artikel 205 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)           die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung;

b)           den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

c)           die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

d)           die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

e)           spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;

f)            spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur;

g)           sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 6 Veterinärbescheinigungen

Artikel 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

1.           Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem der folgenden Zwecke verbracht werden:

a)      Sie sind zur Verbringung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt, der/die/das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt, und

b)      sie sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt:

i)        für einen Aquakulturbetrieb;

ii)       für die Freisetzung in offenen Gewässern;

iii)      für den menschlichen Verzehr.

2.           Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem der folgenden Zwecke verbracht werden:

a)      Sie dürfen eine Sperrzone verlassen vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 248 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b)      sie sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt:

i)        für einen Aquakulturbetrieb;

ii)       für die Freisetzung in offenen Gewässern;

iii)      für den menschlichen Verzehr.

3.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 214 erlassen wurden.

Artikel 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis

1.           Die Unternehmer verbringen andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 208 Absätze 1 und 2 nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt, sofern aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung dieser Wassertiere eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bezüglich der gelisteten Tierarten folgende Verbringungsanforderungen erfüllt sind:

a)      die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;

b)      die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62 und 64, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63, 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden;

c)      die Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden.

2.           Artikel 208 gilt auch für wildlebende Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsorts gelangt zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsorts dieser wildlebenden Wassertiere nicht möglich ist.

3.           Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer gemäß Absatz 2 fest, sicherzustellen, dass wildlebenden Wassertieren, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme

Abweichend von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet, dass solche Sendungen rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

Artikel 211 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)           Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund

i)       der Kategorie(n), Lebensstadien oder Art(en) der Wassertiere;

ii)       der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;

iii)      der vorgesehenen Verwendung der Wassertiere;

iv)      des Bestimmungsorts der Wassertiere;

b)           besondere Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch alternative Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt wird, dass

i)       die Wassertiere rückverfolgbar sind;

ii)       die zu verbringenden Wassertiere die in den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen;

c)           genaue Vorschriften zu den Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Artikel 204 Absatz 1.

Artikel 212 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

1.           Die Veterinärbescheinigung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit für die Seuchenausbreitung relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder Durchfuhrorte;

b)      eine Beschreibung der Wassertiere;

c)      die Anzahl, das Volumen oder das Gewicht der Wassertiere;

d)      die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

2.           Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Vorschriften zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Kategorien und Arten von Wassertieren;

b)      zusätzliche Informationen, die in die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 aufzunehmen sind.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 214 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Wassertieren bis zum Eintreffen am Bestimmungsort eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, und delegierte Rechtsakte

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 208 für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren:

a)           Verbringungen von Wassertieren, die den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und statt dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:

i)       ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii)       unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;

iii)      die Wassertiere wurden am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv)      die Wassertiere wurden in einem Drittland zurückgewiesen;

b)           Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.

Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)           der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 211, 213 und 214 erlassen wurden, erforderlich sind;

b)           die Wassertiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 216 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 216 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zu unterziehen.

Artikel 216 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

1.           Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren aus, soweit dies gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass – soweit relevant – die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

a)      die Anforderungen in Artikel 190, Artikel 191 Absatz 1, den Artikeln 192, 194 und 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2;

b)      die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden;

c)      die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden.

2.           Veterinärbescheinigungen müssen

a)      vom amtlichen Tierarzt geprüft und unterzeichnet sein;

b)      für die in den nach Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden Tiere aus Aquakultur die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.

3.           Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, wobei er gegebenenfalls die Art(en) und Kategorie(n) der betreffenden Wassertiere und die Tiergesundheitsanforderungen berücksichtigt.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)      die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;

b)      der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen mit Wassertieren.

Artikel 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 208 treten, wenn sie

a)           sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Vorschriften verlangt werden;

b)           die Rückverfolgbarkeit der Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleisten.

Artikel 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss.

2.           Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Tieren aus Aquakultur enthalten:

a)      den Herkunfts‑ und den Bestimmungsort und – soweit relevant – die Durchfuhrorte;

b)      eine Beschreibung der Tiere aus Aquakultur, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant;

c)      die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;

b)      Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 7 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Artikel 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten

Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a)           den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 211 und Artikel 214 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein muss;

b)           den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 Buchstabe a aus einer Sperrzone verbracht werden;

c)           die zu verbringenden Tiere aus Aquakultur und wildlebenden Wassertiere bestimmt sind für

i)       einen Betrieb, der gemäß Artikel 171 registriert oder gemäß den Artikeln 174 bis 177 zugelassen werden muss;

ii)       die Freisetzung in offenen Gewässern;

d)           gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringung gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

Artikel 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

1.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.

2.           Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC.

3.           Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen durch die zuständige Behörde nach Absatz 1.

4.           Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu melden.

Artikel 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die zuständige Behörde

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Anforderung einer Meldung durch die Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 219 Absatz 1, wenn es sich um andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien oder ‑arten handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind;

b)      die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 220 Absatz 1 von Unternehmer und zuständiger Behörde gemeldet werden können;

c)      Ausnahmen von den Meldungsanforderungen gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Kategorien oder Arten von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko darstellen;

d)      das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von IMSOC;

e)      die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220 Absatz 3.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen für

a)      das Format der Meldungen durch

i)        Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1;

ii)       die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 220 Absatz 1;

b)      die Fristen für

i)        die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 219 Absatz 1;

ii)       die Meldung von Verbringungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 220 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3 Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb der Union

Artikel 222 Nichtkommerzielle Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen der als Heimtiere gehaltenen Wassertiere der in Anhang I aufgeführten Arten nur dann durch, wenn geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Tiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen.

2.           Artikel 112 sowie die Vorschriften in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 114 Buchstabe f erlassen wurden, und in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 117 erlassenen wurden, gelten für die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der in Absatz 1 genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Wassertiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union

Artikel 223 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a)      gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑, Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;

b)      neu auftretenden Seuchen.

2.           Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a)      Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen wurden, es sei denn, dass in Teil VI Ausnahmen von diesen Vorschriften vorgesehen sind;

b)      Verbringungsbeschränkungen für Wassertiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften Ausnahmen vorgesehen sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Anforderungen in Ergänzung zu Absatz 2 an Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)      die Seuchen und von den Seuchen betroffenen Wassertierarten, für die die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten;

b)      die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;

c)      die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)      die vorgesehene Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;

e)      den Bestimmungsort der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren.

Artikel 224 Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

1.           Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die vorbehaltlich der Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b)      Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die vorbehaltlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

2.           Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist.

3.           Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1 aus.

4.           Artikel 212 und die Artikel 214 bis 217 sowie die Vorschriften, die nach Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1.

5.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Anforderungen und genaue Vorschriften hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)      die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

b)      die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, durch welche die Risiken der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;

c)      die vorgesehene Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)      den Bestimmungsort der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel 225 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)      eine Beschreibung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)      die Menge oder das Volumen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)      die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 66 erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)      die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 223 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 223 Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllen.

2.           Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung und Ergänzung der Informationen zu erlassen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 226 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

1.           Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)      die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 224 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b)      alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

2.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere.

3.           Die Artikel 219 und 220 sowie die nach Artikel 221 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere.

