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Document 62013FJ0110

Migliore / Kommission

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

2. Dezember 2014

Nunzio Migliore

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Leistungsnachweisverfahren — Verfahren 2012 — Nichtaufnahme des Klägers in die Liste der Beamten, die 2013 zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm berechtigt sind — Art. 45a des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45a des Statuts — Tragweite“

Gegenstand:

Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 19. April 2013, den Kläger nicht in die Liste der 63 Beamten aufzunehmen, die 2013 zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm nach dem Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2012 berechtigt sind, und auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen Schadens

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Herr Migliore trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.

Leitsätze

  1. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Vorauswahl der Bewerber – Kriterien – Vergleich der Bewerber durch zwei verschiedene Stellen, je nachdem, ob es in derselben Generaldirektion andere vorausgewählte Bewerber gibt oder nicht – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen – Voraussetzung

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Beamtenstatut, Art. 45a)

  2. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Durchführungsbedingungen – Enge Auslegung

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  3. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Vorauswahl der Bewerber – Verpflichtung, die Bewerber, die nicht unter die Bestplazierten fallen, anzuhören, bevor die endgültige Entscheidung über den Ausschluss erlassen wird

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  4. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Beschwerde eines nicht ausgewählten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang – Begründung, die nicht aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen darf

    (Beamtenstatut, Art. 25, 45 und 90 Abs. 2)

  5. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  1.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

    Bei einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen des in Art. 45a des Statuts vorgesehenen Leistungsnachweisverfahrens ist der Sachverhalt eines in seiner Generaldirektion alleine vorausgewählten Bewerbers objektiv unterschiedlich vom Sachverhalt eines vorausgewählten Bewerbers, der mit anderen Bewerbern innerhalb derselben Generaldirektion der Dienststelle verglichen werden kann. Da diese beiden Sachverhalte der vorausgewählten Bewerber tatsächlich unterschiedlich sind, kann nur eine für jeden von ihnen geeignete Art des Vergleichs für die Aufstellung einer Rangordnung angewandt werden.

    Wenn in diesem Zusammenhang der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen die Aufgabe, die vorausgewählten Bewerber zu vergleichen, einer einzigen paritätischen Stelle überträgt, soweit es sich um Bewerber handelt, die innerhalb einer Generaldirektion oder eines Dienstes als Einzige vorausgewählt wurden, während diese Aufgabe auf die jeweiligen Dienstvorgesetzten übertragen wird, soweit innerhalb derselben Generaldirektion oder desselben Dienstes mehrere Bewerber vorausgewählt wurden, so ist eine solche Ungleichbehandlung, die auf ein objektives Unterscheidungsmerkmal und auf ein Verfahren gestützt ist, das auf der Grundlage von zuvor festgelegten und allen Betroffenen bekannten gesetzlichen Kriterien organisiert wird, im Hinblick auf den Zweck der anwendbaren Regelung, nämlich die endgültige Festlegung der prioritären Bewerbungen, nicht offensichtlich unverhältnismäßig.

    (vgl. Rn. 40, 45, 49 und 50)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung

    Gericht erster Instanz: Urteil Kommission/Bertolete u. a., T‑359/07 P bis T‑361/07 P, EU:T:2009:40, Rn. 50 und 51

  2.  Da es sich bei Art. 45a des Statuts über das Leistungsnachweisverfahren, der die Ernennung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST) auf Planstellen der Funktionsgruppe Administration (AD) unter besonderen in ihm aufgestellten Bedingungen ermöglichen soll, um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist er eng auszulegen und strikt anzuwenden.

    (vgl. Rn. 43)

  3.  Im Rahmen eines Verfahrens zur Auswahl unter den Bewerbern für ein Fortbildungsprogramm, nach dem Beamte der Funktionsgruppe AST durch das in Art. 45a des Statuts vorgesehene Leistungsnachweisverfahren gegebenenfalls auf eine Stelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden können, garantiert das Recht auf Anhörung jedem Bewerber, dessen Name nicht auf der vorläufigen Liste der bestplatzierten vorausgewählten Bewerber hinsichtlich der Teilnahme an dem genannten Fortbildungsprogramm steht, die Möglichkeit, seinen Standpunkt in Bezug auf diesen noch nicht endgültigen Ausschluss gegenüber den zuständigen Verwaltungsstellen sachdienlich und wirksam vorzutragen.

