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Document 62010TN0400

Rechtssache T-400/10: Klage, eingereicht am 12. September 2010 — Hamas/Rat

OJ C 317, 20.11.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/32


Klage, eingereicht am 12. September 2010 — Hamas/Rat

(Rechtssache T-400/10)

()

2010/C 317/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hamas (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung 188/13 des Rates vom 13. Juli 2010 aufzuheben;

den Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 aufzuheben;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 aufzuheben;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates (1), des Beschlusses 2010/386/GASP des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates (3), soweit ihr Name auf der Liste der Personen, Gruppen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder und andere Finanzmittel in Anwendung der Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (4) und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zur Bekämpfung des Terrorismus eingefroren sind.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe.

In Bezug auf die Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates führt sie an:

einen Verstoß gegen Art. 297 Abs. 2 Satz 3 AEUV, da die Mitteilung der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei und eine bloße Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht als Bekanntgabe des Rechtsakts angesehen werden könne;

einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchstab. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die betroffene Mitteilung für die Klägerin quasi unzugänglich gewesen sei;

einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstab. a der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Recht der angeklagten Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

In Bezug auf den Beschluss 2010/386/GASP und die Verordnung Nr. 610/2010 führt sie an:

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Hamas eine rechtmäßig gewählte Regierung sei, die nach dem Grundsatz, dass in die inneren Angelegenheiten eines Staates nicht eingegriffen werden dürfe, nicht auf den Listen für Terroristen geführt werden könne;

einen Verstoß gegen Grundrechte der Klägerin aufgrund der Verletzung

ihrer Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, da die Entscheidung, die Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen, Gruppen und Einrichtungen zu führen, deren Gelder und andere Finanzmittel eingefroren sind, ohne dass ihr vorher die gegen sie vorgebrachten Gründe mitgeteilt worden seien und sie in die Lage versetzt worden sei, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen, und

des Rechts auf Eigentum, da das Einfrieren der Geldern des Klägers eine ungerechtfertigte Beschränkung ihres Eigentumsrechts darstelle;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV, da der Rat weder in seinem Beschluss 2010/386/GASP noch in seiner Verordnung Nr. 610/2010 eine ausdrückliche Begründung gegeben habe.


(1)  Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates vom 13. Juli 2010 an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (ABl. C 188, S. 13).

(2)  Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. L 178, S. 28).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. L 178, S. 1).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


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