Kapitel 5 Nationale Maßnahmen

Artikel 227 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

1.           Stellt eine nicht unter die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d fallende Seuche ein erhebliches Risiko für die Wassertiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche ergreifen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese nationalen Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche in diesem Mitgliedstaat angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

2.           Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

3.           Die Kommission genehmigt die in Absatz 2 genannten nationalen Maßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

4.           Die Genehmigung gemäß Absatz 3 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Seuche erforderlich ist, wobei die Gesamtauswirkungen der Seuche und die von der Union getroffenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

TITEL III Tiere von Arten, die nicht als Land‑ oder Wassertiere gelten, sowie Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

Artikel 228 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderer Tiere

Gehören andere Tiere für eine gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d zu den gelisteten Arten und stellen diese anderen Tiere oder ihr Zuchtmaterial oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, so gelten folgende Tiergesundheitsanforderungen:

a)           die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer gemäß Titel I Kapitel 1 und Titel II Kapitel 1;

b)           die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 102 bis 105 und den Artikeln 112 und 113 für andere Tiere und gemäß Artikel 119 für Zuchtmaterial;

c)           Verbringungsanforderungen wie folgt:

i)       für andere Tiere, die vorwiegend an Land leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Landtiere befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 und 6 von Teil IV Titel I Kapitel 3 und in den Kapiteln 4 und 5 von Teil IV Titel I, unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3 Buchstaben d und e;

ii)       für andere Tiere, die vorwiegend im Wasser leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Wassertiere befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 bis 5 von Teil IV Titel II Kapitel 2 und von Titel II Kapitel 2, unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3 Buchstaben d und e;

iii)      für andere Heimtiere die Anforderungen gemäß den Artikeln 112 und 152;

iv)      für Zuchtmaterial die allgemeinen Verbringungsanforderungen gemäß den Artikeln 155 und 156 sowie die besonderen Anforderungen bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 162 und 163;

v)      für Erzeugnisse tierischen Ursprungs die in den Artikeln 164 und 223 genannten allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit bei Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union;

d)           folgende Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw. bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer:

i)       für andere Tiere gemäß den Artikeln 140 bis 148 bzw. den Artikeln 208 bis 218;

ii)       für Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 159 und 160;

iii)      für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 165 und 166 bzw. den Artikeln 224 und 225;

e)           die Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 149, 150, 151, 161 und 167 bzw. den Artikeln 219 bis 221 und Artikel 226.

Artikel 229 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der in Artikel 228 genannten Anforderungen an andere Tiere sowie an ihr Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit zur Minderung des Risikos durch die dort genannten Seuchen erforderlich, und zwar in Bezug auf

a)      die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer, die andere Tiere, ihr Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe a halten bzw. befördern;

b)      die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit anderer Tiere und ihres Zuchtmaterials gemäß Artikel 228 Buchstabe b;

c)      die Verbringungsanforderungen an andere Tiere, ihr Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe c;

d)      die Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw. bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer im Hinblick auf andere Tiere, ihr Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe d;

e)      die Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde im Fall anderer Tiere, ihres Zuchtmaterials und von ihnen gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe e.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten genaue Bestimmungen über die Durchführung der Seuchenpräventions‑ und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

3.           Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

a)      die Arten oder Kategorien anderer Tiere, die zu den gelisteten Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 für eine gelistete Seuche oder mehrere gelistete Seuchen gehören, für die bestimmte in der vorliegenden Verordnung festgelegte Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gelten;

b)      das Profil der gelisteten Seuche, die die Arten und Kategorien anderer Tiere gemäß Buchstabe a betrifft;

c)      die Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen gelisteten Art(en);

d)      den vorherrschenden Lebensraum – an Land oder im Wasser – dieser anderen Tiere;

e)      die Art von Seuchen, für die diese anderen Tiere anfällig sind, wobei es sich um Seuchen handeln kann, die üblicherweise entweder Landtiere oder Wassertiere befallen, ungeachtet des vorherrschenden Lebensraums gemäß Buchstabe b.

TEIL V EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR

Kapitel 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union

Abschnitt 1 Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union

Artikel 230 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union

1.           Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union nur dann, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

a)      Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 231 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlandes oder Drittlandgebiets, sofern keine Ausnahmen oder zusätzliche Vorschriften nach Artikel 241 Absatz 1 gelten;

b)      sie stammen aus zugelassenen und gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß Artikel 234 und gemäß den nach Artikel 235 erlassenen Vorschriften erforderlich ist;

c)      sie erfüllen die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 236 Absatz 1 erlassen wurden, festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union, soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden;

d)      der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 239 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 239 Absatz 4 erlassen wurden;

2.           Die Unternehmer gestellen ihre Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Publication office: enter number], sofern am Eingangsort in die Union keine Ausnahme nach der genannten Verordnung gewährt wird.

Abschnitt 2 Auflistung der Drittländer und Drittlandsgebiete

Artikel 231 Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

1.           Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, wobei sie folgende Kriterien berücksichtigt:

a)      die Veterinärvorschriften des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und die Vorschriften für den Eingang in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet, die für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Drittländern und Drittlandsgebieten gelten;

b)      die von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets geleisteten Garantien bezüglich der effizienten Durchführung und Kontrolle der in Buchstabe a genannten Veterinärvorschriften;

c)      die Organisation, Struktur, Ressourcen und rechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörde in dem Drittland oder Drittlandsgebiet;

d)      die in dem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandten Verfahren zur Ausstellung von Veterinärbescheinigungen;

e)      den Tiergesundheitsstatus des Drittlandes oder Drittlandsgebiets bzw. der betreffenden Zonen und Kompartimente dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets im Hinblick auf

i)        gelistete Seuchen und neu auftretende Seuchen;

ii)       alle Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umweltsituation in dem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. in den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Umweltzustand der Union darstellen können;

f)       die Garantien der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Veterinärvorschriften der Union oder der Gleichwertigkeit der nationalen Vorschriften mit den Unionsvorschriften;

g)      die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das Drittland oder Drittlandsgebiet der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen über infektiöse oder kontagiöse Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere über in den OIE‑Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere aufgeführte Krankheiten, übermittelt;

h)      die Ergebnisse der in dem Drittland oder Drittlandsgebiet von der Kommission durchgeführten Kontrollen;

i)       die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Drittland oder Drittlandsgebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

2.           Bis zur Annahme der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete gemäß Absatz 1 und sofern solche Listen nicht gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erstellt wurden, legen die Mitgliedstaaten fest, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang bestimmter Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 beachten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von Absatz 2 zu erlassen, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang einer bestimmten Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, zu beschränken, falls dies aufgrund des Risikos, das diese bestimmte Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs darstellt, erforderlich ist.

Artikel 232 In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen

Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Drittlandsgebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 231 Absatz 1 auf:

a)           die Kategorien oder Arten von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zulässig ist;

b)           die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets zulässig ist.

Artikel 233 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte

1.           Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die Aussetzung oder Streichung von Einträgen eines Drittlandes, eines Drittlandsgebiets, einer Zone oder eines Kompartiments in der Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 vor, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)      Das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt bzw. erfüllen nicht mehr die in Artikel 231 Absatz 1 genannten Kriterien, soweit für den Eingang einer bestimmten Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union relevant;

b)      die Tiergesundheitssituation in dem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. der Zone oder dem Kompartiment dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfordert die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste, damit der Tiergesundheitsstatus der Union geschützt wird;

c)      trotz Ersuchens der Kommission an das Drittland oder Drittlandsgebiet um aktuelle Informationen zur Tiergesundheitssituation und zu anderen in Artikel 231 Absatz 1 genannten Aspekten hat dieses Drittland oder Drittlandsgebiet die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt;

d)      das Drittland oder Drittlandsgebiet hat Kontrollen durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet verweigert.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem erheblichen Risiko der Einschleppung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in die Union erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten ein Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone oder ein Kompartiment dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets, für das/die eine Aussetzung oder Streichung aus einem der nachstehend genannten Gründe vorgenommen wurde, wieder in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 aufnehmen:

a)      den in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet nachweist, dass es die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 erfüllt;

b)      den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation, die Anlass für die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste war, keine Bedrohung mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

c)      den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Gründen, wenn

i)        das Drittland oder Drittlandsgebiet einer Kontrolle durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet zugestimmt hat und

ii)       die Ergebnisse dieser Kontrolle durch die Kommission zeigen, dass das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 erfüllt bzw. erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften zur Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Aussetzung und Streichung von Einträgen von Drittländern oder Drittlandsgebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten dieser Drittländer oder Drittlandsgebiete in der Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1.

Abschnitt 3 Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten

Artikel 234 Zulassung und Listung von Betrieben

1.           Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Landtieren und deren Zuchtmaterial aus einem Betrieb, für den in der Union eine Zulassung gemäß Artikel 89 Absatz 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 90 erlassen wurden, erforderlich ist, nur dann, wenn dieser Betrieb in dem Drittland oder Drittlandsgebiet

a)      Tiergesundheitsanforderungen entspricht, die den für diese Art von Betrieben in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind;

b)      von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets, aus dem der Versand erfolgt, zugelassen und gelistet ist.