    (vgl. Rn. 67)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

  4.  Die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung im Rahmen eines Leistungsnachweisverfahrens nach Art. 45a des Statuts muss spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgen. Eine Unzulänglichkeit der im Rahmen des Vorverfahrens gegebenen Begründung kann jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, wenn im Laufe des Verfahrens zusätzliche Angaben gemacht werden. Ferner kommt eine allgemeine und stereotype Begründung, die keine spezifischen Informationen zum Fall des Betroffenen enthält, in Wirklichkeit dem völligen Fehlen einer Begründung gleich.

    (vgl. Rn. 77)

    Verweisung auf:

    Gericht erster Instanz: Urteil Sena/EASA, T‑30/04, EU:T:2005:161, Rn. 63 und 71 bis 73

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Verstreken/Rat, F‑98/12, EU:F:2013:156, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

  5.  Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das die Verwaltung bei der Beurteilung und beim Vergleich der Verdienste der Bewerber im Rahmen jedes Auswahlverfahrens und insbesondere des in Art. 45a des Statuts vorgesehenen Leistungsnachweisverfahrens verfügt, hat sich die Kontrolle durch das Gericht in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Umstände, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den Zwecken, zu denen es ihr eingeräumt wurde, ausgeübt hat. Das Gericht kann daher die Beurteilung der Verdienste und der Qualifikationen der Bewerber durch die Verwaltung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sofern sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Verwaltung bei der Beurteilung dieser Verdienste und Qualifikationen einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

    Der Umstand, dass ein Bewerber eigene und anerkannte Verdienste hat, schließt es insoweit im Rahmen der Abwägung der Verdienste der Bewerber in einem Leistungsnachweisverfahren nicht aus, dass andere Beamte größere Verdienste aufweisen als er.

    (vgl. Rn. 90 und 93)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteile Bouteiller/Kommission, 324/85, EU:C:1987:59, Rn. 6, und Cubero Vermurie/Kommission, C‑446/00 P, EU:C:2001:703, Rn. 21

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Campos Valls/Rat, F‑39/07, EU:F:2009:45, Rn. 43

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URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

2. Dezember 2014

Nunzio Migliore

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Leistungsnachweisverfahren — Verfahren 2012 — Nichtaufnahme des Klägers in die Liste der Beamten, die 2013 zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm berechtigt sind — Art. 45a des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45a des Statuts — Tragweite“

Gegenstand:

Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 19. April 2013, den Kläger nicht in die Liste der 63 Beamten aufzunehmen, die 2013 zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm nach dem Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2012 berechtigt sind, und auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen Schadens

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Herr Migliore trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.

Leitsätze

  1. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Vorauswahl der Bewerber – Kriterien – Vergleich der Bewerber durch zwei verschiedene Stellen, je nachdem, ob es in derselben Generaldirektion andere vorausgewählte Bewerber gibt oder nicht – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen – Voraussetzung

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Beamtenstatut, Art. 45a)

  2. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Durchführungsbedingungen – Enge Auslegung

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  3. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Vorauswahl der Bewerber – Verpflichtung, die Bewerber, die nicht unter die Bestplazierten fallen, anzuhören, bevor die endgültige Entscheidung über den Ausschluss erlassen wird

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  4. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Beschwerde eines nicht ausgewählten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang – Begründung, die nicht aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen darf

    (Beamtenstatut, Art. 25, 45 und 90 Abs. 2)

  5. Beamte – Leistungsnachweisverfahren – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 45a)

  1.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

    Bei einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen des in Art. 45a des Statuts vorgesehenen Leistungsnachweisverfahrens ist der Sachverhalt eines in seiner Generaldirektion alleine vorausgewählten Bewerbers objektiv unterschiedlich vom Sachverhalt eines vorausgewählten Bewerbers, der mit anderen Bewerbern innerhalb derselben Generaldirektion der Dienststelle verglichen werden kann. Da diese beiden Sachverhalte der vorausgewählten Bewerber tatsächlich unterschiedlich sind, kann nur eine für jeden von ihnen geeignete Art des Vergleichs für die Aufstellung einer Rangordnung angewandt werden.