2.           Die Kommission sammelt die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den zuständigen Behörden der Drittländer oder Drittlandsgebiete übermittelt werden.

3.           Die Kommission leitet neue oder aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den Drittländern oder Drittlandsgebieten zugehen, an die Mitgliedstaaten weiter und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 235 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Zulassung und Listung von Betrieben

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften für Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 234 Absatz 1 Buchstabe b, sofern alternative Risikominderungsmaßnahmen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet gleichwertige Garantien für die Tiergesundheit in der Union bieten.

Abschnitt 4 Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Artikel 236 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen zu erlassen in Bezug auf

a)      den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union;

b)      die Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und deren Handhabung nach ihrem Eingang in die Union.

2.           Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen

a)      genauso streng sein wie die in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften, die für die Verbringung der betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union gelten, oder

b)      den Tiergesundheitsanforderungen, die für die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Teil IV dieser Verordnung gelten, gleichwertig sein.

3.           Bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Absatz 1 und soweit solche Anforderungen nicht bereits gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgelegt wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden, wenn diese Vorschriften

a)      den Anforderungen in Absatz 2 entsprechen und den in den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekten Rechnung tragen;

b)      nicht weniger streng sind als die Vorschriften in Teil IV Titel I und II.

Artikel 237 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 Absatz 1 für den Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)           die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b)           den Gesundheitsstatus der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c)           die im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden Seuchen gelisteten Arten;

d)           das Alter und das Geschlecht der Tiere;

e)           die Herkunft der Tiere;

f)            die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

g)           den vorgesehenen Bestimmungsort;

h)           die vorgesehene Verwendung der Tiere;

i)            durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet und in Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union;

j)            für Verbringungen solcher Tiere innerhalb der Union geltende Tiergesundheitsanforderungen;

k)           sonstige epidemiologische Faktoren;

l)            internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren relevant sind.

Artikel 238 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 Absatz 1 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)           die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b)           den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c)           die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die am Herkunfts‑, Versand‑ oder Bestimmungsort durchgeführt wurden;

d)           die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

e)           den vorgesehenen Bestimmungsort;

f)            die vorgesehene Verwendung des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

g)           die für Verbringungen des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;

h)           sonstige epidemiologische Faktoren;

i)            internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.

Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente

Artikel 239 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union

1.           Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn diesen Folgendes beigefügt ist:

a)      eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets ausgestellte Veterinärbescheinigung;

b)      Erklärungen oder sonstige Dokumente, soweit gemäß den Vorschriften, die nach Absatz 4 Buchstabe a erlassen wurden, erforderlich.

2.           Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nach Bescheinigungsvorschriften geprüft und unterzeichnet wurde, die den Vorschriften in Artikel 146 Absatz 3 oder Artikel 216 Absatz 3 sowie den Vorschriften, die nach Artikel 146 Absatz 4 oder Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gleichwertig sind.

3.           Die Mitgliedstaaten gestatten die Verwendung elektronischer Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, anstelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Absatz 1, wenn

a)      diese elektronischen Bescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die gemäß Artikel 240 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 240 Absatz 3 erlassenen Vorschriften in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe b verlangt werden;

b)      die Rückverfolgbarkeit der Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Verknüpfung dieser Sendungen mit der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie spezifische Vorschriften für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen, die ein unerhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, und zwar aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Faktoren:

i)        der Kategorie oder Art von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

ii)       der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Tieren, diesem Zuchtmaterial und diesen Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

iii)      ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;

iv)      alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet oder in den Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union, deren Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dem Schutz, der durch diese Verordnung gewährleistet wird, gleichwertig ist;

v)       ausreichender Garantien des Drittlandes oder Drittlandsgebiets dahingehend, dass die Erfüllung der Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union auf andere Weise als durch eine Veterinärbescheinigung nachgewiesen wird;

b)      die Anforderung, dass Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union Erklärungen oder sonstige Dokumente beigefügt sein müssen zum Nachweis darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die für den Eingang in die Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen der Vorschriften, die nach Artikel 236 Absatz 1 erlassen wurden, erfüllen.

Artikel 240 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

1.           Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      Name und Anschrift

i)        des Herkunftsbetriebs oder ‑orts;

ii)       des Bestimmungsbetriebs oder ‑orts;

iii)      soweit relevant, der Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Tiere genutzt werden;

b)      eine Beschreibung der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)      die Anzahl oder das Volumen der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)      soweit erforderlich, die Identifizierung und Registrierung der Tiere oder des Zuchtmaterials;

e)      die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung die Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union gemäß Artikel 230 und Artikel 236 Absatz 3 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 241 erlassen wurden, erfüllen.

2.           Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

3.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      die Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a enthalten sein müssen;

b)      die Informationen, die in Erklärungen oder sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b enthalten sein müssen.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten gemäß Absatz 239 Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

5.           Bis zum Erlass von Vorschriften in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3 und 4 hinsichtlich bestimmter Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs und soweit solche Bestimmungen nicht gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erlassen wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden, wenn diese den in Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen.

Abschnitt 6 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 241 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 230 Absatz 1 und der Artikel 234 und 239 sowie hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen beim Eingang in die Union von

a)      Tieren,

i)        die für Zirkusse, Veranstaltungen, Ausstellungen, Shows und geschlossene Betriebe bestimmt sind;

ii)       die als Heimtiere gehalten werden;

iii)      die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind;

iv)      deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;

v)       die aus der Union stammen, in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden;

vi)      die aus der Union stammen und durch ein Drittland oder Drittlandsgebiet hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht werden;

vii)     die zur zeitlich befristeten Weidehaltung nahe den Unionsgrenzen bestimmt sind;

viii)    die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellen;

b)      Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)        die zur persönlichen Verwendung bestimmt sind;

ii)       die zum Verzehr auf Transportmitteln, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten eintreffen, bestimmt sind;

c)      Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)        das/die zur Verwendung als Warenmuster bestimmt ist bzw. sind;

ii)       das/die zur Verwendung als Muster für Forschungs‑ und Diagnosezwecke bestimmt ist bzw. sind;

iii)      dessen/deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;

iv)      das/die aus der Union stammt bzw. stammen, in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht wird bzw. werden;

v)       das/die aus der Union stammt bzw. stammen und durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht wird bzw. werden;

vi)      das/die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt bzw. darstellen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden die in den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekte berücksichtigt.

2.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen

a)      zu Mustern von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für die in Absatz 1 genannten Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

b)      mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [No to be added…on official controls] erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2 Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union

Artikel 242 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte

1.           Jede natürliche oder juristische Person, die Seuchenerreger in die Union bringt, muss

a)      sicherstellen, dass deren Eingang in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

b)      geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Seuchenerregern in die Union zu erlassen in Bezug auf

a)      die Verpackung von Seuchenerregern;

b)      sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die eine Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern verhindern.

Artikel 243 Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können;

b)      Anforderungen hinsichtlich

i)        Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder

ii)       Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b.

2.           Die Kommission legt die in Absatz 1 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn in Drittländern oder Drittlandsgebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige Seuchenlage herrscht, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)      den Umstand, ob eine durch Pflanzenmaterial übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann;

b)      die Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial gemäß Absatz 1 in Berührung kommen;

c)      die Verfügbarkeit und Wirksamkeit alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial, durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko beseitigt oder gemindert werden kann.

3.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das in Absatz 1 genannte Pflanzenmaterial festlegen, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [No to be added…on official controls] erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 244 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.           Unternehmer, die Tiere und Erzeugnisse in die Union bringen, treffen während der Beförderung die geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 1.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)      spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von

i)        Transportmitteln für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

ii)       Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser für die Beförderung von Tieren, Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, sowie für die Beförderung bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln, durch das/die Tierseuchen übertragen werden können;

b)      Anforderungen hinsichtlich

i)        Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder

ii)       Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b.

3.           Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht in

a)      einem benachbarten Drittland;

b)      dem Herkunftsdrittland;

c)      einem Durchgangsdrittland.

4.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren festlegen, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Publication office: No of regulation] über amtliche Kontrollen erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3 Ausfuhr

Artikel 245 Ausfuhr aus der Union

1.           Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in ein Drittland oder Drittlandsgebiet nach den Vorschriften für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten in Teil IV erfolgt, wobei sie den Tiergesundheitsstatus in dem Bestimmungsdrittland oder ‑drittlandsgebiet bzw. den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Bestimmungsdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen berücksichtigen.

Falls jedoch von der zuständigen Behörde des Einfuhrdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets verlangt oder falls die in diesem Land oder Gebiet geltenden Gesetze, Verordnungen, Standards, Verfahrenskodizes und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union nach diesen Bestimmungen erfolgen.

2.           Soweit Bestimmungen eines zwischen der Union und einem Drittland oder Drittlandsgebiet geschlossenen bilateralen Abkommens gelten, müssen die aus der Union in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet ausgeführten Tiere und Erzeugnisse diesen Bestimmungen entsprechen.

TEIL VI SOFORTMASSNAHMEN

Abschnitt 1 Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können

Artikel 246 Von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaat zu ergreifende Sofortmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr in ihrem Hoheitsgebiet

1.           Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, ergreift die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr – unverzüglich eine oder mehrere der nachstehenden Sofortmaßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche bzw. Gefahr zu verhindern:

a)      für gelistete Seuchen

i)        gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 1;

ii)       gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 2;

b)      für neu auftretende Seuchen und für Gefahren:

i)        Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse aus den Betrieben oder gegebenenfalls den Sperrzonen oder Kompartimenten, in denen der Ausbruch erfolgte oder die Gefahr bestand, sowie für Transportmittel und sonstige Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können;

ii)       Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;

iii)      Überwachungs‑ und Rückverfolgungsmaßnahmen;

iv)      andere geeignete Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II Kapitel 1;

c)      jede andere Sofortmaßnahme, die sie zur wirksamen und effizienten Prävention oder Bekämpfung der Seuche oder Gefahr als geeignet erachtet.

2.           Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

a)      unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1;

b)      unverzüglich über die nach Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen.

Artikel 247 Von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen

1.           Die zuständige Behörde von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch bzw. der Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 betroffen ist, ergreift eine oder mehrere der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet Tiere oder Erzeugnisse aus dem in Artikel 246 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat oder Transportmittel oder sonstige Materialien feststellt, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können.

2.           Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde kann im Fall eines erheblichen Risikos bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 248 auf vorläufiger Basis die in Artikel 246 Absatz 1 aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen, und zwar je nach Ernst der Lage im Hinblick auf die Tiere oder Erzeugnisse aus den Betrieben oder sonstigen Einrichtungen oder gegebenenfalls aus den Sperrzonen des Mitgliedstaats, der von der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Seuche oder Gefahr betroffen ist, oder auf die Transportmittel oder sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können.

3.           Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

a)      unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1;

b)      unverzüglich über die nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Sofortmaßnahmen.

Artikel 248 Sofortmaßnahmen der Kommission

1.           Wenn ein Seuchenausbruch oder eine Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 vorliegt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 Sofortmaßnahmen ergriffen haben, prüft die Kommission die Situation und die ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen bezüglich der Tiere und Erzeugnisse sowie der Transportmittel und der sonstigen Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können, in folgenden Fällen:

a)      Die Kommission wurde nicht über die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 informiert;

b)      die Kommission erachtet die gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen als unzureichend;

c)      die Kommission erachtet es als erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen zu genehmigen oder zu ersetzen, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

2.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken der Ausbreitung einer Seuche oder Gefahr kann die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 2 Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern und Drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können

Artikel 249 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu ergreifende Sofortmaßnahmen

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer Sendung mit Tieren oder Erzeugnissen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. von Transportmitteln oder Materialien, die mit einer solchen Sendung in Berührung gekommen sein können, Kenntnis erlangt, die aufgrund einer möglichen Infektion oder Kontamination mit Erregern gelisteter Seuchen oder neu auftretender Seuchen oder aufgrund von Gefahren aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Union darstellt,

a)           ergreift sie unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen, die – je nach Ernst der Lage – zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind:

i)       Vernichtung der Sendung;

ii)       Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;

iii)      Überwachungs‑ und Rückverfolgungsmaßnahmen;

iv)      Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1, soweit geeignet;

v)      jede andere Sofortmaßnahme, die sie als geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern;

b)           informiert sie unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels IMSOC über die Risiken im Zusammenhang mit der betreffenden Sendung und über deren Herkunft.

Artikel 250 Sofortmaßnahmen der Kommission

1.           Wenn eine gelistete Seuche, eine neu auftretende Seuche oder eine Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, in einem Drittland oder Drittlandsgebiet auftritt oder sich ausbreitet oder wenn es andere schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier erfordern, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage – eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen ergreifen:

a)      Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann;

b)      Festlegung besonderer Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann;

c)      Durchführung anderer geeigneter Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung, um die Einschleppung dieser Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

2.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 251 Von den Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission

1.           Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 250 um die Ergreifung von Sofortmaßnahmen ersucht und die Kommission dem nicht entsprochen,

a)      so kann dieser Mitgliedstaat bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels – je nach Ernst der Lage in seinem Hoheitsgebiet – auf vorläufiger Basis eine oder mehrere der in Artikel 249 Buchstabe a aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen im Hinblick auf Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie auf Transportmittel oder sonstige Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, aus dem Drittland oder Drittlandsgebiet gemäß Artikel 250 Absatz 1;

b)      so informiert dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Sofortmaßnahmen, wobei er auch eine Begründung für deren Erlass angibt.

2.           Die Kommission prüft die Lage und die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt gegebenenfalls mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 250 genannten Sofortmaßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

3.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

TEIL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I Verfahrensbestimmungen

Artikel 252 Änderung der Anhänge I und II

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Artikel 253 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (*) übertragen.

3.           Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 229 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (*) übertragen.

(*)      Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

4.           Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 229 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über einen Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

5.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, notifiziert sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.           Ein nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen oder nach Artikel 229 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 254 Dringlichkeitsverfahren

1.           Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.           Das Europäische Parlament oder der Rat kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 253 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Notifizierung des vom Europäischen Parlament oder vom Rat gefassten Beschlusses, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 255 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TITEL II Sanktionen

Artikel 256 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbaren Bestimmungen spätestens bis zum [date to be inserted: one year from the date of application of this Regulation] mit; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

TITEL III Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Artikel 257 Maßnahmen der Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zusätzliche oder strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anwenden, jedoch ausschließlich in Bezug auf

a)      die Zuständigkeiten für die Tiergesundheit gemäß Teil I Kapitel 3;

b)      die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16;

c)      die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2;

d)      Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse gemäß Teil IV Titel I Kapitel 1 und Teil IV Titel II Kapitel 1;

e)      die Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2.

2.           Die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und

a)      stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

b)      stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

TEIL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 258 Aufhebungen

1.           Die Entscheidung 78/642/EWG, die Richtlinien 79/110/EWG und 81/6/EWG, die Entscheidung 89/455/EWG, die Richtlinie 90/423/EWG und die Entscheidung 90/678/EWG werden aufgehoben.

2.           Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem [the date of application of this Regulation] aufgehoben:

– Richtlinie 64/432/EWG,

– Richtlinie 77/391/EWG,

– Richtlinie 78/52/EWG,

– Richtlinie 80/1095/EWG,

– Richtlinie 82/894/EWG,

– Richtlinie 88/407/EWG,

– Richtlinie 89/556/EWG,

– Richtlinie 90/429/EWG,

– Richtlinie 91/68/EWG,

– Entscheidung 91/666/EWG,

– Richtlinie 92/35/EWG,

– Richtlinie 92/65/EWG,

– Richtlinie 92/66/EWG,

– Richtlinie 92/118/EWG,

– Richtlinie 92/119/EWG,

– Entscheidung 95/410/EG,

– Richtlinie 2000/75/EG,

– Entscheidung 2000/258/EG,

– Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,

– Richtlinie 2001/89/EG,

– Richtlinie 2002/60/EG,

– Richtlinie 2002/99/EG,

– Richtlinie 2003/85/EG,

– Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX [Publication office: Number to be inserted… non-commercial movements of pet animals and repealing Regulation (EC) No 998/2003],

– Verordnung (EG) Nr. 21/2004,

– Richtlinie 2004/68/EG,

– Richtlinie 2005/94/EG,

– Richtlinie 2006/88/EG,

– Richtlinie 2008/71/EG,

– Richtlinie 2009/156/EG,

– Richtlinie 2009/158/EG.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

3.           Die von der Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Rechtsakte bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

Artikel 259 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

1.           Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 252 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Rechtsakte nicht mehr gelten.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 genannt werden, zu erlassen sind.