    Wenn in diesem Zusammenhang der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen die Aufgabe, die vorausgewählten Bewerber zu vergleichen, einer einzigen paritätischen Stelle überträgt, soweit es sich um Bewerber handelt, die innerhalb einer Generaldirektion oder eines Dienstes als Einzige vorausgewählt wurden, während diese Aufgabe auf die jeweiligen Dienstvorgesetzten übertragen wird, soweit innerhalb derselben Generaldirektion oder desselben Dienstes mehrere Bewerber vorausgewählt wurden, so ist eine solche Ungleichbehandlung, die auf ein objektives Unterscheidungsmerkmal und auf ein Verfahren gestützt ist, das auf der Grundlage von zuvor festgelegten und allen Betroffenen bekannten gesetzlichen Kriterien organisiert wird, im Hinblick auf den Zweck der anwendbaren Regelung, nämlich die endgültige Festlegung der prioritären Bewerbungen, nicht offensichtlich unverhältnismäßig.

    (vgl. Rn. 40, 45, 49 und 50)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung

    Gericht erster Instanz: Urteil Kommission/Bertolete u. a., T‑359/07 P bis T‑361/07 P, EU:T:2009:40, Rn. 50 und 51

  2.  Da es sich bei Art. 45a des Statuts über das Leistungsnachweisverfahren, der die Ernennung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST) auf Planstellen der Funktionsgruppe Administration (AD) unter besonderen in ihm aufgestellten Bedingungen ermöglichen soll, um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist er eng auszulegen und strikt anzuwenden.

    (vgl. Rn. 43)

  3.  Im Rahmen eines Verfahrens zur Auswahl unter den Bewerbern für ein Fortbildungsprogramm, nach dem Beamte der Funktionsgruppe AST durch das in Art. 45a des Statuts vorgesehene Leistungsnachweisverfahren gegebenenfalls auf eine Stelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden können, garantiert das Recht auf Anhörung jedem Bewerber, dessen Name nicht auf der vorläufigen Liste der bestplatzierten vorausgewählten Bewerber hinsichtlich der Teilnahme an dem genannten Fortbildungsprogramm steht, die Möglichkeit, seinen Standpunkt in Bezug auf diesen noch nicht endgültigen Ausschluss gegenüber den zuständigen Verwaltungsstellen sachdienlich und wirksam vorzutragen.

    (vgl. Rn. 67)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

  4.  Die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung im Rahmen eines Leistungsnachweisverfahrens nach Art. 45a des Statuts muss spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgen. Eine Unzulänglichkeit der im Rahmen des Vorverfahrens gegebenen Begründung kann jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, wenn im Laufe des Verfahrens zusätzliche Angaben gemacht werden. Ferner kommt eine allgemeine und stereotype Begründung, die keine spezifischen Informationen zum Fall des Betroffenen enthält, in Wirklichkeit dem völligen Fehlen einer Begründung gleich.

    (vgl. Rn. 77)

    Verweisung auf:

    Gericht erster Instanz: Urteil Sena/EASA, T‑30/04, EU:T:2005:161, Rn. 63 und 71 bis 73

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Verstreken/Rat, F‑98/12, EU:F:2013:156, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

  5.  Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das die Verwaltung bei der Beurteilung und beim Vergleich der Verdienste der Bewerber im Rahmen jedes Auswahlverfahrens und insbesondere des in Art. 45a des Statuts vorgesehenen Leistungsnachweisverfahrens verfügt, hat sich die Kontrolle durch das Gericht in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Umstände, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den Zwecken, zu denen es ihr eingeräumt wurde, ausgeübt hat. Das Gericht kann daher die Beurteilung der Verdienste und der Qualifikationen der Bewerber durch die Verwaltung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sofern sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Verwaltung bei der Beurteilung dieser Verdienste und Qualifikationen einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

    Der Umstand, dass ein Bewerber eigene und anerkannte Verdienste hat, schließt es insoweit im Rahmen der Abwägung der Verdienste der Bewerber in einem Leistungsnachweisverfahren nicht aus, dass andere Beamte größere Verdienste aufweisen als er.

    (vgl. Rn. 90 und 93)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteile Bouteiller/Kommission, 324/85, EU:C:1987:59, Rn. 6, und Cubero Vermurie/Kommission, C‑446/00 P, EU:C:2001:703, Rn. 21

    Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Campos Valls/Rat, F‑39/07, EU:F:2009:45, Rn. 43

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