Artikel 260 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG

1.           Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Richtlinien nicht mehr gelten.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

Artikel 261 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX on the non-commercial movement of pet animals]

1.           Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] nicht mehr gilt.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 114 Buchstabe f, Artikel 152 Absatz 2 und Artikel 222 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

Artikel 262 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum, das 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung liegt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris)

Katzen (Felis silvestris catus)

Frettchen (Mustela putorius furo)

TEIL B

Wirbellose (ausgenommen Bienen, Hummeln sowie Weich‑ und Krebstiere)

Zierwassertiere

Amphibien

Reptilien

Vögel: alle Vogelarten außer Geflügel

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen außer solchen, die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind

ANHANG II

Huftierarten

Taxon ||

Ordnung || Familie || Gattungen/Arten

Perissodactyla || Equidae || Equus spp.

Tapiridae || Tapirus spp.

Rhinoceritidae || Ceratotherium spp., Dicerorhinus spp., Diceros spp., Rhinoceros spp.

Artiodactyla || Antilocapridae || Antilocapra ssp.

Bovidae || Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madogua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamuos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)

Camelidae || Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Cervidae || Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.

Giraffidae || Giraffa ssp., Okapia ssp.

Hippopotamindae || Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.

Moschidae || Moschus ssp.

Suidae || Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.

Tayassuidae || Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

Tragulidae || Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.

Proboscidae || Elephantidae || Elephas ssp., Loxodonta ssp.

ANHANG III

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 257 Absatz 2

1.           Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 64/432/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 121 und 123 Artikel 121 Absatz 2 , Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 146 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absätze 2 und 3 || Artikel 121 Absatz 1 Artikel 122 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 140 Absatz 1, Artikel 142 und 143 Artikel 146 Absätze 3 und 4 Artikel 144 Buchstabe a Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 146 Absätze 3 und 4 Artikel 150 Artikel 130, Artikel 132 und 150

Artikel 6 || Artikel 127, 128 und 129

Artikel 6a || -

Artikel 7 || Artikel 129 und 130, Artikel 131 Buchstabe a und Artikel 132

Artikel 8 || Artikel 16, 17, 18 und Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19

Artikel 9 || Artikel 30 Absatz 1, 31, 32 und Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 2

Artikel 10 || Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31, 32, 36, 41, 42 und Artikel 39, 40, 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absätze 5 bis 6 || Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92 und 93, Artikel 92 Absatz 2 Artikel 97, 100 und 101 Artikel 93 und 94 Artikel 95 Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 12 Absätze 5 und 6 || Artikel 122 Artikel 99 und 100 Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 140 Absatz 3 -

Artikel 13 Absätze 1 und 2 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 13 Absätze 5 und 6 || Artikel 89, 92, 93, 94, 97, 100 und 101 Artikel 95 - Artikel 96

Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben A und B, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe C Artikel 14 Absätze 4 bis 6 || - - Artikel 103 -

Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absätze 2 bis 4 || Artikel 256 -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 17a || -

Artikel 18 || Artikel 103

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

2.           Richtlinie 77/391/EWG

Richtlinie 77/391/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Artikel 31 und 32 Artikel 33 Artikel 36 und 41

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Artikel 31 und 32 Artikel 33 Artikel 36 und 41

Artikel 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 32, 33, 36 und 41

Artikel 5 || -

Artikel 6 || -

Artikel 7 || -

Artikel 8 || -

Artikel 9 || -

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

3.           Richtlinie 78/52/EWG

Richtlinie 78/52/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 34 und 35 - - Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31

Artikel 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und 35

Artikel 5 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 73 bis 75 Artikel 76 und 77 Artikel 78 und 79

Artikel 7 || Artikel 78 und 79

Artikel 8 || Artikel 78 und 79

Artikel 9 || Artikel 78 und 79

Artikel 10 || Artikel 78 und 79

Artikel 11 || Artikel 78 und 79

Artikel 12 || Artikel 78 und 79

Artikel 13 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 73 bis 75 Artikel 76 und 77 Artikel 78 und 79

Artikel 15 || Artikel 78 und 79

Artikel 16 || Artikel 78 und 79

Artikel 17 || Artikel 78 und 79

Artikel 18 || Artikel 78 und 79

Artikel 19 || Artikel 78 und 79

Artikel 20 || Artikel 78 und 79

Artikel 21 || -

Artikel 22 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 23 || Artikel 73 bis 79

Artikel 24 || Artikel 78 und 79

Artikel 25 || Artikel 78 und 79

Artikel 26 || Artikel 78 und 79

Artikel 27 || Artikel 121 Absatz 1, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 28 || -

Artikel 29 || -

Artikel 30 || -

4.           Richtlinie 80/1095/EWG

Richtlinie 80/1095/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 36

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34 und 35

Artikel 3a || Artikel 30Absatz 1, Artikel 34 und 35

Artikel 4 || Artikel 31, 32 und 35

Artikel 4a || Artikel 31, 32 und 35

Artikel 5 || -

Artikel 6 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31

Artikel 7 || Artikel 36, 39 und 40

Artikel 8 || Artikel 41 und 42

Artikel 9 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 12a || -

Artikel 13 || -

5.           Richtlinie 82/894/EWG

Richtlinie 82/894/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 17, 19, 20 und 21

Artikel 4 || Artikel 17,18, 19, 20 und 21

Artikel 5 || Artikel 21 Buchstaben b und c

Artikel 6 || -

Artikel 7 || -

Artikel 8 || -

6.           Richtlinie 88/407/EWG

Richtlinie 88/407/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 157 und 158

Artikel 4 || Artikel 158 Buchstaben b und c

Artikel 5 || Artikel 89, 92, 95 und 96

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 3 und 4 || Artikel 159 und 160 - -

Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 231, 236 und 238

Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 12 || Artikel 230 Absatz 2

Artikel 15 || Artikel 246 bis 251

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

7.           Richtlinie 89/556/EWG

Richtlinie 89/556/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 157, 158 und 159

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absätze 2a und 3 || Artikel 89 und 92 Artikel 96 Artikel 92

Artikel 6 || Artikel 159 und 160

Artikel 7 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238

Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 2 und Artikel 249 bis 251

Artikel 14 || Artikel 246 bis 248

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

8.           Richtlinie 90/429/EWG

Richtlinie 90/429/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 157 und 158

Artikel 4 || -

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 89 und 92 Artikel 96

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 159 und 160 -

Artikel 7 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238

Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absätze 2 und 3 || Artikel 230 Absatz 2 -

Artikel 12 || Artikel 239

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 15 || Artikel 246 bis 251

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

9.           Richtlinie 91/68/EWG

Richtlinie 91/68/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 127 und 128 Artikel 136

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 127 und 128 Artikel 125 Artikel 128

Artikel 4a || Artikel 128

Artikel 4b Absätze 1 bis 3 Artikel 4b Absatz 4 Artikel 4b Absatz 5 Artikel 4b Absatz 6 || Artikel 128 Artikel 130 Artikel 129 Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 122

Artikel 4c Absätze 1 und 2 Artikel 4c Absatz 3 || Artikel 128 Artikel 130 und 132

Artikel 5 || Artikel 128

Artikel 6 || Artikel 128

Artikel 7 Absätze 1 bis 3 Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 30, 31 und 32 -

Artikel 8 Absätze 1 bis 3 Artikel 8 Absatz 4 || Artikel 36, 39 und 40 -

Artikel 8a Absatz 1 Artikel 8a Absatz 2 Artikel 8a Absatz 3 Artikel 8a Absatz 4 Artikel 8a Absatz 5 || Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93 und 131 Artikel 97 und 100 Artikel 93, 94 und 96 Artikel 95 Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8b Absatz 1 Artikel 8b Absatz 2 Artikel 8b Absatz 3 Artikel 8b Absatz 4 || Artikel 82, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93, 97, 100 und 131 Artikel 89, 92 und 93 Artikel 95 -

Artikel 8c Absatz 1 Artikel 8c Absatz 2 Artikel 8c Absatz 3 Artikel 8c Absätze 4 und 5 || Artikel 85 und 122 Artikel 99 Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a -

Artikel 9 || Artikel 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146 und 150

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || Artikel 141 Buchstabe b

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

10.         Entscheidung 91/666/EWG

Entscheidung 91/666/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 48

Artikel 4 || Artikel 48, 49 und 50

Artikel 5 || Artikel 48 und 50

Artikel 6 || Artikel 15 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 || Artikel 50

Artikel 8 || -

Artikel 9 || -

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

11.         Richtlinie 92/35/EWG

Richtlinie 92/35/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16

Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 und Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 46 und 47

Artikel 6 || Artikel 60 bis 69

Artikel 7 || Artikel 57

Artikel 8 || Artikel 64

Artikel 9 || Artikel 65, 66 und 67

Artikel 10 || Artikel 65, 66 und 67

Artikel 11 || Artikel 68

Artikel 12 || Artikel 71 Absatz 1

Artikel 13 || Artikel 65 Absatz 2

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || Artikel 43, 44 und 45

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

12.         Richtlinie 92/65/EWG

Richtlinie 92/65/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || -

Artikel 4 || Artikel 121, 123, 16, 17, 18, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 140 bis 143 sowie Artikel 146 und 148

Artikel 5 || Artikel 133, 134, 140 und 141

Artikel 6 Buchstabe A Artikel 6 Buchstabe B || Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143 -

Artikel 7 Buchstabe A Artikel 7 Buchstabe B || Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143 -

Artikel 8 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143

Artikel 9 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143

Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Artikel 10 Absätze 5 bis 7 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143 -

Artikel 10a || -

Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 155 Artikel 155, 157 und 158, Artikel 140 bis 143 Artikel 92 und 96 Artikel 162

Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 5 Artikel 12 Absatz 6 || - Artikel 246 bis 248 Artikel 82, 97 und 100 Artikel 140 bis 146 und Artikel 149 bis 151 - Artikel 256

Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 133, 140 bis 146 und Artikel 148 Artikel 90, 92, 93 bis 96

Artikel 14 || Artikel 30, 31 und 32

Artikel 15 || Artikel 36, 39, 40 und 41

Artikel 16 || Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 236

Artikel 17 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 3 Artikel 17 Absätze 4 und 5 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Artikel 231 Artikel 231, 234 und 235 -

Artikel 18 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239

Artikel 19 || Artikel 236

Artikel 20 || Artikel 230 Absatz 2, Artikel 246 bis 248

Artikel 21 || Artikel 141, 142, 143, 160, 209 und 211

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer v und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 25 || -

Artikel 26 || -

Artikel 27 || -

Artikel 28 || -

Artikel 29 || -

Artikel 30 || -

13.         Richtlinie 92/66/EWG

Richtlinie 92/66/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16

Artikel 4 || Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 60 bis 63

Artikel 6 || Artikel 63

Artikel 7 || Artikel 57, Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8 || Artikel 55 und 56

Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absätze 2 bis 7 || Artikel 64 Artikel 65 bis 68

Artikel 10 || Artikel 65 und 67

Artikel 11 || Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 || Artikel 54

Artikel 13 || Artikel 65 Absatz 2

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || Artikel 46 und 47

Artikel 17 || Artikel 47

Artikel 18 || Artikel 65 Buchstabe e und Artikel 67 und 69

Artikel 19 Absätze 1 bis 3 Artikel 19 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 5 || Artikel 53 bis 56 Artikel 57 Absatz 1, Artikel 60 bis 63 Artikel 71 Absatz 2

Artikel 20 || -

Artikel 21 || Artikel 43 und 44

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

Artikel 26 || -

Artikel 27 || -

14.         Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 92/118/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v -

Artikel 5 || Artikel 164 und 223

Artikel 6 || Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 || - Artikel 246 bis 248 - Artikel 256

Artikel 8 || -

Artikel 9 || Artikel 230 und 236

Artikel 10 || Artikel 230, 236, 239 und 241

Artikel 11 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 12 || -

Artikel 13 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

15.         Richtlinie 92/119/EWG

Richtlinie 92/119/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16

Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 und Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 60 bis 63

Artikel 6 || Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 7 || Artikel 63

Artikel 8 || Artikel 57

Artikel 9 || Artikel 62 and 63

Artikel 10 || Artikel 64

Artikel 11 || Artikel 65 bis 68 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 12 || Artikel 65 bis 68

Artikel 13 || Artikel 67 Buchstabe a

Artikel 14 || Artikel 65 Absatz 2

Artikel 15 || -

Artikel 16 || Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || Artikel 46,47 und 69

Artikel 20 || Artikel 43, 44 und 45

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

Artikel 26 || -

Artikel 27 || -

Artikel 28 || -

16.         Entscheidung 95/410/EWG

Entscheidung 95/410/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 127 bis 129

Artikel 2 || Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 || Artikel 140, 142 und 143

Artikel 4 || -

Artikel 5 || -

Artikel 6 || -

17.         Richtlinie 2000/75/EG

Richtlinie 2000/75/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16

Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 54 und 55 Artikel 53 Artikel 56 Artikel 70 Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 46 und 47

Artikel 6 || Artikel 60 bis 64

Artikel 7 || Artikel 57

Artikel 8 || Artikel 64, 68 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 9 || Artikel 65 und 67

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 64 und 67 Artikel 46 und 47

Artikel 11 || -

Artikel 12 || Artikel 65 und 67

Artikel 13 || Artikel 71 Absatz 1

Artikel 14 || Artikel 65 Absatz 2

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || Artikel 43, 44 und 45

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

18.         Verordnung (EG) No 1760/2000

Verordnung (EG) No 1760/2000 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 102

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 105

Artikel 4 || Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 5 || Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 || Artikel 104, Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 7 || Artikel 97, 100, 101 und Artikel 106 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c

Artikel 8 || Artikel 105

Artikel 9 || -

Artikel 10 Buchstaben a bis c Artikel 10 Buchstaben d und e Artikel 10 Buchstabe f || Artikel 114, 115 und 117 - Artikel 258

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

19.         Richtlinie 2001/89/EG

Richtlinie 2001/89/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 6 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71

Artikel 7 || Artikel 62, 63 und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 || Artikel 57

Artikel 9 || Artikel 64

Artikel 10 || Artikel 65 und 68

Artikel 11 || Artikel 65 und 68

Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 || Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68

Artikel 14 || Artikel 62 und 63

Artikel 15 || Artikel 70

Artikel 16 || Artikel 70 und Artikel 30 bis 35

Artikel 17 || Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c

Artikel 18 || Artikel 15, 46 und 47

Artikel 19 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 67 und 69

Artikel 20 || Artikel 70

Artikel 21 || -

Artikel 22 || Artikel 43, 44 und 45

Artikel 23 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

Artikel 26 || -

Artikel 27 || -

Artikel 28 || -

Artikel 29 || -

Artikel 30 || -

Artikel 31 || -

20.         Richtlinie 2002/60/EG

Richtlinie 2002/60/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4 || Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 6 || Artikel 63 und 71

Artikel 7 || Artikel 62 und 63

Artikel 8 || Artikel 57

Artikel 9 || Artikel 64

Artikel 10 || Artikel 65, 67 und 68

Artikel 11 || Artikel 65, 67 und 68

Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 || Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68

Artikel 14 || Artikel 62 und 63

Artikel 15 || Artikel 70

Artikel 16 || Artikel 70 und Artikel 30 bis 35

Artikel 17 || Artikel 61 Buchstabe f und Artikel 63

Artikel 18 || Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c

Artikel 19 || Artikel 15, 46 und 47

Artikel 20 || -

Artikel 21 || Artikel 43, 44 und 45

Artikel 22 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

Artikel 26 || -

Artikel 27 || -

Artikel 28 || -

Artikel 29 || -

Artikel 30 || -

21.         Richtlinie 2002/99/EG

Richtlinie 2002/99/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 164, 223 und 228 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 4 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i, Buchstaben g, h und i sowie Artikel 67, 164, 223 und Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 || Artikel 165, 166, 224 und 225

Artikel 6 || -

Artikel 7 || Artikel 236 und 238

Artikel 8 || Artikel 231, 232 und 233

Artikel 9 || Artikel 239 und 240

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

22.         Richtlinie 2003/85/EG

Richtlinie 2003/85/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4 || Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1

Artikel 5 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e und Absatz 2

Artikel 6 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und Absatz 2 sowie Artikel 56 Buchstabe b

Artikel 7 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii

Artikel 8 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2

Artikel 9 || Artikel 59

Artikel 10 || Artikel 60, 61 und 63

Artikel 11 || Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b

Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben h und i und Artikel 67

Artikel 13 || Artikel 57

Artikel 14 || Artikel 61 und 63

Artikel 15 || Artikel 61 und 63

Artikel 16 || Artikel 61, 62 und 63

Artikel 17 || Artikel 71 Absätze 2 und 3

Artikel 18 || Artikel 61 und Artikel 63

Artikel 19 || Artikel 62 und 63

Artikel 20 || Artikel 71 Absätze 2 und 3

Artikel 21 || Artikel 64

Artikel 22 || Artikel 65 bis 67

Artikel 23 || Artikel 65 bis 67

Artikel 24 || Artikel 67 und 71 Absatz 1

Artikel 25 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i und Artikel 67

Artikel 26 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 27 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67, 164

Artikel 28 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, und d Ziffer iii und Artikel 67

Artikel 29 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 30 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 31 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 32 || Artikel 65 und 67

Artikel 33 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 34 || Artikel 67, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35 || Artikel 71

Artikel 36 || Artikel 68

Artikel 37 || Artikel 65 und 67

Artikel 38 || Artikel 65 und 67

Artikel 39 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 40 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 41 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 42 || Artikel 65 und 67

Artikel 43 || Artikel 71

Artikel 44 || Artikel 68

Artikel 45 || Artikel 64, 69 und 71

Artikel 46 || Artikel 65 und 67

Artikel 47 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 67

Artikel 48 || Artikel 140

Artikel 49 || Artikel 15, 46 und 47

Artikel 50 || Artikel 46, 47 und 69

Artikel 51 || Artikel 46, 47 und 69

Artikel 52 || Artikel 46 und 47

Artikel 53 || Artikel 46 und 47

Artikel 54 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3

Artikel 55 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3

Artikel 56 || Artikel 47, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3

Artikel 57 || Artikel 47 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3

Artikel 58 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 59 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 60 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 61 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 62 || Artikel 68

Artikel 63 || Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 und 165

Artikel 64 || Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 128

Artikel 65 || Artikel 15

Artikel 66 || -

Artikel 67 || -

Artikel 68 || -

Artikel 69 || -

Artikel 70 || Artikel 15

Artikel 71 || Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 58, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 63 Buchstabe c und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe c, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 72 || Artikel 43

Artikel 73 || Artikel 45

Artikel 74 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 75 || Artikel 44

Artikel 76 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 77 || Artikel 44

Artikel 78 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 79 || Artikel 52

Artikel 80 || Artikel 48

Artikel 81 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 82 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 83 || Artikel 49

Artikel 84 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 85 || Artikel 70 und Artikel 71

Artikel 86 || Artikel 256

Artikel 87 || -

Artikel 88 || Artikel 71 Absatz 3

Artikel 89 || -

Artikel 90 || -

Artikel 91 || -

Artikel 92 || -

Artikel 93 || -

Artikel 94 || -

Artikel 95 || -

23.         Verordnung (EG) No. 998/2003

Verordnung (EG) No. 998/2003 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || -

Artikel 3 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 4 || Artikel 112, Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117

Artikel 5 || Artikel 152, 222 und 228

Artikel 6 || -

Artikel 7 || Artikel 152 Absätze 2 und 3 und Artikel 222 Absätze 2 und 3

Artikel 8 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 9 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 10 || Artikel 231

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 239 - Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 18 || Artikel 246 bis 251

Artikel 19 || Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 19a Absatz 1 Artikel 19a Absatz 2 || Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 Artikel 152 Absätze 2 und 3

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

Artikel 25 || -

24.         Verordnung (EG) No 21/2004

Verordnung (EG) No 21/2004 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 102

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 102 Absatz 2 Artikel 105

Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absätze 4 bis 7 Artikel 4 Absatz 8 Artikel 4 Absatz 9 || Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 114, 115 und 117 Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 115 Buchstabe a Artikel 114 Artikel 105 Artikel 114 Buchstabe b

Artikel 5 || Artikel 97, 100, 101, 105 und Artikel 106 Buchstaben b und c

Artikel 6 || Artikel 105 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 108, 114 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 115 und 117

Artikel 7 || Artikel 96

Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absätze 3 bis 5 || Artikel 103, Artikel 107 Buchstabe c, Artikel 103

Artikel 9 || Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 10 Absatz 2 || - Artikel 256 Artikel 258 Artikel 117

Artikel 11 || Artikel 105

Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absätze 4 bis 7 || - Artikel 256 -

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 15 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

25.         Richtlinie 2004/68/EG

Richtlinie 2004/68/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 233 Absatz 1

Artikel 4 || Artikel 231 Absatz 1

Artikel 5 || Artikel 231 Absätze 1 und 3 und Artikel 232

Artikel 6 || Artikel 236 und 237

Artikel 7 || Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Artikel 237

Artikel 8 || Artikel 236, 239 Absatz 4 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 || Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 4

Artikel 10 || Artikel 236 Absatz 1 und 239 Absatz 4

Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

Artikel 14 || -

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

26.         Richtlinie 2005/94/EG

Richtlinie 2005/94/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 9

Artikel 4 || Artikel 27 und 28

Artikel 5 || Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 6 || Artikel 57

Artikel 7 || Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1

Artikel 8 || Artikel 55 Absatz 2

Artikel 9 || Artikel 59

Artikel 10 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 56

Artikel 11 || Artikel 61 und 63

Artikel 12 || Artikel 63

Artikel 13 || Artikel 61 und 63

Artikel 14 || Artikel 63 Buchstabe a

Artikel 15 || Artikel 62 und Artikel 63 Buchstabe e

Artikel 16 || Artikel 64

Artikel 17 || Artikel 65 und 67

Artikel 18 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 67

Artikel 19 || Artikel 65 und 67

Artikel 20 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 21 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i und Artikel 67

Artikel 22 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i, Artikel 67

Artikel 23 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 24 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 25 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 26 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 27 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 28 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b

Artikel 29 || Artikel 68

Artikel 30 || Artikel 65 und 67

Artikel 31 || Artikel 68

Artikel 32 || Artikel 64, 65, 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 33 || Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 34 || Artikel 37, Artikel 65 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 35 || Artikel 54 und 61

Artikel 36 || Artikel 61 und 63

Artikel 37 || Artikel 61 und 63

Artikel 38 || Artikel 61, 63, 65 und 67

Artikel 39 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 40 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 41 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 42 || Artikel 62 und 63

Artikel 43 || Artikel 64

Artikel 44 || Artikel 65 und 67

Artikel 45 || Artikel 68

Artikel 46 || Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 47 || Artikel 61, 63 und 71

Artikel 48 || Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 49 || Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 68

Artikel 50 || Artikel 15, Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 5

Artikel 51 || -

Artikel 52 || Artikel 46 und 47

Artikel 53 || Artikel 69

Artikel 54 || Artikel 46, 47, 65,67 und 69

Artikel 55 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69

Artikel 56 || Artikel 46 und 47

Artikel 57 || Artikel 47

Artikel 58 || Artikel 48 bis 51

Artikel 59 || Artikel 52

Artikel 60 || -

Artikel 61 || Artikel 256

Artikel 62 || Artikel 43 bis 45

Artikel 63 || -

Artikel 64 || -

Artikel 65 || -

Artikel 66 || -

Artikel 67 || -

Artikel 68 || -

Artikel 69 || -

27.         Richtlinie 2006/88/EG

Richtlinie 2006/88/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 170, 171, 174 und 175 Artikel 177 Artikel 183 Absatz 2 Artikel 170, 171, 172 und 173 -

Artikel 5 || Artikel 179

Artikel 6 || Artikel 183 und 184

Artikel 7 || -

Artikel 8 || Artikel 185,186, 187 und 188

Artikel 9 || Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Absätze 2 und 3

Artikel 10 || Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absätze 2 und 3

Artikel 11 || Artikel 190 und 204

Artikel 12 || Artikel 190

Artikel 13 || Artikel 191

Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absätze 3 und 4 || Artikel 208 Artikel 219 und 220

Artikel 15 Absätze 1 und 2 Artikel 15 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 4 || Artikel 195 und 196 Artikel 192 Artikel 195, 196 und 198

Artikel 16 || Artikel 196

Artikel 17 || Artikel 196

Artikel 18 || Artikel 200 und 201

Artikel 19 || Artikel 200 und 201

Artikel 20 || Artikel 199

Artikel 21 || Artikel 202, 203 und 205

Artikel 22 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 23 || Artikel 231 und 232

Artikel 24 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239

Artikel 25 || Artikel 236, 239 und 240

Artikel 26 || Artikel 16

Artikel 27 || Artikel 17 und 18

Artikel 28 || Artikel 53 bis 55 und Artikel 72 bis 74

Artikel 29 || Artikel 57

Artikel 30 || Artikel 59 und 77

Artikel 31 || -

Artikel 32 || Artikel 60, 61, 62 und 64

Artikel 33 || Artikel 65 und 67

Artikel 34 || Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 63

Artikel 35 || Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 63

Artikel 36 || -

Artikel 37 || Artikel 68

Artikel 38 || Artikel 76 und 78

Artikel 39 || Artikel 78 und 79

Artikel 40 || Artikel 80

Artikel 41 || Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 42 || Artikel 71 Absatz 3

Artikel 43 || Artikel 227

Artikel 44 || Artikel 26, 27, 30 und 31

Artikel 45 || Artikel 32

Artikel 46 || Artikel 34

Artikel 47 || Artikel 43 und 44

Artikel 48 || Artikel 46 und 47

Artikel 49 || Artikel 36

Artikel 50 || Artikel 36 und 37

Artikel 51 || Artikel 38

Artikel 52 || Artikel 41

Artikel 53 || Artikel 42

Artikel 54 || -

Artikel 55 || -

Artikel 56 || -

Artikel 57 Buchstabe a Artikel 57 Buchstabe b Artikel 57 Buchstabe c || - Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 58, Artikel 61 Abstaz 1 Buchstabe h, Artikel 63 Buchstabe c, Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c -

Artikel 58 || -

Artikel 59 || Artikel 38, Artikel 183 (teilweise)

Artikel 60 || Artikel 256

Artikel 61 || -

Artikel 62 || -

Artikel 63 || -

Artikel 64 || -

Artikel 65 || -

Artikel 66 || -

Artikel 67 || -

28.         Richtlinie 2008/71/EG

Richtlinie 2008/71/EG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 96 Artikel 115

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 97 und 115 Artikel 110

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117 Artikel 110 Buchstabe a und Artikel 111

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 115 und 117 -

Artikel 7 || Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Artikel 8 || Artikel 110, Artikel 114 Buchstabe d

Artikel 9 || Artikel 256

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 || -

Artikel 13 || -

29.         Richtlinie 2009/156/EG

Richtlinie 2009/156/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || Artikel 123 und 136

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 127 und Artikel 146 Absatz 3 Artikel 127 und 128 Artikel 125 Artikel 109, 114 und 117 Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 127 und 128 Artikel 30 bis 35

Artikel 5 || Artikel 127 und 128

Artikel 6 || Artikel 127 und 128, Artikel 141 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 130 Artikel 127, 128 und 129 Artikel 127, 128 und 129

Artikel 8 || Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 114 und 117, Artikel 140 bis 143

Artikel 9 || -Artikel 246 bis 248 (teilweise)

Artikel 10 || -

Artikel 11 || -

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 12 Absätze 4 und 5 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 Artikel 236

Artikel 13 || Artikel 231 und 236

Artikel 14 || Artikel 236

Artikel 15 || Artikel 236

Artikel 16 || Artikel 236, 238 und 239

Artikel 17 || Artikel 236

Artikel 18 || -

Artikel 19 || Artikel 236

Artikel 20 || -

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || -

Artikel 24 || -

30.         Richtlinie 2009/158/EG

Richtlinie 2009/158/EWG || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || -

Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 || -

Artikel 4 || -

Artikel 5 || Artikel 123, 127, 128, 157 und 158

Artikel 6 || Artikel 121, 123 und 157

Artikel 7 || Artikel 96

Artikel 8 || Artikel 157 und 158

Artikel 9 || Artikel 127 und 128

Artikel 10 || Artikel 127 und 128

Artikel 11 || Artikel 127 und 128

Artikel 12 || Artikel 127 und 128

Artikel 13 || Artikel 128

Artikel 14 || Artikel 128

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b bis d Artikel 15 Absatz 2 || Artikel 157 und 158 Artikel 127 und 128 Artikel 30 bis 35

Artikel 16 || Artikel 30 bis 35

Artikel 17 || Artikel 36, 39 und 40

Artikel 18 || Artikel 121, 122, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 155 Absatz 3

Artikel 19 || Artikel 128

Artikel 20 || Artikel 140 bis 147 sowie Artikel 159 und 160

Artikel 21 || -

Artikel 22 || -

Artikel 23 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 und 232

Artikel 24 || Artikel 236

Artikel 25 || Artikel 236

Artikel 26 || Artikel 239

Artikel 27 || -

Artikel 28 || Artikel 236, 237 und 238

Artikel 29 || Artikel 236 und 241

Artikel 30 || Artikel 236

Artikel 31 || Artikel 246 bis 248

Artikel 32 || -

Artikel 33 || -

Artikel 34 || -

Artikel 35 || -

Artikel 36 || -

Artikel 37 || -

Artikel 38 || -

[1]               KOM(2010) 543 endg. „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“.

[2]               KOM(2010) 2020 „Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“.

[3]               http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/cahpeval_de.htm

[4]               http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/index_en.htm

[5]               Entschließung des Europäischen Parlaments 2007/2260(INI).

[6]               Doc.15481/07 ADD 1.

[7]               NAT/376 – EU-Tiergesundheitsstrategie.

[8]               KOM (2008) 545 endgültig, http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/documents_de.htm

[9]               ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. x.

[10]             ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. x.

[11]             KOM (2007) 539 endgültig.

[12]             ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

[13]             KOM (2000) 1 endgültig.

[14]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[15]             ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

[16]             ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

[17]             ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

[18]             ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

[19]             ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

[20]             ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

[21]             ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[22]             KOM (2011) 748.

[23]             http://www.oie.int/en/support-to-oie-members/global-studies/categorisation-of-animal-diseases/

[24]             ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

[25]             Dokument SANCO/7070/2010.

[26]             ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

[27]             ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

[28]             ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

[29]             ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

[30]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

[31]             ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[32]             OJ L …

[33]             ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

[34]             ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

[35]             ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44.

[36]             ABl. L 15 vom 19.1.1978, S. 34.

[37]             ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

[38]             ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 1.

[39]             ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

[40]             ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

[41]             ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

[42]             ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

[43]             ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

[44]             ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

[45]             ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[46]             ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

[47]             ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

[48]             ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

[49]             ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

[50]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

[51]             ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

[52]             ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

[53]             ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

[54]             ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

[55]             ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

[56]             ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

[57]             ABl. L

[58]             ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

[59]             ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

[60]             ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

[61]             ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

[62]             ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

[63]             ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

[64]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

[65]             ABl. L 213 vom 3.8.1978, S. 15.

[66]             ABl. L 29 vom 3.2.1979, S. 24.

[67]             ABl. L 14 vom 16.1.1981, S. 22.

[68]             ABl. L 223 vom 2.8.1989, S. 19.

[69]             ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.

[70]             ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 29.

[71]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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